Amts- und Anzeigeblatt für den Bezirk (Lalw
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Erscheint Di Ln Stag, D» nn erst ag und Sam Stag. Die Einrückungsgebühr beträgt tm Bezirk und nächster Umgebung S Pfg. die Aeile, sonst 12 Pfg.
Samstag» den 7. April 1894.
Sionnevientriiret» vierteljährlich in der St-dt »0 Pfg. und 20 Pfg. TrLgerlvhn, durch die Post bezege» Mk. l. 1», senft tu gun, Württemberg Mi. 1. Sb.
Amtliche Bekanntmachungen.
Gesetz, betr. einen Nachtrag ;um Jinan;- gesetz für die Jinanzperiode 1893/95.
Vom 18. März 1894.
Wilhelm II. von Hottesgnaden König von Württemkerg.
Als Nachtrag zum Finanzgesetz für die Finanzperiode 1. April 1893 bis 31. März 1895 vom 17. Juni 1893 (Reg.-Bl. S. 131) verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
Art. 1. Zu dem durch Art. 1 des Finanzgesetzes festgesetzten Staatsbedarf für den ordentlichen Dienst treten bei dem Departement des Innern für das Etatsjahr 1894/95 hinzu:
in Kap. 34 und 40 zusammen 410 000
Art. 2. Die nach Art. 2 des Finanzgesetzes Hur Deckung des Aufwands bestimmten Einnahmen mindern sich bei Ziffer 1 „Reinertrag des Kammerguts" in Kap. 112 um 30000 ^ und erhöhen sich bei Ziffer 3 „Zuschuß der Restverwaltung" um 440 000
Art. 3. Das Finanzministerium wird ermächtigt, an die Amtskörperschasten und Gemeinden des Landes zum Zweck der Bekämpfung des derzeitigen außerordentlichen landwirtschaftlichen Notstandes Dar« ckehen aus dem Betriebs- und Vorratskapital der Staatshauptkasse bis zum Gesamtbetrag von 1000 000 ^ .zu geben. Die Darlehen sind für die ersten drei Monate, vom Tage der Entnahme an gerechnet, unverzinslich zu gewähren, für die Folgezeit aber von den Darlehensnehmern mit zwei vom Hundert dem Zahre nach zu verzinsen. Für die Rückzahlung kann erforderlichen Falls Frist bis 1. Dezember 1895 gewährt werden.
Der Betrag der Schatzanweisungen, zu deren Ausgabe behufs Verstärkung des Betriebs- und Vor- ^atskapitals der Staatshauptkasse im Falle des Bedarfs gemäß Art. 4 Abs. 2 des Finanzgesetzes Er
mächtigung erteilt ist, wird um 1000000 mithin auf den Betrag von 5000000 ^ erhöht.
Gegenwärtiges Gesetz ist durch Unser Finanzministerium zu vollziehen.
Gegeben Stuttgart, den 18. März 1894.
Wilhelm.
Mittnacht. Faber. Sarwey. Riecke.
Schott v. Schottenstein. Pischek.
Bekanntmachung betreffend das Nachtragsgesetz zum Finanzgesetz für die Finanzperiode
18S3/S4 vom 18. März 18S4.
Unter Bezugnahme auf das hievor veröffentlichte Gesetz (sogenannte Notstandsvorlage) vom 18. d. M. wird zufolge Erlasses K. Ministeriums des Innern vom 23. d. Mts. Nr. 3903 den Gememden hiemit Nachstehendes eröffnet:
1. Die Gemeinden und Amtskörperschaften, welche aus Anlaß des durch die vorjährige Trockenheit verursachten Futter- und Streumangels ihren notleidenden Angehörigen zum Ankauf von Futter- und Streumitteln, Sämereien und Dünger Vorschüsse und Darlehen unverzinslich oder gegen eine Vergütung von höchstens 1°/« gegeben haben oder geben, erhalten zu der Zinseinbuße aus dieser Vorschußleistung auf die Dauer von 2 Jahren von der Vorschußleistung an gerechnet, längstens aber bis zum 1. Dezember 1895 einen Beitrag aus der Staatskaffe, welcher 2'/« der gewährten Vorschüsse beträgt.
Insoweit die Mittel zu diesen Vorschußleistungen im Wege der Schuldaufnahme gegen eine Verzinsung von weniger als 4°/» aufgebracht worden sind oder werden, ermäßigt sich der Beitrag von 2"/» um diesen Minderbetrag.
Wenn jedoch die Gemeinden die Mittel zu den Vorschubleistungen von ihren Amtskörperschaften erhalten haben oder erhalten, wird der Beitrag zwischen ihnen und den Amtskörperschaften, falls nicht letztere zu Gunsten der ersteren auf ihren Anteil verzichten, nach dem Verhältnis der beiderseitigen Zinseinbuße, welche sich bei Zugrundlegung des landläufigen Zinsfußes von 4"/o beziehungsweise des tatsächlich gehabten geringeren Zinsaufwands ergiebt, geteilt. Hat
z. B. eine Amtskörperschaft einer Gemeinde die Mittel zu 3°/o gegeben und die Gemeinde verlangt ihrerseits von den Darlehensempfängern 1°/o, so verliert erstere 1°/» und letztere 2"/» Zins. Die Amtskörpsrschast erhält deshalb '/.? und die Gemeinde */» des Beitrags. Verlangt dagegen die Gemeinde ihrerseits keinen ZinS, so verliert sie 3°/« und bekommt in diesem Fall °/«, die Amtskörperschaft dagegen nur '/< des Beitrags.
Der Beitrag wird auch dann gewährt, wenn die Voraussetzung einer Verzinsung der Vorschüsse seitens der notleidenden Landwirte mit nur 1"/» erst nachträglich durch entsprechende Herabsetzung oder Rückvergütung des Zinses geschaffen wird.
Ueber die Liquidation der entstandenen Zins» einbuße wird seiner Zeit besondere Verfügung ge» troffen werden.
2. Hinsichtlich der Abgabe von Notstandsdarlehen an die Amtskörperschaften und Gemeinden aus der Staatskaffe wird auf Art. 3 des Gesetzes verwiesen.
Bemerkt wird, daß dieselben nach der bisherigen Behandlungswrise nur zur Gewährung von unver» zinslichen oder höchstens zu 1"/» verzinslichen Dar» lehen an notleidende Landwirte verwendet werden dürfen.
3. Zur einmaligen Unterstützung besonders not» leidender Landwirte erhalten Wohlthätigkeitsanstaltrn und Vereine, welche sich diese Aufgabe gestellt haben, eine Beihilfe aus der Staatskasse durch Vermittlung der Zentralleitung des Wohlthätigkeitsvereins.
Die hiezu erforderlichen Einleitungen werden von der Zentralleitung getroffen werden.
Calw, den 4. April 1894.
K. Oberamt.
Lang.
Den Ortsrwrstehern
geht mit morgiger Post ein vom Ausschuß des Württ. Obstbauvereins herausgegebenes Plakat enthaltend
10 Grundregeln des Obstbaus zum Aushang an einer für die beteiligten Kreise zugänglichen Stelle zu.
Calw, den 4. April 1894.
K. Oberamt.
Lang.
^ (Nachdruck verboten. I I
Aus eigenen Außen.
Novelle von F. L. Reimar.
(Fortsetzung.)
Dernburg war nun bereits seit Wochen in sein Amt, der Vetter in seine 'Garnison zurückgekehrt, und wie damit die heiter angeregten Tage auf Garkau ihr "Ende erreicht hatten, so war es auch auf Wertfeld still geworden, denn Klara hatte «inen neuen Ausflug zu Verwandten und Freunden unternommen und Herr von Milten zu gleicher Zeit eine Reise zu landwirtschaftlichen Zwecken angetreten. So lebte denn Eveline äußerlich wieder in der früheren Abgeschiedenheit, die eben freilich st>ir Langeweile nicht an sie herankommen ließ, denn die für das Gut zu treffenden Einrichtungen nahmen ihre Thätigkeit vollauf in Anspruch. Da ihre Hochzeck «reinlich noch vor Eintritt des Winters stattfinden sollte, mußte die Wirtschaft gänzlich geordnet werden, um dann vorläufig in die Hände eines Verwalters gelegt werden HU können. — Wäre Eveline der Zukunft weniger freudig entgegen gegangen, — die Trennung von allem, was sie hier geschaffen, genährt und gepflegt hatte, würde ihr sicher sehr schwer geworden sein; so aber genügte in der Regel der Gedanke an Dernburg. halfen vor allem seine tiesinnigen Briefe, jedes Gefühl von Wehmut, welches zuweilen in ihr aufsteigen wollte, zu besiegen.
Nur eins machte ihr dir Gegenwart wirklich schwer: die wachsende Kränklichkeck ckind die damit überhand nehmende böse Laune des Vaters, der ihre Geduld täglich inehr auf di» Probe stellte. So tapfer st» sich auch gegen den bösen Feind de« TlnmutS wehrte, er beschlich sie dennoch häufig und nicht im geringsten Grade gegen
^ sich selbst, weil sie es nicht vermochte, dem Vater die Gesellschaft zu gewähren, die er verlangte.
Besonders aus diesem Grunde erfüllte es sie darum mit Freude, als sie die Nachricht empfing, daß Eduard zu dem Regiment in O., von dem Garkau nur ein« Stunde entfernt war, versetzt sei, denn nun konnte sie auf seine häufige Anwesenheck rechnen und auf eine erheiternde Unterhaltung für den Vater hoffen. Die klein« Mißstimmung über den Vetter hatte sie nämlich längst vergisst«, wie es denn überhaupt nicht in ihrer Natur lag, auf die Dauer einen Groll, noch weniger aber irgendein Mißtrauen in sich zu nähren.
Sie teilte deshalb auch ihrem Verlobten das erfreuliche Ereignis ganz unbe» fangen mit und fühlte sich nicht angenehm berührt, als sie fand, daß dieser sich nicht sehr erbaut über Eduards voraussichtlich häufige Anwesenheit auf Ga>kau zeigt«. Freilich hatte sie schon früher ab und zu die Wahrnehmung gemacht, daß Dernburg sich nicht sehr von dem Vetter angesprochen fühlte; daß er aber eine Abneigung gegen ihn empfinden könnte — und auf eine solche schienen seine Äußerungen zu deuten —, war ihr nicht in den Sinn gekommen. Wenn sie sich nun auch vornahm, dieselbe später zu bekämpfen, so vermied sie eS in ihren Briefen doch fortan, viel von dem Vetter zu sprechen, fand aber allerdings auch nicht so häufig, wie sie wohl gedacht hatte, Veranlassung, seiner zu erwähnen, denn er kam selten nach Garkau, und was noch auffallender erscheinen konnte, wenn er einmal da war. zeigte er sich gegen jede sonstige Gewohnheit zerstreut und einsilbig. Zwar konnte Eveline sein« Besuche für sich selbst fast so gut entbehren wie alle anderen; doch aber empfand sie manchmal das Bedürfnis, ein herzlich warmes Wort zu tauschen, und deshalb war eS ihr nahezu schmerzlich, daß auch ihr kleines Hannchen in dieser Zeck so fetten zu ihr kam. Schalt sie di« Jugendfreundin darum, so wußte diese immer