Amts- und Anzeigeblatt für den Bezirk Lalw.

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Die nächste Kummer des Wochen­blattes wird Samstag vormittag ansgegebe». Die Wontagsuummer fällt aus.

Inserate rc. für das am Samstag zur Ausgabe kommende Matt wollen spätestens vis Areitag abend anfgegeben werden.

Amtliche Bekanntmachungen.

Landw. Kerufsgenofsenschaft

für den Schwarzwaldkreis.

Auf den Grund Beschlusses des Vorstands der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschast für den Schwarzwaldkreis vom 9. ds. Mts. wird bekannt gemacht, daß der Beitragssatz für die Umlage des Jahrs 1891

10,7 Pfg. auf 10 Mk. Kataster

beträgt.

Reutlingen, den 11. April 1892.

Der Vorsitzende des Vorstands: Oberregierungsrat Bellino.

K. Amtsgericht Calw.

Die Vorstände der Gemejndkgerilhte

werden hiemit höherer Anordnung zu Folge auf die Vorschriften unter Ziff. II und III der Verfügung des Justizministeriums vom 11. März 1892 betr. das Zustellungswesen (Amtsblatt des Justizministeriums von 1892 Nro. 5 S. 21/22) aufmerksam gemacht.

Den 12. April 1892.

Oberamtsrichter

Deckinger.

K. Amtsgericht Calw.

An die Standesämter.

Dieselben werden auf den Erlaß der Ministerien der Justiz und des Innern vom 15. März 1892, betreffend die Formularien für die Standesämter, wonach der Tag und das Jahr der Eintragung der Geburts- und Sterbefälle nach wie vor unter Ver­wendung der bisherigen Formulare mit Zahlen ge­schrieben werden darf und die Verfügung des Justiz­ministeriums vom 4. April 1892, betreffend die alphabetischen Namensverzeichniffe zu den Nebenregistern der Standesämter (Amtsblatt des Justizministeriums von 1892 Nro. 5 S. 22/23) aufmerksam gemacht.

Den 12. April 1892.

Oberamtsrichter

Deckinger.

K. Amtsgericht Calw.

Die Gerichtsvollzieher

werden zu Folge Anordnung des König!. Justiz­ministeriums vom 11. März 1892 angewiesen, bei ihnen übertragenen Zustellungen, falls diejenigen Per­sonen, an welche die Zustellung erfolgen soll, nicht sofort angetroffen werden, ehe sie zu der Ersatzzu­stellung nach Maßgabe von Z 21 der Dienstanweisung für die Gerichtsvollzieher und HZ 166169 der Reichs- civilprozeßordnung schreiten, wiederholt den Versuch

Donnerstag, den 14. April 1892.

der Zustellung an die bezeichnten Empfänger in Per­son zu machen. (Dienstanweisung tz 28.)

Den 12. April 1892.

Oberamtsrichter

Deckinger.

Calw.

Bekanntmachung,

betr. das Musterungsgeschäft pro 1892.

1) Das diesjährige Musterungsgeschäft wird im Aushebungsbezirk Calw in folgender Weise vor­genommen werden:

Dienstag, den 26. April, Musterung in Liebenzell.

Hiebei haben zu erscheinen Morgens 8'/, Uhr: die Pflichtigen von Dennjächt, Ernstmühl, Hirsau, Liebenzell; Morgens 9 Uhr: die von Monakam, Möttlingen, Neuhengstett, Oberkollbach, Oberreichen­bach, Ottenbronn; Morgens 10 Uhr: die von Sim- mozheim, Unterhaugstett, Unterreichenbach.

Mittwoch, den 27. April, Musterung in Neuweiler.

Hiebei haben zu erscheinen Morgens 9'/, Uhr: die Pflichtigen von Agenbach, Aichhalden, Altbulach, Bergorte, Breitenberg, Emberg, Hornberg; Morgens 10'/, Uhr: die von Liebelsberg, Martinsmoos, Neu­bulach, Neuweiler, Oberhaugstett, Oberkoüwangen; Morgens 11 Uhr: die von Röthenbach, Schmieh, Würzbach, Zwerenberg.

Donnerstag, den 28. April, Musterung in Gechingen.

Hiebei haben zu erscheinen Morgens 9'/, Uhr: die Pflichtigen von Althengstett, Dachtel, Decken- pfronn, Gechingen; Morgens 10'/, Uhr: die von Holzbronn, Ostelsheim, Stammheim.

Freitag, de« 26. April, Musterung in Calw.

Hiebei haben zu erscheinen Morgens 8 Uhr: die Pflichtigen von Altburg, Calw; Morgens 9 Uhr: die Pflichtigen von Sommenhardt, Speßhardt, Teinach, Zavelstein.

Die Losung

findet für sämtliche Militärpflichtige des Bezirks am

Samstag, den 36. April, morgens 8 Uhr, in Calw

statt. Die Musterungstermine und der Loosungs- termin sind nach mitteleuropäischer Zeit festgesetzt.

Bei der Musterung haben nicht nur die Mili­tärpflichtigen des Jahrgangs 1892, sondern auch alle Diejenigen der früheren Jahrgänge zu erscheinen, über deren Militärpflicht noch nicht endgiltig entschieden ist, oder welche von der Gestellung nicht ausdrücklich entbunden worden sind. Die Angehörigen früherer Jahrgänge haben ihre Losungsscheine mitzubringen.

Militärpflichtige, welche im Musterungstermin unentschuldigt ausbleiben, oder nicht pünktlich erscheinen, werden, sofern sie dadurch nicht zugleich eine höhere Strafe verwirkt haben, mit Geldstrafe bis zu 30 oder mit Haft bis zu 3 Tagen bestraft. Auch ver­lieren diejenigen, welche unentschuldigt bei der Muster­ung gefehlt haben, die Berechtigung, an der Losung teilzunehmen, oder die Vorteile der bereits gezogenen

Abonnementtpret» vierteljährlich in der Stadt *0 Pfg. und Pfg. Trägerlohn, durch die Post bezogen Mk« 1. lb, sonst i» ganz Württemberg Mk. l. SS.

Loosnummer und unter Umständen den aus etwaigen Reclamationsgründen erwachsenden Anspruch auf Zu­rückstellung oder Befreiung vom Militärdienst. Die Entschuldigung, eine besondere Vorladung nicht er­halten zu haben, kann für die Regel nicht berücksich­tigt werden; es ist die Sache der Pflichtigen, sich beim Ortsvorsteher oder dem Unterzeichneten zu erkundigen, wann sie zur Musterung zu erscheinen haben.

Am Tage der Musterung haben die Militär­pflichtigen rein gewaschen und mit frischem Leibweiß­zeug versehen zu erscheinen; auch müssen diejenigen, welche an Schwerhörigkeit zu leiden behaupten, das Innere des Ohrs gründlich reinigen, damit eine Unter­suchung desselben ohne Weiteres vorgenommen werden kann.

Das Erscheinen bei der Loosziehung ist den Militärpflichtige» freigestellt. An der

Loosung nehmen Theil diejenigen Militärpflichtigen der Altersklasse 1872, welche im Bezirk Calw in einem der genannten Musterungsorte zur Musterung erschienen waren, oder welche entschuldigt gefehlt haben, sowie diejenigen der Altersklaffen 1871 und rückwärts, welche ohne ihr Verschulden noch nicht zur Loosung gelangt und daher nachträglich zur dies­jährigen Loosung zugeiaffen worden sind. Der Auf­ruf der Pflichtigen zur Loosung erfolgt in der Ordnung der Gemeinden, in welchen dieselben sich aufhalten und zur Stammrolle angemeldet haben und wird für die Nichterschienenen das Loos durch ein Mitglied der Ersatzkommission gezogen. Ausgeschloffen von der Loosung sind: die zum Einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten, die von einem Truppenteil angenommenen Freiwilligen, die vorweg Einzustellenden, die dauernd Unwürdigen.

2) Die Ortsvorsteher haben auf Grund der Stammrollen die Heuer gestellungspflichtigen Leute, welche in den Listen noch nicht gestrichen sind, proto­kollarisch» nach Jahrgängen geordnet, zur Musterung vorzulade«. Die Vorladungsurkunden sind längstens bis 16. April d. I. hieher ein­zusenden. Von der Gestellung können die Gemeinde­behörden nicht entbinden. Wer an solcher durch Krank­heit verhindert ist, hat ein ärztliches Zeugnis einzu­reichen, das, falls der Arzt nicht amtlich angestellt ist, von der Gemeindebehörde zu beglaubigen ist. Gemüthskranke, Blödsinnige, Krüppel können auf Grund eines solchen Zeugnisses überhaupt von der Gestellung befreit werden.

Nach Anordnung der K. Oberersatz-Commission werden die Ortsvorsteher aufgefordert, Scheinver­ziehungen entgegenzutreten und solche eventuell noch gelegentlich des Musterungsgeschäfts zur Kenntniß des Unterzeichneten zu bringen.

3) Die Militärpflichtigen, sowie deren An­gehörige sind berechtigt, spätestens am Musterungs­termin Anträge auf Zurückstellung oder Befreiung von der Aushebung zu stellen. Die Anträge können durch Urkunden, Zeugnisse und Sachverständige unter­stützt werden. Derartige Urkunden müssen obrigkeit­lich beglaubigt sein.

Wer an Epilepsie zu leiden behauptet, hat auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen hiefür zu stellen.

Werden Reklamationen mit der Erwerbsun»