-MML

-

ür^s.:

!M^ "

AM

Wd/»M

SVZL

^O,.7'-

WW

'^fWE

- - - -----

^L 131. Amts und Anzeigeblatt für den Bezirk (Lalw. 67 . IahkMß.

Erschnnt D t en « r« g , Donner»r«g und SarnStaz. Die EinrückungSgebühr tetri^t tm Bezirk und nächster Um­gebung » Pfg. die Heile, s»nft IS Ms»

Donnerstag, den 22. Dezember 1892.

Absnnementbprei» vierteljährlich i» der Sta-r «v Pfg. ,ch W Pfa. Lrägerlohn, durch die Pass bezozrn Mk. l ld, sovst t» ganz Dürttewderg Ml. 1. 5d.

Amtliche Neka»atmacha«ee«.

Bekanntmachung.

In Zwerenberg ist die Maul- und Klauen­seuche wieder erloschen.

Calw, den 17. Dezember 1882.

K. Oberamt.

Lang.

Calw.

An die Ortsnorstehee,

betr. die Ausstellung der Wandergewerbe­scheine für das Jahr 18N3.

Die Ortsvorsteher erhalten unter Hinweis auf H 64 der Minist.-Verf. betr. den Vollzug der Ge­werbeordnung für das deutsche Reich vom 9. Novem­ber 1883 (Reg.-Bl. S. 234 fg.) den Auftrags nach voraufgegangener öffentlicher Aufforderung über sämt­liche Personen ihrer Gemeinde, welche für das Jahr 1893 oberamtliche Mandergewerbescheine wünschen und im Besitze eines gültigen Wandergewerbescheines für das Jahr 1892 sind, ein tabellarisches Verzeichnis mit den Rubriken: 1. fortlaufende Nummer, 2. Vor­name und Zuname des Hausierenden, 3. Staats­angehörigkeit, 4. Erwerbsgrund der Staatsangehörig­keit, 5. Militärverhältnisse, 6. Bezeichnung der Hausier­waren, 7. Bemerkungen, insbesondere Nummer des Wandergewerbescheines von 1892 anzufertigen und am Schluffe desselben zu beurkunden, daß seit Aus­stellung des früheren Zeugnisses keine Aenderung der in Betracht kommenden thatsächlichen Verhältnisse bei den emzelnen Gesuchstellern eingetreten und daß letztere in die Ortsgewerbekataster bezw. Gewerbeverzeichnisse als Wandergewerbetreibende ausgenommen, so- s wie daß sie mit keiner Wandergewerbesteuer im I Rückstand sind. !

Für Gefuchsteller, welche nicht im Besitze eines für das Jahr 1892 gütigen Wandergewerbescheines sind, müssen die durch K 64 obengenannter Ministerial- verfügung vorgeschriebenen Zeugnisse unter Bezeich­nung der Staatsangehörigkeit der Bittsteller und des Erwerbsgrunds derselben, sowie mit einer Beurkundung des Ortsvorstehers darüber, daß die Gesuchsteller m die Ortsgewerbelataster bezw. Gewerbeverzeichnisse als Wandergewerbetreibende ausgenommen sind, vor­gelegt werden.

Diese Zeugnisse, sowie das obengenannte tabel­larische Verzeichnis sind unter Anschluß der Sporteln mit je 3 und je 50 ^ für jeden Begleiter, sowie 50 ^ für ein zu genehmigendes Druckschristenver­zeichnis dann wenn Druckschriften feilgeboten werden wollen bis

31. ds. Mts.

hieher einzusenden.

Die auf Grund der tabellarischen Verzeichnisse bezw. der Zeugnisse ausgestellten neuen Wander­gewerbescheine für 1893 werden den Schultheißenämtern zur Aushändigung an die Bittsteller zugefertigt werden. Vor Ausfolgung derselben ist je auf der zweiten Seite die Personalbeschreibung und die Unterschrift des Empfängers bezw. der Begleiter desselben beizufügen und vom Ortsvorsteher zu beglaubigen.

Persönliches Erscheinen der Gesuchsteller beim Oberamt ist nicht geboten.

Zugleich werden die Ortsvorsteher und die Gemeindepfleger veranlaßt, sich mit den Bestimmungen des Gesetzes betr. die Kommunalbesteuerung des Hausiergewerbebetriebs vom 23. Mai 1890 (Reg.-Bl. S. 100 fg.) und der Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen vom 28. Oktober 1890 betr. die Vollziehung des eben genannten Gesetzes (Reg.-Bl S. 280 fg.) wiederholt genau vertraut zu machen.

Nach Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes haben die mit einem Steuerkapital von einhundert und mehr Mark eingeschätzten Hausiergewerbetreibenden außer denjenigen Steuern, welcye sie innerhalb Württembergs an ihrem Wohnsitz bezw. an dem Ort des Beginns des Wandergewerbebetriebs entrichten, in jedem Ober­amtsbezirk, auf welchen sie ihren Gewerbetrieb aus­dehnen, vor Beginn des Gewerbebetriebs in diesen Bezirken eine Abgabe an die Amtskörperschaft (Aus­dehnungs-Abgabe) zu entrichten, welche den fünften Teil der ihnen angesetzten Staatssteuer, wenigstens aber 40 beträgt. Zu diesem Zweck sind diese Hausiergewerbetreibenden nach S 9 der Ministenal- verfügung verpflichtet, in jedem anderen Oberamts­bezirk, auf welchen sie ihren Wandergewerbebetrieb auszudehnen beabsichtigen, vor dem Beginn des Be­triebes von diesem Vorhaben, und zwar, wenn der Betrieb in der Oberamtsstadt fortgesetzt werden soll, bei der Amtspflege, andernfalls bei der Gemeinde­pflege derjenigen Gemeinde, in welcher der Betrieb in dem Ausdehnungsbezirke beginnen soll, mündlich oder schriftlich Anzeige zu erstatten und sich hiebei über die Berechtigung zur Ausübung ihres Wander­gewerbebetriebs und über die erfolgte Beiziehung zur Staatsgemerbesteuer durch den Wandergewerbeschein, Gewerbesteuerschein oder das Steuerzeugnis der Orts­behörde auszuweisen.

Die Bescheinigung über die Entrichtung dieser Ausdehnungs-Abgabe hat der Wandergewerbetreibende während der Ausübung seines Wandergewerbebetriebes stets bei sich zu führen, auf Erfordern den zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und sofern er hiezu nicht im Stande ist, auf deren Geheiß den Betrieb bis zur Herbeischaffung der Bescheinigung einzustellen.

Hierüber, sowie über die weiteren in Betracht kommenden Bestimmungen des Gesetzes und der Ministerialverfügung, insbesondere auch über die Straf­bestimmungen in Art. 4 des Gesetzes, sind die Hausier­gewerbetreibenden bei Anbringung ihrer Gesuche um Ausstellung neuer Wanvergewerbescheine, sowie wieder­holt bei Aushändigung der letzteren zu belehren.

Da nach Z 8 Ziff. 1 der Minist.-Verfügung vom 28. Oktober 1890 an die Wandergewcrbescheine das für den Inhaber festgesetzte Steuerkapital und der Betrag der Staatsgewerbesteuer einzutragen ist, so ist zu diesem Zweck in den für die Erlangung eines Wandergewerbescheins erforderlichen Ausweisen der Betrag des Steuerkapitals und der Staats­gewerbesteuer jedes einzelnen Hausiergewerbe­treibenden anzugeben.

Den 20. Dezember 1892.

K. Oberamt.

Lang.

Tages-Neuigkeiten.

Calw. Nach der Viehzählung pr. 1. Dezbr. 1892 befinden sich in der Stadt Calw 78 Pferde, 223 Stück Rindvieh, 91 Schafe, 141 Schweine, 36 Ziegen, 152 Bienenstöcke, 99 Gänse, 306 Enten, 1249 Hühner.

Alte »steig, 19. Dez. Gestern kreuzte hier die Post mit einem andern Fuhrwerk. Dadurch wurde ein 78 Jahre alter Mann zu Boden geworfen, wo­durch er den Achselsteg brach.

Altensteig, 20. Dez. Der heuüge Vieh­markt war weniger stark befahren wegen Glatteis. Doch waren circa 700 Stück Vieh aufgestellt, näm­lich über 200 Paar Ochsen und Stiere, 100 Kühe und über 150 .Stück Kalbeln und Jungvieh. Der Handel ging bei Fettvieh gut, bei Einstell- und Jung­vieh aber flau. Die Preise blieben die alten. Ver­kauft wurden 50 Paar Ochsen zu 8001100 50 Paar Stiere zu 500 700 35 Kühe und

ebensoviel Kalbeln zu 200250 ^5, Jungvieh galt 70150 Der Schweinemarkt war sehr gut

befahren. Von den aufgestellten Läuferschweinen, et­wa 200 Stück, wurden 2 Drittel verkauft zu 50 bis 100 pro Paar, die 30 Körbe voll Milchschweine, die zugeführt wurden, sind alle abgesetzt worden zu 2033

):( Ebhausen, 19. Dez. Bei der gestern abgehaltenen und sehr zahlreich besuchten landwirt- schaftl. Versammlung hielt nach kurzer Begrüßung der Versammlung durch den neuen H. Vorstand, O/Amt­mann Vogt, Herr Professor Sigelin von Hohen­heim einen Vortrag über die Schweinezucht, dem mit größter Aufmerksamkeit zugehört wurde, weil er viel Neues und Unbekanntes bot. Redner führte aus, wie das Schwein überall, wo Menschen leben, ver­breitet sei und durch Bauart seines Körpers sehr wenig Ausstrahlung habe, daher auch wenig Futter zum Lebensunterhalt brauche, daß es aber doch große Futtermengen aufnehme und deshalb viel Fleisch und Fett ansetze. Für den Landwirt habe außerdem noch Wert, daß dieses Tieres Schlachtgewicht nur geringe Differenz mit dem lebend Gewicht zeige und daß es wenig Knochensubstanz habe. Ueber die Abstammung sagt Redner, daß unser Hausschwein ein Abkömmling des Wildschweins sei, aber durch Pflege und Fütter­ung nun sich wesentlich verschieden gestaltet habe. Eine besondere Art sei das chinesische Schwein. Mit diesem und den englischen Landschweinen seien die kleinen Jorkshires gezüchtet worden. Diese werden rasch sehr fett, seien aber zur Nachzucht weniger tauglich, deshalb habe man von ihnen und Landschweinen das große Pork-Shire-Schwem gezüchtet, das auch viel Fett und Fleisch liefert, aber daneben auch frucht­bar ist und sich durch Genügsamkeit auszeichnet; seine Ernährung und Pflege sei sehr billig. Auf die Farbe dieser Tiere komme es nicht an, nur der Deutsche sei so eigen, Blauschecken für die besten zu halten. Von dem chinesischen Schwein und den deutschen Rassen stamme das" Meißner Schwein ab. Für die Meißner Schweine ist Reder nicht begeistert und er sagt, daß sie vor unfern andern deutschen Mischraffen keine be­sonderen Vorzüge haben, daß sogar die Erfahrung lehre.