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M 141 . Amis- und Anzeigeblatt für den Bezirk (Lalw. 66 . Iahrgaus,

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Erscheint Dienstag, Donnerst»« und Somit»«. Die Einrückungsgebühr betrügt im Bezirk und nächster Um­gebung S Psg. dt- Zeile, sonst IS Big.

Samstag den 28. November 1891.

AbonnementSpreir vierteljährlich in der Stadt *0 Pfg. < nd LN Pfg. Trägerlohn, durch die Post bezogen Mk. L. 15, sonst iu ganz Württeinber«: M?. 1. 85.

Amtliche Bekanntmachungen.

Calw.

Amts sch aden-Amlage 1891 92.

Der auf 26,000 ^ sich belaufende Amtsschaden für die Zeit vom 1. April 1891/92 vertheilt sich auf -auf die nachstehend ersichtliche Weife.

Hiemach ist die Unteraustheilung, wie auch die 'Gemeindeschadensumlage innerhalb der Gemeinden vorschriftsmäßig zu besorgen, auch darauf zu achten, daß die Schuldigkeiten rechtzeitig eingezogen werden.

Calw, den 26. November 1891.

K. Oberamt. .

Supper.

Gemeinden

Amtsschaden

Calw

5762 ^ 44

Agenbach

361

66

Aichhaldcn

299

85 ,

Altbulach

394

89

Altburg

520

03

Althengstett

1061

51

Bergorte

803

26

Breitenberg

390

83

Dachtel

429

21 ,,

Deckenpfronn

1127

74

Dennjächt

98

57

Emberg

197

10

Ernstmühl

59

11

Gechingen

1323

14

Hirsau

1032

92

Holzbronn

286

60

Homberg

228

32

Liebelsberg

358

34

Liebenzell

917

57

15 653 09

Gemeinden Amtsschaden

Uebertrag 15 653 ^ 09

Martinsmoos

308 ^

87 -g

Monakam

239

§

97

Möttlingen

508

61

Neubulach

332

09

Neuhengstett

210

18

Neuweiler

495

24

Oberhaugstett

354

91

Oberkollbach

190

65

Oberkollwangen

322

99

Oberreichenbach

421

27

Ostelsheim

734

82

Ottenbronn

231

si.,

Röthenbach

269

§

61

Schmieh

273

80

Simmozheim

818

16

Sommenhardt

361

79

30'.,

47 ..

Stammheim

1714

88

Teinach

531

72

Unterhaugstett

233

66

Unterreichenbach

383

14

Würzbach

638

32 .,

Zavelstein

180

06

Zwerenberg

288

79 .,

26000 ^ ^

Die Gemkindebehörden

werden darauf ausmerkam gemacht, daß die Verwal­tungsnovelle vom 21. Mai 1891 am 1. Dezember ds. Js. in Kraft tritt. Die nach Art. 75'dieses Gesetzes vorzunehmende Neuwahl des Bürger- ausschusfes soll gemäß Z 38 der Ministerialversügung ! vom 18. November 1891 Regbl. Nr. 29 im !

Lauf des Monats Dezember d. I. vollzogen werden (nach der Gemeinderathsergänzungswahl).

Auf die Bürgerausschußwahlen finden die Be­stimmungen in Art. 9 bis 12 des Gesetzes vom 6. Juli 1849 ihrem ganzen Umfang nach entsprechende Anwendung.

Die Zahl der zu Wählenden wird durch die Zahl der Glieder des Gemeinderaths mit Einschluß des Ortsvorstehers bestimmt.

Wählbar sind alle Personen, welche sich im Besitze der gemeindebürgerlichen Wahl- und Wähl­barkeitsrechte befinden, mit Ausnahme der Mitglieder des Gemeinderaths und der auf Lebenszeit oder auf einen bestimmten Zeitraum angestellten Gemeinde­beamten.

Betreffs der Wahl des Bürgerausschußobmanns und seines Stellvertreters, welche von den Mitgliedern d°s Bürgerausschusses vorzunehmen ist, wird auf Art. 10 und Art. 75, letzter Absatz des Gesetzes vom 21. Mai 1891 hingewiesen.

Mit dem Amtsantritt des neugewählten Bürger­ausschusses (1. Januar 1892) erlischt die Wirksamkeit des bisher bestehenden.

Von den Mitgliedern des neugewählten Bürger­ausschusses hat die Hälfte (bei ungerader Zahl der­selben ein Mitglied unter der Hälfte) mit dem Ablauf des auf die Neuwahl nächstfolgenden Jahrs mit gerader Jahreszahl (1892), die zweite Hälfte mit dem Ablauf des zweiten auf das letztgenannte Jahr folgenden Jahres (1894) auszutreten. Hiebei gelten diejenigen, welche bei der im Dezember d. I. vorzunehmenden Wahl die geringere Stimmenzahl erhalten haben, als auf die kürzere Amtsdauer gewählt; im Falle der Stimmengleichheit entscheidet das Loos.

Jerricketon.

Nachdruck verboten.

Der Schiffbruch derFelicitas".

Erzählung von Ferdinand Herrmann.

(Fortsetzung.)

Es ist wohl nicht diese Seite der traurigen Angelegenheit, um die wir uns zunächst zu kümmern haben", sagte er endlich, in seiner Entrüstung unbewußt einen Ton anschlagend, welcher den Generalkonsul rasch zur Besinnung zu bringen schien. Auch ich zweifle nicht, daß trotz der Versicherung des Schiffes das Bestehen der Gesellschaft ernstlich gefährdet ist; aber was bedeutet das im Vergleich zu dem Ver­lust an Menschenleben und zu dem namenlosen Kummer, der über zahlreiche Familien kommen wirv! An diese letzteren müssen wir vor Allem denken. ES ist eine grau­same, aber unabweisbare Pflicht, ihnen so schnell als möglich von dem Vorgefallenen Kenntnis zu geben. Darauf wenigstens haben diese Armen ein volles Recht. Ich kam, um mich mit Ihnen über die Form der Veröffentlichung zu besprechen, die morgen früh erfolgen muß."

Röhrsdorf hatte schon bei Sarnow's ersten Worten in seinem raubtierhaften Umherrennen inne gehalten. Seine Hände waren noch zu Fäusten geballt; aber die verzerrten Züge seines Gesichts begannen sich wie unter der Wirkung eines rettenden Gedankens zu ihrem gewöhnlichen, kalten, undurchdringlichen Ausdruck zu glätten.

sehe nicht ein, daß es mit der Veröffentlichung so große Eile hätte", erwiderte er.Eine Unglücksbotschaft erfährt man immer noch früh genug."

Das ist keine Erwägung, von der wir uns leiten lassen dürfen. Wir sind dem Publikum sofortige, rückhaltlose Offenheit schuldig, mag eS nun mit dem Lebm

eines Angehörigen oder auch nur mit einer Summe Geldes an dem entsetzlichen Unglück beteiligt sein."

Dies ist ihre feststehende, unumstößliche Meinung?"

Gewiß! Und ich zweifle keinen Augenblick, Herr General-Konsul, daß Sie derselben Ansicht sind. Es können sehr leicht noch vierundzwanzig Stunden, ja selbst zwei oder drei Tage vergehen, ehe die Schreckensbotschaft durch irgend einen anderen Absender hier angelangt, einem wie schimpflichen Verdacht würden wir uns aussetzen, wenn wir bis dahin schweigen wollten!"

Röhrsdorf antwortete nicht sogleich; aber es war erstaunlich, mit welcher Ruhe er schon wieder seine in Unordnung geratene Kavatte zurecht zu rücken vermochte.

Von dieser Ansicht ausgehend, haben Sie wahrscheinlich die große Neuig­keit bereüs heute Abend in Umlauf gesetzt?" fragte er nach einer Weile, ihm einen lauernden Blick zuwerfend.Man kann sie Ihnen ja beinahe vom Gesicht ablesen."

Für das, was auf meinem Gesicht geschrieben steht, bin ich allerdings nicht verantwortlich; aus meinem Munde aber hat außer Ihnen bis zu diesem Augen­blick noch Niemand das Schreckliche erfahren."

Ueber das Antlitz des General-Konsuls zuckte es freilich blitzschnell ver­schwindend wie ein Aufleuchten der Genugthuung.

Und die Depesche selbst? Sind Sie ganz sicher, daß sie noch Keinem zu Gesicht gekommen ist?"

Sie war an meine Adresse gerichtet und wurde mir in meiner Privat­wohnung ausgehändigt. Nur die Telegraphenbeamten können von ihrem Inhalt Kenntnis haben."

Der General-Konsul atmete auf. Er erinnerte sich, daß er seinen Besucher noch nicht einmal aufgefordert habe, sich zu setzen, und er holte das Versäumte in einer besonders zuvorkommenden Weise nach.

Sie haben vollkommen Recht", sagte er,wir müssen die Veröffentlichung