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Amts- und Anzeigeblatt für den Bezirk (Lalw

69. Jahrgang.

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Ersch-tnt Di-nS>-,, D»nn-r»l«, und 8»m«t»g. Die EinriiekungSgcdühr betritgt im Bezirk und nächster Um­gebung 9 Psg. die Zeile, s»nst 12 Psg.

Dienstag» Sen 13. Mär; 1894.

Abonnementspreis vierteljährlich in der Stadt SV Ptg. U»k Lv Pf«. LrSgerlohn, durch die Post bezogen Mk. l. Lb, sonst t» ganz Württemberg Mk. 1. 35.

Amtliche Aekanntmachunzerr.

Bekanntmachung

betr. die diesjährige Musterung.

Die Musterung wird im Oberamtsbezirk Calw -An folgenden Tagen stattfinden:

13. April in Liebenzell,

14. Neuweiler,

16. Gcchingen,

17. . Calw,

18. Losziehung in Calw.

In der Zuteilung der Gemeinden zu den ein­zelnen Musterungsbezirken ist eine Aenderung nicht rporgenommen worden.

Nähere Bekanntmachung wird Nachfolgen.

Calw, den 10. März 1894.

K. Oberamt. Lang.

Die Ortsvorstrher und Ortssteuer- kearnten

rverden angewiesen, die nachstehende Aufforderung -an die Hundebesitzer auf ortsübliche Weise bekannt zu machen und dem Inhalt derselben gemäß die Auf­nahme der Hunde zu besorgen.

Calw, den 10. März 1894.

K. Oberamt. Lang.

Aufforderung

«n die Hundebesitzer zur Versteuerung ihrer Hunde

Auf das Etatsjahr 1. April 1894 bis 31. März 1895.

In Gemäßheit der Gesetze vom 8. September 4852 (Reg.-Bl. S. 187) und vom 16. Januar 1874

(Reg.-Bl. S. 79) werden sämtliche Hundebesitzer zur Versteuerung ihrer Hunde auf das Etatsjahr 1. April 1894 bis 31. März 1895 aufgefordert, indem zugleich folgendes bemerkt wird:

1) Von allen im Lande befindlichen Hunden, welche über 3 Monate alt sind, ist eine Abgabe zu entrichten, welche 8 Mark für jeden Hund, ohne Unterschied der Benützung desselben be­trägt.

2) Steuerpflichtig ist der Inhaber des Hundes. Wer in dem Etatsjahr 1. April 1893 bis 31. März 1894 einen Hund versteuert hat und denselben in der Zeit vom 1. bis 15. April 1894 nicht abmeldet, hat die Steuer von demselben für das Etatsjahr 1. April 1894 bis 31. März 1895 fortzuentrichten, wenn er gleich am 1. April 1894 keinen Hund mehr besitzt.

3) Auf de« 1. April 1894 haben nur die­jenigen Steuerpflichtigen Anzeige zu machen, welche am 1. April einen Hund von steuer­pflichtigem Alter besitzen, ohne schon in dem Vorjahr einen Hund angezeigt und versteuert zu haben, sowie diejenigen, welche am 1. April mehr steuerpflichtige Hunde besitzen, als sie in dem Vorjahre angezeigt und versteuert haben (Anmeldung). Diese Anzeige ist spätestens bis

15. April zu machen.

Wer am 1. April einen in dem Vorjahr versteuerten Hund nicht mehr hat und auch keinen anderen Hund an Stelle desselben be­sitzt, hat hievon ebenfalls spätestens bis 15. April Anzeige zu machen, wenn er von der Steuer für das neue Etatsjahr befreit werden will (Abmeldung).

4) Wie die Anzeige der Hunde, so hat auch die Abmeldung derselben schriftlich oder mündlich bei dem Ortssteuerbeamten desjenigen Orts zu geschehen, an welchem der Hundebesitzer (In­

haber) am 1. April wohnt. Dabei werden di« Hundebesitzer darauf aufmerksam gemacht, daß der Ortssteuerbeamte für jede Abmeldung eine Bescheinigung zu erteilen hat.

5) Wer nach dem 1. April im Laufe der 3 Quartale April bis Juni, Juli bis Septem« der und Oktober bis Dezember 1894 in den Besitz eines über 3 Monate alten Hundes kommt, hat, sofern nicht der letzter« an di« Stelle eines andern, von demselben Besitzer bisher versteuerten Hundes tritt, innerhalb 14 Tagen Anzeige hievon zu machen und vom nächsten Quartale an die Abgabe für den Rest des Etatsjahres zu entrichten ohne Rücksicht darauf, ob der Hund schon von einem früheren Besitzer auf dieselbe Zeit versteuert worden ist.

6) Sobald ein Hund, welcher bisher unangezeigt geblieben ist, weil derselbe das abgabepflichtige Alter von 3 Monaten noch nicht erreicht hatte, in dieses Alter eintritt, hat der Besitzer in gleicher Weise innerhalb 14 Tagen Anzeige hievon zu machen und vom nächsten Quartale an die Abgabe für den Rest des Etatsjahres zu entrichten.

7) Die vorgeschriebene Anzeige eines HundeS (Ziffer 3, Abs. 1, Ziffer 5 und 6 oben) ist auch dann zu erstatten, wenn der Besitz vor Ablauf der Anzeigefrist (Ziffer 3 Abs. 1 und Ziffer 5 und 6 oben) wieder aufgehört hat.

8) Wer die vorgcschriebene Anzeige eines HundeS nicht oder nicht rechtzeitig macht, oder wer un» richtigerweise einen Hund, welchen er am 1. April noch besaß, innerhalb der Aufnahmezeit ab­meldet und nicht bis zum 15. April die Ab» Meldung zurücknimmt, hat den 4fachen Betrag der gesetzlichen Abgabe zu bezahlen.

9) Wenn in einer Gemeinde auf Grund des Ge­setzes vom 2. Juli 1889 (Reg.-Bl. S. 215) ein örtlicher Zuschlag zur Hundeabgabe erhoben

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Auf eigenen Iüßen.

Novelle von F. L. Reimar.

Einer der prächtigen. taufrischen Morgen, wie die Anfänge des Herbstes sie Prinzen, war über die Welt gekommen. Der Sonnenschein lag breit und golden Aber der Flur und drang auch durch die noch dichten Laubkronen des Waldes, bis auf den moosigen Grund, über den in dieser Stunde der Fuß eines einsamen Wanderers dahinschritt. Jagdtasche und Gewehr sowie der begleitende Hund be- zeichneten den Jäger und die spähenden Blicke, die gespannten Züge bewiesen, wie ffehr ihn in diesem Augenblick das edle Weidwerk beschäftigte, das ihn vielleicht gar unempfindlich gegen den Reiz und die Poesie seiner Umgebung machte. Eine Beute H atte er noch nicht davongetragen, sein Hund aber hatte gerade jetzt er war bis auf eine Lichtung gekommen einen Hasen aufgetrieben, der in gewaltigen Sprüngen -querfeldein jagte und die beiden Verfolger nach sich zog.

Ein ziemlich breiter, aber trockener Graben, der einen schmalen Feldstreifen begrenzte, und hinter welchem aufs neue waldiger Boden anstieg, hemmte den Lauf des Flüchtlings kaum einen Augenblick; ein mächtiger Satz trug ihn hinüber, aber noch nicht in Sicherheit, denn nicht viel langsamer war der Hund ihm gefolgt. Auch für den Jägersmann bestand das Hindernis nicht lange: ein gewandter Sprung brachte ihn an da« andere Ufer des Grabens, und er schickte sich an. die Verfolgung seine« WildeS fortzusetzen, als er durch eine seltsam- Überraschung gehemmt wurde. Seinen Weg kreuzte plötzlich die große, schlank« Gestalt einer jungen Dame, welche aus einer Gruppe von Arbeitern hervorgetreten sein mußte, die er in geringer Ent­fernung bemerkte.

Eine Sekunde lang stutzte er vor der Schönheit der Erscheinung, doch behielt

er nicht Zeit, dieselbe zu zergliedern, sich in die Betrachtung der dunklen Augen oder der edel geschnittenen Züge zu verlieren, denn sie redete ihn sofort mit fester, wohl­klingender, wenn auch in diesem Augenblick nicht sehr freundlicher Stimme an.

.Sie werden mir erlauben müssen, Ihnen an dieser Stelle Halt zu gebiete», mein Herr!" sagte sie.

So unangenehm eS für den Jäger sein mußte, daß er gezwungen war, seine Beute entschlüpfen zu lassen, so sagte ihm doch eine Art Instinkt, zugleich freilich ein Blick auf die stolze Gestalt, daß die Dame ein Recht gegen ihn geltend zu mache» habe und seiner höflichen Verneigung ließ er di- Worte folgen: .Habe ich gege» ein mir bis zur Stunde leider fremd gebliebenes Hoheitsrecht gefehlt, so bin ich z» jeder Baße bereit!"

Hatte die Dame sich zuerst von einer ärgerlichen Aufwallung leiten lasse», der Blick, welchen der Fremde sie sah jetzt erst, wie vornehm und stattlich seine Erscheinung war so unbefangen, ja halb lächelnd auf ihr ruhen ließ, mußte sie ein wenig in ihrer Sicherheit erschüttert haben, denn sie sagte in einem Ton, der es ungewiß ließ, ob sie ihm eine Entschuldigung leihen oder, ihr eigenes Auftrete» mildern wollte: .Sie sind, wie ich annehmen darf, fremd in der Gegend und mit den Verhältnissen unbekannt?"

.Ihre Auslegung trifft das Richtig-, entgegnete er; .ich bin der Landrat Dernburg aus I." er nannte den Namen einer größeren Prooinzialstadt .uns gegenwärtig als Gast auf Wertfeld, dem Gute meines Schwagers, des Freiherr» von Milten."

Er mattete eine Sekunde, ob sie seine Erklärung mit der Nennung ihre» eigenen Namens beantworten würde, da sie sich jedoch einfach verneigte, fuhr er fort: .Das Geständnis, ein leidenschaftlicher Jazdfreund zu sein, schließt die Bitt, um Vergebung ein, wenn ich die Grenzen des mir zugewiesenen Gebiets übertrete» haben sollte."

(Fortsetzung folgt.)