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Amts- und AnzeigeblatL für den Bezirk (Lalw.

69. IahrZsvß.

Erscheint Di« n - t« g , Donnerstag und Haar Stag. Die EinrückungLgebühr beträgt im Bezirk und nächster Um­gebung s Pfg. di« Aeile, sonst 12 Pfg.

Dienstag- den 18. Dezember 1894.

Abonnementiprei» vierteljährlich in der Stadt SV Pfg. « SV Pfg. Trägerlohn, durch die Polt bezogen BL 1. 1K, sonst stl ganz Württemberg Mk. L. SL.

Amtliche AekanvImachvNgeV.

An die Ortsvorsteher.

Hrlaß, betreffend die Vorbereitungen für die ! neue Landtagswahk.

Die Ortsvorsteher werden beauftragt, dafür HU sorgen, daß in jeder Gemeinde

1) die Ortswahlkommission für die Entwerfung und Fortführung der Wählerliste als­bald ordnungsmäßig bestellt ist. Dieselbe besteht aus dem Ortsvorsteher als Vorstand, dem Gemeinde­pfleger und drei weiteren von dem vereinigten Gemeinderat und Bürgerausschuß aus ihrer Mitte zu wählenden Mitgliedern (Art. 1 des Wahlgesetzes vom 26. März 1868, Reg.-Bl. S. 178.) Dabei ist zu beachten, daß nach Art. 2 des Wahlgesetzes von 1868 di; Ortswahlkommissionen bleibend sind und daher eine Neuwahl der von den vereinigten bürger­lichen Kollegien bestellten Mitglieder nur insoweit stattfindei, als die Gewählten nicht mehr Mitglieder dieser Kollegien sind. Es ist aber eine Neuwahl auch für solche Mitglieder vorzunehmen, welche seit der letzten Abgeordnetenwahl in Folge des Ablaufs ihrer Wahlperiode aus dem Gemeinderat oder Bürgerausschuß ausgetreten und dann später wieder gewählt worden sind, da das betreffende Kommissions­nutglied, wenn auch vielleicht nur auf kurze Zeit/ aus dem Kollegium auszuscheiden hatte. Dabei unter­liegt jedoch dessen Wiederwahl keinem Anstand.

2) Daß die Wählerlisten durch Erhebung und Sammlung des zu ihrer Ergänzung und Richtig­stellung dienenden Materials (Art. 3 und 4 des Wahlgesetzes) gehörig vorbereitet werden, damit dieselben innerhalb der an das wohl bald erscheinende Wahlausschreiben sich anschließenden zehn­tägigen Frist ohne Schwierigkeit fertig gebracht -werden können. Hiebei wird jetzt schon bemerkt, daß, um Auslastungen möglichst zu vermeiden, bei Anfertigung der Wählerlisten auch die Steuerabrechnungsbücher und Einzugsregister zu ver­gleichen sind, da Wahlberechtigte, die in der Ge­meinde ihres Wohnsitzes oder ihres nicht blos vor­übergehenden Aufenthalts direkte Staatssteuern (auch aus Kapital-, Dienst- und Berufs-Einkommen), Wohn- oder Bürgersteuer entrichten, von Amts- megen in die Wählerlisten aufzu.nehmen sind.

3) Bis 26. d. Mts. ist durch Einsendung eines Protokollauszugs anzuzeigen, daß und wie die Ortswahlkommissionen für die Ent­werfung und Fortführung der Wählerlisten ergänzt sind und wie groß die ungefähre Anzahl der Wähler und der Bedarf an Formularien für die einfache Anlegung der Wählerlisten ist.

Bemerkt wird, daß Berichte in Sachen der Landtagswahl, welche nicht je auf den gegebenen Termin einkämen, ohne vorausgehende Erinnerung durch Wartboten abgeholt werden müßten. Ein Exemplar über das Landtagswahlgesetz wird den Lrtsbehörden demnächst zugehen.

Calw, den 15. Dezember 1894.

K. Oberamt.

Voelter.

Den Schrrltheißeniimterrr

gehen in den nächsten Tagen Formulare zu Proto­kollen über die Ermittlung des Krankheitszustandes bei an Maul- und Klauenseuche gefallenen Kälbern im Alter von weniger als K Wochen zum geeigneten Gebrauch zu. In diesen Fällen hat gemäß Z 9 der Vers, vom 5. Juni 1893 Regbl. S. 129 die Ermittlung durch den Ortsvorsteher oder einen von ihm beauftragten Sachverständigen zu erfolgen und beträgt die Entschädigung 20 M.

Calw, den 15. Dezember 1894.

K. Oberamt.

Voelter.

An dir Grtsvorsteher,

betr. die Ausstellung der Wandergewerbe­scheine für das Jahr 18S5.

Die Ortsvorsteher erhalten unter Hinweis auf Z 64 der Minist.-Vers. betr. den Vollzug der Ge­werbeordnung für. das deutsche Reich vom 9. Nov. 1883 (Reg. Bl. S. 234 sg.) den Auftrag, nach vor- ausgegai.gener öffentlicher Auss^rbe-ang über sämt­liche Personen ihrer Gemeinden, welche für das Jahr 1895 oberamtliche Wandergewerbescheine wünschen und im Besitz eines Wandergewerbescheines für das Jahr 1894 sind, ein tabellarisches Verzeichnis mit den Rubriken: 1. fortlaufende Nummer, 2. Vor- und Zuname des Hausirenden, 3. Staatsangehörigkeit, 4. Erwerbsgrund der Staatsangehörigkeit, 5. Militär­verhältnisse, 6. Bezeichnung der Hausierwaren, 7. Be­trag des Steuerkapitals und der Staatsgewerbesteuer, 8. Bemerkungen, insbesondere Nummer des Wander­gewerbescheines von 1894 anzufertigen und am Schluffe desselben zu beurkunden, daß seit Ausstellung des früheren Zeugnisses keine Aenderungen der in Be­tracht kommenden thatsächlichen Verhältnisse bei den einzelnen Gesuchstellern eingetreten und daß letztere in die Ortsgewerbekataster bezw. Gewerbeoerzeichniffe als Wandergewerbetreibende ausgenommen, sowie daß sie mit keiner Wandergewerbesteuer im Rück­stand sind.

Für Gesuchsteller, welche nicht im Besitze eines für das Jahr 1894 giltigen Wandergewerbescheines sind, müssen die durch Z 64 obengenannter Minist.- Verfügung vorgeschrisbenen Zeugnisse unter Bezeich­nung der Staatsangehörigkeit der Bittsteller und des Erwerbsgrunds derselben, sowie mit einer Beurkundung des Ortsvorstehers darüber, daß die Gesuchsteller in die Ortsgewerbekataster bezw. Gewerbeoerzeichniffe als Wandergewerbetreibende ausgenommen sind, vor­gelegt werden.

Diese Zeugnisse, sowie das obengenannte ta­bellarische Verzeichnis sind unter Anschluß der Spor­teln mit je 3 und je 50 für jeden Begleiter, sowie 50 für ein zu genehmigendes Druckschriften­verzeichnis spätestens bis zum Schluff d. M. hieher einzusenden.

Die auf Grund der tabellarischen Verzeichnisse bezw. der Zeugnisse ausgestellten neuen Wanderge­werbescheine für 1895 werden den Schultheißenämtern zur Aushändigung an die Bittsteller zugefertigt werden. Vor Ausfolgung derselben ist je auf der zweiten Seite die Personalbeschreibung und die Unterschrift des Empfängers bezw. der Begleiter desselben bei­zufügen und vom Ortsvorsteher zu beglaubigen.

Persönliches Erscheinen der Gesuchsteller beim Oberamt ist nicht geboten.

Zugleich werden die Ortsvorsteher und die Gemeindepfleger auf die Bestimmungen des Gesetzes betr. die Komunalbesteuerung des Hausiergewerbetriebs vom 23. Mai 1890 (Reg.-Bl. S. 100 fg.) und der Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen vom 28. Oktober 1890 betr. die Vollziehung des eben genannten Gesetzes (Reg.-Bl. S. 280 fg. hingewiesen.

Nach Art. 1 des Gesetzes haben die mit einem Steuerkapital von einhundert und mehr Mark ein­geschätzten Hausiergewerbetreibenden außer denjenigen Steuern, welche sie innerhalb Württembergs an ihrem Wohnsitz bezw. an dem Ort des Beginns des Wan­dergewerbebetriebs entrichten, in jedem Oberamts­bezirk, auf welchen sie ihren Gewerbebetrieb ausdehnen, vor Beginn des Gewerbebetriebs in diesen Bezirken eine Abgabe an die Amtskörperschast (AusdehnungS» Abgabe) zu entrichten, welche den fünften Teil der ihnen angesetzten Staatssteuer, wenigstens aber 40 «Z beträgt. Zu diesem Zweck sind diese Hausiergewerbe­treibenden nach Z 9 der Ministerialverfügung ver­pflichtet, in jedem anderen Oberamtsbezirk, auf welchen sie ihren Wandergewerbebetrieb auszudehnen beabsich­tigen, vor dem Beginn des Betriebes von diesem Vorhaben, und zwar, wenn der Betrieb in der Ober­amtsstadt fortgesetzt werden soll, bei der Amtspflege, andernfalls bei der Gemeindepflege derjenigen Ge­meinde, in welcher der Betrieb in dem Ausdehnungs­bezirke beginnen soll, mündlich oder schriftlich Anzeige zu erstatten und sich hiebei über die Berechtigung zur Ausübung ihres Wandergewerbebetriebs und über die erfolgte Beiziehung zur Staatsgswerbesteuer durch den Wandergewerbeschein, Gewerbesteuerschein oder das Steuerzeugnis der Ortsbehörde auszuweisen.

Die Bescheinigung über die Entrichtung dieser Ausdehnungs-Abgabe hat der Wandergewerbetreibende während der Ausübung seines Wandergewerbebetriebes stets bei sich zu führen, auf Erfordern den zustän­digen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und sofern er hiezu nicht im Stande ist, auf deren Geheiß den Betrieb bis zur Herbeischaffung der Bescheinigung einzustellen.

Hierüber, sowie über die weiteren in Betracht kommenden Bestimmungen des Gesetzes und der Ministerialverfügung, insbesondere auch über die Strafbestimmungen in Art. 4 des Gesetzes, sind die Hausiergewerbetreibenden bei Anbringung ihrer Ge­suche um Ausstellung neuer Wandergewerbescheine, sowie wiederholt bei Aushändigung der letzteren zu belehren.

Da nach Z 8 Ziff. 1 der Minist.-Verf. vom 28. Okt. 1890 in die Wandergewerbescheine das für den Inhaber festgesetzte Steuerkapital und der Be­trag der Staatsgewerbesteuer einzutragen ist, so ist zu diesem Zweck in den für die Erlangung eine- Wandergewerbescheines erforderlichen Ausweisen der Betrag des Steuerkapitals und der Staats» gewerbestener jedes einzelnen Hausiergewerbetrei­benden anzugeben.

Calw, 15. Dezember 1894.

K. Oberamt.

Voelter.