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^L 33. Amts- und Anzeigeblatt für den Bezirk (Lalw. 66. IllhlMK.

Erscheint Di en s t a g , Donnerstag und SamStag. Die Einrückungsgebühr betrügt im Bezirk und nächster Um­gebung S Pfg. die Zeile, sonst 12 Psg.

Amtliche Bekanntmachungen.

Calw.

Bekanntmachung,

stetr. das Musterungsgeschäst pro 1891.

1) Das diesjährige Musterungsgeschäft wird im Aushebungsbezirk Calw in folgender Weise vor­genommen werden:

Montag, den 13. April, Musterung in Liebenzell.

Hiebei haben zu erscheinen Morgens 8'/- Uhr: die Pflichtigen von Dennjächt, Ernstmühl, Hirsau, Liebenzell; Morgens 9 Uhr: die von Monakam, Möttlingen, Neuhengstett, Oberkollbach, Oberreichen­bach, Ottenbronn; Morgens 10 Uhr: die von Sim- mozheim, Unterhaugstett, Unterreichenbach.

Dienstag, den 14. April, Musterung in Neuweiler.

Hiebei haben zu erscheinen Morgens 9 Uhr: die Pflichtigen von Agenbach, Aichhalden, Altbulach, Bergorts, Breitenberg, Emberg, Hornberg; Morgens 10 Uhr: die von Liebelsberg, Martinsmoos Neu­bulach, Neuweiler, Oberhaugstett, Oberkollwangen; Morgens 11 Uhr: die von Röthenbach, Schmieh, Würchach, Zwerenberg.

Mittwoch, den 13. April, Musterung in Gechingen.

Hiebei haben zu erscheinen Morgens 9'/- Uhr: die Pflichtigen von Althengstett, Dachtel, Decken- pfronn, Gechingen; Morgens 10'/- Uhr: die von Holzbronn, Ostelsheim, Stammheim.

Donnerstag, den 1«. April, Musterung in Calw.

Hiebei haben zu erscheinen Morgens 8 Uhr: die Pflichtigen von Altburg, Calw; Morgens 9 Uhr; die Pflichtigen von Sommenhardt, Speßhardt, Teinach, Zavelstein.

Die Losung

findet für sämtliche Militärpflichtige des Bezirks am

Freitag, den 17. April, morgens 8 Uhr, in Calw

statt.

Bei der Musterung haben nicht nur die Mili­tärpflichtigen des Jahrgangs 1891, sondern auch alle Diejenigen der früheren Jahrgänge zu erscheinen, über deren Militärpflicht noch nicht endgiltig entschieden ist, oder welche von der Gestellung nicht ausdrücklich entbunden worden sind. Die Angehörigen früherer Jahrgänge haben ihre Losungsscheine mitzubringen.

Militärpflichtige, welche im Musterungstermin unentschuldigt ausbleiben, oder nicht pünktlich erscheinen, werden, sofern sie dadurch nicht zugleich eine höhere Strafe verwirkt haben, mit Geldstrafe bis zu 30 ^ oder mit Haft bis zu 3 Tagen bestraft. Auch ver­lieren diejenigen, welche unentschuldigt bei der Muster­ung gefehlt haben, die Berechtigung, an der Losung teilzunehmen, oder die Vorteile der bereits gezogenen Loosnummer und unter Umständen den aus etwaigen Reklamationsgründen erwachsenden Anspruch auf Zu­rückstellung oder Befreiung vom Militärdienst. Die Entschuldigung, eine besondere Vorladung nicht er­halten zu haben, kann für die Regel nicht berücksich­tigt werden; es ist die Sache der Pflichtigen, sich beim Ortsvorsteher oder dem Unterzeichneten zu erkundigen, wann sie zur Musterung zu erscheinen haben.

Am Tage der Musterung haben die Militär­pflichtigen -rein gewaschen und mit frischem Leibweiß­zeug versehen-zu erscheinen; auch müssen diejenigen, lweHe an Schwerhörigkeit zu leiden behaupten, das

Samstag, den 21. Mär; 1891.

Abonnementspreis vierteljährlich in der Stadt ro Psg. un 20 Pfg. Trägerlohn, durch die Post bezogen Mk. 1. 15, sonst irr ganz Württemberg Mk. 1. 3b.

Innere des Ohrs gründlich reinigen, damit eine Unter­suchung desselben ohne Weiteres vorgenommen werden kann.

Das Erscheinen bei der Loosziehung ist den Militärpflichtigen freigestellt. An der

Loosung nehmen Theil diejenigen Militärpflichtigen der Altersklasse 1871, welche im Bezirk Calw in einem der genannten Musterungsorte zur Musterung erschienen waren, oder welche entschuldigt gefehlt habeu, sowie diejenigen der Altersklassen 1870 und rückwärts, welche ohne ihr Verschulden noch nicht zur Loosung gelangt und daher nachträglich zur dies­jährigen Loosung zugelassen worden sind. Der Auf­ruf der Pflichtigen zur Loosung erfolgt in der Ordnung der Gemeinden, in welchen dieselben sich aufhalten und zur Stammrolle angemeldet haben und-wird für die Nichterschienenen das Loos durch ein Mitglied der Ersatzkommission gezogen. Ausgeschlossen von der Loosung sind: die zum Einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten, die von einem Truppenteil angenommenen Freiwilligen, die vorweg Einzustellenden, die dauernd Unwürdigen.

2) Die Ortsvorsteher haben auf Grund der Stammrollen die Heuer gestellungspflichtigen Leute, welche in den Listen noch nicht gestrichen sind, proto­kollarisch, nach Jahrgängen geordnet, zur Musterung vorzuladen. Die Vorladungsurkunden sind längstens bis k. April d. I. hieher ein­zusenden. Von der Gestellung können die Gemeinde­behörden nicht entbinden. Wer an solcher durch Krank­heit verhindert ist, hat ein ärztliches Zeugnis einzu­reichen, das, falls der Arzt nicht amtlich angestellt ist, von der Gemeindebehörde zu beglaubigen ist. Gemüthskranke, Blödsinnige, Krüppel können auf Grund eines solchen Zeugnisses überhaupt von der Gestellung befreit werden. *)

3) Die Militärpflichtigen, sowie deren An­gehörige sind berechtigt, spätestens am Musterungs­termin Anträge auf Zurückstellung oder Befreiung von der Aushebung zu stellen. Die Anträge können durch Urkunden, Zeugnisse und Sachverständige unter­stützt werden. Derartige Urkunden müssen obrigkeit­lich beglaubigt sein.

Wer an Epilepsie zu leiden behauptet, hat auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen hiefür zu stellen.

Werden Reklamationen mit der Erwerbsun­fähigkeit von Eltern und Geschwistern u. s. w. be­gründet, so haben die betreffenden Verwandten sich zur ärztlichen Untersuchung bei der Musterung der Ersatzkommission vorzustellen.

Schulamtskandidaten haben ihre Prüfnngs- zeugnisse rechtzeitig, spätestens am Musterungstermin vorzulegen.

4) An- und Abmeldungen von Pflichtigen sind alsbald dem Oberamt anzuzeigen, zutreffendenfalls unter Anschluß der Loosungsscheine.

5) Bei der Musterung haben je die Ortsvor­steher der zu musternden Pflichtigen zu erscheinen, dagegen bei der Loosung nicht. Die Stammrollen sind mitzubringen und bei der Musterung nach dem Ergebniß der letzteren genau zu ergänzen, der Ein­trag der Loosnummern erfolgt auf Grund der den Ortsvorstehern nach der Loosung zugehenden Loosungs­scheine vor deren Ausfolge an die Pflichtigen.

Die Ortsvorsteher sind dafür verantwortlich, daß die Pflichtigen bei der Musterung vollzählig und

*) Nach Anordnung der K. Oberersatz-Commisfion werden die Ortsvorsteher aufgefordert, Schein- Verziehungen entgegenzutreten und solche eventuell noch gelegentlich des Musterungsgeschäfts zur Sennt- nih de» Unterzeichneten z» bringen.

rechtzeitig in den Musterungslokalen sich einfinden und dort in Ordnung versammelt bleiben. Bei der Vorladung ist denselben all' Vorstehendes und weiter zu eröffnen, daß alles Lärmen und jede Störung der Verhandlungen strenge bestraft werden wird.

6) Ueber die Classification der Mannschaften der Reserve u. s. w. (siehe Amtsblatt Nr. 30) findet die Verhandlung je am Ende der Musterung bezüg­lich der Angehörigen derjenigen Gemeinden statt, welche am betreffenden Tage die Militärpflichtigen gestellt haben.

Calw, den 19. März 1891.

Der Civilvorsitzende der Ersatzkommission:

Supper,

Oberamtmann.

Bekanntmachung,

betreffend den Kintritt junger Leute in die Zlnterofsiriersschnkru.

Junge Leute, im Alter von 1516 Jahren, welche in eine Unteroffiziers-Vorschule, und solche im Alter von 1720 Jahren, welche in eine Unter­offiziers-Schule einzutreten wünschen, haben sich als­bald beim Äezirksfeldwebel zu stellen, von dem ihnen weitere sachdienliche Auskunft erteilt werden wird.

Calw, den 19. März 1891.

K. Oberamt.

Supper.

D 7 und die Orts-

behörden für die Ardeileroerflchrrung

werden benachrichtigt, daß entgegen der ursprünglichen Absicht Formulare zu den vierteljährigenAbrech­nungen" undLiquidationen" über den Markenver­brauch (Z 11 Abs. 2 und Z 13 Abs. 4 der Geschäfts­anweisung bezw. ß 17 Abs. 2 und Z 20 Abs. 5 der Geschäftsanweisung U) den Krankenkassen und Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung nicht auf Kosten der Jnvaliditäts- und Altersversicherungsanstalt geliefert werden, daß aber diese Fonnulare von W. Kohlhammer in Stuttgart bezogen werden können.

Den 19. März 1891.

K. Oberamt.

Supper.

Tages-Ueuigkeiten.

Calw. Am 18. März d. Js. nach 3 Uhr ist auf der Bahnstrecke zwischen Calw und Teinach bei Wärterposten Nr. 43 ein Baumstamm vom Wald auf die Bahnlinie abgerutscht, wodurch das Bahn­geleise stark beschädigt worden ist. Der um 3 Uhr 4749 Min. Nachm, in Teinach abfahrende beschleu­nigte Personenzug Nr. 182 konnte nur bis zur Un­fallstelle vorrücken, von wo die Reisenden mit einem entgegenkommenden Zug nach Calw weiterbefördert wurden.

Tuttlingen, 12. März. Ein hies. Familie wurde in den letzten Tagen schwer heimgesucht. Innerhalb zweier Tage starben ihr 3 Kinder an der Halsbräune. Sie wurden nebeneinander zur Ruhe gebetet. Nun ist auch das 4. und letzte Kind der tückischen Krankheit erlegen. Die Kinder standen im Alter v»n 14 Jahren. Außer diesem erschüttern­den Vorfall traten in^letzter Zeit mehrere Fälle von Bräune mit tätlichem Ausgang hier ein. Ebenso soll gegenwärtig das Scharlachfieber unter der Kinder­welt sich ausbreiten.