Es ist selbstoerfläüdlich, daß man auch die Stimmung auf englischer Seite untersuchte, soweit er möglich war. Es ist hierüber aber, soweit mir bekannt, nicht« niedergeschrieben worden.

Pari», 16. Srpt. Nach einer .Tewps'-Meldung ist der rUöräntsche Ministerpriisirent Brittia«« zttückzettklen, er den Frirdensoeetraz mit Oesterreich nicht unterzeich­nen könne.

Basrt, 16. Sept. Zu der neuen Ententenote erklärt das Echo de Paris die Note der Alliierten an Deutschland entspreche weder den Wünschen noch der Stellungnahme Frankreichs, dessen Entwurf die Form eines abrnnrlkgerr, verkürzten Ultimatum-; getragen habe.

Berlin, 16. Sept. Zur Verwaltung drs 1S!8 be­schlossenen deutschen Branntwein Monopols wurde ein Aeichsmonopolamt gegründet.

Berlin, 16. Srpt. Da aus die Note der deutschen Regierung an dke Entente vom 13. August, in der um Auskunft über da» Schicksal des künftigen Freistaale- Danzig gebeten wurde, bisher «ine Antwort nicht erfolgte, hat Deutschland nunmehr eine Mahnung nach Versailles abgrhen lassen

Berlin. 16. Srpt. Die deutschen Ejsenbahnoeiwal- iungen Koben vereinbart, den Neitrn Winterf-Hrplan, der am 1. Oktober in Kraft treten sollte, erst am 5. Oktober einzuführen.

Mannheim, 16. Srpt. Im hiesigen Durchgangslager ist der erst« Gefangenentransport aus Nordfrankreich ein- getroffen. DattrNitt befinden sich zahlreiche Würtlemberget.

Pari«, 16 Srpt. Drr Londoner Korrespondeit de» .Echo de Paris" will aus ermächtigter Quelle erfahren haben, Wilson Hab« der britischen Regierung «Meilen

lassen, daß die Bereinigten Siasten entschlossen seien, nicht tm entferntesten «ln Mandat anzunrhmen, weder über di« europäische noch über di« asiatische Türkei.

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bewährt bei rote«, tränende« Augen. tchwürige«, I nach dem Schlafen verklebten Augenlidern, I chronisch, feuchten Augenentzündungen. Ichwa-1 chcn oder angestrengten Auge» l8l,mmern> rc.I Zu haben in den Apotheken VL0 die Flalche. »/»i; F>/oe/^ Vre//». Ft«,//üe-onr» ». Sk.

SA »i« «chriftlett»»» »«»»tweMtch Bruno «Uh-l» »«It», ««»!». »ruil «. »erlag der «. ». Latsersche« »uehdrnckere« itkerl Latferi «agel»

Amtliche Bekanntmachungen.

Gerkehr mit Nutz ««d Zuchtvieh.

3m Folgenven werden dis von der Flsischversorgungs. fi-lle für Württemberg und Hohenzollern, Berwattungsab- teilung durch Bersügung vom » Sept. 1919 (Staatsanz. Nr. 808) erlasienen neuen Bestimmungen über den Ber- kehr mil Nutz- und Zuchtvieh bekannt gegeben. Die Vieh- brsttztr und Nutzer hhändlkr sind hierauf in ortsüblicher Weise zur Beachtung h'mzuwiism. Die Landjägermann» schäften, sowie di« Polizeidedienstsren haben die Einhaltung dieser im Interesse der geordneten SchlJchtoiehaustmngung erlasienen Vorschriften zu überwachen und jede Zuwider­handlung anzuzkigen.

iRindvieh.

1. Ms Nutz- und Zuchtrindot-H tm Sinne dieser Be

sttmmungen gelten alle «icht i» die Bormerkaugsliste «nfgeuommeue» Ni«ber jede« Alters «nd Ge schlechts.

2 Dir Beräutzeruns und der Erweck van Nutz und Zuchtrindoieh vor» Wtehhalter z« Btehhalter ist i». «erhatb de- Mirtschrftsgeviets Bstürttemberg Hohevzvller« freigegebe«; bkhcr war der Berk-.hr nur innerhaid de« Oberarms frei.

3. Biehmärkte können rntt GenehWigung der Fleisch. oersorgupgesttUe wirder siattfiaden. Viehhaitkr aus frem­den Oberamtsbkzirkrn dürfen zu diesen Märkirn Nutz- und Zuchttindsieh nur zosühren, wenn sie im Besitz «ine« Gr- laubnkvscheines (Frrigadescheins) ch es Obersmt» sind.

4. Nutz und Zuchtrindvieh, mit Ausnahme van Käl­bern bis ßu 3 Monaten, darf nur v?räußeri werden aus Grund einer Bescheinig««- de- OrtSvvrsteherS (de, birhrrigen Standorts des Tieres), daß da- Titer nicht i« die Bor«erk«»g-liste aufge«»M«em ist. Diese Bescheinigung gilt 2 Wochen vom Tsgr der Ausstellung ad und M beim Transport des Tieres miizusührrn.

Kälber bis zum Alter van 3 Monaten dürfen (ab- gesehen vom Verkauf an dis Fleischoersungsstelle) nur zur Zucht o-rko«ft werde», aus Grund einer schriftlichen Er- mächiigung des Orrsso.steh-rs des bisherigen Standort» Le, Kalbes.

5. Jeder Birhhalter mutz beim Erwerb von Nutz- und Zuchtrindoieh drm Verkäufe: (Biehhattsr oder Händ- ter) eine Vrschetnigunz seine» Ortssorstehers übergebe», daß er Vlehhaltrr ist und keinen Viehhandri treibt. Net Ver­käufer hat diese Bescheinigung zu verwahren und aus Ver­langen oorzurorisen; damit entfällt drm Verkäufer bei Verkäufen an SchwarzschiächSer drr Vorwand, er habe den Käufer des Tiere» nicht gekannt.

6 Nutz und Zuchtrindvieh darf nnr «ach Ge­wicht verkauft werde«. Das Gewicht ist aus einer amt lichen Wage zu ermitteln. Die Tiere dürfen bet der Ver­wägung mäßig gefüttert sein Außer dem im Schlußschein tmzugebenden Kaufpreis dürfen keine weiteren Le itungen, wie Trinkgeld. FuUrrgeld, Stallarld usw. verabredet w r- drn. Diese «eiteren Leistungen sind strafbare Ubeischrei- tungen dev yöchfipreisee.

Der Höchstpreis für8«Kg.Lede«dgewicht beträgt: L) sllr alle» mehr ais 3 Msnots alte Nutz und Zucht rindvieh, soweit nicht für d e unter Buchstabe d und c fallenden Tiere Stiickzuschiäge zulässig find ^ 130

d) Zachlfarre», hochträchtige (kalbgriffige) Rinder

(Kalbinnen und Kühe) und Kühe mit mindestens ll Ltr. tägl. Milchertrag z. Zt. der Veräußerung -4 130 nebst einem Stürkzrrschlag bis höchstens . 400

e) für gewöhnte Zugochse» «»d Zngstiere 130

^ ?»^"^,.?^z«schlag bis höchsten- . ^200 ä) für Znchtkalber dis zu 3 Monaten . . . 130

dber für Zuchtfarren. Kalbinnen. Kähe, Ochsen und Strers Stückzuschläge fordert, garantiert damit ohne wkiler- Verabredung sür die zugssich-rie Eigenschaft (Träch. tigkelt, MUchertrag. Zug).

^ vom Höchstprei-zwa«g bännen

von der FletschonsorZungssteS« für Tiere vo» deso«derS hvhe« Z«chtwert bewilligt »erben.

8. Biehversteigerougeu stnb verbot««.

^ sew-rb-mäßige Ha»del mit Nutz- und

Zuchtrindvich. sawie jede Art der gewerbsmäßigen Vermill- lung de» Umsatzes von Nutz- und Zachirindvieh ist nur dt« »an der Fleischoersorgungsstrlle zugelaflensn Persanen ^statiet, die bei Ausübung ihre« Erwerbes ben von ber ^lchchoersargungsfielle ausgestellten yandel,schein «itsährrn mWn. Anträge üuf Erteilung eines Hg«Ärl:schkin« stutz burch Vermittlung de» Oberami« zu stellen. Formulare hiezu find vom Ollrramt z« beziehen. In der Regel er­halten nur solch« Personen einen yandelsschein. bi« schsn vor dem Kriege den Handel mit Rindvieh betrieben haben, «lttzqer, di« ihr Gewerbe noch betreiben und Schlachtvieh- akskSuf» erhalten kttnrn Nutzvirhhandelrschrtn. Landwirt­

schaftliche Vereine und Genossenschaften können ebenfalls zum gewerbsmäßigen Nutzoiehhandel zugelsssm werden.

10. Dir zugklaffknen Viehhändler dürft« beim Einkauf ben Bishhatttln hvhrre Preise ais dir Höchstpreise nicht bezahlen. Bei der Wiederoeräutzerung an Viehhaller darf der Händler oder Brrmitiler sür seine Bemühungen ein­schließlich sämtlicher Auslagen (insbesondere Fracht, Futterkasten, Umsatzsteuer) «icht mehr cklS S Prozent des vo« ihm bezahlte» Kaufpreises verla«ge«.

11. Der Verkauf von Nutz- und Zuchirindsieh vo» Händler an Händler ist verboten (Ketirnhasdei).

Zur Ausfuhr von Nutz- und Zachlrindvirh durch einen Händler aus einem Kommunaivelband ist dt« Genehmigung des Oberamis erforderlich. An Markttagen erteilt bss Obersmt des Mmktories die erforderliche Genehmigung. Drr Umsatz von Nutz- und Zuchtrindvieh durch die sogen. Ba«er«»dler ist verboten. Als Tauernhändler find solche Landwirte anzusehen, deren Umsatz an Nutz- und Zuchirmdvreh größer ist, als für die Größe und Betriebs­weise ihrer Wirtschaft notwendig erscheint.

12. Urder den Umsatz von Nutz- und Zuchirindoieh sind Gchlvßschetne nach Vordrwck der Flefchvrrssrgungs- stelle wshkhrirsgettsu auszuftttigen und vom K8«ser und Verkäufer zu unlrrzeichnen. Für jedes Der ist rin beson­derer Schlußstein zu verwenden.

Für den Umsatz vo» Rindvieh ««mittelbar vo« Brehhalter z« Piehhalter werden Vordrucke für Gchluß- scheine ««entgeltlich vom Ortsvorsteher abgegeben.

Der Veräußerer hat drn Schlußschrm auszufertigen, jedoch ist der E we der ebenfalls sür die wah heitsqetreue Ausfertigung de« Schlntzscheins verantwortlich. Dm Schluß- schein und smttichen Wrgschein hat drr Veräußerer inner- halb einer Woche seinem Ortsoorsteher zu übergeben. Mer t« de« Gchlußscheiu falsche Angabe« einträgt (falsches Grwicht, falschen Preis us»), macht sich der Kr- ka«de»fälschn«g schulbiß

Bei Verkäufen von Tieren an Händler haben diese den Schlußschein zu beschaffen und über Erwerb und Weiler- veräußttlrnj auszuferltgrn. Der Verkäuftr des Tieres erhält vom Händler eine Durchschrift de« Schlußschrtne«.

13 Jede Be-äußerung, sowie jeder Erwerb von Nutz- und Zuchlrindvieh jeder An durch einen Biehhaller ist vom Veräußerer dem Ortsoorsteher des bisherigen Standorts des Tieres und von dem Erwerber brm O Ir Vorsteher bes nrurn Siandorts im Laufe der Veräußerung«-- b^zw. Er­werb! wachs anzuzeigen. Die Uebrrgabe des Schlußschein» gilt als Anzeto«-.

l4. Die Eivfnhr von Vieh jeder Art in das Wirt­schaftsgebiet Württemvskg.Hohknzollrrn, sowie dke A«Sf«hr aus Kies m ist nur auf Grund besonderer Ermächtigung ber Fieischoersorgungrstelle gestattet.

II Gchweiere.

1. Schlachischwrinr dürfen nur an die Fleischversor- gungrflell« oeräußeri werden.

2. Die Veräußerung und der Erwerb von Nutz- (Ein- ßisll )Schwkink» bis z« SS Kilogr. Lebendgewicht ist innerhalb de° Wirtschaftsgebietes Wärttembrrg Hohenzollern von Schweinehalter zu Schweinehalrer für bie Zwrckr ber eigrnen Schwein «Haltung gestattet.

3 Zur Veräußerung und zum Erwerb oon Schweinen über SS Kilogr. Lebendgewicht ist. abgesehen vom Ver­kauf an die FleischversorgungLstell« selbst, vorher in jedem einzelnen Fall; sie Genehmigung der Fieischssrsorgungs- stelle, Berwaktungsabteilung. einzahslen.

4 Die tzeiverbrMitßigen Schweinehändler dürfen sich nur mit dem Handel mit Einstellschuumen bi« 25 Kilozr. Lebendgewicht befassen.

8 Die Händler dürfen ihr Gewerbe nur auf Grund eine» Handel,schtins (von ber Fleischversorguagsstelle) be- treiben, in welchem da» Gebiet bezeichnet ist, sllr das ber Händler zngelaffen ist.

S. Jede Veräußerung, sowie jeder Erwerb vvn Nutz nnb Zuchtichwelnen durch einen Schwetmhalter ist vo« Veräußerer dem Ortsoachetzer be« bisherigen Siandorts bes Tieres und von dem Erwerber beim Orissvlstkhrr des neuen Standorts im Saus« ber Veräußerung»- brzw. Erwerbswsch« «nzuzeigen.

Die Einfuhr von Schweinen jeder Art in bas Wirt schafitgebiet Würltembrrg-Hoheiizolern. sawis die Ausfahr aus diese« ist nur auf Grund besonderer Ermächtigung ber FMschversorgungestklle gestattet.

III. Schafe «»d Zie ge».

1. Schlachtfchafe dürfen nur an dir Fleischoer- sotgungrst-lle ve äußert »erden.

Dtr Auskaus von Schlachtziege« (einschließlich drr Kitzen) ist nur mit G«nkh«ignag de» Overa«t» gestattet; diese Erlaubnis gilt nur sür drn Bezirk des betreffenden Oberamts.

2. Die Beräußerung und der Eiwnb von Zucht- fchafe« »nd von R«tz- und Zachtziege« sedm Atters

und Geschlecht« ist innerhalb drs Wirtschaftsgebiets Würt- temberg-Hohenzollem oon Schashalter zu Schafhalter «nd oon Ztegenhalter zu Ztegenhalter je sür die Zweck« der eigenen Schaf- »der Ziegenhaltung gestartet.

3 Gewerbsmäßiger Handel mit Znchtfchafe«, Nutz- «nd Znchtztege» ist nur aus Grund eines Handel», scheine» (oon brr Flrtschoe.sorgungsstelle) gestattet, in «et- chem das Gebiet bezeichnet ist, für das der Händler zustelafsen ist.

4. Jede Beräuß«l«na sowie jeder Erwerb »an Nutz- und Zuchtschasm ober Nutz- »nd Zuchtziegen durch ei»rn Birhhalter ist »om Veräußerer dem Ortsoorsteher des bis­herigen Standort» de» Tiers« und oon drm Erwerber bem Ortsoorsteher des neuen Standorts im Lause ber Ber- Sußerungswos« brzw. Erwerbswoche anzuzrtgen.

5. Die Einfuhr von Schafen und Ziegen in da» Wirischastsgebret Aältte«hrra.yohrnzoll«rn sowie di« A«S- fuhr au« diesem ist nur auf Grund besonberer Ermächtigung ber Ileischversorgunzsstrlle gestattet.

IV. Allgemeine Bestimmungen.

1. Verträge, »eiche den vorstehenden Bestimmungen zuwiberiausen, find nichtig.

2. Zur Beförderung aus Eisenbahnen und Schiffen innerhalb des Wirtschaftsgebiets Württemberg- Hohenzollern dars Nutz «»d Znchtriudvieh aufge-

geben werben:

a) oon Nutzoirhhändlern mit schriftlicher Erlaubnis des Oberarms,

d) von Btehhaitern mit schriftlich. Erlaubnis des Oberamts. Die Bahnbesördsrung oon Schweine« dis 28 Kg. Lebendgewicht (Ferker) ist innerhalb des Lande» sreigegeben; sür Schweine über 28 Kg. Lebendgewicht ist schriftliche Erlaubnis der Fleischoersorgungsftelle notwendig.

Znchtfchafe «u» N«tz und Z«chtziege» dürfen aus S:unb einer Bescheinigung de» Orrsvorsteher« de» Ur­sprung,ortr der Tiere, daß der Versand gestattet sei. zur Bahndrjörderung innerhalb bes Landes sufgegrbrn »erben.

Zum Versand »o« Dreh aller Art (Rindvieh Schweine. Schafe, Ziegen) nach O ten außerhalb de» Wirtschaft«- aebrels Württemberg Hohenzollern ist Berfandfchei» -er Kleifchverforgnng-stelle e forderlich. Dieser Versand- schein ist M jede Art ber Beförderung erforderlich (.mittelst Bahn. Schiff, zu Fuß oder Waxen).

Schlachtvieh darf nur von der Fleifchversorgungs- stell« brzw. deren Aufkäufern zu: Beförderung aufgegeben werben.

3. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften, sowie bie aus Grunb dieser Vorschriften ertrsffenen Anordnungen werben mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geld­strafe bis zu 1500 bestraft, soweit nicht bie höheren Strafandrohungen drr Verordnung gegen ben Schleichhandel »om 7. März 1918. sowie der Bervrdnung gegen Prets- treibrrei vom 8. Mai 1918 und br« Höchstpretsgesetzea An­wendung finden, die Geldstrafen bis zu 500 000 ^ und Zuchthaus bis zu 5 Iah'en vorsehen.

4 Dt« bisherige« Ausweise drr Vezirkä««tz»ieh- Händler werdkn mit Wirkung »om 17. September d.Is. ab widerrufe« und find sofort an die Fletschoersergauzs- stelle zurückzugeben. 1268

5. Diese Bestimmungen treten am 17. Sept. 1919in Kraft. Nagold, den 12. Srpt. 19!9. Münz.

Kv. Wezirks fchukaml Nagold.

An die Herr«, 1277

Schulvorstände, ersten «nd einzige» Lehrer. Vas Staatsministerium hat entsprechend einer Anregung bes La»dtags beschlossen, baß die hundertste Wiederkehr des Tages der Vervbsch.edung ber früheren »Lrttembergt- schen Brrkaffung am 25. September 1919 ln Verbind««, mit der -rier ber Verabschiedung der Verfassung des freie» Balkrstaats Württemberg osm 20. Mai 1919 gestiert wer­ben soll.

Za diesem Zweck hat bas Ministerin« de» Kirchen- «nb Schulwesens folgend« Anorbnnigea getroffen i

1) AI« Schulen haben am. September einen halben schulfreien Tag.

2) In allen Schulen sind sllr die »bereu Klaffen (»am L. Schuljahr a« auswärts) Schulfeiern zu veranstalten, wobei empfahlen wirb, dies« Feiern so «»eit möglich sllr sämlttche oder mehrere Schulm einer Gemeinde Gemein- sam zu Hallen. Ala Grundlage sllr die Ansprachen der Lehrer hat Professor Dr. v. Blume in Tübingen einen Leitfaden »ersaßt, der in gedrängter Weise rin« lieber- stcht Sbrr »te würitembergische Versaffnngsgrschichte seit bem Tübinger Vertrag von 1514 gibt «nd ber br» einzelnen Schulen zug-gangen ist.

8) Auch in ben unteren Kirchen, di« an den gemeinsamen Feiern nicht tetlnehme», sind die Schüler in geeigneter Weife aus die Bedeutung de« Tages htnzuweisen.

Nagold, den 14. Sept. 1919. Schott.