39. Amts- und Anzeigeblatt für den Bezirk (Lalw. 66. IllhkMß

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Erscheint Di en s ta g , Donnerstag und SamStag. Die Einrückungsgebühr beträgt im Bezirk und nächster Um­gebung 3 Pfg. die Zeile, sonst 12 Pfg.

Donnerstag, den 2. April 1891.

Abonnementspreis vierteljährlich in der Stadt Xi Pfg. und Lv Pfg. Trägerlohn, durch d'e Post bezogen Mk. 1. IS, sonst in ganz Württemberg Mk. 1. 3S.

Amtliche Bekanntmachungen.

Calw.

Bekanntmachung.

betr. das Muster»,lgsyeschiist pro 1891.

1) Das diesjährige Musterungsgeschäft wird im Aushebungsbezirk Calw in folgender Weise vor­genommen werden:

Montag, den 13. April. Musterung in Liebenzell. ^

Hiebei haben zu erscheinen Morgens 8'/- Uhr: die Pflichtigen von Dennjächt, Ernstmühl, Hirsau, Liebenzell; Morgens 9 Uhr: die von Monakam, Möttlingen, Neuhengstett, Lberkollbach, Oberreichen­bach, Ottenbronn; Morgens 10 Uhr: die von Sim- mozheim, Unterhaugstett, Unterreichenbach.

Dienstag, den 14. April, Musterung in Neuweiler.

Hiebei haben zu erscheinen Morgens 9 Uhr: die Pflichtigen von Agenbach, Aichhalden, Altbulach, Bergorte, Breitenberg, Emberg, Hornberg; Morgens 10 Uhr: die von Liebelsberg, Martinsmoos Neu­bulach, Neuweiler, Oberhaugstett, Oberkollwangen; Morgens 11 Uhr: die von Röthenbach, Schmieh, Würzbach, Zwerenberg.

Mittwoch, den IS. April, Musterung in Gechingen.

Hiebei haben zu erscheinen Morgens 9'/s Uhr: tue Pflichtigen von Althengstett, Dachtel, Decken- pfronn, Gechingen; Morgens 10'/- Uhr: die von Holzbronn, Ostelsheim, Stammheim.

Donnerstag, den 16. April, Musterung in Calw.

Hiebei haben zu erscheinen Morgens 8 Uhr: die Pflichtigen von Altburg, Calw; Morgens 9 Uhr; die Pflichtigen von Sommenhardt, Speßhardt, Teinach, Zavelstein.

Die Losung

findet für sämtliche Militärpflichtige des Bezirks am

Freitag, den 17. April, morgens 8 Uhr, in Calw

statt.

Bei der Musterung haben nicht nur die Mili­tärpflichtigen des Jahrgangs 1891, sondern auch alle Diejenigen der früheren Jahrgänge zu erscheinen, über deren Militärpflicht noch nicht endgiltig entschieden ist, oder welche von der Gestellung nicht ausdrücklich entbunden worden sind. Die Angehörigen früherer Jahrgänge haben ihre Losungsscheine mitzubringen.

Militärpflichtige, welche im Musterungstermin unentschuldigt ausbleiben, oder nicht pünktlich erscheinen, werden, sofern sie dadurch nicht zugleich eine höhere Strafe verwirkt haben, mit Geldstrafe bis zu 30 ^ oder mit Haft bis zu 3 Tagen bestraft. Auch ver­lieren diejenigen, welche unentschuldigt bei der Muster­ung gefehlt haben, die Berechtigung, an der Losung teilzunehmen, oder die Vorteile der bereits gezogenen Loosnummer und unter Umständen den aus etwaigen Reklamationsgründen erwachsenden Anspruch auf Zu­rückstellung oder Befreiung vom Militärdienst. Die «Entschuldigung, eine besondere Vorladung nicht er­hallen zu haben, kann für die Regel nicht berücksich­tigt werden; es ist die Sache der Pflichtigen, sich beim Ortsvorsteher oder dem Unterzeichneten zu erkundigen, wann sie zur Musterung zu erscheinen haben.

Am Tage der Musterung haben die Militär­pflichtigen rein gewaschen und mit frischem Leibweiß- zeug versehen zu erscheinen; auch müssen diejenigen, welche an Schwerhörigkeit zu leiden behaupten, da»

Innere des Ohrs gründlich reinigen, damit eine Unter­suchung desselben ohne Weiteres vorgenommen werden kann.

Das Erscheinen bei der Loosziehung ist den Militärpflichtigen freigestellt. An der

Loosung nehmen Thei'l diejenigen Militärpflichtigen der Altersklasse 1871, welche im Bezirk Calw in einem der genannten Musterungsorte zur Musterung erschienen waren, oder welche entschuldigt gefehlt habeu, sowie diejenigen der Altersklassen 1870 und rückwärts, welche ohne ihr Verschulden noch nicht zur Loosung gelangt und daher nachträglich zur dies­jährigen Loosung zugelassen worden sind. Der'Auf­ruf der Pflichtigen zur Loosung erfolgt in der Ordnung der Gemeinden, in welchen dieselben sich aufhalten und zur Stammrolle angemeldet haben und wird für die Nichterschienenen das Loos durch ein Mitglied der Ersatzkommission gezogen. Ausgeschlossen von der Loosung sind: die zum Einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten, die von einem Truppenteil angenommenen Freiwilligen,,die vorweg Einzustellenden, die dauernd Unwürdigem

2) Die Ortsvorsteher haben auf Grund der Stammrollen die Heuer gestellungspflichtigen Leute, welche in den Listen noch nicht gestrichen sind, proto­kollarisch, nach Jahrgängen geordnet, zur Musterung vorzuladen. Die Vorladungsurkunden sind längstens bis 6. April d. I. hieher ein­zusenden. Von der Gestellung können die Gemeinde­behörden nicht entbinden. Wer an solcher durch Krank­heit verhindert ist, hat ein ärztliches Zeugnis einzu­reichen, das, falls der Arzt nicht amtlich angestellt ist, von der Gemeindebehörde zu beglaubigen ist. Gemüthskranke, Blödsinnige, Krüppel können auf Grund eines solchen Zeugnisses überhaupt von der Gestellung befreit werden. *)

3) Die Militärpflichtigen, sowie deren An­gehörige sind berechtigt, spätestens am Musterungs­termin Anträge auf Zurückstellung oder Befreiung von der Aushebung zu stellen. Die Anträge können durch Urkunden, Zeugnisse und Sachverständige unter­stützt werden. Derartige Urkunden müssen obrigkeit­lich beglaubigt sein.

Wer an Epilepsie zu leiden behauptet, hat auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen hiefür zu stellen.

Werden Reklamationen mit der 'Erwerbsun­fähigkeit von Eltern und Geschwistern u. s. w. be­gründet, so haben die betreffenden Verwandten sich zur ärztlichen Untersuchung bei der Musterung der Ersatzkommission vorzustellen.

Schulamtskandidaten haben ihre Prüfnngs- zeugnisse rechtzeitig, spätestens am Musterungstermin vorzulegen.

4) An- und Abmeldungen von Pflichtigen sind alsbald dem Oberamt anzuzeigen, zutreffendenfalls unter Anschluß der Loosungsscheine.

5) Bei der Musterung haben je die Ortsvor­steher der zu musternden Pflichtigen zu erscheinen, dagegen bei der Loosung nicht. Die Stammrollen sind mitzubringen und bei der Musterung nach dem Ergebniß der letzteren genau zu ergänzen, der Ein­trag der Loosnummern erfolgt aus Grund der den Ortsvorstrhern nach der Loosung zugehenden Loosungs­scheine vor deren Ausfolge an die Pflichtigen.

Die Ortsvorsteher find dafür verantwortlich.

*) Nach Anordnung der K. Oberersatz-Commisfion werden die Ortsvorsteher aufgesordert, Schein­verziehungen entgegenzutreten und solche eventuell noch gelegentlich de» Musterungsgeschäfts zur Kennt- niß de» Unterzeichneten zu bringen.

daß die Pflichtigen bei der Musterung vollzählig und rechtzeitig in den Musterungslokalen sich einfinden und dort in Ordnung versammelt bleiben. Bei der Vorladung ist denselben all' Vorstehendes und weiter zu eröffnen, daß alles Lärmen und jede Störung der Verhandlungen strenge bestraft werden wird.

6) Ueber die Classification der Mannschaften der Reserve u. s. w. (siehe Amtsblatt Nr. 30) findet die Verhandlung je am Ende der Musterung bezüg­lich der Angehörigen derjenigen Gemeinden statt, welche am betreffenden Tage die Militärpflichtigen gestellt haben.

Calw, den 19. März 1891.

Der Civilvorsitzende der Ersatzkommission: Supper,

Oberamtmann.

Bekanntmachung.

Heute ist der zum Schultheißen der Gemeinde Agenbach ernannte seitherige Gemeindepfleqer Christof Wurster in sein Amt eingesetzt worden.

Calw, den 28. März 1891.

K. Lberamt. Supper.

Die Krankeukaffelilwrstijildk

werden auf die Ministerialverfügung vom 21. März 1891, betreffend die Rechnungsführung und die Rech­nungsabschlüsse der Krankenkassen, Regierungsblatt Seite 41 zur genauen Nachachtung hingewiesen. Calw, den 30. März 1891.

K. Oberamt. Supper.

Die OrtsbehSrden für die Arbkitkroerfichkrun-

haben umgehend hieher anzuzeigen:

1) welcher Restvorrath an Quittungskarten vor­handen ist,

2) wie groß der nächste Bedarf bis zum Schluffe des Beitragsjahrs und

3) wie groß der Bedarf für das nächste Beitrags­jahr nach den bisherigen Erfahrungen voraus­sichtlich sein wird.

Calw, l. April 1891.

K. Oberamt. Supper.

Die GeulkjlldtbrhSr-kil

werden aufgefordert, bis 7. April spätestens die Nach. Weisungen beziehungsweise Fehlanzeigen über Regie- Hochbau- und Regietiefbauarbeiten des abgelaufenen Quartals einzusenden. Wo je eine Fehlurkunde in Betracht kommt, wird nichts dagegen erinnert, wenn sich dieselbe aus Hoch- und Tiefbauarbeiten zugleich erstreckt.

Calw, den 31. März 1891.

K. Oberamt. Amtmann Bert sch.

Av die OrtsMeidehördell.

Einem Wunsche der k. großbritannischen Regierung gemäß ist angeordnet, auf 5. April d. I., den Termin einer Volkszählung in England die An­zahl der an diesem Tage in den einzelnen Gemeinden