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.^s 30 . Amts und Anzeigeblatt für den Bezirk (Lalw. 68 . Iahrgaus.
Erscheint Dienstag, Donnerstag und SamStag. Die Einrückungsgebühr beträgt im Bezirk und nächster Umgebung S Pfg. die Zeile, sonst 12 Pfg.
Samstag, den 11. Mär; 1893.
Abonnementspreis vierteljährlich in der Stadt Sv jPfg. uad 20 Pfg. Trägerlohn, durch die Post bezogen Mk. 1. IS, sonst 1« ganz Württemberg Mk. 1. SS.
Amtliche Bekanntmachungen.
" Die Ortsuorsteher und Ortsstener- beamten
'werden angewiesen, die nachstehende Aufforderung an die Hundebesitzer auf ortsübliche Weise bekannt zu »machen und dem Inhalt derselben gemäß die Auf- > nähme der Hunde zu besorgen.
Calw, den 9. März 1893.
K. Oberamt.
Lang.
Aufforder«« g
>a« die Hundebesitzer zur Versteuerung ihrer Hunde
auf das Etatsjahr 1. April 1893 bis 31. März 1894.
In Gemäßheit der Gesetze vom 8. September 1852 (Reg.-Bl. S. 187) und vom 16. Januar 1874 <Reg.-Bl. S. 79) werden sämtliche Hundebesitzer zur Versteuerung ihrer Hunde auf das Etatsjahr 1. April 1893 bis 31. März 1894 aufgefordert, indem zugleich folgendes bemerkt wird:
1) Von allen im Lande befindlichen Hunden, welche über 3 Monate alt sind, ist eine Abgabe zu entrichten, welche 8 ^ für jeden Hund, ohne Unterschied der Benützung desselben beträgt.
2) Steuerpflichtig ist der Inhaber des Hundes. Wer in dem Etatsjahr 1. April 1892 bis 31. März 1893 einen Hund versteuert hat und denselben in der Zeit vom 1. bis 15. April 18S3 nicht abmelbet» hat die Steuer von demselben für das Etatsjahr 1. April 1893 bis 31. März 1894 fortzuentrichten, wenn er gleich am 1. April 1893 keinen Hund mehr besitzt.
Z) Auf den 1. April 18SS haben nur diejenigen Steuerpflichtigen Anzeige zu machen, welche am 1. April einen Hund von steuerpflichtigem Alter besitzen, ohne schon in dem Vorjahr einen Hund angezeigt und versteuert zu haben, sowie diejenigen, welche am 1. April mehr steuerpflichtige Hunde besitzen, als sie in dem Vorjahre angezeigt und versteuert haben Anmeldung.) Diese Anzeige ist spätestens bis 15. April zu machen.
Wer am 1. April einen in dem Vorjahr versteuerten Hund nicht mehr hat und auch keinen andern Hund an Stelle desselben besitzt, hat hievon ebenfalls spätestens bis 15. April Anzeige zu machen, wenn er von der Steuer für das neue Etatsjahr befreit werden will (Abmeldung).
4) Wie die Anzeige der Hunde, so hat auch die Abmeldung derselben schriftlich oder mündlich bei dem Ortssteuerbeamten desjenigen Orts zu geschehen, an welchem der Hundebesitzer (Inhaber) am 1. April wohnt. Dabei werden die Hundebesitzer darauf aufmerksam gemacht, daß der Ortssteuerbeamte für jede Abmeldung eine Bescheinigung zu erteilen hat.
H) Wer nach dem 1. April im Laufe der 3 Quartale April bis Juni, Juli bis September und Oktober bis Dezember 1893 iw den Besitz eines über 3 Monate alten Hundes kommt, hat, sofern nicht der letztere an die Stelle eines andern von demselben Besitzer bisher versteuerten Hundes tritt, innerhalb 14 Tagen Anzeige hievon zu machen und vom nächsten Quartale an die Abgabe für den Rest des
Etatsjahres zu entrichten ohne Rücksicht darauf, ob der Hund schon von einem früheren Besitzer auf dieselbe Zeit versteuert worden ist.
6) Sobald ein Hund, welcher bisher unangezeigt geblieben ist, weil derselbe das abgabepflichtige Alter von 3 Monaten noch nicht erreicht hatte, in dieses Alter eintritt, hat der Besitzer in gleicher Weise innerhalb 14 Tagen Anzeige hievon zu machen und vom nächsten Quartale an die Abgabe für den Rest des Etatsjahres zu entrichten.
7) Die vorgeschriebene Anzeige eines Hundes (Ziffer 3 Abs. 1, Ziffer 5 und 6 oben) ist auch dann zu erstatten, wenn der Besitzer vor Ablauf der Anzeigefrist (Ziffer 3 Abs. 1 und Ziffer 5 und 6 oben) wieder aufgehört hat.
8) »Wer die vorgeschriebene Anzeige eines Hundes nicht oder nicht rechtzeitig macht, oder wer unrichtigerweise einen Hund, welchen er am 1. April noch besaß, innerhalb der Äufnahmezeit abmeldet und nicht bis zum 15. April die Abmeldung zurücknimmt, hat den 4fachen Betrag der gesetzlichen Abgabe zu bezahlen.
9) Wenn in einer Gemeinde auf Grund des Gesetzes vom 2. Juli 1889 (Reg.-Bl. S. 215) ein örtlicher Zuschlag zur Hundeabgabe erhoben wird, so wird derselbe gleichzeitig mit der staatlichen Abgabe angesetzt und eingezogen.
Sind in einer Gemeinde die zum Hüten von Schafen verwendeten Hunde von dem Zuschlag ausgenommen, so haben die Besitzer solcher Hunde dem Ortssteuerbeamten eine »Bescheinigung des Gemeinderats ihres Wohnortes darüber vorzulegen, daß die Ausnahme von dem Zuschläge auf ihre Hunde zutreffe.
K. Obrramr K. Kamrraliimier Calw AlttNslrig, Hirsau, SitMhiu.
Bekanntmachung.
Die vom Großh. Bad. Bezirksamt Breiten am 12. November vor. Js. zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche erlassenen Anordnungen sind nunmehr wieder aufgehoben worden.
Calw, den 9. März 1893.
K. Oberamt. Lang.
Me Ortsvorsteher
werden beauftragt, für rechtzeitige Vornahme der Neuwahlen derjenigen öffentlichen Rechner, deren Dienstzeit auf 1. April d. Js. abläuft, zu sorgen. Calw, den 9. März 1893.
K. Oberamt. Lang.
Die Uerwaltungs-Aktuare
werden angewiesen, spätestens bis 1. April ds. Js. hierher anzuzeigen, ob die Rapiate, Tagbücher, Steuer- Empfangs- und Abrechnungsbücher u. f. w. pro 1893/94 angelegt und den Rechnern eingehändigt sind. Calw, den 9. März 1893.
K. Oberamt.
Lang.
An die Ortsvorsteher.
Da auch im hiesigen Bezirk der Unfug vielfach vorkommt, daß im Frühjahr das dürre Gras an Rainen u. s. w. angezündet und hiedurch die Hecken und die Nistplätze nützlicher Vögel zerstört werden.
so werden die Schultheißenämter unter Hinweis auf Z 368 Z. 6 des R.-Str.-G.-B. und Art. 30—33 des Forstpolizeigesetzes beauftragt, sofort durch öffentliche Bekanntmachung auf das Strafbare Hpser Handlungsweise hinzuweisen und gegen Zuwiderhandlungen mit aller Strenge einzuschreiten. Pie Polizeioffizianten sind mit entsprechender Weisuüg 'zu versehen.
Calw, den 9. März 1893<-
K. Oberamt.
Lang.
De« Gerrreirrderalen
gehen in den nächsten Tagen die mit Angabe des festgestellten Umlagefußes und Umlagebetrages versehenen Katasternachweisungen nebst Beilagen für die landw. Berufsgenoffenschaft des Schwarzwaldkreises behufs der Umlegung der Beiträge pro 1892 unter ausdrücklicher Hinweisung auf die ZZ 18 (Abs. 3) und ff. der Ministerialverfügung vom 18. Juni 1891 (Reg.-Bl. S. 154) zu.
Calw, den 9. März 1893.
K. Oberamt.
Lang.
Bekanntmachung.
In Röthenbach und Sommenhardt ist die Maul- und Klauenseuche wieder erloschen.
Der Oberamtsbezirk ist nunmehr wieder seuchenfrei.
Calw, den 9. März 1893.
K. Oberamt.
L ang.
Mukerungsgeschäft.
Die Schultheißenämter werden vorläufig verständigt, daß die Musterung im hiesigen Bezirk voraussichtlich in der Zeit vom 14. bis IS. April stattfinden wird und zwar Musterung in Liebenzell am 14., in Neuweiler am 15., in Gechingen am 17., im Calw am 18., Loosziehung am 19. April.
Calw, den 10. März 1893.
K. Oberamt.
Lang.
Bekanntmachung, betreffend Aufnahme in die Gartenbauschule z« Hohenheim.
Auf ven 4. April ds. Js. können in die mit der hiesigen Anstalt verbundene Gartenbauschule noch 3—4 „außerordentliche" Zöglinge eintreten.
Zweck dieser Anstalt ist, junge Männer mit der Theorie und Praxis des ländlichen Gartenbaus bekannt zu machen.
Die Aufnahme erfolgt zunächst auf '/» Jahr und zwar unter folgenden »Bedingungen:
1) Die Aufzunehmenden müssen das 17. Lebensjahr zurückgelegt haben und das württembergisch« Staatsbürgerrecht besitzen,
2) vollkommen gesund und körperlich erstarkt sein, um die bei dem Gärtnereibetrieb vorkommenden Arbeiten anhaltend ausführen zu können,
3) im Lesen, Schreiben und Rechnen gute, im Zeichnen wenigstens einige Fertigkeit, auch genügende Befähigung zur Auffassung von populären Lehrvorträgen haben.
Hierüber müssen sie sich bei der Aufnahmeprüfung ausweisen.
Vorzugsweise Berücksichtigung bei der Aufnahme werden solche Bewerber finden, welche eine Lehrzeit in einer Gärtnerei erstanden oder sich sonst mit ' Garten- oder Weinbau beschäftigt oder eine Acker»