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M 40. Amts- und Anzeigeblatt für den Bezirk (Lalw. 67. Iahrgaa-,
Erscheint Di«n«tag, Donnerstag und SamStag. Die EinvückungSgebühr beträgt im Bezirk und nächster Umgebung S Pfg. die Zeile, sonst 12 Pfg.
Samstag, den 2. April 1892.
LbonnementSpreis vierteljährlich in der Stadt »0 Pfg. o»d 20 Pfg. Trägerlohn, durch die Post bezogen Ml. 1 . IS, sonst i» ganz Württemberg Mk. 1 . SS.
Amtliche Bekanntmachungen.
Calw.
Bekanntmachung,
betr. das Musternngsgeschäft pro 1892.
1) Das diesjährige Musterungsgeschäft wird im Aushebungsbezirk Calw in folgender Weise vorgenommen werden:
Dienstag, den AK. April, Musterung in Liebenzell.
Hiebei haben zu erscheinen Morgens 8'/- Uhr: die Pflichtigen von Dennjächt, Ernstmühl, Hirsau, Liebenzell; Morgens 9 Uhr: die von Monakam, Möttlingen, Neuhengstett, Oberkollbach, Oberreichenbach, Ottenbronn; Morgens 10 Uhr: die von Sim- mozheim, Unterhaugstett, Unterreichenbach.
Mittwoch, den 87. April, Musterung in Neuweiler.
Hiebei haben zu erscheinen Morgens 9'/- Uhr: die Pflichtigen von Agenbach, Aichhalden, Altbulach, Bergorte, Breitenberg, Emberg, Hornberg; Morgens 10'/- Uhr: die von Liebelsberg, Martinsmoos, Neu- Lulach, Neuweiler, Oberhaugstett, Oberkollwangen; Morgens 11 Uhr: die von Röthenbach, Schmieh, Würzbach, Zwerenberg.
Donnerstag, den 38. April, Musterung in Gechingen.
Hiebei haben zu erscheinen Morgens 9'/- Uhr: die Pflichtigen von Althengstett, Dachtel, Decken- pfronn, Gechingen; Morgens 10'/- Uhr: die von Holzbronn, Ostelsheim, Stammheim.
Freitag, den 3S. April, Musterung in Calw.
Hiebei haben zu erscheinen Morgens 8 Uhr:
. die Pflichtigen von Altburg, Calw; Morgens 9 Uhr: die Pflichtigen von Sommenhardt, Speßhardt, Teinach, Zavelstein.
Die Losung
findet für sämtliche Militärpflichtige des Bezirks am
Samstag, den SV. April, morgens 8 Uhr, in Calw
statt. Die Musterungstermine und der Loosungs- termin sind nach mitteleuropäischer Zeit festgesetzt.
Bei der Musterung haben nicht nur die Militärpflichtigen des Jahrgangs 1892, sondern auch alle Diejenigen der früheren Jahrgänge zu erscheinen, über deren Militärpflicht noch nicht endgiltig entschieden ist, oder welche von der Gestellung nicht ausdrücklich entbunden worden sind. Die Angehörigen früherer Jahrgänge haben ihre Losungsscheine mitzubringen.
Militärpflichtige, welche im MusterungstermiS unentschuldigt ausbleiben, oder nicht pünktlich erscheinen, werden, sofern sie dadurch nicht zugleich eine höhere Strafe verwirkt haben, mit Geldstrafe bis zu 30 ^ oder mit Haft bis zu 3 Tagen bestraft. Auch verirren diejenigen, welche unentschuldigt bei der Musterung gefehlt haben, die Berechtigung, an der Losung teilzunehmen, oder die Vorteile der bereits gezogenen Loosnummer und unter Umständen den aus etwaigen Reclamationsgründen erwachsenden Anspruch auf Zurückstellung oder Befreiung vom Militärdienst. Die Entschuldigung, eine besondere Vorladung nicht er
halten zu haben, kann für die Regel nicht berücksichtigt werden; es ist die Sache der Pflichtigen, sich beim Ortsvorsteher oder dem Unterzeichneten zu erkundigen, wann sie zur Musterung zu erscheinen haben.
Am Tage der Musterung haben die Militärpflichtigen rein gewaschen und mit frischem Leibweißzeug versehen zu erscheinen; auch müssen diejenigen, welche an Schwerhörigkeit zu leiden behaupten, das Innere des Ohrs gründlich reinigen, damit eine Untersuchung desselben ohne Weiteres vorgenommen werden kann.
Das Erscheinen bei der Loosziehung ist den Militärpflichtigen freigestellt. An der
Loosung nehmen Theil diejenigen Militärpflichtigen der Altersklasse 1872, welche im Bezirk Calw in einem der genannten Musterungsorte zur Musterung erschienen waren, oder welche entschuldigt gefehlt haben, sowie diejenigen der Altersklassen 1871 und rückwärts, welche ohne ihr Verschulden noch nicht zur Loosung gelangt und daher nachträglich zur diesjährigen Loosung zugelassen worden sind. Der Aufruf der Pflichtigen zur Loosung erfolgt in der Ordnung der Gemeinden, in welchen dieselben sich aufhalten und zur Stammrolle angemeldet haben und wird für die Nichterschienenen das Loos durch ein Mitglied der Ersatzkommission gezogen. Ausgeschlossen von der Loosung sind: die zum Einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten, die von einem Truppenteil angenommenen Freiwilligen, die vorweg Einzustellenden, die dauernd Unwürdigen.
2) Die Ortsvorsteher haben auf Grund der Stammrollen die Heuer gestellungspflichtigen Leute, welche in den Listen noch nicht gestrichen sind, protokollarisch, nach Jahrgängen geordnet, zur Musterung vorzuladen. Die Vorladungsurkunden sind längstens bis 1K. April d. I. hieher einzusenden. Von der Gestellung können die Gemeindebehörden nicht entbinden. Wer an solcher durch Krankheit verhindert ist, hat ein ärztliches Zeugnis einzureichen, das, falls der Arzt nicht amtlich angestellt ist, von der Gemeindebehörde zu beglaubigen ist. Gemüthskranke, Blödsinnige, Krüppel können auf Grund eines solchen Zeugnisses überhaupt von der Gestellung befreit werden.
Nach Anordnung der K. Oberersatz-Commission werden die Ortsvorsteher aufgefordert, Scheinverziehungen entgegenzutreten und solche eventuell noch gelegentlich des Musterungsgeschäfts zur Kenntniß des Unterzeichneten zu bringen.
3) Die Militärpflichtigen, sowie deren Angehörige sind berechtigt, spätestens am Musterungstermin Anträge auf Zurückstellung oder Befreiung von der Aushebung zu stellen. Die Anträge können durch Urkunden, Zeugnisse und Sachverständige unterstützt werden. Derartige Urkunden müssen obrigkeitlich beglaubigt sein.
Wer an Epilepsie zu leiden behauptet, hat auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen hiefür zu stellen.
Werden Reklamationen mit der Erwerbsunfähigkeit von Eltern und Geschwistern u. s. w. begründet, so haben die betreffenden Verwandten sich zur ärztlichen Untersuchung bei der Musterung der Ersatzkommission vorzustellen.
Schulamtskandidaten haben ihre Prüfungs
zeugnisse rechtzeitig, spätestens am Musterungstermin vorzulegen.
4) An- und Abmeldungen von Pflichtigen sind alsbald dem Oberamt anzuzeigen, zutreffendenfalls unter Anschluß der Loosungsscheine.
5) Bei der Musterung haben je die Ortsvorsteher der zu musternden Pflichtigen zu erscheinen, dagegen bei der Loosung nicht. Die Stammrollen sind mitzubringen und bei der Musterung nach dem Ergebniß der letzteren genau zu ergänzen, der Eintrag der Loosnummern erfolgt auf Grund der den Ortsvorstehern nach der Loosung zugehenden Loosungsscheine vor deren Ausfolge an die Pflichtigen.
Die Ortsvorsteher sind dafür verantwortlich, daß die Pflichtigen bei der Musterung vollzählig und rechtzeitig in den Musterungslokalen sich einfinden und dort in Ordnung versammelt bleiben. Bei der Vorladung ist denselben all' Vorstehendes und weiter zu eröffnen, daß alles Lärmen und jede Störung der Verhandlungen strenge bestraft werden wird.
6) lieber die Classification der Mannschaften der Reserve u. s. w. (siehe Amtsblatt Nr. 24) findet die Verhandlung je am Ende der Musterung bezüglich der Angehörigen derjenigen Gemeinden statt, welche am betreffenden Tage die Militärpflichtigen gestellt haben.
Calw, den 31. März 1892.
Der Civilvorsitzenve der Ersatzkommission:
Supper,
Oberamtmann.
Die Gemeindebehörden
werden angewiesen, spätestens bis 7. April die Nachweisungen bezw. Fehlanzeigen über Regiehochbauarbeite»»- und getrennt von diesen die Nachweisungen bezw. Fehlanzeigen über Regietiefbauarbeiten für das letzte Quartal hierher einzusenden.
Calw, den 31. März 1892.
K. Oberamt. Supper.
Die Ortsvsrstkhkr,
welche die Concepte der Liquidationen des durchschnittlichen jährlichen Aufwands für Unterhaltung der Nachbarschaftsstraßen rc. in dem Zeitraum vom 1. April 1886/89 noch nicht vorgelegt haben, werden hieran unter Bezugnahme auf den oberamtlichen Erlaß vom 7. ds. Mts., — Calwer Wochenblatt Nr. 30 —, erinnert.
Calw, 31. März 1892.
K. Oberamt. Supper.
Tages-Neuigkeiten.
sAmtliches aus dem Staatsanzeiger.j Am 28. März ist in den Ruhestand versetzt worden: Oberlehrer Ansel in Calw.
— Dem „Schwäbischen Merkur" schreibt man von Hirsau, 30. März: Ooäox Hirsaux. berichtet, daß Abt Ruprecht (1165—1176) die St. Nikolauskapelle im „größeren Kloster" erbaut und der wenigstens in Bauberichten unverfänglich« Trithrmius fügt diesem ergänzend hinzu, daß Abt