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Amts- und NnzeigeblaLt für den Bezirk Calrv. 72. Jahrgang.

Erscheint Dienstags, Donnerstags und Samstags. Die EinrückungSgebühr beträgt im Bezirk und in nächster .Umgebung S Pfg. die Zeile, weiter entfernt 12 Pfg.

Donnerstag, den 7. Januar 1897.

Dkerteljährlicher§Abonn«men1SvreiS in der Stadt ML 1 . IS ins HauS gebracht, Mk.^1. durch die Post bezogen im Bezirk. Außer Bezirk Mk. 1 . 35.

welchem sich die Lehranstalt befindet, sofern die­selben auch an diesem Orte wohnen.

Hat er keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der Ortsbehörde seines Wohnsitzes, d. h. desjenigen Orts, an welchem sein oder sofern er noch nicht selbstständig ist, seiner Eltern oder Vor­münder ordentlicher Gerichtsstand stch befindet. Wehr­ordnung Z 25.

3) Wer innerhalb des Reichsgebietes weder einen dauernden Aufenthaltsort noch einen Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur Stamm­rolle und wenn der Geburtsort im Auslande liegt, in demjenigen Ort, in welchem die Eltern oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten.

4) Bei der Anmeldung zur Stammrolle ist das Geburtszeugnis vorzulegen, sofern die An­meldung nicht am Geburtsort selbst erfolgt.

5) Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich nach Nr. 2 zur Stammrolle anzu­melden haben, vorübergehend abwesend (z. B. auf der Reife begriffene Handlungsdiener, auf See befindliche Seeleute rc), so haben ihre Eltern, Vor­münder, Lehr-, Brot- oder Fabrikherre» die Verpflichtung, sie zur Stammrolle anzumelden.

6) Die Anmeldung zur Stammrolle ist in der vorstehend vorgeschriebenen Weise seitens der Militärpflichtigen so lange alljährlich zu wieder­holen, bis eine endgiltige Entscheidung über die Dienstpflicht durch die Erfatzbehörde erfolgt ist. Bei Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle ist der im ersten Militärpflichtjahr erhaltene Losungs­schein vorzulegen. Außerdem sind etwa eingetretene Veränderungen (in Betreff des Wohnsitzes, des Ge­werbes, des Standes rc. rc.) dabei anzuzeigen.

7) Von der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle sind nur diejenigen Militärpflichtigen befreit, welche sür einen bestimmten Zeitraum von den Ersatzbehörden ausdrücklich hievon entbunden

oder über das laufende Jahr hinaus zurückgestellt worden sind.

8) Militärpflichtige, welche nach der Anmel­dung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militär­pflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohn­sitz nach einem anderen Aushebungsbezirk oder Mußte» rungsbezirk verlegen, haben dieses behufs Berichti­gung der Stammrolle sowohl beim Abgang der Behörde oder Person, welche sie in die Stammrolle ausgenommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Ort derjenigen, welche daselbst die Stamm­rolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden. Z 25 Z. 9 der Wehrordnung.

9) Versäumung der Meldefristen (Nr. 1,6,8) entbindet nicht von der Meldepflicht, ebensowenig ent» bindet unterlassene Anmeldung zur Stammrolle von der Gestellungspflicht.

10) Wer die vorgeschriebene Meldung zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselben unter­läßt, ist mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen zu bestrafen. Ist diese Versäumnis durch Umstände herbeigeführt, deren Beseitigung nicht in dem Willen der Meldepflichtigen lag, so tritt keine Strafe ein. Wehrordnung Z 25 Z. 11 und Gesetz vom 12. August 1879 Art. 10 Z. 10.

Eingewanderte, bei früheren Aushebungen Uebergangene (R. M.-Ges. Z 11), welche in Militär» pflichtigem Alter stehen, haben sich ebenfalls zur Aufnahme in die Rekrutierungsstammrolle bei der Ortsbehörde anzumelden.

Die Ortsvorsteher erhalten den Auftrag, Vorstehendes in ihren Gemeinden in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

ES ist strenge darauf zu halten, daß die Mili­tärpflichtigen sich da melden, wo sie gestellungspflichtig sind; es ist also unzulässig, Pflichtige, welche in einem andern Bezirk sich aufhalten, zurückzuberufen; Zu­widerhandlungen hiegegen müßten bestraft werden. Der Erlaß des K. Oberrekrutierungsrats vom 27.

Amtliche HSekanatmachnnge».

Bekanlümachmitz, betreffend die Anmel­dung der Militärpflichtigen zur Aufnahme in die Rlkrutierungsstammrolle pro 1897.

Die Militärpflicht beginnt mit dem 1. Januar des Kalenderjahrs, in welchem der Wehrpflichtige das zwanzigste Lebensjahr vollendet, und dauert so lange, dis über die Dienstpflicht des Wehrpflichtigen end- giltiq entschieden ist. Wehr-Ordnung, Reg.-Bl. v. 1889 Nr. 3, A 22 Z. 2

1) Nach Beginn der Militärpflicht haben die Wehrpflichtigen die Pflicht, sich zur Aufnahme in die Rekrutierungsstammrolle anzumelden; diese Meldung must in der Zeit vom 15 . Januar bis 1. Februar erfolgen.

Diejenigen, welche die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst erlangt, haben sich bei dem Civilvorsitzenden der Ersotzkommission ihres Aufenthaltsorts zu melden und unter Vorlegung ihres Berechtigungsscheines ihre Zurückstellung von der Aushebung zu beantragen. Z 93 Z. 2 der Wehr- Ordnung.

2) Die Anmeldung erfolgt bei ber Orts- behörde desjenigen Orts, an welchem der Militärpflichtige seine» dauernden Aufenthalt hat. Als dauernder Aufenhalt ist anzusehen:

a. für militärpflichtige Dienstboten, Haus- und Wirtschaftsbeamte, Handlungsdiener, Handwerks­gesellen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter und andere in einem ähnlichen Verhältnisse stehende Militär­pflichtige der Ort, an welchem sie in der Lehre, im Dienst, oder in Arbeit stehen und wenn solche an einem andern Orte als dem der Wohnung in Arbeit bezw. im Dienste stehen, der Ort, in wel­chem sie ihre Wohnung (Schlafstellen) haben;

b. für militärpflichtige Studierende, Schüler und Zöglinge sonstiger Lehranstalten der Ort, an

ZrrtLmer.

Erzählung von F. Arnefeldt.

(Fortsetzung.)

Eine Folge der fortgesetzten Aufregungen war, Warnbeck zweifelte nicht daran, ein Nervenleiden, das Adelheid im Herbst des verflossenen Jahres befiel und zu dessen Heilung sie sich einige Monate bei Verwandten in Berlin aufhielt. Er näherte sich ihr wieder, fester als je entschlossen, sie zu seiner Frau zu machen, denn seine mißglückten Werbungen waren nicht unbekannt geblieben, und er setzte etwas darein, der Welt zu beweisen, daß er doch durchführe, was er sich vor­genommen.

Adelheid begegnete ihm mit wechselnder Laune, bald freundlich ermunternd, bald kühl abweisend, und dann endlich unmittelbar vor ihrer Rückkehr nach Letten­hofen hatte sie ihm plötzlich ein Entgegenkommen gezeigt, das in einem andern Falle ihn sicher zurückgeschreckt haben würde; diesmal bereitete es ihm den lang­ersehnten Triumph; er forschte nicht allzu ängstlich den Beweggründen nach, die ihm denselben bereiteten. Als ihr Verlobter begleitete er sie nach Lettenhofen, wo der Baron freudestrahlend, die Baronin nicht ohne Zögern und Bedenken ihre Einwilligung gaben; Weihnachten zeigte sich das Brautpaar auf einem großen Ball, den der Baron von Letten gab, zum erstenmale den überraschten Standes- genpssen, welche sich noch mehr, als über die erfolgte Verlobung, über die Zärt­lichkeit und die Glückseligkeit der Braut wunderten.

Zärtlich, glückstrahlend, sprudelnd von Geist, Witz und Lebhaftigkeit hatten Adelheid alle gesehen, welche während ihres Brautstandes in ihre Nähe gekommen waren, und nicht nur für Fremde, sondern auch für ihre Eltern und Geschwister war sie die fröhliche, selige Braut, so daß selbst die Mutter, welche die so ur­plötzliche Sinnesänderung ihrer Tochter mit Bedenken erfüllt hatte, stch allmählich beruhigte. Daß Adelheid dazwischen noch manche Laune an den Tag legte, wie z. B. den dringenden Wunsch nach dem Besitz eines von ihrer Schwester geson­derten Schlafzimmers, fiel nicht weiter auf, denn sie hätte mit einem Male ihre ganze Natur verläugnen müssen, wenn sie gar keine Laune gehabt haben sollte. Aeußerte sich diese Launenhaftigkeit doch auch darin, daß sie jetzt gegen Bodmer, mit dem sie früher so gern verkehrt, häufig eine vornehme, abweisende Miene annahm, und ihn den Abstand zwischen ihr, der künftigen Gemahlin des Majorats­herrn, und ihm, dem bürgerlichen Hauslehrer, fühlen ließ, während sie zu anderen Zeiten, als schäme sie sich dieses Verhaltens, wieder einen besonders freundschaft­lichen Ton anschlug und hundert kleine Gefälligkeiten von dem Doktor verlangte.

Auch gegen ihren Verlobten war ihr Betragen recht ungleich, besonders wenn sie sich allein sah. Sie konnte sich einmal in seine Arme werfen und ihm unter Thränen versichern, er fei ihr Hort und Halt, ihr Schutz gegen sic bedroh­ende Gefahren, und ihn beschwören, sie nur bald, recht bald unter sein Dach zu führen, während sie ein anderes Mal nicht die Berührung seiner Hand duldete, und schaudernd zusammenfuhr, wenn er von ihrer gemeinschaftlichen Zukunft sprach.

Wäre es eine tiefe edle Liebe gewesen, was Warnbeck zu Adelheid gezogen, so würde ihn dieses Benehmen sehr unglücklich gemacht haben; eS war aber weit mehr Eitelkeit und Sinnenlust, was ihn fortgesetzt um das schöne Mädchen hatte werben lassen, und diese fanden vollauf Befriedigung, ja es hatte für ihn noch