39. Amts- und Anzeigeblatt für den Bezirk (Lalw. 66. IllhkMß
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Erscheint Di en s ta g , Donnerstag und SamStag. Die Einrückungsgebühr beträgt im Bezirk und nächster Umgebung 3 Pfg. die Zeile, sonst 12 Pfg.
Donnerstag, den 2. April 1891.
Abonnementspreis vierteljährlich in der Stadt Xi Pfg. und Lv Pfg. Trägerlohn, durch d'e Post bezogen Mk. 1. IS, sonst in ganz Württemberg Mk. 1. 3S.
Amtliche Bekanntmachungen.
Calw.
Bekanntmachung.
betr. das Muster»,lgsyeschiist pro 1891.
1) Das diesjährige Musterungsgeschäft wird im Aushebungsbezirk Calw in folgender Weise vorgenommen werden:
Montag, den 13. April. Musterung in Liebenzell. ^
Hiebei haben zu erscheinen Morgens 8'/- Uhr: die Pflichtigen von Dennjächt, Ernstmühl, Hirsau, Liebenzell; Morgens 9 Uhr: die von Monakam, Möttlingen, Neuhengstett, Lberkollbach, Oberreichenbach, Ottenbronn; Morgens 10 Uhr: die von Sim- mozheim, Unterhaugstett, Unterreichenbach.
Dienstag, den 14. April, Musterung in Neuweiler.
Hiebei haben zu erscheinen Morgens 9 Uhr: die Pflichtigen von Agenbach, Aichhalden, Altbulach, Bergorte, Breitenberg, Emberg, Hornberg; Morgens 10 Uhr: die von Liebelsberg, Martinsmoos Neubulach, Neuweiler, Oberhaugstett, Oberkollwangen; Morgens 11 Uhr: die von Röthenbach, Schmieh, Würzbach, Zwerenberg.
Mittwoch, den IS. April, Musterung in Gechingen.
Hiebei haben zu erscheinen Morgens 9'/s Uhr: tue Pflichtigen von Althengstett, Dachtel, Decken- pfronn, Gechingen; Morgens 10'/- Uhr: die von Holzbronn, Ostelsheim, Stammheim.
Donnerstag, den 16. April, Musterung in Calw.
Hiebei haben zu erscheinen Morgens 8 Uhr: die Pflichtigen von Altburg, Calw; Morgens 9 Uhr; die Pflichtigen von Sommenhardt, Speßhardt, Teinach, Zavelstein.
Die Losung
findet für sämtliche Militärpflichtige des Bezirks am
Freitag, den 17. April, morgens 8 Uhr, in Calw
statt.
Bei der Musterung haben nicht nur die Militärpflichtigen des Jahrgangs 1891, sondern auch alle Diejenigen der früheren Jahrgänge zu erscheinen, über deren Militärpflicht noch nicht endgiltig entschieden ist, oder welche von der Gestellung nicht ausdrücklich entbunden worden sind. Die Angehörigen früherer Jahrgänge haben ihre Losungsscheine mitzubringen.
Militärpflichtige, welche im Musterungstermin unentschuldigt ausbleiben, oder nicht pünktlich erscheinen, werden, sofern sie dadurch nicht zugleich eine höhere Strafe verwirkt haben, mit Geldstrafe bis zu 30 ^ oder mit Haft bis zu 3 Tagen bestraft. Auch verlieren diejenigen, welche unentschuldigt bei der Musterung gefehlt haben, die Berechtigung, an der Losung teilzunehmen, oder die Vorteile der bereits gezogenen Loosnummer und unter Umständen den aus etwaigen Reklamationsgründen erwachsenden Anspruch auf Zurückstellung oder Befreiung vom Militärdienst. Die «Entschuldigung, eine besondere Vorladung nicht erhallen zu haben, kann für die Regel nicht berücksichtigt werden; es ist die Sache der Pflichtigen, sich beim Ortsvorsteher oder dem Unterzeichneten zu erkundigen, wann sie zur Musterung zu erscheinen haben.
Am Tage der Musterung haben die Militärpflichtigen rein gewaschen und mit frischem Leibweiß- zeug versehen zu erscheinen; auch müssen diejenigen, welche an Schwerhörigkeit zu leiden behaupten, da»
Innere des Ohrs gründlich reinigen, damit eine Untersuchung desselben ohne Weiteres vorgenommen werden kann.
Das Erscheinen bei der Loosziehung ist den Militärpflichtigen freigestellt. An der
Loosung nehmen Thei'l diejenigen Militärpflichtigen der Altersklasse 1871, welche im Bezirk Calw in einem der genannten Musterungsorte zur Musterung erschienen waren, oder welche entschuldigt gefehlt habeu, sowie diejenigen der Altersklassen 1870 und rückwärts, welche ohne ihr Verschulden noch nicht zur Loosung gelangt und daher nachträglich zur diesjährigen Loosung zugelassen worden sind. Der'Aufruf der Pflichtigen zur Loosung erfolgt in der Ordnung der Gemeinden, in welchen dieselben sich aufhalten und zur Stammrolle angemeldet haben und wird für die Nichterschienenen das Loos durch ein Mitglied der Ersatzkommission gezogen. Ausgeschlossen von der Loosung sind: die zum Einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten, die von einem Truppenteil angenommenen Freiwilligen,,die vorweg Einzustellenden, die dauernd Unwürdigem
2) Die Ortsvorsteher haben auf Grund der Stammrollen die Heuer gestellungspflichtigen Leute, welche in den Listen noch nicht gestrichen sind, protokollarisch, nach Jahrgängen geordnet, zur Musterung vorzuladen. Die Vorladungsurkunden sind längstens bis 6. April d. I. hieher einzusenden. Von der Gestellung können die Gemeindebehörden nicht entbinden. Wer an solcher durch Krankheit verhindert ist, hat ein ärztliches Zeugnis einzureichen, das, falls der Arzt nicht amtlich angestellt ist, von der Gemeindebehörde zu beglaubigen ist. Gemüthskranke, Blödsinnige, Krüppel können auf Grund eines solchen Zeugnisses überhaupt von der Gestellung befreit werden. *)
3) Die Militärpflichtigen, sowie deren Angehörige sind berechtigt, spätestens am Musterungstermin Anträge auf Zurückstellung oder Befreiung von der Aushebung zu stellen. Die Anträge können durch Urkunden, Zeugnisse und Sachverständige unterstützt werden. Derartige Urkunden müssen obrigkeitlich beglaubigt sein.
Wer an Epilepsie zu leiden behauptet, hat auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen hiefür zu stellen.
Werden Reklamationen mit der 'Erwerbsunfähigkeit von Eltern und Geschwistern u. s. w. begründet, so haben die betreffenden Verwandten sich zur ärztlichen Untersuchung bei der Musterung der Ersatzkommission vorzustellen.
Schulamtskandidaten haben ihre Prüfnngs- zeugnisse rechtzeitig, spätestens am Musterungstermin vorzulegen.
4) An- und Abmeldungen von Pflichtigen sind alsbald dem Oberamt anzuzeigen, zutreffendenfalls unter Anschluß der Loosungsscheine.
5) Bei der Musterung haben je die Ortsvorsteher der zu musternden Pflichtigen zu erscheinen, dagegen bei der Loosung nicht. Die Stammrollen sind mitzubringen und bei der Musterung nach dem Ergebniß der letzteren genau zu ergänzen, der Eintrag der Loosnummern erfolgt aus Grund der den Ortsvorstrhern nach der Loosung zugehenden Loosungsscheine vor deren Ausfolge an die Pflichtigen.
Die Ortsvorsteher find dafür verantwortlich.
*) Nach Anordnung der K. Oberersatz-Commisfion werden die Ortsvorsteher aufgesordert, Scheinverziehungen entgegenzutreten und solche eventuell noch gelegentlich de» Musterungsgeschäfts zur Kennt- niß de» Unterzeichneten zu bringen.
daß die Pflichtigen bei der Musterung vollzählig und rechtzeitig in den Musterungslokalen sich einfinden und dort in Ordnung versammelt bleiben. Bei der Vorladung ist denselben all' Vorstehendes und weiter zu eröffnen, daß alles Lärmen und jede Störung der Verhandlungen strenge bestraft werden wird.
6) Ueber die Classification der Mannschaften der Reserve u. s. w. (siehe Amtsblatt Nr. 30) findet die Verhandlung je am Ende der Musterung bezüglich der Angehörigen derjenigen Gemeinden statt, welche am betreffenden Tage die Militärpflichtigen gestellt haben.
Calw, den 19. März 1891.
Der Civilvorsitzende der Ersatzkommission: Supper,
Oberamtmann.
Bekanntmachung.
Heute ist der zum Schultheißen der Gemeinde Agenbach ernannte seitherige Gemeindepfleqer Christof Wurster in sein Amt eingesetzt worden.
Calw, den 28. März 1891.
K. Lberamt. Supper.
Die Krankeukaffelilwrstijildk
werden auf die Ministerialverfügung vom 21. März 1891, betreffend die Rechnungsführung und die Rechnungsabschlüsse der Krankenkassen, — Regierungsblatt Seite 41 — zur genauen Nachachtung hingewiesen. Calw, den 30. März 1891.
K. Oberamt. Supper.
Die OrtsbehSrden für die Arbkitkroerfichkrun-
haben umgehend hieher anzuzeigen:
1) welcher Restvorrath an Quittungskarten vorhanden ist,
2) wie groß der nächste Bedarf bis zum Schluffe des Beitragsjahrs und
3) wie groß der Bedarf für das nächste Beitragsjahr nach den bisherigen Erfahrungen voraussichtlich sein wird.
Calw, l. April 1891.
K. Oberamt. Supper.
Die GeulkjlldtbrhSr-kil
werden aufgefordert, bis 7. April spätestens die Nach. Weisungen beziehungsweise Fehlanzeigen über Regie- Hochbau- und Regietiefbauarbeiten des abgelaufenen Quartals einzusenden. — Wo je eine Fehlurkunde in Betracht kommt, wird nichts dagegen erinnert, wenn sich dieselbe aus Hoch- und Tiefbauarbeiten zugleich erstreckt.
Calw, den 31. März 1891.
K. Oberamt. Amtmann Bert sch.
Av die OrtsMeidehördell.
Einem Wunsche der k. großbritannischen Regierung gemäß ist angeordnet, auf 5. April d. I., — den Termin einer Volkszählung in England — die Anzahl der an diesem Tage in den einzelnen Gemeinden