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24. Amts UN- Anzeigeblatt für den Bezirk Lalw. 70. Jahrs««-.

Erschelnl Dienstags, Donnerstags und Samstatzs. Die Sinrückungsgedahr beutst im Bezirk und in nichfter Um­gebung S Psg, di, Zeile, sonst >2 Psg.

Samstag» Len 23. Februar 1895.

Sbonne««»Upreir viertelMrllch 1« der Stadt «r Psg. mch SV Pfg. TrLgerlohn, durch die Post bezöge» Rk. 1., s»«ß t» ganz Württemberg Mr. 1. SS.

Die Feier des Geburtsfestes Sr. Majestät des Königs

findet am Montag» den SS. Februar 1893, statt.

Der Gottesdienst

beginnt vormittags 10 Uhr. Die Teilnehmer am gemeinsamen Kirchgang versammeln sich um 9^/« Uhr auf dem Rathaus.

Das Festessen

im Gasthof zumWaldhorn" hier wird um 1 Uhr nachmittags beginnen. Der Unterzeichnete erlaubt sich, die Einwohner der Stadt und des Be­zirks zu zahlreicher Beteiligung an der Feier mit dem Ersuchen einzuladen, Anmeldungen zum Festesten im genannten Gasthof rechtzeitig machen zu wollen. Calw, 18. Februar 1895.

Oberamtmann Voelter.

Amtliche Nekarrutmachungrn.

Bekanntmachung.

In Schmieh ist die Maul- und Klauenseuche erloschen.

Calw, den 21. Februar 1895.

K. Oberamt.

V o e l t e r.

Bekanntmachung der K. Zentralstelle für die Landwirtschaft, betreffend die Abhaltung von Prüfungen im Hufbeschlag an den Lehrwerk­stätten für Hufschmiede.

Für Schmiede, welche die im Artikel 1 des Gesetzes vom 28. April 1895, betreffend das Huf­beschlaggewerbe, vorgeschriebene Prüfung behufs des Nachweises ihrer Befähigung zum Betrieb dieses Ge- rverbes erstehen wollen, finden an nachstehenden Lehr- iverkstätten für Hufschmiede solche Prüfungen statt, mnd zwar:

in Heilbronn am 27. und 28. März d. I., in Hall am 29. und 30. März d. I., in Ulm am 3. und 4. April d. I., in Ravensburg am 5. und 6. April d. I., in Reutlingen am 9. und 10. April d. I.

Diejenigen Kandidaten, welche diese Prüfung erstehen wollen und sich nicht an den zur Zeit an den betreffenden Lehrwerkstätten im Gang befindlichen Lehrkursen beteiligen, haben ihr Gesuch um Zulassung zu einer der erwähnten Prüfungen bei dem Ober­em t, in dessen Bezirk sich die betreffende Lehrwerk­stätte befindet, spätestens drei Wochen vor dem fest­gesetzten betreffenden Prüfungstermin vorschriftsmäßig einzureichen.

Bedingung für die Zulassung ist der Nachweis der mit Erfolg bestandenen Lehrzeit im Schmied­handwerk und einer zweijährigen Thätigkeit als Schmiedgeselle, wobei die Zeit der Beschäftigung im Hufbeschlag besonders angegeben sein muß. Die urkundlichen Nachweise hierüber, d. h. die von den Ortsbehörden beglaubigten Zeugnisse der be­treffenden Meister sind mit dem Zulaffungs- gesuch vorzulegen.

Stuttgart, den 16. Februar 1895.

v. Ow.

Deutsches Reich.

Stuttgart, 20. Februar. Heute fand die Eröffnung des Landtages in feierlicher Weise statt. Um 11 Uhr fuhr der König ins Ständehaus. Nach der Beeidigung der neu eintretenden Mitglieder -hielt Seine Majestät folgende Rede vom Throne:

Geliebte Getreue!

Ich habe Sie heute zur Aufnahme Ihrer Thätigkeit um mich- versammelt, und heiße Sie freundlich willkommen.

Unter den Vorlagen, welche Ihrer Beschluß­fassung werden unterbreitet werden, tritt die Fest­stellung des Staatshaushalts für die beiden nächsten Jahre in den Vordergrund.

Trotz Einhaltung der umsichtigsten Sparsamkeit zeigt der Abschluß der Voranschläge für die neu be­ginnende Finanzperiode vorläufig einen größeren Fehlbetrag, veranlaßt hauptsächlich durch die steigenden Ausgaben für die Verzinsung und Tilgung der Staatsschuld und durch die erhöhten Leistungen für das Reich.

Vorschläge wegen Ausgleichung dieses Fehl­betrags bleiben Vorbehalten.

Zunächst ist der Erfolg der fortgesetzten Be­mühungen der verbündeten Regierungen abzuwarten, für eine mäßige Vermehrung der eigenen Einnahmen des Reichs die Zustimmung des Reichstags zu er­langen, und damit die Herstellung des Gleichgewichts zwischen Ausgaben und Einnahmen in den Landesetats zu erleichtern.

Zu eingreifenden Reformarbeiten auf dem Ge­biete unseres Finanzwesens wird Ihre Mitwirkung in Anspruch genommen werden.

Insbesondere wird Ihnen ein Gesetzentwurf zugehen, der zum Ziele hat die Einführung einer allgemeinen progressiven Einkommenssteuer mit Frei­lassung der kleineren Einkommen und mit Gestattung des Schuldzinsenabzugs bei den größeren. Im Zu­sammenhang hiemit bezwecken weitere Entwürfe die Umgestaltung der Grund-, Gebäude- und Gewerbe­steuer, sowie der Kapitalsteuer in dem Sinn, daß diese Steuern fortan mit ermäßigten Sätzen aus­schließlich das fundierte Einkommen treffen. Die bisherige Steuer vom Dienst- und Berufseinkommen soll in der allgemeinen Einkommenssteuer aufgehen, der Gewerbebetrieb im Umherziehen aber einer be­sonderen Besteuerung unterliegen.

Mit der geplanten Reform wird, wie ich hoffe, eine gleichmäßigere, gerechtere Veranlagung der direkten Steuern und die erwünschte Entlastung der niedrigeren Einkommen, sowie der kleineren landwirtschaftlichen und gewerblichen Betriebe erreicht werden.

An die Regelung der direkten Staatssteuern wird sich die umfassende Neuordnung des Steuerwesens bei den Gemeinden und Amtskörpcrschaften unmittelbar anschließen können.

Im Bereich des Verkehrwesens ist für die Be- I schaffung der Mittel zur Fortsetzung und Vollendung

der bereits beschlossenen Eisenbahnbauten, sowie zur Herstellung weiterer Familienwohnungen für Unter­bedienstete der Verkehrsanstalten in Stuttgart Vor» sorge zu treffen.

Mit dem Bau neuer Nebenbahnen von vor­wiegend lokaler Bedeutung soll fsrtgefahren werden. In Rücksicht auf die allgemeine Finanzlage wird in­dessen zunächst nur die Ausführung einer Eisenbahn von Lauffen a. N. nach Güglingen nochmals Ihrer Zustimmung zu unterstellen und der Bau einer Bahn von Schuflenried nach Buchau in Vorschlag zu bringen sein.

Auch die im Betrieb befindlichen Bahnen be­dürfen mehrfacher Verbesserungen und Ergänzungen.

Der im vorigen Jahre nicht mehr zur Verab­schiedung gelangte Gesetzentwurf wegen Abänderung einiger Bestimmungen der Volksschulgesetze wird unter Berücksichtigung der ständischen Verhandlungen Ihrer Beratung sofort wieder unterstellt werden.

Zwei Gesetzentwürfe, welche bestimmt sind, für die von der Evangelischen Landessynode beschlossenen kirchlichen Verfassungsgesetze soweit erforderlich die staatliche Genehmigung herbeizuführen, werden gleich­falls an Sie gelangen.

Der in der letzten Landtagsperiode unternom­mene Versuch einer Abänderung der Verfassung hin­sichtlich der Zusammensetzung der Ständeversammlung ist ohne Erfolg geblieben. Das weitere Vorgehen meiner Regierung in dieser wichtigen Frage ist bedingt durch die Klärung der in Ihrer Mitte bestehenden Anschauungen darüber, was als erreichbares Ziel in das Auge gefaßt werden kann.

Ein Gesetzentwurf wegen Wiedereinführung der Wahlcouverte bei den Landtagswahlen ist vorbereitet. Seine Einbringung bleibt bis zum Abschluß der zur Zeit schwebenden Verhandlungen über die Abänderung des Verfahrens bei den Reichstagswahlen ausgesetzt.

Auf dem Gebiete der Gemeindeverwaltung ist eine Vorlage beabsichtigt, durch welche zunächst für die größeren Stände des Landes die periodische Wahl der Ortsvorsteher unter Uebertragung des Wahlrechts auf die bürgerlichen Kollegien eingeführt werden soll. In den kleinen Gemeinden erscheint die geplante Auf­hebung der Lebenslänglichkeit des OrtsvorsteheramtS und zwar hier unter Beibehaltung der unmittel­baren Wahl durch die Gemeindebürger erst dann möglich, wenn anläßlich der Einführung des bürger­lichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich die Stellung der Hilfsbeamten der Gemeinden neu geregelt und eine teilweise Entlastung der Ortsvorsteher yon de« bisherigen Geschäften bewirkt sein wird.

Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Landes sind zu meinem lebhaften Bedauem keine günstigen.