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Amts- und Anzeigeblatt für den Bezirk Lalw.

-68. Iahrgaa-.

Erscheint D i-» S tag, Donnerttag und S-mitag. Di- ElnrückungSgcbühr beträgt im B-zirl und nächster Nm- rgebung 9 Pfg. die ^cile, sonst 12 Psg.

Dienstag» den 30. Mai 1893.

AbonnementSpreii vierteljährlich in der Stadt SV Pfg. »N^ 2v Pfg. Trägerlohn. durch die Post bezogen Mk. 1. 15, sonst 1» ganz Württemberg Mk. 1. 35.

Amtliche Bekanntmachungen.

An dir Ortsnorsteher.

Weichstagswahk.

Nachdem mit oberamtlichem Erlaß vom 23. d. M. Amtsblatt Nro. 61 für die Reichstags- rvahl die Wahlbezirke festgestellt und die Wahlvor­steher ernannt worden sind, werden den Ortsvorstehern hiemit noch folgende Weisungen gegeben:

1. Auf beiden Wählerlisten ist die Nummer -es Wahlkreises (VII.) und die Nummer des Wahlbezirks, wie solche aus der Bekanntmachung vom 23. d. M. ersichtlich ist, beizusetzen. Beide gleich­mäßig berichtigte Exemplare der Wählerlisten sind am 22. Tag nach dem Beginn der öffentlichen Ausleg­ung, also am Montag, den 5. Juni d. I., von dem Gemeinderat, bezw. Teilgemeinderat definitiv abzuschließen (Z 4 des Reglements). Dieser definitive Abschluß ist genau »ach Maßgabe -es Formulars im Regierungsblatt von 1871, Nr. 1, Wahlreglement, Anlage (Seite 14 in der Mitte und die kleingedruckte Anmerkung unten) zu fertigen. Nach dem definitiven Abschluß der Wählerlisten ist jede spätere Aufnahme von Wählern m dieselbe untersagt. Tie pünktliche Ausstellung dieser Beurkundungen, wird den Gemeindebehörden mit dem Anfügen eingeschärft, daß fehlerhafte Listen seiner Zeit durch besondere Boten zur Er­gänzung zurückgegeben werden müßten.

2. Nach Vollziehung der Beurkundungen ist

u. Das Hauptexemplar der Wählerliste nebst Belegstücken in der Gemeinderegi­stratur aufzubewahren;

b. Das zweite Exemplar sofort dem Wahlvorsteher gegen Bescheinig­ung zuzustellen.

3. Es ist hieher anzuzeigen, daß das Er­kenntnis des Gemeinderats über Einsprachen gegen die Wählerliste (Z 3 des Reglements) späte­stens am Sonntag, den 4. Juni d. I., den Beteiligten eröffnet worden ist, daß beide Exemplare -er Wählerliste am Montag, den 5. Juni d. I. vom Gemeinderat, bezw. Teilgemeinderat definitiv abgeschlossen worden sind, sowie daß das zweite Exemplar der Wählerliste dem Wahlvorsteher ansgefolgt worden ist. Sollten keine Erkenntnisse nötig geworden sein, so ist dies in dem Bericht zu erwähnen. (Die Wählerliste für diejenigen Wahl-' bezirke, welche aus mehr als einer Gemeinde bestehen, bilden die Wahlvorsteher durch Zusammenhefte« -er einzelnen Listen, der dem Wahlbezirk zugehörigen Orte). Diese Anzeige, Ziffer 3, hat am Dienstag, den li. Juni d. I., hier einzukommen.

4. Abgesondert von der in Ziffer 3 ge­nannten Anzeige haben die Ortsvorsteher nach dem definitiven Abschluß der Wählerliste die Zahl der Wahlberechtigten bis Mittwoch, den 7. Juni d. I., hieher zu berichten.

5. Die Ortsoorsteher der Abstimmungsorte haben dafür zu sorgen, daß am Tag der Wahl das Wahllokal sich in vorschriftsmäßiger Ordnung be­findet, eine unmangelhafte Wahlurne vorhanden und «in Exemplar des Wahlgesetzes und Wahl­reglements während der Wahl aufgelegt ist.

6. Neben dem nach vorgängiger Ausfüllung zum sofortigen Anschlag am Rathaus bestimmten Plakat gehen den Ortsvorstehern die erforderlichen Formulare für die Wahlvorsteher zu, welchen die­selben alsbald auszufolgen sind. Die Wahlvorsteher

und ihre Stellvertreter sind unter Hinweisung auf ihren früher abgelegten Diensteid anzuweisen, sich mit aller Genauigkeit an die gesetzlichen Vorschriften zu halten, ihre Obliegenheiten gewissenhaft zu erfüllen, insbesondere die Stimmzettel sorgfältigst zu sichern. Hiebei ist auf die den ihnen früher zugegangenen Bestellungsschreiben beigedruckte Belehrung Bezug zu nehmen.

Insbesondere sind die Wahlvorsteher auf den vorletzten Absatz des Ministerialerlasses vom 7. Mai 1893, Staatsanz. Nr. 107, und darauf hinzu­weisen, daß sie

a. für einen tüchtigen Protokollführer und dafür zu sorgen haben, daß das Wahlprotokoll und die Gegenliste richtig geführt wird. Die Protocoll- führer, wie die Beisitzer, müssen Wähler sein und dürfen kein unmittelbares Staatsamt bekleiden. Häufig wird sich die Verwendung von Schullehrern empfehlen, wofern sie sonst vie gesetzlichen Eigenschaften besitzen, insbesondere Wähler und nicht Acciser oder Post­expeditoren sind.

Die Zahl der Beisitzer, welche die Wahlvor­steher rechtzeitig aus der Zahl der Wähler ihres Be­zirks zu ernennen haben, (36), sollte nicht zu klein sein, da zu keiner Zeit der Wahlhandlung weniger als drei Mitglieder des Wahlvor­stands zugegen sein dürfen.

Wenn und soweit Mitglieder des Wahlvor­stands als solche schon bei einer früheren Reichstags­wahl thätig waren, genügt statt erneuter Vornahme der Verpflichtung die Hinweisung derselben auf ihre frühere Verpflichtung.

b. In Betreff des Verfahrens bei der Wahl­handlung ist hauptsächlich zu beachten, daß über die Dauer der Wahl das hinausgegebene Plakat am Wahllokal angeschlagen sein muß und im Lokal ein Abdruck des Wahlgesetzes und Wahlreglements aufzulegen ist, daß den Wählern der Zutritt zu der ganzen Wahlhandlung einschließlich der Er­öffnung der Stimmzettel offen steht, und daß vor dem Beginn der Abstimmung sich der gesammte Wahlvorstand zu überzeugen hat, daß die Wahl­urne leer ist.

Die bei der Wahl abgegebenen Stimmen sind mittelst Kreuzes in Columne 7 der Wählerliste zu vermerken.

Die Schlußbeurkundung der Wählerliste

durch den Wahlvorstand hat zu lauten:

Die Richtigkeit der bei der heutigen Wahl in Columne 7 gemachten Abstimmungsvermerke beurkundet

.. den 15. Juni 1893.

Der Wahlvorstand:

Wahlvorsteher. Beisitzer. Protokollführer."

Name und Amt.)

Die Gegenliste ist in der aus dem Formular ersichtlichen Weise zu beurkunden.

o. Die Vorsteher der einzelnen Wahlbezirke haben die Wahlprotokolle mit den bei der Wahl benützten Wählerlisten und sämtlichen zugehörigen Schriftstücken (Gegenlisten und den nach Z 20 des Reglements dem Protokoll besonders beigehefteten, fortlaufend nummerierten Stimm, zetteln) am Schluß der Wahl alsbald an den Wahlkommissär, Herrn Oberamtmann Völter in Herrenberg zu befördern, jedenfalls aber so zeitig, daß die Akren am 17. Juni vormittags dem Wahlkommrffär zukommen. Hiefür sind die Wahl­vorsteher verantwortlich.

Calw, den 27. Mai 1893.

K. Oberanrt.

Lang.

MeichsLclgswcrht.

An die Ortsvorsteher und die Wahlvorsteher.

I. Den Ortsvorstehern geht mit der Post em nach vorgängiger Ausfüllung zum sofortigen Anschlag am Rathaus bestimmtes Plakat, betreffend die Be­kanntmachung des Wahltermins u. s. w., zu.

II. Die Wahlvorsteher erhalten durch Vermitt­lung der Ortsvorsteher

1. Formulare zu Einladungsschreiben an die Bei­

sitzer;

2. Einladungsschreiben an den Protokollführer;

3. ein nach vorgängiger Ausfüllung zum Anschlag

am Wahllokal bestimmtes Plakat;

4. zwei Formulare zum Wahlprotokoll (wovon

eines zur Reserve);

5. ein Formular zur Gegenliste.

Die Wahlvorsteher werden aufgefordert, sich sofort zu überzeugen, daß diese Formulare ihnen voll­ständig zugekommen sind, und verneinendenfalls als­bald hieher Anzeige zu machen.

Calw, den 27. Mai 1893.

K. Oberamt.

Lang.

Bekanntmachung der K. Landgestüts­kommisston, betreffend die Prämlerung ausgezeichneter Zuchtpferde und Mohlerr im Jahr 1893.

Im Laufe dieses Jahres werden Prämierun­gen ausgezeichneter Zuchtpferde und Fohlen statt­finden.

I. Für Pferde des Landschlags:

1) in Herrenberg am Samstag den 8. Juli d. I.

2) in Gau lg au am Dienstag den 11. Juli d. I. II. Fsjr Pferde des kaltblütigen Schlags: in Blaubeuren am Donnerstag den 13. Juli v. I.

Für diese Prämierungen sind folgende Sum­men zu Preisen bestimmt:

in Saulgau:

für Hengstpreise . . 400 ^

Stulenpreise . . 2800 ^

Fohlenpreise . . 2400 ^

Familienpreise . 600 ^

zusammen 6200 ^

L. in Herrenberg: für Stutenpreise . . 1800 ^

Fohlenpreise . . 1400 ^

Familienpreise . 300 ^

zusammen 4500 ^

6. in Blaubeuren: für Hengstpreise . . 600 ^

Stutenpreise . . 1500 ^

Fohlenpreise . 900 ^

zusammen 3000

Weiter wird Folgendes bestimmt:

1) Für diese Prämierungen sind die Grund- bestimmungen für die Prämierung von Zuchtpferden und Fohlen vom- 20. April 1891 (Amtsblatt des Ministeriums des Innern S. 105 und Württ. Wo­chenblatt für Landwirtschaft S. 237) maßgebend.

Besonders erwähnt wird Ziffer 9 in Abschnitt 1 dieser Grundbestimmungen, welche lautet:

Die Empfänger von Preisen I. und II. Klaffe fürStuten und für st-und 4jähr ige Stut- foh len sind verflichtst, ihre bei einer Distrikts» Prämierung mit Preisen bedachten Tiere bei dem nächsten, auf diese Prämierung folgenden landwirt­schaftlichen Hauptfest in Cannstatt vorzuführen, falü