Das Gesetz, unterscheidet, wie schon sein Wort­laut besagt, zwei Arten von Renten, die Invaliden­rente und die Altersrente.

Eine Invalidenrente erhält derjenige Versicherte, welcher fünf Jahre lang Beiträge bezahlt hat und dauernd erwerbsunfähig, d. h. infolge seines körper­lichen oder geistigen Zustandes nicht mehr im Stand ist, etwa '/s'/i seines seitherigen Lohnes oder Ge­haltes zu verdienen.

Da bekanntlich die Anfangsgrenze der Ver­sicherungspflicht das 16. Lebensjahr ist, so kann in den Genuß einer Invalidenrente schon ein 21 Jahre alter Arbeiter, Dienstbote, Commis rc. kommen, falls er seit dem 16. Jahr Beiträge bezahlt hat.

Die Invalidenrente erhält also derjenige Ver­sicherte, welcher dauernd erwerbsunfähig ist, ferner aber auch derjenige nicht dauernd erwerbsunfähige Versicherte, welcher während eines Jahres ununter­brochen erwerbsunfähig gewesen ist (z. B. infolge von Krankheit rc.), für die weitere Dauer seiner Erwerbs­unfähigkeit.

Es wird hienach, wenn ein Versicherter An­spruch auf eine Invalidenrente erhebt, durch ärztliches Zeugnis festzustellen sein, ob es sich um einen Fall dauernder Erwerbsunfähigkeit (z. B. Erblindung, schwere Verletzung, Lahmwerden, Geistesgestörtheit rc.) oder nur um einen Fall vorübergehender Erwerbsunfähig­keit (Krankheit rc.) handelt.

Im elfteren Fall tritt der Versicherte sofort in den Genuß der Invalidenrente, im letzteren Fall, also bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit, erhält der Versicherte erst nach Ablauf eines Jahres und zwar bis zum Tag seiner Wiederherstellung die Invalidenrente, und erfährt weiter im Gesetz insofern eine Begünstigung, als seine Krankheitsdauer vor Ablauf dieses Jahres als Beitragszeit gilt, ohne daß er Beiträge bezahlt.

Der Invalidenrente wird ein Mindestbetrag von 110 ^ zu Grund gelegt und dieser Betrag wächst: in der

I. Kl. l b. z. 350 ^ Zahresarb.-Verdst.) wöchentl. um 2 L,

II.. (350-550 °«) . 6

III. (550-850 9

IV. , (mehr als 850 M . . . 13

Die niedrigste Invalidenrente wird nach Ablauf der 5jährigen Wartezeit 114 ^ 70 gZ betragen, während eine Höchstgrenze nicht besteht und die Rente in Klasse IV bis über 400 pro Jahr steigen kann.

Einige Beispiele mögen das Verhältnis von Leistung des Versicherten zu Gegenleistung der Ver­sicherung vor Augen führen.

Nehmen wir an, ein versicherter Arbeiter werde schon nach dem 5. Jahr der Versicherung, also als junger Mensch im Alter von 21 Jahren erwerbs­unfähig, so hat er zur Invaliden- und Altersversicherung bis dahin bezahlt:

I .

.... 16

-4

45 H,

II .

.... 23

so

III .

.... 28

20

IV .

.... 35

25

Dafür erhält er in:

Klasse

I

eine jährliche Rente von

114 70

II

* -

124 . 10

III

M , »

131 15

IV

140 55

Ein Arbeiter z. B. der II. Lohnklasse, also mit einem Jahresverdienst von 350550 welcher nach 30 Jahren, also im Alter von 46 Jahren in­valid wird, hat zusammen 141 ^ Beiträge bezahlt. Er erhält eine jährliche Invalidenrente von 194 ^ 60 -H.

Ein Arbeiter der IV:, also höchsten Klaffe, d. h. mit einem jährlichen Arbeitsverdienst von über 850 hat nach 40 Beitragsjahren (ä, 47 Wochen) zusammen 282 ^ Beiträge bezahlt und wird nun im Alter von 56 Jahren invalid. Er erhält eine jährliche Invalidenrente von 354 ^ 40 --Z. Nach 50 Jahren, also im Alter von 66 Jahren würde er 415 ^ 50 ^ jährlich erhalten.

Die Invalidenrente tritt also im Bedarfs­und Notfall ein. Einigen Verdienst darf auch der Jnvalidenrentner neben der Rente noch haben, wenn Kräfte und Gelegenheit es ihm gestatten.

Die Altersrente kommt erst in zweiter Linie in Betracht. Eine Altersrente erhält, ohne daß es des Nachweises der Erwerbsunfähigkeit bedarf, der­jenige Versicherte, welcher das 70. Lebensjahr vollendet und (abgesehen von der Uebergangszeit, welche ältere Personen bedeutende Erleichterungen gewährt) 30 Jahre lang Beiträge bezahlt hat. Diese Art von Rente, in deren Genuß allerdings nur ein kleinerer Prozentsatz der Versicherten kommen wird, tritt nicht ein, weil der Versicherte nicht mehr erwerbsunfähig ist sondern, trotzdem er in der glücklichen Lage ist, noch er­werbsfähig zu sein. Die Altersrente soll dem betag­ten Versicherten gestatten, seine Kräfte mehr zu schonen, ein behaglicheres Alter zu genießen. Mögen sich die­jenigen, welche über die Höhe der Altersrente spötteln, doch nur einmal bei unserer ländlichen Bevölkerung darnach erkundigen, ob eine jährliche Rente von 191, 162, 135, ja sogar von 106 als ein Bettel­geld angesehen wird, ob sie nicht vielmehr bei den Rentenempfängern einen wesentlichen Teil ihres Ein­kommens ausmacht.

Falls die in der Versicherung bleibenden, also über ihr 70. Lebensalter hinaus arbeitenden Alters­rentner später invalid werden (z. B. ein 70jähriger Arbeiter, eine 70 Jahre alte Dienstmagd arbeitet noch einige Jahre, und wird dann invalid), so tritt für sie eine im Verhältnis zu ihrem bisherigen Lohn und Beitrag entsprechend höhere Invalidenrente ein.

Manche Unklarheit herrscht im Publikum weiter über die Frage, in welche Klasse ein Versicherter ge­höre. Das Gesetz unterscheidet zum Zweck der Be­messung der Beiträge und Renten nach der Höhe des Arbeitsverdienstes folgende Klaffen:

Klasse i bis zu 350 II von mehr als 350 bis 550 ^l,

III 550 bis 850

. IV 850

Es wird nun aber nicht m jedem einzelnen Fall der Arbeitsverdienst des Versicherungspflichtigen er­hoben, vielmehr gilt, falls nicht Arbeitgeber und Ar­beiter einen höheren Betrag vereinbaren, folgender Jahresarbeitsverdienst:

1) Für die in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigten Personen (einschließlich der landwirtschaft­lichen Dienstboten) der für sie von der K. Kreis­regierung festzusetzende durchschnittliche Jahresarbeiis- verdienst.

2) Für Mitglieder einer Orts-, Betriebs- (Fabrik-), Bau- oder Jnnungskrankenkaffe der 300fache Betrag des für ihre Krankenkaffenbeiträge maßgeben­den durchschnittlichen Tagelohns.

(3 Für die der Gemeindekrankenversicherung oder Krankenpflegeversicherung angehörenden Personen (mit Ausnahme der in Ziffer 1 aufgeführten), für die Mitglieder der Hilfskaffen und solche Personen, welche der Krankenversicherungspflicht nicht unterliegen, der 300fache Betrag des ortsüblichen Tagelohnes ge­wöhnlicher Tagearbeiter des Beschäftigungsortes.

Es werden also, da die Beiträge unter Ziffer 3 in der Regel niedriger sind, als die unter Ziffer 2, bei Bemessung der Renten diejenigen Personen im Nachteil sein, welche ihrer Krankenversicherungspflicht in Hilfskassen genügen.

Da und dort wird auch von den Gegnern des Gesetzes die Benachteiligung derjenigen zur Versicherung beigezogenen Personen betont, welche keine Rente er­halten, weil sie vor dem 70. Jahr ohne längere Er­werbsunfähigkeit sterben oder vor Eintritt der Er­werbsunfähigkeit aus dem Versicherungsverhältnis aus- scheiden.

Diese Personen haben allerdings keinen materiellen Vorteil von der Versicherung, allein es darf nicht übersehen werden, daß dieselben während der Zeit ihrer Versicherung einen Anspruch auf eine Rente hatten. Daß sie in dieser Zeit nicht erwerbsunfähig geworden sind, ist doch kein Unglück. Diese Personen haben so wenig umsonst bezahlt, wie derjenige, welcher gegen Brandschaden versichert war und nicht abge­brannt ist.

In zwei Fällen hat übrigens bekanntlich das Gesetz die Rückerstattung der Versicherungsbeiträge vorgesehen. Einmal erhalten weibliche Versicherte, welche heiraten, ehe sie in den Genuß einer Rente gelangt sind, die von ihnen selbst bezahlten Beiträge dann zurück, wenn sie mindestens 5 Jahre lang ver­sichert waren, und weiterhin steht der Witwe l>Mv. den hinterlassenen ehelichen Kindern unter 15 JahKn einer mindestens 5 Jahre lang versicherten männlichen Person ein Anspruch auf Erstattung der von dem Verstorbenen bezahlten Beiträge zu.

Mögen diese Zeilen dazu beitragen, Arbeitgeber und Arbeiter über einige Punkte des Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes auszuklären und be­sonders den Nebelsschleier zu lüften, der von den Gegnern des Gesetzes über die Invalidenrente ge­zogen wird.

Eines Tages fand Ihr Bruder einen großen Goldklumpen, und in seiner Freude darüber war er trotz meiner Warnungen es hatten sich nämlich vor kurzem ein paar sehr verdächtig aussehende Gesellen in unserer Nachbarschaft einen Platz abge­steckt so unvorsichtig, laut mit seinem glücklichen Fund zu prahlen. In der nächsten Nacht wurde ich durch Geschrei und Flintenschüsse aus festem Schlaf erweckt und in dem Hellen Schein des Mondes, der durch die aufgerisscne Zeltthür hereinfiel, sah ich drei maskierte Männer das Stroh der Bettstatt Ihres Bruders durchsuchen, wäh­rend dieser in seinem Blute schwimmend am Boden lag und Mortlock, ebenfalls blutend, mit zwei andern Männern rang. Ich wollte nach meinem Revolver greifen und Mortlock zu Hilfe kommen, aber eine Kugel, die mich in demselben Augenblick in die Brust traf, streckte mich hilflos auf mein Lager nieder. Doch zugleich klangen Stimmen und Schritte von draußen her; einige Goldsucher, die von Sydney, wohin sie ihren Gewinn getragen, zurückkamen, hatten die Schüsse und das Geschrei gehört und waren uns nun zu Hilfe geeilt. Aber sie kamen zu spät, um den Räubern ihre Beute abzujagen, denn diese hatten sich bei ihrem Nahen sofort auf die Pferde ge­worfen und waren mit dem Gold davon gesprengt. Unter den Männern, die uns zu Hilfe gekommen waren, befand sich auch ein Arzt, der meine und Ihres Bruders Verwundung für tötlich erklärte, während Mortlock nur zwei Finger verloren und einen leichten Streifschuß an der Schulter erhalten hatte. Ihr Bruder lebte denn auch nur bis zum nächsten Morgen; in meinem Beisein übergab er seinem Freunde Mortlock seine Papiere und bat ihn, dieselben mit der Nachricht seines Todes an seine Angehörigen nach Deutschland zu senden, worauf er nach kurzem Todeskampf verschied. Mortlock habe ich seitdem ganz aus den Augen verloren, es hieß später, er habe sich noch tiefer ins Land begeben, wo neue Goldfelder entdeckt worden waren. Ich hatte mich nach Sydney bringen lassen, wo ich der Diagnose des Arztes zum Trotz genas, und ging dann nach unserm alten Lagerplatz zurück, auf dem ich mit Mühe und Fleiß im Lauf der Zeit so reiche Ausbeute gewann, daß ich jetzt im Begriff stehe, als vermögender Mann nach England zurückzukehren. Aber um auf

Ihre Angelegenheit zurückzukommen, so unterliegt es für mich gar keinem Zweifel, daß John Mortlock, als er den Aufruf Ihres Onkels gelesen, den Entschluß faßte, sich für Ihren verstorbenen Bruder auszugeben. Mit Hilfe der Papiere, die er von diesem erhalten, und dis zurückzuschicken er sich nicht die Mühe gemacht, konnte er sich vollständig als Ferdinand von Rauheneck legitimieren, und die genaue Kenntnis, welche er sich durch das lange Zusammenleben mit dem Verstorbenen, der eine mitteilsame Natur war und sehr gern von seiner Vergangenheit sprach, von dessen Familienverhältniffen erworben hatte, setzte ihn in den Stand seine Rolle mit Erfolg zu spielen, wobei ihn neben der großen Aehnlichkeit, die er im äußern mit seinem Freunde hatte, auch noch der Umstand begünstigte, daß er infolge seiner Erziehung in Deutschland Ihre Sprache fast ohne fremden Accent sprach. Außerdem hielt er mich, den der Arzt als rettungslos verloren bezeichnet, natürlich für tot. und da ich der einzige Mensch war, der von seinen Beziehungen -u Ihrem Bruder und der Art, wie er in den Besitz von dessen Papieren gekommen, Kenntnis hatte, so glaubte er mit mir auch den einzigen Zeugen begraben, den er bei seinem Betrug zu fürchten hatte.So weit die Erzählung Lorings, die sich für mich als die beste Arznei er­wies, den» zum Erstaunen meines Arztes erklärte ich diesem, daß ich mich kräftig genug fühle, um Loring, der auf einem in den nächsten Tagen nach England ab­gehenden Schiffe dorthin reisen wollte, zu begleiten. Ich war zwar noch sehr elend, als ich mich cinschiffte, aber die frische Seeluft und vor allem die Hoffnung auf ein baldiges frohes Wiedersehen mit dir, Geliebte, ließ mich bald genesen und glücklich und wohlbehalten habe ich gestern Englands Boden betreten. Gern wäre ich statt dieser Zeilen ohne Verzug selbst zu dir geeilt, aber Loring, der sich freundlich bereit erklärt hat, mich nach Rauhencck zu begleiten, um zur Vermeidung aller Wenläufig- keiten gleich an Ort und Stelle sein Zeugnis abzugeben, muß noch eine geschäftliche Angelegenheit erledigen, und so können wir erst in einigen Tagen abreiscn. Meine Sehnsucht möchte der Zeit Flügel geben, denn ich harre sehnlich auf den glücklichen Augenblick, wo ich dich wieder in meine Arme schlüßen darf . . ." (Fons, folgt.)