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M 71 . Amts- und Anzeigeblatt für den Bezirk (Lalw. 66 . IahkMß.

Erscheint Di en S ta g , Donnerstag und SamLlag. ! Die Einrückungsgebühr beträgt im Bezirk und nächster Um- ° gebung 9 Pfg. die Heile, sonst 12 Pfg. !!

Amtliche Wekanutmachungen.

Verfügung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheiluug für die Verkehrs­anstalten, des Innern und der Finanzen, be­treffend Vorschriften zur Sicherung der Ein­haltung der Bestimmungen über die Hegezeit des Wildes.

Vom 20. März 1891.

In Vollziehung der K. Verordnung, betreffend die Hegezeit des Wildes vom 30. Juli 1886 (Reg.- Blatt Seite 31a), wird zur Sicherung der Einhalt­ung der in Z 1 derselben für die Schonung des Wildes getroffenen Verbote unter Bezugnahme auf Artikel 39 Ziffer 1 des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 (Reg.Blatt Seite 391) Nach­stehendes verfügt:

8- 1-

Wer Wild von einer derjenigen Arten, welche nach Z. 1 der K. Verordnung vom 30. Juli 1886 einer Hegezeit unterliegen,*) befördert oder versendet.

*) Anmerkung.

Die Hegezeit, innerhalb welcher Wild weder er­legt, noch gefangen, noch znm Verkauf gebracht oder an­gekauft werden darf, ist durch die angeführte Bestimm­ung nach den einzelnen Thiergattungen in! folgender Weise festgesetzt:

A. Weim Kaarwild:

1) für männliches Roth- und Damwild auf die Zeit vom 1. Februar bis 31. Mai,

2) für weibliches Roth- und Damwild auf die Zeit vom 1. Februar bis 30. September,

3) für Rehböcke auf die Zeit vom 1. Februar bis 31. Mai,

4) für Rehgaisen auf die Zeit vom 1. Dezember bis 14. Oktober,

5) für Wildkälber und Damkitze, d. h. für die

Donnerstag, den 18. Snni 1891.

in Orte einführt, feilbietet oder verkauft, hat fol­gende Vorschriften zu beachten:

g.) Allen Sendungen von Roth-, Dam- und Reh­wild ist sowohl bei Beförderung mit Haut und Haar, wobei dasselbe nicht verpackt werden darf, als bei Versendung in zerlegtem Zustande (in einzelnen Theilen) ein den Namen und Wohnort des Absenders oder Verkäufers, den Tag der Erlegung und das Geschlecht des Wildes enthaltender Schein beizugeben, b) Bei Versendung von Wild, welches einer der übrigen in Z. 1 der K. Verordnung vom 30. Juli 1886 unter ^ und L genannten Arten angehört, genügt neben Namen und Wohnort des Absenders die Angabe von Art

noch im Kalenderjahr ihrer Geburt stehenden Jungen des Roth- und Damwilds, auf das ganze Jahr,

6) für Kitzböcke, d. h. männliches Rehwild im Jahr der Geburt bis 14. Oktober,

7) für Hasen auf die Zeit vom 1. Februar bis 30. September.

8. Aei Zsederwikd:

1) für Auer- und Birkhähnen auf die Zeit vom 1. Juni bis. Auguir,

2) für Auer- und Birkhühner auf die Zeit vom 1. Dezember bis 31. Oktober,

3> für Feld- und Haselhühner, sowie für Fasanen­hennen vom 1. Dezember bis 23. August,

4) für Fasanenhahnen vom 1. Februar bis 23. August,

0) für Wachteln auf die Zeit vom 1. März bis 23. August,

6) für wilde Enten auf die Zeit vom 16. März bis 30. Juni,

7) für wilde Tauben auf die Zeit vom 1. März bis 30. Juni,

8) für Schnepfen und Bekassinen auf die Zeit vom 16. Avril bis 14. Juli,

je einschließlich der genannten Tage.

Abonnementspreis vierteljährlich in der Stadt -l> Pfg. und 2V Pfg. Trägerlohn, durch die Post bezogen Mk« 1. 15, sonst tu ganz Württemberg Mk. 1. 35.

und Stückzahl des Wildes auf dem auch hier beizugebenden Schein.

e) Das Roth-, Dam- und Rehwild ist beim Auf­brechen so zu behandeln, daß das Geschlecht auch dann mit Sicherheit noch erkannt werden kann, wenn das Geweih oder Gehörn abge­nommen worden ist.

Wer solches Wild ohne Geweih, beziehungs­weise Gehörn zum Verkaufe oder zur Versend­ung bringt, ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß das Geschlecht erkennbar bleibt.

8- 2.

Für die Beförderung von Wild mit der Eisen­bahn wird insbesondere noch Folgendes bestimmt:

a) bei Aufgabe als Eil- oder Frachtstückgut sind die in Z. 1 a und b verlangten Angaben, so-

. weit sie nicht ohnehin schon im Frachtbrief ent­halten sind, in letzterem in SpalteErklärung wegen der etwaigen zoll- und steueramtlichen Behandlung" beizusetzen:

b) bei Aufgabe als Reisegepäck und Expreßgut ist der Schein mit den verlangten Angaben der Gepäck-Annahmestelle zum Anschluß an die Be­gleitpapiere (Gepäckkarre, Erpreßgutkarte) zu übergeben.

' 8- 3.

Bei der Beförderung von Wild durch die Post ist der in Z. 1 a und b vorgeschriebene Schein

a) soweit Begleitadressen zur Verwendung kommen, an diesen zu befestigen:

b) soweit Packete bis zu 12'/- innerhalb Württembergs ohne Begleitadressen verschickt werden dürfen, diesen Sendungen beizugeben.

8- 4.

Wird bei der Vorzeigung zur Einlieferung wahrgenommen, daß diese Vorschriften nicht genau ein­gehalten sind, so. findet Annahme und Beförderung der Sendung mit der Eisenbahn und Post nicht statt.

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Z91.

Gegen den

vor. Durch­schnitts­

mehr

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^ H 11bil 1 11. Nachdruckverboten.

Die Spionin.

Roman aus dem russischen Nihilistenleben.

Nach den Aufzeichnungen eines Petersburger Polizeibeamten.

Von Willibald Mencke.

(Fortsetzung.)

Zwei der Soldaten hatten sich, wie wir gesehen haben, auf die Verfolgung der Flüchtigen gemacht; der Dritte war seinem verwundeten Kameraden behülflich, der sich mühsam fortschleppte. Man achtete nicht weiter auf Diejenigen, die, wie man annahm, durch ihre Ungeschicklichkeit eine Verwirrung versucht hatten, welche der Gefangene zu seiner Flucht benutzt hatte.

Gott sei Dank," sagte der Unbekannte, der als Kutscher auf dem Bock ge­sessen hatte, ein junger Mann mit rotem Haar und braunem, struppigem Barte, die Schafsköpfe haben keine Ahnung davon, was es war, das unsere Pferde scheu gemacht hat. Wir hätten nun Zeit, uns davon zu machen, aber was mit dieser da anfangen? Vera! Vera!"

Sie rührt sich nicht" bemerkte der andere junge Mann, der neben ihr im Schnee kniete und in dem wir Paul Zwetajeff wieder erkennen.O mein Gott, sie ist todt."

Der Puls geht noch ganz gut, wenn auch schwach. Nichts als eine Ohn­macht, wenn auch die Sache nicht unbedenklich ist."

Der Unbekannte hatte dem jungen Mädchen die Pelzmütze abgenommen, das Blut von der Stirne abgewischt und ihre Schläfe mit Schnee befeuchtet.Binde ihr daS Tuch um, Paul", sagte er dann und lege noch etwas Schnee darauf.Ich will mittlerweile das Pferd aufrichten."

Der Rothaarige half dem keuchenden Tiere, das seit dem Sturze des

Schlittens ruhig auf dem Schnee liegen geblieben war, nicht ohne Anstrengung auf die Beine, ordnete die Riemen und Zügel und näherte sich dann wieder seinem Kameraden, der den Kopf des jungen Mädchen noch immer in seinen Armen hielt.

Laß sie uns auf den Schickten wagen."

Wohin fahren wir?"

Zurück nach dem Oblow'schen Hause."

Es ist weit und Du sagtest selbst, daß ihr Zustand bedenklich ist."

Es ist wahr, aber da ist doch nichts dagegen zu machen?"

Halt! ein Gedanke!" fuhr der Rothaarige fort.Das ist das Palais des Fürsten G."

Was sollen wir dort?"

Das laß ganz meine Sorge sein. Man wird sie dort aufnehmen, ich stehe Dir dafür. Faß an, Kamerad."

Aber ich verstehe nicht"

Faß an, sag ich Dir."

Die Beiden trugen den scheinbar leblosen Körper des jungen Mädchens etwa sechzig Schritte weit zu der Pforte des Palais.

Der Rothaarige zog die Klingel. Gleich darauf erschien der Dwornik.

Wer ist da?" fragte er, während sein Blick auf das blaffe Gesicht des Mäd­chens siel und dann seine Begleiter musterte.

Kennst Du mich noch, Väterchen? Erinnere Dich gefälligst, daß ich erst vorgestern Nachts um 2 Uhr hier bei dem Herrn Fürsten eintrat. Uebrigens hier hast Du seine Karte."

Ich erinnere mich nicht" sagte der Dwornik.

Und hier sind noch zehn Rubel zu meiner Beglaubigung"

Ich glaube mich zu erinnern."

Der Herr Fürst besiehst, daß man das unglückliche Mädchen auf sein Zimmer bringe und es sorgsam pflege, bis er kommt, hörst Du?"