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Amts- und Anzeigeblatt für den Bezirk (Lalw

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Erscheint Dienstag, Donnerstag und Samstag, Di- Einrückungsgebühr beträgt im Bezirk und nächster Um­gebung 9 Psg, die Zeile, sonst 12 Pfg,

Dienstag, den 21. Mär; 1893.

Abonnementspreis vierteljährlich

20 Pfg. Trägerlohn, durch die Post ganz Württemberg Ml. 1. 35.

in der Stadt 90 jPfg. u»h bezogen Mk. 1. 15, sonst i»

Amtliche Bekanntmachungen.

Die Ortsvorsteher

Derjenigen Gemeinden, in welchen Ortsviehver- ficherungsvereine bestehen, werden veranlaßt. Lies binnen 3 Tagen dem Oberamt anzuzeigen. Calw, den 17. Marz 1893.

K. Oberamt.

Lang.

Calw.

Bekanntmachung,

Letr. das Musterungsgeschäft pro 1893.

1) Das diesjährige Musterungsgeschäft wird im Aushebungsbezirk Calw in folgender Weise vor­genommen werden:

Fnttag, dru 14. April, Musterung in Lnbrvzell.

Hiebei haben zu erscheinen Morgens 8'/- Uhr: die Pflichtigen von Dennjächt, Ernstmühl, Hirsau, Liebenzell; Morgens 9 Uhr: die von Monakam, Möttlingen, Neuhengstett, Oberkollbach, Oberreichen­bach, Ottenbronn; morgens 10 Uhr: die von Sim- mozheim, Unterhaugstett, Unterreichenbach.

Samsiag, den i5. April, Musterung in Neuweilr«,

Hiebei haben zu erscheinen Morgens 9'/- Uhr: die Pflichtigen von Agenbach, Aichhalden, Altbulach, Bergorte, Breitenberg, Einberg, Hornbero; Morgens 10'/- Uhr: die von Liebelsberg, Martinsmoos, Neu­bulach, Neuweiler, Oberhaugstett, Oberkollwangen; Morgens 11 Uhr: die von Nöthenbach, Schmieh, Würzbach, Zwerenberg.

Montag» den 17. April, Musterung in tHcchingen

Hiebei haben zu erscheinen Morgens 9'/- Uhr: die Pflichtigen von Althengstett, Dachtel, Decken- pfronn, Gechingen; Morgens 10'/- Uhr: die von Holzbronn, Ostelsheim, Stammheiin.

Dienstag, den 18. April, Musterung in Calw.

Hiebei haben zu erscheinen Morgens 8 Uhr: die Pflichtigen von Altburg, Calw; Morgens 9 Uhr: die Pflichtigen von Sommenhardt, Speßhardt, Teinach, Zavelstein.

Tie Losung

findet für sämtliche Militärpflichtige des Bezirks am

Mittwoch, den 19. April, morgens 8 Uhr, in Calw

statt. Die Musterungstermine und der Loosungs- termin sind nach mitteleuropäischer Zeit festgesetzt.

Bei der Musterung haben nicht nur die Mili­tärpflichtigen des Jahrgangs 1893, sondern auch alle Diejenigen der früheren Jahrgänge zu erscheinen, -über deren Militärpflicht noch nicht endgiltig entschieden ist, oder welche von der Gestellung nicht ausdrücklich entbunden worden sind. Die Angehörigen früherer Hahrgänge haben ihre Losungsscheine mitzubringen.

Militärpflichtige, welche im Musterungstermin unentschuldigt ausbleiben, oder nicht pünktlich erscheinen, werden, sofern sie dadurch nicht zugleich eine höhere Strafe verwirkt haben, mit Geldstrafe bis. zu 30 ^

oder mit Haft bis zu 3 Tagen bestraft. Auch ver­lieren diejenigen, welche unentschuldigt bei der Muster­ung gefehlt haben, die Berechtigung, an der Losung teilzunehmen, oder die Vorteile der bereits gezogenen Loosnummer und unter Umständen den aus etwaigen Reclamationsgründen erwachsenden Anspruch auf Zu­rückstellung oder Befreiung vom Militärdienst. Die Entschuldigung, eine besondere Vorladung nicht er­halten zu haben, kann für die Regel nicht berücksich­tigt werden; es ist die Sache der Pflichtigen, sich beim Ortsvorsteher oder dem Unterzeichneten zu erkundigen, wann sie zur Musterung zu erscheinen haben.

Am Tage der Musterung haben die Militär­pflichtigen rein gewaschen und mit frischem Leibweiß­zeug versehen zu erscheinen, auch müssen diejenigen, welche an Schwerhörigkeit zu leiden behaupten, das Innere des Ohrs gründlich reinigen, damit eine Untersuchung desselben ohne Weiteres yyrgenommen werden kann.

Das Erscheinen bei der Loosziehung ist den Militärpflichtigen freigestellt. An der

Loosung nehmen Teil diejenigen Militärpflichtigen der Altersklasse 1873, welche im Bezirk Calw in einem der genannten Musterungsorte zur Musterung erschienen waren, oder welche entschuldigt gefehlt haben, sowie diejenigen der Altersklassen 1872 und rückwärts, welche ohne ihr Verschulden noch nicht zur Loosung gelangt und daher nachträglich zur dies­jährigen Loosung zngelassen worden sind. Der Aus­ruf der Pflichtigen zur Loosung erfolgt in der Ordnung der Gemeinden, in welchen dieselben sich aufhalten und zur Stammrolle angemeldet haben und wird für die Nichterjchienenen das Loos durch ein Mitglied der Ersatzkommission gezogen. Ausgeschlossen von der Loosung sind: die zum Einjährig freiwilligen Dienst Berechtigten, die von einem Truppenteil Angenommenen Freiwilligen, die vorweg Einzustellenden, die dauernd Unwürdigen.

2) Die Ortsvorsteher haben auf Grund der Stammrollen die Heuer gestellungspflichtigen Leute, welche in den Listen noch nicht gestrichen sind, proto­kollarisch, nach Jahrgängen geordnet, zur Musterung vorzuladen. Die Vorladungsurkunden sind längstens bis 0. April d. I. hieher einzu­senden. Von der Gestellung können die Gemeinde­behörden nicht entbinden. Wer an solcher durch Krankheit verhindert ist, hat ein ärztliches Zeugnis einzureichen, das, falls der Arzt nicht amtlich angestellt ist, von der Gemeindebehörde zu beglaubigen ist. Gemütskranke, Blödsinnige, Krüppel können auf Grund eines solchen Zeugnisses überhaupt von der Gestellung befreit werden.

Nach Anordnung der K. Oberersatz-Kommission werden die Ortsvorsteher aufgefordert, Scheinver­ziehungen entgegenzutreten und solche eventuell noch gelegentlich des Musterungsgeschäfts zur Kenntnis des Unterzeichneten zu bringen.

3) Die Militärpflichtigen, sowie deren An­gehörige sind berechtigt, spätestens am Musterungs­termin Anträge auf Zurückstellung oder Befreiung von der Aushebung zu stellen. Die Anträge können durch Urkunden, Zeugnisse und Sachverständige unter­stützt werden.' Derartige Urkunden müssen obrigkeit­lich beglaubigt sein.

Wer an Epilepsie zu leiden behauptet, hat auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen hiefür zu stellen.

Werden Reklamationen mit der Erwerbsun­fähigkeit von Eltern und Geschwistern u. s. w. be­gründet, so haben die betreffenden Verwandten sich zur ärztlichen Untersuchung bei der Musterung der Ersatzkommission vorzustellen.

Schulamtskandidaten, haben ihre Prüfungs­zeugnisse rechtzeitig, spätestens am Musterungstermin vorzulegen.

4) An- und Abmeldungen von Pflichtigen sind alsbald dem Oberamt anzuzeigen, zutreffendenfalls unter Anschluß der Loosungsscheine.

5) Bei der Musterung haben je die Ortsvor­steher der zu musternden Pflichtigen zu erscheinen, dagegen bei der Loosung nicht. Die Stammrollen sind mitzubringen und bei der Musterung nach dem Ergebnis der letzteren genau zu ergänzen, der Eintrag der Losnummern erfolgt auf Grund der den Orts- vorstehern nach der Loosung zugehendeu Laosungs- scheine vor deren Ausfolge an die Pflichtigen.

Die Ortsvorsteher sind dafür verantwortlich, daß die Pflichtigen bei der Musterung vollzählig und rechtzeitig in den Musterungslokalen sich einfinden und dort in Orvnung versammelt bleiben. Bei der Vorladung ist denselben all' Vorstehendes und weiter zu eröffnen, daß alles Lärmen und jede Störung der Verhandlungen strenge bestraft werden wird.

6) Ueber die Classification der Mannschaften der Reserve u. s. w. findet die Verhandlung je am Ende der Musterung bezüglich der Angehörigen der­jenigen Gemeinden statt, welche am betreffenden Tage die Militärpflichtigen gestellt haben.

Calw, den 18. März 1893.

Der Civilvorsitzende der Ecsatzkommission:

Lang,

Oberamtmänn.

Bekanntmachung,

betr. die Umlage zur Bestreitung der Cut­schädigung für auf polizeiliche Aaorduuug getödtete rc. Thiere» sowie zur Bestreitung der Eatschädigung für au Milzbrand ge­fallene Thiere.

Durch Verfügung des K. Ministeriums des Innern vom 10. März 1893 ist der für das Jahr 1893 zu entrichtende Beitrag auf ÄU -rZ für jedes Pferd, auf 10 H für jeden Esel, Maulthier oder Maulesel, sowie für jedes Stück Rindvieh festgesetzt worden.

Dies wird mit dem Anfügen bekannt gemacht, daß die in Z 14 der Verfügung vom 23. März 1881 (Reg.-Bl. S. 196) für die Aufnahme und Verzeich­nung der Viehbesitzer und für den Vollzug der Um­lage ertheilten Vorschriften und Fristen (Aufnahme am 31. März u. s. w.) genau einzuhalten sind.

Für die Belohnung der örtlichen Einbringer der Beiträge sind die Bestimmungen der Verfügung vom 23. September 1881 (Reg.-Bl. S. 439) maß­gebend.

Die erforderlichen Formulare gehen den Orts­vorstehern in den nächsten Tagen zu.

Zugleich wird darauf hingewiesen,, daß zzach > 8 13 der Vollzugsverfügung vom 23. März 1881