st.

29. April haftsbericht

die Bei­rrt sich auf 369.62. wovon zu rsicherungs- 792 955.69 zu diesem Jahren auf

endigt am

erfalltermm oer Gesell­en Jahres-

MV

troffen

zs-

rng.

>ft zeige ich : bei Herrn >afse wohne

i

Much, u. s. w.

rung guter

leihnähe«»

:e und dem nde, können

hen werden

lttet

uf. Wwe.

Ausschläge, wie»

erflecre, >ib«l» iben, besteht i»

50 Pf. bei-

änger.

IM

ußlvn,

fse.

?iege

«ge«,

zu verkaufen. . d. Bl.

mberg.

wer.

t/7

MM.Z

EM

Äiir'sai

fMMÄ

MWWMWM

MiQ

--

59. Amts und Anzeigeblall für den Bezirk Lalw. 68. Iahrgavs»

Erscheint Dienstag, Donnerstag und Samstag. Die Einrückungsgebühr beträgt im Bezirk und nächster Um­gebung 9 Pfg. die Zeile, sonst 12 Pfg.

Samstag, den 20. Mai 1893.

Abonnementspreis vierteljährlich in der Stadt SO Pfg. und 20 Pfg. Trägerlohn, durch die Post bezogen Mk. 1. IS, sonst ü» ganz Württemberg Mk. 1. 35.

Amtliche Wekarmtmachrmge«.

Verfügung der Ministerien der auswärtige« Angelegenheiten, Abteilung für die Werkehrs­anstalten, des Innern «nd der Kinavzen, be­treff end Forschriften zur Sicherung der Ein­haltung der Aestimmungen über die Kegezeit des Wildes.

Vom 20. März 1891.

In Vollziehung der K. Verordnung, betreffend die Hegezeit des Wildes vom 30. Juli 1886 (Reg.- Blatt Seite 3 t 5), wird zur Sicherung der Einhalt­ung der in Z 1 derselben für die Schonung des Wildes getroffenen Verbote unter Bezugnahme auf Artikel 39 Ziffer 1 des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 (Reg.-Blatt Seite 391) Nach­stehendes verfügt:

8- 1-

Wer Wild von einer derjenigen Arten, welche nach Z. 1 der K. Verordnung vom 30. Juli 1886 einer Hegezeit unterliegen,*) befördert oder versendet, in Orte eingeführt, feilbietet oder verkauft, hat fol­gende Vorschriften zu beachten:

s,) Allen Sendungen von Roth-, Dam- und Reh­wild ist sowohl bei Beförderung mit Haut und Haar, wobei dasselbe nicht verpackt werden darf, als bei Versendung in zerlegtem Zustande (in einzelnen Teilen) ein den Namen und Wohnort des Absenders oder Verkäufers, den

*) Anmerkung.

Die Hegezeit, innerhalb welcher Wild weder er­legt, noch gefangen, noch zum Verkauf gebracht oder an­gekauft werden darf, ist durch die angeführte Bestimm­ung nach den einzelnen Tiergattungen in folgender Weise festgesetzt:

ä. Aei Kaarwild:

1) für männliches Rot- und Damwild auf die Zeit vom 1. Februar bis 31. Mai,

2) für weibliches Rot- und Damwild auf die Zeit vom 1. Februar bis 30. September,

3) für Rehböcke auf die Zeit vom 1. Februar bis 31. Mai.

4) für Rehgaisen auf die Zeit vom 1. Dezember bis 14. Oktober,

5) für Wildkälber und Damkitze, d. h. für die noch im Kalenderjahr ihrer Geburt stehenden Jungen des Rot- und Damwilds, auf das ganze Jahr,

6) für Kitzböcke, d. h. männliches Rehwild im Jahr der Geburt bis 14. Oktober,

7) für Hasen auf die Zeit vom 1. Februar bis 30. September.

6. Aei Jederwikd:

1) für Auer- und Birkhähnen auf die Zeit vom 1. Juni bis 15. August,

2) für Auer- und Birkhühner auf die Zeit vom 1. Dezember bis 31. Oktober,

3) für Feld- und Haselhühner, sowie für Fasanen­hennen vom 1. Dezember bis 23. August,

4) für Fasanenhahnen vom 1. Februar bis 23. August,

-5) für Wachteln auf die Zeit vom 1. März bis 23. August.

6) für wilde Enten auf die Zeit vom 16. März bis 30. Juni,

7) für wilde Tauben auf die Zeit vom 1. März bis 30. Juni,

8) für Schnepfen und Bekassinen auf die Zeit vom 16. April bis 14. Juli,

je einschließlich der genannten Tage.

Tag der Erlegung und das Geschlecht des Wildes enthaltender Schein beizugeben, d) Bei Versendung von Wild, welches einer der übrigen in Z 1 der K. Verordnung vom 30. Juli 1886 unter ^ und L genannten Arten angehört, genügt neben Namen und Wohnort des Absenders die Angabe von Art und Stückzahl des Wildes auf dem auch hier beizugebenden Schein.

o) Das Not-, Dam- und Rehwild ist beim Auf­brechen so zu behandeln, daß das Geschlecht auch dann mit Sicherheit noch erkannt werden kann, wenn das Geweih oder Gehörn abge­nommen worden ist.

Wer solches Wild ohne Geweih, beziehungs­weise Gehörn zum Verkaufe oder zur Versend­ung bringt, ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß das Geschlecht erkennbar bleibt.

8- 2.

Für die Beförderung von Wild mit der Eisen­bahn wird insbesondere noch Folgendes bestimmt: a) bei Aufgabe als Eil- oder Frachtstückgut sind die in Z 1 3 und b verlangten Angaben, so­weit sie nicht ohnehin schon im Frachtbrief ent­halten sind, in letzterem in SpalteErklärung wegen der etwaigen zoll- und steueramtlichen Behandlung" beizusetzen:

d) bei Aufgabe als Reisegepäck und Expreßgut ist der Schein mit den verlangten Angaben der Gepäck-Annahmestelle zum Anschluß an die Be­gleitpapiere (Gepäckkarle, Expreßgutkarte) zu übergeben.

8- 3.

Bei der Beförderung von Wild durch die Post ist der in Z 1 3 und d vorgeschriebene Schein 3) soweit Begleitadressen zur Verwendung kommen, an diesen zu befestigen:

d) soweit Packele bis zu 12'/s Icx innerhalb Württembergs ohne Begleitadressen verschickt werden dürfen, diesen Sendungen beizugeben.

8- 4.

Wird bei der Vorzeigung zur Einlieferung wahrgenommen, daß diese Vorschriften nicht genau ein­gehalten sind, so findet Annahme und Beförderung der Sendung mit der Eisenbahn und Post nicht statt.

8- 5.

Vorstehende Bestimmungen finden nur auf die in Württemberg zur Auflieferung kommenden, somit nicht auch auf die im direkten Verkehr zur Einfuhr nach Württemberg oder zur Durchfuhr nach anderen Staatsgebieten über die württembergischen Grenzen eintretenden Wildsendungen Anwendung.

8- 6.

Gegenwärtige Verfügung tritt am 1. Mai 1891 in Wirksamkeit.

Stuttgart, den 20. März 1891.

Mittnacht. Schmid. Renner.

Vorstehende Ministerialverfügung wird hiemit aufs Neue zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Anfügen, daß die Nichtbefolgung dieser Vor­schriften der Strafandrohung des Art. 39, Ziffer 1 des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 unterliegt.

Calw, den 18. Mai 1893.

K. Oberamt.

Lang.

Tayes-Neuigkeiten.

Calw, 19. April. (Egsdt.) Gestern begab sich eine Abordnung aus dem VII. Wahlkreis zu Herrn Reinhold Cleß, früher Eisenbahnbauunternehmer und jetzt Privatier in Stuttgart, um ihm die Can» didatur für die nächste Reichstagswahl anzubieten. Herr Cleß hat angenommen und wird es sich jetzt zeigen, ob die Wähler des VII. Wahlkreises, welch« seither conservativ reactionär vertreten war, es für besser halten, statt einem adeligen Beamten einen Mann aus dem Volk zu wählen, welcher fest auf der Seite des Volkes und nicht der Re­gierung steht. Es ist hohe Zeit, daß es in diesem dunkeln Wahlkreis endlich einmal taget und hell wird.

(Wir haben obigem Eingesandt gerne Aufnahme gewährt und werden auch bei dem voraussichtlich har­ten Wahlkampf jeder Einsendung objektiv gegenüber­stehen; wir bedauern aber, daß dieser mit obiger Einsendung in einer Form eingeleitet worden ist, die zu scharfen Entgegnungen herausfordern muß, um­somehr, da deradelige Beamte" mit seinem in der Abgeordnetenkammer gestellten Antrag, die Regierung um Abgabe vonLaubstreu" zu ersuchen, erst vor wenigen Tagen gezeigt hat, daß er ein Herz für das Volk hat und ganz aufSeite des Volkes" steht. D. Red.)

sExtrazüae über die Pfingstfeiertage-1 Personenzug 176 Stuttgart ab 9,50 abds.. Leonberg an 10,52 abds., wird am Pfingstsonntag und Pfingst­montag nach Calw fortgesetzt; Leonberg ab 10,35, Calw an 11,56 abds. Der seither morgens 5 Uhr von Leonberg nach Stuttgart abgehende Personenzug 165 beginnt am Pfingstmontag in Calw und zwar 4 Uhr morgens. Von Pforzheim nach Wildbad gehen Züge am Pfingstsonntag und Pfingstmontag morgens 7,30 und abends von dort zurück 8,44.

sAmtliches aus dem Staatsanzeiger.s Der Krankenkasse der Holzhauer und Wald­arbeiter zu Oberreichenbach, Oberkollbach und A^ bürg, OA. Calw (E.H.), ist unterm heutigen die Be­scheinigung erteilt worden, daß sie nach dem von d« K. Regierung für den Schwarzwaldkreis unterm

9 Mai 1893 genehmigten Statut, vorbehaltlu­der Höhe des Krankengelds, den Anforderungen des Z 75 des Krankenversicherungsgesetzes genügt.

(D Deckenpfronn, 18. Mai. Der in letzter Zeit sich hier gebildete Fischerverein hat die hiesigen Gemeindeseen gepachtet und auf Anraten des Herrn Professor Dr. Sieglin in Hohenheim dieselben mit Karpfen und Regenbogenforellen besetzt. Die Karpfen sind schon längere Zeit ein­gesetzt und befinden sich wohl. Die Regenbogen­forellen werden in nächster Zeit eingesetzt werde» können, da dieselben zur Zeit sich noch in Brutkapseln befinden. Es ist zu wünschen, daß dieses Beispiel Nachahmung findet, da derartige Seen und Weih«, wenn sie mit geeigneten Fischarten besetzt werden einen nicht zu unterschätzenden Ertrag abwerfen.

Stuttgart, 18 . Mai. In der heutige»

. « Der Festtage wegen fällt da- Dienstagsblatt aus. Am Mittwoch erscheint da- Blatt vormittag- und

-vollen Einsendungen für diese Nummer schon Dienstag- gemacht werden.