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Amis- und Anzeigeblatt für den Bezirk (Lalw
70. Iahrssqßi
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Erscheint Dienstags,"Doirn-erS-tagS und SamStagS. Die EinrückungSgebühr betrügt im Bezirk und in nächster Um- .--zeduug S Pfg. die Heil«, sonst 18 Pfg.
Samstag» Len 13. Juli 1895.
Sbonnemrntsprei» vierteljährlich in der Stadt 90 Piß. und so Pfg. Lrägerlohn. durch die Post bezogen VL L. 1k» sonst i» ganz Württemberg Mk. 1. Sk.
Zmtkiche Nekanntmachnnge«.
Calw.
Bekanntmachung, Hagelversicherung betreffend.
Prämien-Tartf (§ 26 der Vers.-Bed.) der Norddeutschen Hagel-Verficherungs-Gesellschaft in Berlin
für das Oberamt Ealw pro 18S5.
Kür 10«
Mark Versicherungssumme.
Lberamt
und
Gemeinde,
bezw. Gemarkung
a.
Gräsereien
und
Futter
kräuter
b.
Halmfrüchte *) Lupinen, Wicken, Linsen und Gemenge dieser
Fruchtarten
e
1.
Dinkel (Spelz, Besen), Einkorn und Gemenge dieser mit anderen Fruchtarten
* »
2.
Erbsen, Viktoria-Erbsen, Futter- Bohnen, Peluschken und Gemenge dieser mit and. Fruchtarten rc. Samenklee, SamengraS und Hirse
ä.
Oelfrüchte,
Mais,
Runkel-
nnd
Zucker
rüben,
Cichorien,
Kartoffeln
e.
Buchweizen, Konserve- Erbsen, Speisebohnen, Flachs, Hanf, Mohn, Samenrüben und andere Handcls- gewächse
1.
Gurken
k.
2.
Wein, Hopfen, Tabak als Pfeifengut
8-
Tabak
als
Cigarren-
und
Schnupf
tabaksgut
d.
Korb- und Schälweiden
Pfen
ni g e
Das ganze Oberamt
-cCalw zahlt.
40
60
70
80
120
130
180
240
300
325
mit Ausnahme von
Deckenpfronn ....
55
80
90
105
160
175
240
320
400
425
Möttlingen .....
45
70
80
90
140
150
210
280
350
375
Neuweiler.
45
70
80
90
140
150
210
280
350
375
*) Den Satz für Halmfrüchte zahlen': Gerste, Hafer, ^Mischfrucht.
Sommer- und Winter-Weizen, Sommer- und Winter-Roggen. Den Satz für Dinkel zahlen: Dinkel, Einkorns
General-Agentur der Norddeutschen Hagelversicherungs-Gesellschaft.
Lt. Mitteilung der Generalagentur würden hienach folgende Beträge zu entrichten sein:
für 1v« Mark Berstchernngssumme von Kalmfrüchte« Pinkel
(Hnfer, Gerste, Weizen, Roggen) und Hinkor»
Vorprämie (H 36 der Vers.-Bed.) 60 H 70 --Z
LU °,'<> Beitrag znm Reservefonds 6 „ 7 „
3«"/° Anschlag znm wiirtt. Landesfonds 18 „ 21 „
84 iZ. 98
Hiebei ist ein Rabatt nicht in Abzug gebracht (vergl. Anmerkung).
Bei jeder Aufnahme ist eine Policegebühr rc. zu entrichten. Letztere Kosten sind anderwärts schon auf die Gemeindekasse übernommen worden.
Aus dem Zuschlag von 30°/« der Vorprämie (wovon 10"/« zu einem zweiten Fond bestimmt sind) und aus einem entsprechenden Teil der vom Staat ^bewilligten jährlichen Summe bestreitet die Negierung den auf die wllrtt. Mitglieder der Norddeutschen Hagelversicherungs-Gesellschaft etwa entfallenden Nachschutz. <Es ist davon ausgegangen worden, daß ein Nachschuß schon eine ungewöhnliche Höhe erreichen müßte, wenn dieser Fonds zur Deckung nicht ausreichen sollte. Außerdem wird darauf hingewiesen, daß — um den kleinen Landwirten die Hagelversicherung möglichst bequem und billig zu machen — die Form der sog. Gemeinde- Versicherung vorgesehen ist, wodurch namentlich eine erhebliche Ersparung an den sog. Nebenkosten (.Police, Aufnahme-Gebühr, Porto) eintritt. Zum Abschluß einer Gemeindeversicherung ist die Zahl von mindestens » Teilnehmern erforderlich. Bei Einzelversicherungen hat der Versicherte die alljährlichen Nebenkosten .allein zu tragen.
Die Ortsvorsteher werden beauftragt, die ortsangehörigen Landwirte auf diese Bestimmungen aufmerksam zu machen und sie zum Beitritt zur Versicherung aufzufordern.
Den Gemeindekollegien wird übrigens nahegelegt in Erwägung zu ziehen, ob nicht die ganze Aeldmarkung auf Rechnung der betr. Gemeindekaffe in Versicherung zu nehmen sei und ist das Oberamt bereit, in diesem Fall auf Ansuchen direkt mit der Versicherungsgesellschaft in Unterhandlung zu treten. . Auf diese Weise wird die Versicherung so einfach und billig wie möglich auszuführen sein. Generalagent Reclam in Stuttgart, Schillerstraße 25, ist zu jeglicher Auskunftserteilung gerne bereit.
Soviel dem Oberamt bekannt, sind als Agenten im Bezirk aufgestellt:
Kaufmann Otto Stikel in Calw, Schäfer Gottfried Dongus in Deckenpfronn, Schultheiß Graze in Möttlingen, Glaser Ganser in Simmozheim. Calw, den 11. Juli 1895> K. Hberanil.
B o e l t e r.
Anmerkung: Zttsttrumungen üver AaSattgewährung: 8 32 (Abs. 4). Neuhinzutretendc Mitglieder, welche innerhalb 4 Woche» nach Einreichung des Antrag«
^ «schwelst«, daß ihre Felder i» den vier vorhergehenden Jahren keine» Kngekschade« erlitten haben, erhalten '>"/« Rabatt und für jedes weiter als hagclfrei nachgewiesene Jahr 1",» mehr, doch soll der beim Eintritt z» gewährende Rabatt 20°/« nicht übersteigen.
8 33. Bei einer Versicherung aus fünf Lahre werden den Versicherten 5°/« des jährlichen Vorprämienbetrags als Rabatt gewährt. Doch ist der Versicherungsantrag dem Statut gemäß alljährlich zu erneuern.
8 34. Ein Rabatt von 20"/» der Vorprämie wird für diejenigen Versicherungen gewährt, bei denen der weniger als IS"/« betragende Schaden als nicht «rsahsähig betrachtet werden soll. Die Inanspruchnahme dieses Rabatts für einzelne Teile einer Wirtschaft ist unzulässig.
Nach 8 2 der Versicherungsbedingungen ist der weniger als K"/« betragende Schaden an den Fclofrüchte» eines vom Hagel betroffene» Grundstücks oder eine«' Teils desselben nicht ersatzsähig.