WM«

WM

k. ^

rds?

ÄSSL

WWW!

LZN,!

»WlSdlÄ

.A»!.

-LLM

^ 56. Amts- und Anzeigeblatt für den Bezirk (Lalw. 70. Iahrga»-.

Erscheint Dienstafls, Donnerstags und SamStags/ Die Einrückungsgebühr beträgt im Bezirk und in nächster Um­gebung 9 Pfg. die Zeile, sonst 1L Pfg.

Samstag, den 1t. Mai 1895.

SbonnaneniSprei» vierteljährlich in der Stadt SV Psg. «ck S0 Pfo. LrLgerlohn, durch die Post bezogen Mk. 1. 1v, sonst i» ganz Württemberg Mk. 1. Sb.

Amtliche ZLeLauutmachungen.

Verfügung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, Abteilung für die Werkehrs- avstakten, des Innern und der Iiuanzen, be­treffend Vorschriften zur Sicherung der An­haltung der Bestimmungen über die Kegezeit des Wildes.

Vom 20. März 1891.

In Vollziehung der K. Verordnung betreffend die Hegezeit des Wildes vom 30. Juli 1886 (Reg.- Blatt S. 315), wird zur Sicherung der Einhaltung der in Z 1 derselben für die Schonung des Wildes getroffenen Verbote unter Bezugnahme auf Artikel 39 Ziffer 1 des Landespolizeistrafgesetzes vom 37. De­zember 1871 (Reg.-Blatt Seite 391) Nachstehendes verfügt:

8 1.

Wer Wild von einer derjenigen Arten, welche nach Z 1 der K. Verordnung vom 30. Juli 1886 einer Hegezeit unterliegen,*) befördert oder versendet, in Orte einführt, feilbietet oder verkauft, hat fol­gende Vorschriften zu beachten:

a) Allen Sendungen von Rot-, Dam- und Reh­wild ist sowohl bei Beförderung mit Haut und Haar, wobei dasselbe nicht verpackt werden darf, als bei Versendung in zerlegtem Zustande (in einzelnen Teilen) ein deck Namen und Wohnort des Absenders oder Verkäufers, den Tag der Erlegung und das Geschlecht des Wildes enthaltender Schein beizugeben.

b) Bei Versendung von Wild, welches einer der übrigen in Z 1 der K. Verordnung vom

-*) Anmerkung.

Die Hegezeit, innerhalb welcher Wild weder er­legt, noch gefangen, noch zum Verkauf gebracht oder an­gekauft werden darf, ist durch die angeführte Bestimmung nach den einzelnen Tiergattungen in folgender Weise ^festgesetzt:

A. Mi Kaarwitd:

1) für männliches Rot- und Damwild auf die Zeit vom 1. Februar bis 31. Mai,

2) für weibliches Rot- und Damwild auf die Zeit vom 1. Februar bis 30. September,

Z) für Rehböcke auf die Zeit vom 1. Februar bis 31. Mai,

-4) für Rehgaisen auf die Zeit vom 1. Dezember bis 14. Oktober,

. 5) für Wildkälber und Damkitze, d. h. für die noch im Kalenderjahr ihrer Geburt stehenden Jungen des Rot- und Damwilds auf das ^ ganze Jahr,

6) für Kitzböcke, d. h. männliches Rehwild im Jahr der Geburt bis 14. Oktober,

7) für Hasen auf die Zeit vom 1. Februar bis 30. September.

6. Aei Aederwild:

1) für Auer- und Birkenhahnen auf die Zeit vom 1. Juni bis 15. August,

2) für Auer- und Birkhühner auf die Zeit vom 1. Dezember bis 31. Oktober,

3) für Feld- und Haselhühner, sowie für Fasanen­hennen vom 1. Dezember bis 23. August.

4) für Fasancnhahnen vom 1. Februar bis 23. August.

5) für Wachteln auf die Zeit vom 1. März bis 23. August,

6) für wilde Enten auf die Zeit vom 16. März bis 30. Juni,

7) für wilde Tauben auf die Zeit vom 1. März bis 30. Juni.

8) für Schnepfen und Bekassinen auf die Zeit vom 16. April bis 14. Juli,

-je einschließlich der genannten Tage.

30. Juli 1886 unter und L genannten Arten angehört, genügt neben Namen und Wohnort des Absenders die Angabe von Art und Stückzahl des Wildes auf dem auch hier beizugebenden Schein.

o) Das Rot-, Dam- und Rehwild ist beim Auf­brechen so zu behandeln, daß das Geschlecht auch dann mit Sicherheit noch erkannt werden kann, wenn das Geweih oder Gehörn abge­nommen worden ist.

Wer solches Wild ohne Geweih, beziehungs­weise Gehörn zum Verkaufe oder zur Versen­dung bringt, ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß das Geschlecht erkennbar bleibt.

8 2.

Für die Beförderung von Wild mit der Eisen­bahn wird insbefondere noch folgendes bestimmt: u) bei Aufgabe als Eil- oder Frachtstückgut sind die in Z 1 a und d verlangten Angaben, so­weit sie nicht ohnehin schon im Frachtbrief ent­halten sind, in letzterem in SpalteErklärung wegen der etwaigen zoll- und steueramtlichen Behandlung" beizusetzen.

d) bei Aufgabe als Reisegepäck und Expreßgut ist der Schein mit den verlangten Angaben der Gepäck-Annahmestelle zum Anschluß an die Begleitpapiere (Gepäckkarte, Expreßgutkarte) zu übergeben.

8 3.

Bei der Beförderung von Wild durch die Post ist der in Z 1 a und b vorgeschriebene Schein a) soweit Begleitadressen zur Verwendung kommen, an diesen zu befestigen:

d) soweit Packet« bis zu 12'/, kx innerhalb Württembergs ohne Begleitadreffen verschickt werden dürfen, diesen Sendungen beizugeben. 8 4.

Wird bei der Vorzeigung zur Einlieferung wahrgenommen, daß diese Vorschriften nicht genau eingehalten sind, so findet Annahme und Beförderung der Sendung nutzer Eisenbahn und Post nicht statt. " 8 5-

Vorstehende Bestimmungen finden nur auf die in Württemberg zur Auflieferung kommenden, somit nicht auch auf die im direkten Verkehr zur Einfuhr nach Württemberg oder zur Durchfuhr nach anderen Staatsgebieten über die württembergischen Grenzen eintretenden Wildsendungen Anwendung.

8 6-

Gegenwärtige Verfügung tritt am 1. Mai 1891 in Wirksamkeit.

Stuttgart, den 20. März 1891.

Mittnacht. Schmid. Renner.

Vorstehende Ministerialverfügung wird hiemit aufs Neue zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Anfügen, daß die Nichtbefolgung dieser Vor­schriften der Strafandrohung des Art. 39, Ziffer 1 des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 unterliegt.

Calw, den 9. Mai 1895.

K. Obevamt.

Voelter.

An die GemeindedehSrden.

Nach der Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen vom 22. April 1895 (Reg.-Bl. S. 101 ff), betreffend die Vornahme einer Be­rufs- und Gewerbezählung, findet die Berufs­und Gewerbezählung in Verbindung mit einer Auf­

nahme der land- und forstwirtschaftlichen, sowie der gewerblichen Betriebe am 14. Juni 1893 statt.

Die Gemeindebehörden haben sich mit dieser Verfügung und den Anlagen derselben vertraut zu machen und rechtzeitig die erforderlichen Einleitung«» zu dem Zählgeschäft zu treffen.

Die Zählung erfolgt gemeindeweise unter Lei­tung und Verantwortung des Gemeinderats, welcher hiefür unter seiner fortdauernden Verantwortung eine Zählkommission bilden kann, nach räumlich zuvor ab­zugrenzenden Zählbezirken durch die für jeden Zähl- bezirk zu bestellenden Zähler.

Die Bildung der Zählbezirke, welche in der Regel nicht mehr als 50 Haushaltungen umfassen sollen, mutz bis zum 17. Mai vollzogen sein, während die Bestellung der Zähler, zu welchen nur zuverlässige und möglichst ortskundige Männer zu wählen sind, bis zum 27. Mai erfolgt sein muß.

Di« Zähler sind von dem Ortsvorsteher oder von dem Vorstand der Zählungskommission unter gehöriger Einweisung in ihre Geschäfte auf die vor­schriftsmäßige und gewissenhafte Erfüllung ihrer Auf­gaben zu verpflichten--und müssen spätestens bis zum 3. Juni mit der Anweisung für die Zähler und der dazu gehörigen Kontrolliste versehen werden, damit sie sich aizf das Zählgeschäft genügend vor- bereiten können.

Die bei der Zählung zur Anwendung kommen­den Drucksachen werden demnächst in der genügende» Anzahl zur Versendung kommen.

Einem Bericht über die Bildung der Zählbezirke und über den Vollzug der Be­stellung der Zähler wird entgegengeseheu.

Calw, den 9. Mai 1895.

K. Oberamt.

I. B.:

Amtm. Gottert.

Bekanntmachung.

In Ottenbronn ist die Maul- und Klauen­seuche erloschen.

Der Bezirk ist nun wieder seuchenfrei. Calw, den 9. Mai 1895.

K. Oberamt.

I. V.:

Amtm. Gottert.

Deutsches Reich.

Stuttgart, 9. Mai. (Kammer der Ab­geordneten.) Fortsetzung der Soezialberatung üb« den Etat des Ministeriums des Innern. Präsident Payer eröffnet die Sitzung um 9'/» Uhr. Die Be­ratung beginnt bei Kap. 36 (Landesgestüt). Bericht­erstatter Sachs: Die Finanzkommission habe geglaubt, daß auch bei dem Landesgestüt die Forderung mög­lichster Sparsamkeit betont werden müsse und sie sei daher zu dem Antrag gekommen, die k. Regierung um Erwägung zu bitten, ob nicht der Aufwand für d<» Landesgestüt vermindert werden könne. Käs: ES dränge sich die berechtigte Frage auf: Steht der Auf­wand im richtigen Verhältnis zum Nutzen? Er müsse die Frage verneinen. Aldinger steht auf dem­selben Standpunkt. Es müsse unbedingt ein gelindes Kopfschütteln Platz greifen, wenn man das Ver­hältnis des Aufwands zum Nutzen betrachte. Der Gegenstand ruft eine längere Debatte über die Heb­ung der württembergischen Pferdezucht hervor. An der Debatte beteiligen sich die Abgg. Dentler, v. Herrmann, Spieß, Rathgeb, Gebert, Stockmayer, Käs, Henning, Minister deS