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M 28. Amts- und Anzeigeblatt für den Bezirk Lalw. 71. Zahrgllllg.

Eischeinl Dienstags, Dannerslag« und Samstag», Die Mnlückungsgebühr b-ttSgl im Bezirk und in nächster Um- zebung s Big. die Zeile, sanft li Psg.

Samstag, den 7. Mär; 1896

Abonnementspreis vierteljährlich in der Stadt 00 Pfg. unv 20 Pfg. Trägerlohn, durch die Post bezogen Mt. I. IS, sonst in ganz Württemberg Mk. 1. LS.

AmMche Aekarmtmachrmge«.

K. Amtsgericht Calw.

Als Gerichtsvollzieher

für die Gemeinde Neuheng st ett, mit dem Wohn­sitze in Calw, wurde geivählt und bestätigt der Gerichts­vollzieher Wilhelm Schlee in Calw.

Den 6. März 1896.

Oberamtsrichter Deckinger.

Bekanntmachung.

In Oberkollbach ist die Maul- und Klauen­seuche erloschen.

Die sr. Zt. verhängten Sperrmaßregeln sind «afgehoben.

Calw, den 4. März 1896.

K. Oberamt.

V o e l t e r.

Bekanntmachung.

Das sr. Zt. wegen Ausbruchs der Maul­und Klauenseuche in Ostelsheim ergangene "Verbot des Treibens von Rindvieh, Schafen und Schweinen außerhalb der Feldmarkgrenzen und des Durchtreibens dieser Tiere durch Markung und Ort Ostelsheim ist heute bis auf Weiteres erneuert worden.

Calw, den 5. März 1896.

K. Oberamt.

V o e l t e r.

Bekanntmachung.

In Calw ist die Maul- und Klauenseuche

«rloschen.

Die sr. Zt. verhängten Sperrmaßregeln sind

aufgehoben.

Calw, den 6. März 1896.

K. Oberamt. Voelter.

Verfügung des Ministeriums des Innern,

betreffend Maßregeln zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche. Vom 21. Febr. 1896.

Da neuerdings die Maul- und Klauenseuche eine besonders ausgedehnte Verbreitung erlangt hat und die Verbreitung der Seuche in einer Reihe von Fällen aus die Verschleppung derselben durch Handels- oieh zurückzuführen ist, wird im Hinblick auf die er­heblichen Gefahren für den einheimischen Viehbestand unter Hinweisung auf Z 328 des Strafgesetzbuchs und 8 66 Ziff. 4 des Reichsgesetzes vom betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Vieh­seuchen (Reichsgesctzdlatt von 1894 S. 409), sowie Art. 25 Ziff. 4 des Polizeistrafgesetzes vom 27. De­zember 1871 bis auf Weiteres Nachstehendes verfügt:

8 1.

Die Oberämter werden ermächtigt, Rindvieh- und Schweinetransporte, welche von Händlern in den Bezirk aus verseuchten Gegenden eingeführt wer­den, auf Grund des Z 19 Abs. 1 des Reichsvieh- feuchengesctzes auf die Dauer von sieben Tagen unter Polizeiliche Beobachtung zu stellen.

Die Tiere sind über die Dauer der Beo­bachtung in besonderen Stallräumen unterzubringen, in welchen während dieser Zeit andere Wiederkäuer und Schweine nicht eingestellt werden dürfen.

Eine Entfernung der Tiere aus dem Absonde­rungsraum während der Dauer der Beobachtung darf --nur nach vorheriger Einholung der Erlaubnis der

Ortspolizeibehörde zum Zwecke sofortiger, innerhalb der Gemeinde unter polizeilicher Kontrole zu voll­ziehender, Schlachtung erfolgen.

Unmittelbar nach Ablauf der Beobachtungssrist sind die Tiere von dem beamteten Tierarzt zu unter­suchen und es dürfen dieselben erst freigegeben wer­den, wenn diese Untersuchung den seuchefreien Zu­stand ergeben hat.

Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung auf Tiere, welche in öffentliche Schlacht­häuser, die unter geregelter veterinärpolizeilicher Auf­sicht stehen, zum Zwecke alsbaldiger Abschlachtung eingeführt werden. Erfolgt die Abschlachtung nicht unmittelbar nach der Einbringung, so ist anzuordnen, daß die Tiere getrennt von anderen, nicht zur als­baldigen Abschlachtung bestimmten Tieren zu halten sind.

Der vom Kaiserlichen Gesundheitsamt ver­öffentlichte Seuchenstand in den einzelnen Gebieten des Deutschen Reichs am Schluffe jeden Monats wird im Staatsanzeiger abgedruckt werden.

8 2.

Viehhändler, welche Rindvieh im Umherziehen feilbieten oder auf Märkte auftreiben, beziehungsweise die von ihnen beauftragten Personen, müssen vor Beginn des Transports mit dem Zeugnis eines be­amteten Tierarztes darüber versehen sein, daß die betreffenden Tiere frei von Maul- und Klauenseuche sind. Erfolgt der Transport der Tiere ganz oder teilweise mittelst der Eisenbahn, so muß das Gesund­heitszeugnis spätestens vor dem Abtrieb von der Ent­ladestation beigebracht werden. Werden die Tiere aus Orten außerhalb Württembergs durch Land­transport eingesührt, so dürfen dieselben vor Bei­bringung des Gesundheitszeugnisses die inländische Grenzgemeinde nicht überschreiten, auch in letzterer weder auf Märkte aufgetrieben, noch im Wege des Hausier­handels abgesetzt werden.

Diese Bestimmungen finden auch auf dasjenige Rindvieh Anwendung, welches von fremden Händlern im Marktorte am Markttage außerhalb des Markt­platzes dem Verkaufe ausgesetzt wird.

8 3.

Die von Händlern zum Zwecke des Verkaufs aufgestellten Rindviehbestände werben einer verschärften veterinärpolizeilichen Kontrole in der Weise unterstellt, daß die Tiere, insoweit nicht ein Gesundheitszeugnis (8 2) vorliegt, erst dann zum Verkauf gebracht werden dürfen, wenn die von dem beamteten Tierarzt vor­zunehmende Untersuchung der Tiere ergeben hat, daß dieselben frei von Maul- und Klauenseuche sind. Hierüber hat der beamtete Tierarzt eine Bescheinigung nach dem für die Gesundheitszeugnisse (ß 2) festge­setzten Formular auszustellen, welche weiterhin auch in den Fällen des Z 2 als Gesundheitszeugnis be­nützt werden kann. Wird der Verkauf nicht innerhalb der Giltigkeitsdauer des vorliegenden Gesundheits­zeugnisses beziehungsweise der vorerwähnten Be­scheinigung (Z 5) zum Abschluß gebracht, so hat eine erneute Untersuchung der Tiere durch den beamteten Tierarzt stattzufinden.

Die. vorstehenden Bestimmungen finden auf Tiere, welche in öffentlichen, unter geregelter veterinär­polizeilicher Aufsicht stehenden Schlachthäusern zum Verkauf aufgestellt sind, keine Anwendung.

Z 4.

Die Gesundheitserzeugnisse (8 2) sowie die Bescheinigungen (8 3) dürfen von dem beamteten Tierarzt nur nach vorangegangener genauer Unter­suchung der Tiere ausgestellt werden und müssen neben der Bescheinigung der Seuchenfreiheit derselben den Namen und Wohnort des Händlers, sowie Raffe,

Geschlecht, ungefähres Alter, Farbe und besondere Erkennungszeichen der Tiere enthalten.

Bei der Ausstellung von Gesundheitszeugnisse» auf Märkten fungieren die neben dem beamteten Tierarzt noch etwa weiter beigezogenen Tierärzte als dessen Stellvertreter.

Ein Formular für die Gesundheitszeugnisse beziehungsweise Bescheinigungen ist in der Anlage äbgedruckt.

Liegt Grund vor, die Tiere zunächst gemäß Z 1 dieser Verfügung unter polizeiliche Beobachtung zu stellen, so hat die Ausstellung der Gesundheitszeugnisse beziehungsweise Bescheinigunqen vorerst zu unterbleiben und es ist unoerweilt die Verfügung des Oberamts herbeizuführen.

Bis zum Eintreffen der oberamtlichen Ent­scheidung sind die Tiere durch Vermittlung der OrtS- polizeibehörde in besonderen Räumen unterzubringen.

8 5.

Die Dauer der Giltigkeit der Gesundheits­zeugnisse (8 2) beziehungsweise der Bescheinigungen (Z 3) beträgt fünf Tage, soweit solche in Marltorten am Markttage ausgestellt werden, drei Tage, je den Tag der Ausstellung eingerechnet. Erforderlichenfalls sind die Zeugnisse nach Ablauf dieser Fristen zu erneuern.

Der Tag, mit welchem die Giltigkeitsdauer abläuft, ist in den Zeugnissen zu bemerken.

Mit dem Uebergang eines Tieres an einen neuen Besitzer erlischt die Giltigkeit des Zeugnisses, auch wenn die Giltigkeitsfrist (Abs. 1) noch nicht ab­gelaufen ist.

8 6.

Die Viehhändler sind verpflichtet, über ihren Bestand an Rindvieh Verzeichnisse zu führen und in dieselben jeden Zu- und Abgang unter Angabe des Datums, sowie des Namens und Wohnorts des Verkäufers und Käufers einzutragen.

Außerdem müssen die Verzeichnisse Raffe, Ge­schlecht, ungefähres Alter, Farbe und besondere Er­kennungszeichen der Tiere enthalten.

8 7.

Die Gesundheitszeugnisse beziehungsweise Be­scheinigungen sowie die Verzeichnisse über den Vieh­bestand sind den Behörden und deren Organen auf Erfordern jederzeit vorzuzeigen.

Die Polizeibehörden haben die Einhaltung der vorgeschriebenen Maßregeln genau zu überwachen.

8 8.

Bezüglich der Gesundheitszeugnisse für wandernd« Schweineherden verbleibt es bei drn Bestimmungen des 8 1 der Ministerial-Verfügung vom 27. Ali 1888 (Reg.Blatt S. 309) mit der Maßgabe, daß vor jeder Zeugnisausstellung zu prüfen ist, ob Grund vorliegt, die Tiere zunächst gemäß ß 1 dieser Ver­fügung unter polizeiliche Beobachtung zu stellen. Bejahendenfalls ist nach 8 4 Abs. 4 zu verfahren.

8 9.

Die Oberämter werden ermächtigt, bei größerer Seuchengefahr, falls es nach den wirtschaftlichen Verhältnissen zulässig erscheint, das Umhertreiben von Rindvieh und Schweinen im Hausierhandel auf Grund des 8 20 Abs. 2 des Neichsviehseuchengesetzes zn verbieten.

Von der Anordnung eines solchen Verbots ist unter Darlegung der Gründe dem Ministerium deS Innern unverzüglich Anzeige zu erstatten.

8 io.

Die durch vorstehende Maßnahmen entstehenden Kosten fallen mit Ausnahme der Reisekosten des be-