.AS 1. Amts- und Anzeigeblatt für den Bezirk (Lalw. 69. IllhrMS.
Erscheint D i e n s ta g, Donnerstag und SamStag. Die Einrückungsgebühr betrügt im Bezirk und nächster Umgebung S Pfg. die Zeile, s»nft 12 Pfg.
Donnerstag, Len 4. Januar 1894.
Abonnementspreis vierteljährlich in der Stadt SO jLtg« «ch Sv Pfg. Trägerlohn, durch die Post bezogen Mk. 1. 1b, sonst d» ganz Württemberg Mk. 1. SL.
Amtliche Mekanutmachunze«.
Kekannlmachnng.
Für die Dauer der derzeitigen Erledigung der -Oberamtspflege ist
Herr Verwaltungsaktuar Fechter in Calw zum Amtsverweser bestellt worden.
Calw, den 30. Dezember 1893.
K. Oberamt.
Lang.
Den Ortsbehörden für die Arberter- verstcherung
sind die Formulare für das Jahr 1894 und zwar
1) der Bedarf an Quittungskarten,
2) Formulare zu Bescheinigungen über die aus der Aufrechnung der Quittungskarten sich ergebenden Endzahlen,
3) ein Verzeichnis über die auszustellenden Quittungskarten,
4) Alters-Rentenquittungen undJnvaliden-Renten- Quittungen
zugeganaen.
Von den Quittungs-Formularen (Z. 4) sind jedem Alters-, bezw. Invaliden-Renten-Empfänger 12 Stück zur Ausfüllung im Lauf des Jahres 1894 zuzustellen. Der Rest ist von den Ortsbehörden als Reservevorrat aufzubewahren.
Calw, den 2. Januar 1894.
K. Oberamt.
Lang.
Bekanntmachung der K. Zentralstelle für die Landwirtschaft, betreff, die Abhaltung eines Unterrichtsknrses für Fischzucht in Hohenheim.
Mit Genehmigung der K. Ministerien des Innern sowie des Kirchen- und Schulwesens und im Einverständnis mit der K. Jnstitutsdirektion Hohenheim wird ein dreitägiger theoretisch-praktischer Fischereikurs am 18. bis 20. Januar 1894 in Hohenheim stattfinden.
An den genannten Tagen werden die Professoren Dr. Sieglin und Dr. Klunzinger populäre Vorträge über die wichtigsten Nutzfische, die natürliche und künstliche Vermehrung derselben, Teichanlagen und Teichwirtschaft, Fischfang, Krebszucht u. s. w. rn Verbindung mit praktischen Demonstrationen halten. Der Unterricht ist unentgeltlich. Anmeldungen sind vor dem 6. Januar an den Leiter des Kurses, Professor Dr. Sieglin in Hohenheim, zu richten. Da der Kurs auf höchstens 25 Teilnehmer eingerichtet werden soll, muß für den Fall, daß mehr Anmeldungen eingehen, Vorbehalten werden, eine Auswahl derart zu treffen, daß die verschiedenen Landesteile möglichst gleichmäßig Berücksichtigung finden. Diejenigen Angemeldeten, welche nicht mittels besonderen Schreibens auf einen späteren Kurs verwiesen werden muffen, wollen sich am 18. Januar 1894, vorm. 9'/, Uhr m dem Hörsaal der Ackerbauschule in Hohen, heim einfinden.
Um die Teilnahme an diesem Kurs auch minder Bemittelten zu erleichtern, stellt solchen der Württem- bergische Landesfischereivrrein die Vergütung der Hälfte der Auslagen für eine Rückfahrkarte III. Klaffe der Eisenbahn, sowie einen Beitrag von 5 zu den Kosten des Aufenthalts in Hohenheim in Aussicht.
Bezügliche Anträge sind mit der Anmeldung zu stellen.
Stuttgart, den 28. Dezbr. 1893.
v. Ow.
An die OrlsöeHörde».
Im Nachstehenden werden die neuen Posttaxen, welche für den Orts- und Nachbarschaftsoerkehr vom 1. Januar 18S4 gelten, mit der Weisung bekannt gemacht, daß sich die Ortsbehörden mit denselben alsbald mit denselben genau bekannt zu machen haben. Insbesondere wird darauf hingewiesrn, daß Brief« von über 15 Z-r. Gewicht im Bezirksverkehr ins künftige mit 10 Pfg. zu frankiren sind.
Porto und Gebühren im
Gegenstand
Verkehr innerhalb de« OrtSbestell- bezirks der Auszabepost- anstalt
(Postorts- verkehr-*
Verkehr zwischen verschiedenen
Orten de» Bestellbezirks der Auf« gabepostanstalt (Landbezirk«» verkehr)*, zwischen Postanftak ten, welche bis zu 10 Kilometer von einander entfernt stnH (Aehukilometerverkehr), sowiezwischen verschiedenen Orta» desselben OberamtSbezirk« (Oderamtsverkehr)
1) Briefe a) frankiert
4
an) bis zum Gewicht von 15 x einschließlich
3
5
dbl über 15 x bis zum Mriftgewlcht von 250 g . d) unfrankiert
5
10
bd) bis zum Gewicht von 15 x einschließlich
10
15
db) über 15 A bis zum Meistgewicht von 250 x .
Für nnsrankierte portopflichtige AienstSrtes«, sofern solche in der Aufschrift mit dem Vermerk .portopflichtige Dienstsache" und mit öffentlichem Siegel oder Stempel versehen sind, wird nur das Porto wie für frankierte Briefe erhoben.
2) Postkarten frankiert
15
20
a) einfache . . . * .
3
5
b) mit Antwort .......
3) Drucksachen frankiert
10
8.) bis zum Gewichte von 15 Z einschließlich ....
2
3
b) über 15—20^ einschließlich .....
3
3
o) über 50—250 ^ einschließlich .....
ä) über 250 ^ «„schließlich ....
im 'Mostortsverkehi ul Ermäßigung um 25°/» bei gleichzeitiger Einliefer
ung von mehr als uen'Stück gleichlautender Drucksachen für die 50 Stück übersteigende Stückzahl.
5
5
10
10
4) Warenproben frankiert bis zum Meistgewicht von 250 x
5) Postanweisungen nur frankiert
5
5
a) bis 100 ^ .
20
20
d) über 100 bis 200 ......
30
30
o) über 200 bis 400^ ......
6) Postaufträge zur Geldeiuziehung nur frankiert
Meistbetraq der mittels eines Postauftrags rinzuziehenden Summe
40
40
800^
Für die Rücksendung des eingezogenen Betrags mittels Postanweisung kommt die in Ziff. 5 aufgesührte Gebühr zur Erhebung.
7) Postaufträge zur Einholung von Wechselaceepten
30
30
a) das vorauszuzahlende Porto für den Postauftragsbrief . d) das im Fall der Annahme des Wechsels bei der Rückkunft des
30
30
Postauftrags zu zahlende Rückporto (wie unter a)
8) Briefe mit Zustellungsurkunde außer dem Porto (zu 1)
30
30
a) Zustellungsgebühr .......
20
20
b) Porto für die Rücksendung der Zustellungsurkunde
9) Packete
n) frankiert bis zum Gewicht von I Lg einschließlich .
5
(im Landbezirksverkehr 0)
15
15
b) unfrankiert bis zum Gewicht von 1 kx einschließlich
25
25
o) frankiert im Gewicht von über 1 bis 5kx einschließlich .
25
25
ä) unfrankiert im Gewicht von über 1 bis 5Lx einschließlich
35
35
s) frankiert u. unfrankiert beim Gewicht von über 5kx für je 1 kx Für vorschriftsmäßig beschaffene ««fraugterte portopflichtige Ziieufl- fache« bis zum Gewicht von 5lcx wird das Zuschlagporto von 10 H nicht erhoben.
Für Sperrgut wird das Porto nm die Hülste erhöht.
10) Wertbriefe bis zum Meistgewicht von 250 x einschließlich
5
5
a) frankiert ........
15
15
b) unfrankiert ........
Für vorschriftsmäßig beschaffene «nsrauklerte portopflichtige Sieufi- fache» wird das Zuschlagsporto von 10 H nicht erhoben.
25
>
25
*) Für die in einem Landort aufgegebenen und in diesem Landort auch wieder zu bestellenden Sendungen gelten die Taxen des PostortSverkehrS.