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Amis und Anzeigeblatt für den Bezirk Lalw. 67. Jahrs-«-.
Erschtlnl Di-nit-g, D-nn-r»Iag und Die Einrückungigebühr betrügt im Bezirk und nächster Um. -zebuug » Psg. die >i«ile, sonst IS Psg.
Amtliche Bekanntmachungen.
K. Amtsgericht Calw.
Bekanntmachung
betreffend die neue Verkehrszeit.
Zufolge Anordnung des K. Justizministeriums vom 7. ds. Mts. ist vom 1. April d. Js. an der Dienst der Justizbehörden nach der neuen Verkehrszeit (mitteleuropäischen Einheitszeit) zu regeln.
Die ordentlichen Geschäftsstunden des K. Amtsgerichts, in welchen die Kanzleien für den schriftlichen und mündlichen Verkehr mit dem Publikum geöffnet sind, werden dementsprechend vom I. April d. I. an bis auf Weiteres auf Vormittag 8—12 und auf Nachmittags 2—6 Uhr nach der neuen Verkehrszeit, d. i. nach bisheriger Zeit Vormittags 7 Uhr 37 Minuten bis 11 Uhr 37 Minuten und Nachmittags 1 Uhr 37 Minuten bis 5 Uhr 37 Minuten festgesetzt. Bei Bezeichnung des Zeitpunkts einer Amtshandlung, bei Festsetzung des Beginns einer Sitzung, eines Termins u. s. w. ist von dem gleichen Zeitpunkte ab ebenfalls die neue Verkehrszeit maßgebend, es wird übrigens für den Anfang, bis die neue Verkehrszeit im bürgerlichen Leben vollständig durchgedrungen sein wird, hiebei neben der neuen Verkehrszeit die bisherige Zeit angegeben werden; z. B. Ladung vor das K. Amtsgericht Calw „auf Mittwoch, den 6. April d. Js. .Vormittags 9 Uhr nach neuer Verkehrszeit (nach bisheriger Zeit auf Vormittags 8 Uhr 37 Minuten)."
Den 15. März 1892.
Oberamtslichter
Deckinger.
Donnerstag, den 17. Mär; 1892.
Erlaß des Ministeriums des Innern an die Ortsvehörden für die Arbeiterverfichernng und die Krankenkaffen, betreffend die Jn-
validitäts- und Altersversicherung.
Vom 19. Februar 1892. Nr. 2116.
Durch die gemachten Wahrnehmungen in Bezug auf die Durchführung der Jnvaliditäts- und Altersversicherung sieht man sich veranlaßt, die Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung und die mit dem Einzug der Beiträge für diese Versicherung betrauten Organe der Krankenkaffen auf Nachstehendes aufmerksam zu machen:
Es kommt noch immer häufig vor, daß Versicherte, welche ihre Quittungskarte bei der die Beiträge einziehenden Ortsbehörde oder Krankenkaffe hinterlegt haben, beim Wegzug aus dem Ort ihre Quittungskarte nicht abholen und sich dann an dem neuen Aufenthaltsort eine neue Quittungskarte ausstellen lassen oder die dortige Einzugstelle mit der Beibringung der Quittungskarte von der früheren Einzugstelle belasten. Im elfteren Falle wird bei der Ausstellung der neuen Quittungskarte auch noch häufig fehlerhaft verfahren, indem auf dieselbe nicht die richtige Nummer gesetzt wird.
Der Versicherte verliert dabei leicht den Nachweis der für ihn ausweislich der früheren Karte geleisteten Beiträge.
Diesen Mißständen ist durch richtiges Zusammenwirken der beteiligten Stellen abzuhelfen:
a) Die Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung haben die Bestimmung unter Nr. 12 des Min.-Erl. vom 10. November 1890 (Amtsblatt S. 367) stets im Auge zu behalten, daß eine neue Quittungskartc für einen schon bisher Versicherungspflichtigen in der Regel nur gegen Rückgabe der alten Quittungskarte ausgestellt werden darf. Daß der Versicherungspflichtige seine Quittungskarte an einem andern Orte zurück-
Abonnemrnttpreir vierteljährlich in der Stadt Io Psg. urd »n Pfg. Trägerlohn, durch die Pott bezogen Ml. 1. 1b, sonst i» ganz Württemberg Mk. 1. 85.
gelassen hat, ist durchaus kein Grund, von dieser Vorschrift eine Ausnahme zu machen. Ebensowenig darf sofort eine neue Quittungskarte ausgestellt werden, wenn der Versicherunaspflichtige behauptet, er habe noch keine Quittungskarte gehabt, obwohl er doch schon früher in einer die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigung gestanden. In letzterem Fall wäre schon wegen der Nachholung der schuldigen Beiträge bei der Ortsbehörde des früheren Beschäftigungsorts Erkundigung einzuziehen, bevor zur Ausstellung einer Quittungskarte geschritten wird.
b) Die Organe der Krankenkaffen und die Ortsbehörden, welche die Beiträge einzuziehen haben, dürfen, wenn der Versicherungspflichtige nicht im Besitz einer Quittungskarte ist, nicht ohne Weiteres die Beibringung einer neuen QuittungÄarte veranlassen, sie haben vielmehr den Versicherungspflichtigen, wenn er schon früher in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden ist, zur schleunigen Beibringung der bisherigen Quittungskarte aufzufordern, können übrigens auch auf Kosten des Säumigen diese von der früheren Einzugstelle, bei welcher sie noch hinterlegt ist, requirieren. Der Einzug der fälligen Beiträge wird durch den Umstand, daß die Quittungskarte noch nicht beigebracht ist, nicht aufgehalten.
Bemerkt eine Einzugstelle, daß bei ihr eine j Quittungskarte für eine Person liegt, für welche sie keine Beträge mehr einzuziehen hat, und ist ihr der Aufenthalt des Berechtigten bekannt, so wird sie zweckmäßig auch unaufgefordert diesem die Karte zurückstellen. Die Portokosten fallen dem Säumigen zur Last.
o) Außerdem haben die Ortsbehörden und die Beitrag-Einzugstellen bei gegebenem Anlaß, z. B. der Zustellung der Aufrechnungs-Bescheinigungen, die Versicherten darüber zu belehren, wo sich die Quittungskarte befindet und daß sie die hinterlegte Quittungskarte im Falle des Wegzugs oder des Ausscheidens
AsUlllölSN. Nachdruck v-rbxi«,.
Der Schwedenhof.
Novelle von Fritz Brentano.
(Fortsetzung.)
Und wunderbar! Während sonst Volksstimme — Gottesstimme ist, diesmal schwieg sie, denn während auf den oder jenen als den Thäter geraten — hier einer oder dort einer als Wilderer und Mörder des Försters bezeichnet wurde, an Ulrich vom Schwedenhof dachte Keiner, denn Niemand hatte eine Ahnung davon gehabt, daß der stille, scheue Mann fast allnächtlich hinausgegangen war zum Wald. Wohl wußte man, daß die Försterin die Braut Ulrichs gewesen, daß der Vater Ulrichs von der Hand des Försters gefallen war — aber darüber waren Jahre vergangen, und weil die vom Schwedenhof nicht zu denen gehörten, die aller Welt tagtäglich von ihrem Schmerz erzählen und jeden zum Zeugen desselben aufrufen, so glaubte man, daß jene Vorfälle verschmerzt, jene Wunden vernarbt seien.
Und so ging Ulrich nach wie vor ruhig unbeachtet seinen Weg. Acht Tage waren seit dem Verschwinden des Försters vorüber — , .e erste Auslegung harre sich gelegt und man fing an, dem Gedanken Raum zu geben, daß er am Ende doch nicht ermordet wäre und wiederkehren werde, weil sich so gar keine Spur von der Leiche finden wollte. Nur zwei wußten sicher, daß dies nicht der Fall sei, und daß er irgendwo draußen in einem stillen Winkel des Waldes liege — Gertrud, sein Weib und die Schwedenhofbäuerin, die Mutter des Mörders. Und während di« Erster« in dumpfem Hinbrüten in dem einsamen Forsthause saß, das sie nun bald «erlassen mußte, um anderweitig den Kampf mit d«S Lebens Sorge aufzunehmen, schlich die Andere wie ein Gespenst durch den Hof. Über ihre bleichen Lippen kam ckein Wort, am wenigsten aber der Name de» Toten — ihr« Augen aber wichen seit
jener Nacht dem Sohne aus, und nur zuweilen, wenn sie sich unbeachtet wußte, traf ihn ein Blick so voll von unendlichem Schmerz und Jammer, daß er hätte zu ihren Füßen stürzen und aufschreien mögen: „Ja, ja, Mutter! Ich hab's gethan!"
Aber es waren zwei harte, starke Naturen, wie alle vom Schwedenhof. Kein erlösendes Wort wurde gesprochen.
Mutter und Sohn gingen, belastet mit dem furchtbaren Geheimnis, schweigend neben einander her — aber desto tiefer grub sich das Weh in die Brust der ersteren und sichtlich schwand die hohe, stattliche Frau dahin.-
Seltsame Gesellen waren auf dem sonst so einsamen Hofe eingekehrt. Ulrich hatte sie zuerst am Morgen nach dem Mord getroffen, wie sie lauernd das Wohngebäude umschlichen und ihm geheimnisvoll nach einer allen Scheune winkten. Wie eine entsetzliche Ahnung war es über ihn gekommen, als er die zerlumpten Gestalten sah, als sie ihn so vertraulich angrinsten, und blitzschnell kam ihm jener Ruf „Mörder" zu Sinn, den er im Augenblick gehört hatte, als er den Schuß abfeuerte. Im Augenblick der Erregung freilich hatte er an eine Sinnestäuschung geglaubt — jetzt aber erinnerte er sich ganz deutlich, daß es eine fremde Menschenstimme war, welche ihm den furchtbaren Mahnruf in das Ohr geschrieen hatte.
Und er hatte sich nicht getäuscht; denn als er mit den beiden Unbekannten in V.. 1 l.,»v e.aer Alande etwa ln der Psohnstube zurück
kehrte, da schien er um 10 Jahre gealtert, und von seiner blassen Stirne perlten kalte Tropfen. Das sorgsam vergrabene Geheimnis war nicht mehr sein eigen; nicht einen, zwei Zeugen hatte der Mord gehabt, und Ehre und Leben hingen von den beiden Strolchen ab, die ihm eben die furchtbare Endeckung gemacht hatten, daß sie Alles mit angesehen. Freilich hatten sie auch Stillschweigen gelobt, wenn Ulrich ihnen die Mittel gäbe, daß sie in fernem Lande ein anderes, besseres Leben beginnen könnten — aber wer durste dem Wort solcher Burschen trauen, wer auf ihre Verschwiegenheit hoffen, wenn der Branntwein ihre Zungen löste? Aber er mußte ihren I Wünschen willfahren, mußte ihr Stillschweigen erkaufen und so «»änderten die Beidm