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Amts - und Intelligenz - Blatt

fürden Oberamtsbezirk

Neuenbürg.

8. Juli 1843. Samstag Xro. A3.

Amtliches.

Das K. Ministerium des Innern hat in Be­treff des Brennens der Fässer in den Strassen durch Erlaß vom 27. v. Mts. folgende Ent­schließung ertheilt:

Da die Feuerpolizei-Verordnung vom 13. April 1808 Abtheilung 6. H. das Brennen der Fässer ohne Unterschied zwischen Küfer-und Küblerarbeit nur auf großen öffentlichen Pläzen gestattet, und wo es deren keine gibt, die Vor­nahme dieses Geschäfts außerhalb der Orte be­fiehlt; so kann diese gewerbliche Verrichtung höch­stens und ausnahmsweise mittelst besonderer Er­mächtigung des Bezirks-Polizeiamts in denje­nigen Ortsstraßen geduldet werden, welche eine solche Breite haben, daß sie die gleiche Sicher­heit gegen Fcuersgefahr gewähren, wie solche die angeführte Stelle jenes Gesezes durch die Verweisung auf große öffentliche Pläze bezweckt.

Wenn aber die Breite einer Strasse so groß ist, daß die Vornahme des fraglichen Geschäfts in derselben ungefährlich geschehen kann, so müssen dabei jedenfalls nachstehende Vorschriften beob­achtet werden.

1) Das Brennen der Fässer (Krümmung der Taugen durch Feuer) darf

a. nur bei windstiller Witterung, k. nicht in der Nähe von Ställen, Scheu­nen, Dunghaufen, Holzbcugen oder an­dern brennbaren Gegenständen und e. nur bei voller Tageszeit vorgenommen werden.

2) In der Nähe des Feuers ist ein hinreichend

großes Gefäß mit Wasser bereit zu halten, um sich nötigenfalls jeder Gefahr sogleich begegnen zu können.

3) Die zurückbleibende Glut muß nach beend­igter Arbeit mit Wasser völlig abgelöscht und die abgelöschten Kohlen und Asche müßen vollständig hinweggeräumt werden.

4) Unter allen Umständen darf durch die frag­liche Verrichtung die Straße für das Fuhr­werk und für den Wandel nicht versperrt, oder auch nur unbequem gemacht werden.

Wegordnung vom 23. Oktober 1808 Z. 19. (Regg. Bl. von 1809 S. 22) Verfüg­ung vom 4. Juni 1821 Pkt. Ill lit li. (Reg. Bl. S. 316) Verfügung vom 13. Mai 1837 §. 7. (Reg. Bl. S- 233.)

Die Ortsvorsteher werden hievon mit dem Aufträge in Kenntniß gesezt, sämmtlichen Kübler- und Küfermeistern von obiger Entschließung Er­öffnung zu machen und dies von ihnen im Schuld- heißlichen Amts-Protoll unterzeichnen zu lassen.

Neuenbürg den 3. Juli 1843.

K. Oberamt.

Leypold.

Den K. Pfarrämtern wird hiemit der in Nro. 10 des dießjährigen Wochenblatts ausgeschriebene gemeinschaftl. oberamtliche Erlaß vom 30. Jan. 1843 und Vollzugsbericht in Betreff de: Be­richtigung der Familien - Register in Erinnerung gebracht.

Neuenbürg am 5. Juli 1843.

K. gemeinschaftl. Oberamt.

Leypold. A- Eisenbach.