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Amts - und Intelligenz - Blatt
fürden Oberamtsbezirk
Neuenbürg.
8. Juli 1843. Samstag Xro. A3.
Amtliches.
Das K. Ministerium des Innern hat in Betreff des Brennens der Fässer in den Strassen durch Erlaß vom 27. v. Mts. folgende Entschließung ertheilt:
Da die Feuerpolizei-Verordnung vom 13. April 1808 Abtheilung 6. H. das Brennen der Fässer ohne Unterschied zwischen Küfer-und Küblerarbeit nur auf großen öffentlichen Pläzen gestattet, und wo es deren keine gibt, die Vornahme dieses Geschäfts außerhalb der Orte befiehlt; so kann diese gewerbliche Verrichtung höchstens und ausnahmsweise mittelst besonderer Ermächtigung des Bezirks-Polizeiamts in denjenigen Ortsstraßen geduldet werden, welche eine solche Breite haben, daß sie die gleiche Sicherheit gegen Fcuersgefahr gewähren, wie solche die angeführte Stelle jenes Gesezes durch die Verweisung auf große öffentliche Pläze bezweckt.
Wenn aber die Breite einer Strasse so groß ist, daß die Vornahme des fraglichen Geschäfts in derselben ungefährlich geschehen kann, so müssen dabei jedenfalls nachstehende Vorschriften beobachtet werden.
1) Das Brennen der Fässer (Krümmung der Taugen durch Feuer) darf
a. nur bei windstiller Witterung, k. nicht in der Nähe von Ställen, Scheunen, Dunghaufen, Holzbcugen oder andern brennbaren Gegenständen und e. nur bei voller Tageszeit vorgenommen werden.
2) In der Nähe des Feuers ist ein hinreichend
großes Gefäß mit Wasser bereit zu halten, um sich nötigenfalls jeder Gefahr sogleich begegnen zu können.
3) Die zurückbleibende Glut muß nach beendigter Arbeit mit Wasser völlig abgelöscht und die abgelöschten Kohlen und Asche müßen vollständig hinweggeräumt werden.
4) Unter allen Umständen darf durch die fragliche Verrichtung die Straße für das Fuhrwerk und für den Wandel nicht versperrt, oder auch nur unbequem gemacht werden.
Wegordnung vom 23. Oktober 1808 Z. 19. (Regg. Bl. von 1809 S. 22) Verfügung vom 4. Juni 1821 Pkt. Ill lit li. (Reg. Bl. S. 316) Verfügung vom 13. Mai 1837 §. 7. (Reg. Bl. S- 233.)
Die Ortsvorsteher werden hievon mit dem Aufträge in Kenntniß gesezt, sämmtlichen Kübler- und Küfermeistern von obiger Entschließung Eröffnung zu machen und dies von ihnen im Schuld- heißlichen Amts-Protoll unterzeichnen zu lassen.
Neuenbürg den 3. Juli 1843.
K. Oberamt.
Leypold.
Den K. Pfarrämtern wird hiemit der in Nro. 10 des dießjährigen Wochenblatts ausgeschriebene gemeinschaftl. oberamtliche Erlaß vom 30. Jan. 1843 und Vollzugsbericht in Betreff de: Berichtigung der Familien - Register in Erinnerung gebracht.
Neuenbürg am 5. Juli 1843.
K. gemeinschaftl. Oberamt.
Leypold. A- Eisenbach.