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Kernsprecher Nr. S
verantwort!. Schriftleitung: Friedrich tzan» Scheele Druck und Verlag der A Selschlüger fchen Suchdruckerei.
Nr. 191
Donnerstag, den 18. August 1927
Jahrgang 101.
Das deutsch-französische Handelsabkommen
See- und Luftschiffahrtsklauseln usw. bei Streitfällen das Haager Schiedsgericht anzurufen ist.
Der Handelsvertrag abgeschlossen
Geltungsdauer bis 1. April 1929.
TN. Paris, 18. Aug. Das deutsch-französische Handcls- »bkommcn ist gestern vormittag 9 Uhr im französischen Handelsministerium unterzeichnet worden.
Nachdem die ganze Nacht über verhandelt worden war und ein grundsätzliches Abkommen zustandegekommen war, hatte die deutsche Delegation den endgültigen Abschluß des Abkommens von der Zustimmung der Neichsregierung abhängig gemacht. Diese Zustimmung ist im Laufe des gestrigen Bormittags in Paris eingetroffen. Das Abkommen wurde daraufhin unterzeichnet.
Vom französischen Handelsministerium wurde ein C o m- munigue über den Abschluß des deutsch-französischen Handelsabkommens herausgegeben. Darnach kann das Abkommen wie folgt znsammengefaßt werden:
1. Die beiden Länder vereinbaren gegenseitig de facto die Mcistbegünstigungsklansel für beinahe alle ihre Exporterzeugnisse. 2. Im Austausch des gegenwärtigen Minimaltarifs und eines neuen Minimaltarifs, wie ihn die französische Regierung auf Grund ihrer Vollmachten durch Las Gesetz vom 13. Juli d. I. sestgelegt hat, räumt Deutschland Frankreich seinen konventionellen shandelsüblichen) Tarif und dessen Ermäßigungen ein, die es zugunsten auch anderer Mächte festgelegt hat oder einräumen kann. 3. Die Mehrzahl der Deutschland zugebilligten Tarifsätze kann während der Dauer des Vertrages nicht abgeändert werden, außer auf Grund des offiziellen Großpreisindexes, während für die Mehrzahl der französischen Erzeugnisse Deutschland seinen in Goldmark ausgedrückten Tarif zubilligt. 4. Räumt das Abkommen dem französischen Parlament hinsichtlich der bevorstehenden Zollresorm völlige Freiheit ein. S. Was die Tarifklauseln betrifft, so sind im Abkommen eingehende Verfügungen über den Erhebungsmodus der Zölle beigefügt, sowie betr. der Ursprungszeugnisse betr. die Ein- und Ausfuhrverbote und Beschränkung der Stückzölle usw. Punkt 6 besagt, daß für das Personen- und Gesellschaftsstatut die
Im großen und ganzen besteht der Vorteil dcS Vertrages darin, daß er einmal für einen wesentlich längeren Zeitraum als bisher abgeschlossen wurde, nämlich bis zum April 1929, und daß der deutschen Ausfuhr nach Frankreich ein weiterer Rahmen gesteckt wurde als bisher. Insbesondere werden von dem Abkommen die Maschinenbauindustrie, die chemische Industrie und die elktrotechnische Industrie betroffen. Was die letztere betrifft, so hat man hier auf deutscher Seite allerdings einige Zugeständnisse machen müssen, um eine Erleichterung für die Ausfuhr der Hauptartikel dieser Jndu- striegattung nach Frankreich zu erzielen. Insbesondere kann aber die deutsche Wirkwarenindnstric mit ihrem Erfolg zufrieden sein, da ihr Absatz in Frankreich in weitaus größerem Maße als bisher möglich sein wird. Auch für Schmuckwaren, Porzellan, Leder, Optik, Glas und Papier bestehen bessere Möglichkeiten als bisher.
Was die deutschen Zugeständnisse anlangt, so beziehen sie sich hauptsächlich auf die Gewährung eines Kontingents von 360 009 Doppelzentnern französischer Weine, die jährlich nach Deutschland eingeführt werben können. Frankreich wurden ferner von Deutschland Zugeständnisse für die Einfuhr gewisser französischer Seiden und Wollwaren nach Deutschland gemacht. So hat Deutschland auch in der Frage der Konsulate in Marokko und in den früheren deutschen Kolonien nachgebcn müssen. Was die Konsulate im Elsaß angeht, so wird von der deutschen Botschaft erklärt, daß die Absicht deutscherseits im Augenblick nicht besteht und auch vorläufig nicht daran gedacht wird, im Elsaß die Einrichtung deutscher Konsulate zu verlange». Ein großer Vorteil des Abkommens besteht ferner darin, daß Deutschland automatisch alle diejenigen Erleichterungen erhalten wird, die Frankreich bei etwaigen Verhandlungen mit anderen Staaten diesen zugestehen könnte, ferner wird kein Konkurrenzstaat Deutschland, insbesondere nicht Amerika und nicht die Tschechoslowakei, mit denen bisher noch kein Handelsvertrag besteht, eine günstigere Stellung als Deutschland in Frankreich einnehmen.
Ein Flaggenerlaß des
Schwarz-rot-gold in der Reichswehr
TU. Berlin, 18. Aug. Wie der „Lok.-Anz." mitteilt, ist unter dem 15. ds. Mts. ein Erlaß des Reichswehrministers ergangen, der die Beflaggung von militärischen Dienstgebäuden, aber auch von Privatwohnungen der Wehrmachtangehörigen und die Auswahl von Kranzschleifen bei Beerdigungen regelt und den Zwang zu schwarz-rot-gold nunmehr auch in der Reichswehr durchführt:
In dem Erlaß heißt es u. a.: „Wie die Verhältnisse in Deutschland liegen, bedeutet die Verwendung der schwarz- weiß-rotcn Fahne ohne gleichzeitige Berücksichtigung der Nativnalfarben schwarz-rot-gold eine politische Stellungnahme und Betätigung und ist daher gemäß 8 36 des Wehr- gesetzcs verboten. Darüber hinaus ist ein solcher Vorfall aber geeignet, Gegnern Ser Wehrmacht Waffen in die Hand zu geben. Gerade in der Flaggenfrage, die im Vordergrund des politischen Kampfes steht, ist deshalb äußerste Zurückhaltung am Platze. Ich bin mir nicht im Unklaren darüber, daß gerade für den Soldaten, der unter den Farben schwarz- weiß-rot gekämpft und geblutet hat, ein großes Maß von Selbstüberwindung dazu gehört, um-Liesen Standpunkt in aller Oeffcntlichkeit zu vertreten. Derartige Gefühle und Empfindungen, für die ich das vollste Verständnis habe, müssen aber unterdrückt werden, denn die Wehrmacht ist durch ihren Werdegang berufen, die Achtung vor der groben Vergangenheit mit dem treuen Dienst am heutigen Staat zu verbinden."
Der Erlaß bezieht sich 1. ans das außerdienstliche Verhalten der Wchrmachtangehörigen, denen das Zeigen der schwarz-weiß-rvten Farben ohne gleichzeitige Berücksichtigung von schwarz-rot-gold verboten wird. Er bezieht sich 2. ans die Beflaggung von militärischen Dienstgcbäuden, die bis ins einzelne dahin geregelt wird, daß beim Vorhandensein von nur einem Flaggenstock die Reichskriegsflagge, bet mehreren abwechselnd immer Neichskriegsflagge und schwarz-rot-gold gehißt werden müssen. Auch an Privatpersonen vermietete Reichswehrgebäude dürfen nur schwarz- rot-gold oder mit sonstigen amtlich zugelassenen Flaggen beflaggt werden.
Reichswehrministers
Das deutsche Auslieferungsgesetz
Der Entwurf dem Reichstag zugegangcn.
TU. Berlin, 18. Aug. Der Reichsjustizminister hat dem Reichstag den Entwurf des deutschen AuslieferungsHesetzes zugehen lassen. Der Entwurf ist wegen seines 8 63 verfas- s u n g s ä n d e r n d und wird infolgedessen mit einer verfassungsändernden Mehrheit angenommen werden müssen. Der Neichsrat hat der Verfassungsänderung bekanntlich mit der vorgeschriebenen Stimmenzahl zugestimmt.
Der vorliegende Entwurf stellt sich vor allem zwei Aufgaben: er will zunächst die Voraussetzungen festlegen, unter denen anderen Staaten Rechtshilfe in Strafsachen gewährt werden kann: er will sodann das eigene Verfahren bei der Prüfung der Nechtshilfeersuchen und der Leistung der Rechtshilfe regeln. Dabei sollen die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung entsprechend gelten, soweit das Gesetz nichts anderes ergibt. Das Gesetz bestimmt u. a., daß ein Gerichtsbeschluß über die Zulassung der Auslieferung erforderlich ist, wenn sich der Verfolgte nicht mit der Auslieferung einverstanden erklärt hat. Der vcrfassungsänöernüe 8 53 regelt die Bestimmungen für den Fall, daß eine ausländische Regierung für ein deutsches Strafverfahren Rechtshilfe leistet. Die Auslieferung wird nicht zulässig sein, wenn die Tat nach deutschem Recht nur nach den Militärstrafgcsetzcn strafbar ist, wenn sie nur mit einer Vermögensstrafe geahndet werden kann oder wenn sie eine politische ist. Die Auslieferung ist außerdem nicht zulässig, wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist, wenn die Strafverfolgung oder Vollstreckung verjährt oder gegen den Verfolgten von deutschen Behörden ein Urteil erlassen ist.
Erleichterte Lombardierung von Reichsanleihen
TU. Berlin, 18. Aug. In einer gestern im Reichsbahn» direktorium abgehaltenen Besprechung mit Vertretern -er Berliner Banken fand ein Vorschlag, die tm Bankgesetz 8 21
Tages-Spiegel
Das dentsch-französischc Handelsabkommen ist gestern in Paris unterzeichnet worden.
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Das Handelsabkommen bringt für 89—85 Prozent der dcutt sche« Waren die Meistbegünstigung und länft bis 1. April 192».
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Der Rcichswchrminister regelt in einer Verordnung die Be- flaggnng von militärischen Dicnstgcbändeu.
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Der Entwurf des deutschen Anslieserungsgcsctzes ist dem Reichstag zngegangen.
Ein zweiter Start der Jnnkersflieger zum Amerikaslug ist vorläufig nicht zu erwarte», da zunächst noch die Verficht - rungsfrage einer Regelung bedarf.
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Der griechische Ministerpräsident Zaimis hat nunmehr znm 7. Mal ein Kabinett gebildet.
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Der oberste Gerichtshof in Boston wird morgen über die Frage einer Wiederaufnahme -cs Verfahrens gegen Sacro und Banzetti eine Entscheidung herbeiführe».-
Ziffer 3 letzter Absatz geforderte Unterschrift einer Bankfirma bei Beleihung von Reichsanleihen durch ein generelles Abkommen mit einem Bankenkonsortium zu erleichtern, die grundsätzliche Zustimmung der Anwesenden. Ueber die zu treffende Regelung der Einzelheiten wird eine weitere Veröffentlichung folgen. Im weiteren Verlauf der Sitzung wurde über die Möglichkeit einer Ausgestaltung der Zweimonatsbilanzen gesprochen und zur Vorbereitung derselben die Bildung einer Kommission in Aussicht genommen.
Um den deutschen Amerika-Flug
Vorläufig kein neuer Ozeanflug Junkers.
TU. Berlin, 18. Aug. Eine Berliner Korrespondenz verbreitet offenbar im Aufträge der Junkerswerke eine Mitteilung, die auf das energischste dementiert, daß für absehbare Zeit kein neuer Start zu einem Ozeanflug vorgesehen sei. Der Zeitpunkt eines neuen Starts zum Ozeanflug, an dem die Junkerswerke unbedingt festhalten, hänge von der Erfüllung zweier Voraussetzungen ab, nämlich von der Sicherung der finanziellen Basis und von meteorologischen Rücksichten. Wenn diese Voraussetzungen gegeben seien, dann dürfte kein Zweifel an einem zweiten Start zum Junkers- Ozeanfluge bestehen. Im übrigen weist die Korrespondenz ausdrücklich darauf hin, daß die von einigen Zeitungen verbreitete Version, als ob die Hamburger Seewarte dem Start am Sonntag widersprochen hätte, unrichtig sei und daß demgegenüber ausdrücklich festgestellt werden muffe, daß nicht nur die Hamburger Seewarte, sondern auch die anderen das Unternehmen beratenden Meteorologen die Wetterlage am Sonntagabend als besonders günstig angesprochcn haben. Das Gelingen des Fluges hat jedoch von der Ueberquernng der Nordsee abgehangen. Anscheinend haben Beobachtungen und Meldungen des Wetters auf der Nordsee gefehlt.
Diese von offiziöser Seite stammenden Bemerkungen der Berliner Korrespondenz bestätigen, daß an einen neuen Start nicht gedacht werden kann, ehe nicht das Unternehmen von neuem finanziell gesichert ist und entsprechend günstige Wetternachrichten einen Start ermöglichen, sowie daß die Junkerswerke grundsätzlich an der Durchführung des Ozean- flnges festhalten.
Eine Drahtnng des Reichsverkehrsmiuisters an Junkers.
Ncichsverkehrsminister Dr. Koch sandte an Prof. Junkers in Dessau folgendes Telegramm:
„Die Erfahrungen, welche gelegentlich des mißglückten Ozeanflugcs gemacht wurden, haben die Eignung der Maschinen für das große sportliche Wagnis einer Ozeanüber- querung in westlicher Richtung bargetan. Ich bedauere mit Ihnen, daß höhere Gewalten diesmal die Durchführung des Fluges verhindert habest."
Deutscher Dank an Washington.
TU. Berli«, 18. Aug. Der „Berl. Lok.-Anz." meldet ans Washington: Die deutsche Botschaft übermittelte dem Staatsdepartement und anderen beteiligten Behörden den aufrichtigen Dank der deutschen Regierung für die weitgehende Unterstützung der deutschen Flieger durch die Ueber- mittlung der Wetterberichte der Marinestation Bar Harbor, sowie die Bereitstellung der amerikanischen Flugplätze für die Landung.