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Kernsprecher Nr. S

verantwort!. Schriftleitung: Friedrich tzan» Scheele Druck und Verlag der A Selschlüger fchen Suchdruckerei.

Nr. 191

Donnerstag, den 18. August 1927

Jahrgang 101.

Das deutsch-französische Handelsabkommen

See- und Luftschiffahrtsklauseln usw. bei Streitfällen das Haager Schiedsgericht anzurufen ist.

Der Handelsvertrag abgeschlossen

Geltungsdauer bis 1. April 1929.

TN. Paris, 18. Aug. Das deutsch-französische Handcls- »bkommcn ist gestern vormittag 9 Uhr im französischen Han­delsministerium unterzeichnet worden.

Nachdem die ganze Nacht über verhandelt worden war und ein grundsätzliches Abkommen zustandegekommen war, hatte die deutsche Delegation den endgültigen Abschluß des Abkommens von der Zustimmung der Neichsregierung ab­hängig gemacht. Diese Zustimmung ist im Laufe des gestri­gen Bormittags in Paris eingetroffen. Das Abkommen wurde daraufhin unterzeichnet.

Vom französischen Handelsministerium wurde ein C o m- munigue über den Abschluß des deutsch-französischen Handelsabkommens herausgegeben. Darnach kann das Ab­kommen wie folgt znsammengefaßt werden:

1. Die beiden Länder vereinbaren gegenseitig de facto die Mcistbegünstigungsklansel für beinahe alle ihre Export­erzeugnisse. 2. Im Austausch des gegenwärtigen Minimal­tarifs und eines neuen Minimaltarifs, wie ihn die franzö­sische Regierung auf Grund ihrer Vollmachten durch Las Ge­setz vom 13. Juli d. I. sestgelegt hat, räumt Deutschland Frankreich seinen konventionellen shandelsüblichen) Tarif und dessen Ermäßigungen ein, die es zugunsten auch anderer Mächte festgelegt hat oder einräumen kann. 3. Die Mehr­zahl der Deutschland zugebilligten Tarifsätze kann während der Dauer des Vertrages nicht abgeändert werden, außer auf Grund des offiziellen Großpreisindexes, während für die Mehrzahl der französischen Erzeugnisse Deutschland sei­nen in Goldmark ausgedrückten Tarif zubilligt. 4. Räumt das Abkommen dem französischen Parlament hinsichtlich der bevorstehenden Zollresorm völlige Freiheit ein. S. Was die Tarifklauseln betrifft, so sind im Abkommen eingehende Ver­fügungen über den Erhebungsmodus der Zölle beigefügt, sowie betr. der Ursprungszeugnisse betr. die Ein- und Aus­fuhrverbote und Beschränkung der Stückzölle usw. Punkt 6 besagt, daß für das Personen- und Gesellschaftsstatut die

Im großen und ganzen besteht der Vorteil dcS Vertrages darin, daß er einmal für einen wesentlich längeren Zeitraum als bisher abgeschlossen wurde, nämlich bis zum April 1929, und daß der deutschen Ausfuhr nach Frankreich ein weiterer Rahmen gesteckt wurde als bisher. Insbesondere werden von dem Abkommen die Maschinenbauindustrie, die chemische Industrie und die elktrotechnische Industrie betroffen. Was die letztere betrifft, so hat man hier auf deutscher Seite aller­dings einige Zugeständnisse machen müssen, um eine Er­leichterung für die Ausfuhr der Hauptartikel dieser Jndu- striegattung nach Frankreich zu erzielen. Insbesondere kann aber die deutsche Wirkwarenindnstric mit ihrem Erfolg zu­frieden sein, da ihr Absatz in Frankreich in weitaus größe­rem Maße als bisher möglich sein wird. Auch für Schmuck­waren, Porzellan, Leder, Optik, Glas und Papier bestehen bessere Möglichkeiten als bisher.

Was die deutschen Zugeständnisse anlangt, so beziehen sie sich hauptsächlich auf die Gewährung eines Kontingents von 360 009 Doppelzentnern französischer Weine, die jährlich nach Deutschland eingeführt werben können. Frankreich wurden ferner von Deutschland Zugeständnisse für die Einfuhr ge­wisser französischer Seiden und Wollwaren nach Deutschland gemacht. So hat Deutschland auch in der Frage der Konsu­late in Marokko und in den früheren deutschen Kolonien nachgebcn müssen. Was die Konsulate im Elsaß angeht, so wird von der deutschen Botschaft erklärt, daß die Absicht deutscherseits im Augenblick nicht besteht und auch vorläufig nicht daran gedacht wird, im Elsaß die Einrichtung deut­scher Konsulate zu verlange». Ein großer Vorteil des Ab­kommens besteht ferner darin, daß Deutschland automatisch alle diejenigen Erleichterungen erhalten wird, die Frank­reich bei etwaigen Verhandlungen mit anderen Staaten die­sen zugestehen könnte, ferner wird kein Konkurrenzstaat Deutschland, insbesondere nicht Amerika und nicht die Tschechoslowakei, mit denen bisher noch kein Handelsver­trag besteht, eine günstigere Stellung als Deutschland in Frankreich einnehmen.

Ein Flaggenerlaß des

Schwarz-rot-gold in der Reichswehr

TU. Berlin, 18. Aug. Wie derLok.-Anz." mitteilt, ist unter dem 15. ds. Mts. ein Erlaß des Reichswehrministers ergangen, der die Beflaggung von militärischen Dienstgebäu­den, aber auch von Privatwohnungen der Wehrmachtange­hörigen und die Auswahl von Kranzschleifen bei Beerdig­ungen regelt und den Zwang zu schwarz-rot-gold nunmehr auch in der Reichswehr durchführt:

In dem Erlaß heißt es u. a.:Wie die Verhältnisse in Deutschland liegen, bedeutet die Verwendung der schwarz- weiß-rotcn Fahne ohne gleichzeitige Berücksichtigung der Nativnalfarben schwarz-rot-gold eine politische Stellung­nahme und Betätigung und ist daher gemäß 8 36 des Wehr- gesetzcs verboten. Darüber hinaus ist ein solcher Vorfall aber geeignet, Gegnern Ser Wehrmacht Waffen in die Hand zu geben. Gerade in der Flaggenfrage, die im Vordergrund des politischen Kampfes steht, ist deshalb äußerste Zurück­haltung am Platze. Ich bin mir nicht im Unklaren darüber, daß gerade für den Soldaten, der unter den Farben schwarz- weiß-rot gekämpft und geblutet hat, ein großes Maß von Selbstüberwindung dazu gehört, um-Liesen Standpunkt in aller Oeffcntlichkeit zu vertreten. Derartige Gefühle und Empfindungen, für die ich das vollste Verständnis habe, müssen aber unterdrückt werden, denn die Wehrmacht ist durch ihren Werdegang berufen, die Achtung vor der gro­ben Vergangenheit mit dem treuen Dienst am heutigen Staat zu verbinden."

Der Erlaß bezieht sich 1. ans das außerdienstliche Ver­halten der Wchrmachtangehörigen, denen das Zeigen der schwarz-weiß-rvten Farben ohne gleichzeitige Berücksichti­gung von schwarz-rot-gold verboten wird. Er bezieht sich 2. ans die Beflaggung von militärischen Dienstgcbäuden, die bis ins einzelne dahin geregelt wird, daß beim Vorhanden­sein von nur einem Flaggenstock die Reichskriegsflagge, bet mehreren abwechselnd immer Neichskriegsflagge und schwarz-rot-gold gehißt werden müssen. Auch an Privat­personen vermietete Reichswehrgebäude dürfen nur schwarz- rot-gold oder mit sonstigen amtlich zugelassenen Flaggen be­flaggt werden.

Reichswehrministers

Das deutsche Auslieferungsgesetz

Der Entwurf dem Reichstag zugegangcn.

TU. Berlin, 18. Aug. Der Reichsjustizminister hat dem Reichstag den Entwurf des deutschen AuslieferungsHesetzes zugehen lassen. Der Entwurf ist wegen seines 8 63 verfas- s u n g s ä n d e r n d und wird infolgedessen mit einer verfas­sungsändernden Mehrheit angenommen werden müssen. Der Neichsrat hat der Verfassungsänderung bekanntlich mit der vorgeschriebenen Stimmenzahl zugestimmt.

Der vorliegende Entwurf stellt sich vor allem zwei Auf­gaben: er will zunächst die Voraussetzungen festlegen, unter denen anderen Staaten Rechtshilfe in Strafsachen gewährt werden kann: er will sodann das eigene Verfahren bei der Prüfung der Nechtshilfeersuchen und der Leistung der Rechtshilfe regeln. Dabei sollen die Vorschriften des Ge­richtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung ent­sprechend gelten, soweit das Gesetz nichts anderes ergibt. Das Gesetz bestimmt u. a., daß ein Gerichtsbeschluß über die Zulassung der Auslieferung erforderlich ist, wenn sich der Verfolgte nicht mit der Auslieferung einverstanden erklärt hat. Der vcrfassungsänöernüe 8 53 regelt die Bestimmungen für den Fall, daß eine ausländische Regierung für ein deut­sches Strafverfahren Rechtshilfe leistet. Die Auslieferung wird nicht zulässig sein, wenn die Tat nach deutschem Recht nur nach den Militärstrafgcsetzcn strafbar ist, wenn sie nur mit einer Vermögensstrafe geahndet werden kann oder wenn sie eine politische ist. Die Auslieferung ist außerdem nicht zulässig, wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist, wenn die Strafverfolgung oder Vollstreckung verjährt oder gegen den Verfolgten von deutschen Behörden ein Urteil erlassen ist.

Erleichterte Lombardierung von Reichsanleihen

TU. Berlin, 18. Aug. In einer gestern im Reichsbahn» direktorium abgehaltenen Besprechung mit Vertretern -er Berliner Banken fand ein Vorschlag, die tm Bankgesetz 8 21

Tages-Spiegel

Das dentsch-französischc Handelsabkommen ist gestern in Paris unterzeichnet worden.

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Das Handelsabkommen bringt für 8985 Prozent der dcutt sche« Waren die Meistbegünstigung und länft bis 1. April 192».

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Der Rcichswchrminister regelt in einer Verordnung die Be- flaggnng von militärischen Dicnstgcbändeu.

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Der Entwurf des deutschen Anslieserungsgcsctzes ist dem Reichstag zngegangen.

Ein zweiter Start der Jnnkersflieger zum Amerikaslug ist vorläufig nicht zu erwarte», da zunächst noch die Verficht - rungsfrage einer Regelung bedarf.

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Der griechische Ministerpräsident Zaimis hat nunmehr znm 7. Mal ein Kabinett gebildet.

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Der oberste Gerichtshof in Boston wird morgen über die Frage einer Wiederaufnahme -cs Verfahrens gegen Sacro und Banzetti eine Entscheidung herbeiführe».-

Ziffer 3 letzter Absatz geforderte Unterschrift einer Bank­firma bei Beleihung von Reichsanleihen durch ein gene­relles Abkommen mit einem Bankenkonsortium zu erleich­tern, die grundsätzliche Zustimmung der Anwesenden. Ueber die zu treffende Regelung der Einzelheiten wird eine wei­tere Veröffentlichung folgen. Im weiteren Verlauf der Sit­zung wurde über die Möglichkeit einer Ausgestaltung der Zweimonatsbilanzen gesprochen und zur Vorbereitung der­selben die Bildung einer Kommission in Aussicht genommen.

Um den deutschen Amerika-Flug

Vorläufig kein neuer Ozeanflug Junkers.

TU. Berlin, 18. Aug. Eine Berliner Korrespondenz ver­breitet offenbar im Aufträge der Junkerswerke eine Mit­teilung, die auf das energischste dementiert, daß für abseh­bare Zeit kein neuer Start zu einem Ozeanflug vorgesehen sei. Der Zeitpunkt eines neuen Starts zum Ozeanflug, an dem die Junkerswerke unbedingt festhalten, hänge von der Erfüllung zweier Voraussetzungen ab, nämlich von der Siche­rung der finanziellen Basis und von meteorologischen Rück­sichten. Wenn diese Voraussetzungen gegeben seien, dann dürfte kein Zweifel an einem zweiten Start zum Junkers- Ozeanfluge bestehen. Im übrigen weist die Korrespondenz ausdrücklich darauf hin, daß die von einigen Zeitungen ver­breitete Version, als ob die Hamburger Seewarte dem Start am Sonntag widersprochen hätte, unrichtig sei und daß dem­gegenüber ausdrücklich festgestellt werden muffe, daß nicht nur die Hamburger Seewarte, sondern auch die anderen das Unternehmen beratenden Meteorologen die Wetterlage am Sonntagabend als besonders günstig angesprochcn haben. Das Gelingen des Fluges hat jedoch von der Ueberquernng der Nordsee abgehangen. Anscheinend haben Beobachtungen und Meldungen des Wetters auf der Nordsee gefehlt.

Diese von offiziöser Seite stammenden Bemerkungen der Berliner Korrespondenz bestätigen, daß an einen neuen Start nicht gedacht werden kann, ehe nicht das Unternehmen von neuem finanziell gesichert ist und entsprechend günstige Wetternachrichten einen Start ermöglichen, sowie daß die Junkerswerke grundsätzlich an der Durchführung des Ozean- flnges festhalten.

Eine Drahtnng des Reichsverkehrsmiuisters an Junkers.

Ncichsverkehrsminister Dr. Koch sandte an Prof. Jun­kers in Dessau folgendes Telegramm:

Die Erfahrungen, welche gelegentlich des mißglückten Ozeanflugcs gemacht wurden, haben die Eignung der Ma­schinen für das große sportliche Wagnis einer Ozeanüber- querung in westlicher Richtung bargetan. Ich bedauere mit Ihnen, daß höhere Gewalten diesmal die Durchführung des Fluges verhindert habest."

Deutscher Dank an Washington.

TU. Berli«, 18. Aug. DerBerl. Lok.-Anz." meldet ans Washington: Die deutsche Botschaft übermittelte dem Staatsdepartement und anderen beteiligten Behörden den aufrichtigen Dank der deutschen Regierung für die weit­gehende Unterstützung der deutschen Flieger durch die Ueber- mittlung der Wetterberichte der Marinestation Bar Harbor, sowie die Bereitstellung der amerikanischen Flugplätze für die Landung.