werden. Die Ausstellung erfolg» kostenlos. Der Inhalt der Bescheinigung kann etwa ianten: »Die Witwe . . . . hol während des grgenwäcllgen Knegss die reichsgesttzllche Fami'ienunterstützung bezogen. Oct, Dalum, Unterschrift, Dienststempei."

Di j nigen Kriegerwitwru. die ihre True-ungszulag; noch nicht erhallen baben^ müssen zuerst die obengenonue Bescheinigung vom Oclsoorstche? de-j nigen Gemeinde oer- langen, von der die Fsmilenuntechützung bezahlt wurde und wenn sie im Besitz der Bescheinig» ng sind, wird ihnen die Zulage, aus die viele Kriegerwitwen schon längst wac- §en, von der Post ausb^ahlt werden.

Gottesdienste der Stadt Nagold.

Evaug. Gottesdienst:

Am 24. Sonntag nach Trinitatis den 10. Noo. V,iO Uhr Predigt. r/,g Uhr Kriegsbetstunde. Mittwoch, den 13. Noo. abends VzS Uhr Kriegsbetstunde.

Kath. Gottesdienst:

Sonntag, lO. Noo.: S Uhr Predigt und Amt. IV, Uhr Andacht. Montag SVs Uhr in Altensteig.

Gottesdienst der Methodisteugemeindr:

Sonntag, 10. Noo. vormittags V, 1 v Uhr, Predigt, abends 8 Uhr Predigt. Mittwach abends Vs 0 Uhr Gebetstunde.

Letzte Nachrichte«.

Sämtliche 6LS.

Bayer» als Republik ausgerufr».

München, 8. Novbk. Drehlb. WTD. Im An­schluß an di? gestrige Masfinonsammlung auf der Lh're- sietiwiese kam es in München z« ernsten Unruhe«, die weiterem Verlaufe zur Ausrufung der Republik Bayer« führte». In per letzren Nkcht hal sich ein Sol­daten-, Arbeite!, und Baurrurst ßebilder.

München, 8 Nso. Dsr R«l der Arbeue?, Ssid^tkn und Bauern erließ B-Ka^ntmachung: Zur Auftech^rhültung der Ordnung m-.d Sicherheit arbeitet von hruis uu da? r;k- somle Polizei« und Stchech«it«v-»rsonal M Nustrag und LNtrr Kontrolle des A bitter», Soldaten- u»d Bamrurais. Dru Anorduun;-n düs-r Org^rrs ist unbedingt Fol^e zu !s sten.

Nüruberg, 8. Nso. WTB. Drah>b. D e Zürunq?n ve öffeMiichsn die Ausrufung der Republik durch Ex^a- diäljsr. die von der Mens« gi«is gekauft werden. In der

Stadt wickelt sich d-.r Verkehr in i o malen Grenzen ab. Es herrscht überall Ruhe und Ordnung.

München, 8. Noo. WTB. Drahtb. Die Ober- posidirrklion München hat von Berlin die Mittei-ung er­halten, daß jeder private Telegrammverkehr von und nach Bayern eingestellt worden ist.

Die Waffesstillstandsbedingnuge» «uterwegs.

Amsterdam» 8. Nosdr. Drahtb. (Büro Radio.) Dis deutschen Bevollmächtigten haben im Großen Heupt- quartier der Entente die Bedingungen für den Waffen- sttllstand erhalten mit der Aufforderung, binnen VS Stunde», also bis Montag vormittag, diese au- -«nehme« oder abznlehneo. Vrr deutsche Borschlag für einen sofortigen, vorläufigen Abschluß des Waffenstill­standes wurde von Joch «bgelehnt. Die Waffenstfflstands- bedingungen sollen durch einen Kurier nach dem Großen Hauptquartirr gebracht werden.

Berlin, 9 Nos. WTB. Drahtb. Der Kurier mit den WaffenstMstandsbedlugungW Vifst voraussichtlich heute früh in Berlin ein, wenn kein Brrkehrehlnderpis eintritt. Das Kabinett tritt dann sofort zusammen.

Berlängernnz -e- sozialdemokrat. Ultimatums.

Berlin, 9. Nov. WTB. Drahtb. Um die Waffen- Mstandsbedingurrgen nicht zu gesährden, hat Parteileitung uns Fraktion der Sozialdsmokra-ie beschlossen, die Frist des Ultimatums zu verlängern und zwar bis nach der Ent­scheidung über d«!n Wa ffenstillstand .

Die Kriegslage am Abend deS 8. Nov

Berlin. 8 Noo. WTB. Drahtb. Amtlich wird mitzeteilt >

An der Wsstiront ruhioer Tag.

Mutmaß!. Wetter am Sonntag rrnd Montag.

Vielfach bedeckt, meist trocken.

Für die SchrtftleitlMg veräntwörtltch PaüVS a««, Nagold. "

Dr uck ». Verl ag der «. W. Zaiser-schen Buchdrvckrret (Varl Zais«r> Nagold.

Amtliches.

Reifebrotmarke«.

1. Die Reifebrotmarken über SSV s Gebäck

haben sich nicht bewährt und st»d neben den Reifimarken über 50 ? Bwt entbehrlich. Sie dürfen von jetzt ab von den Kartenabzadestelleu nicht mehr ansgegebeu werde«. Dis be-ests im Umlauf befindlichen 500 §

Reisebrotmarken verlieren mit dem Ablavf de- LS. Dezember ds. IS. ihre Gültigkeit. Die Wirte, Bäcker und Brotverkänfer dürfe» fie also vom LS Dezember an nicht mehr mit Brot einlöfe«. Die Wirte haben alle unoerwendet gebllebemn 500 x« Rkisebrotmarken ihres Borschusses und alle von ihnen ein- gelösten 500 x Reisemarken spätestens am 17- Dezember in der üblichen Weise abzulkfekn. Den Bäcker« werde« vom 17. Dezember an auf zurückgelteferte Reisebroimaiken über 500 A keine Mehlanweisungen mehr erteilt. Den Verbrauchern werden di« 500 ^-Marken umzetanscht; nach dem 13. Dezember findet ein solcher Umtausch nicht mehr strlt. Die Kartenabgabestelle» haben die bis !5. Dez. d«. I«. unverwendet geblleb«r,en 500 x Reise- marken spätesten, bis zum 20. Dezember mit urkundlicher Anzerbr ihrer Zahl eingeschrieben an die Geschäftsstelle des Kommunaloerbands einzusendeu.

2. Reisebroimarken werden von vielen Brotkartenin­habern in siel größerer Zahl eingetauscht als wirklich not­wendig ist. Dies erschwert die geordnete Durchführung der Mehl- und Broio.-lssrgung. Die Reisemarken sollen im allgemeinen nur d> m eigentlichen Reiseverkehr, dem Brotbezug der auf die Wirtschaften angewiesenen Personen und dem Brotbezug der sogenannten Pendelarbeiter die­nen. Die Kartenabgabestelleq werde« ««gewiesen, Reifebrotmariken nnr in Fällen wirkliche« Bedürf­nisse- abzngebe«. Nötigenfalls müßten weitere Anord­nungen zur Beschränkung der Ausgabe von Rrisebrot- marken getroffen werdrn.

Die Herren OrtSvorstiher werden beauftragt, auch ihrechits brn Kartenabgabestrllen Anweisung in diesem Sinne zu geben.

Nagold, den 7. Noo. 1918. K. Obrromt.

Kommerell.

Bekanntmachung.

Die K Regierung des Schwarzwaldkrsiser hat am 5. Ncwmrber 1918 die Wahl des Wagners und Gemeinde- rals Iohasnes Dürr in Minders dach, zum O ts- oor,jeher der Grmeiuüe Mudersbach, Oberamts Nagold, bestätigt.

Nagold, den 7. November 19 !8.

K. Obrramt: Komerell.

OeffentLiche Aufforderung

zur

Abgabe einer Vermözesserklärnttg für die Ver­anlagung der Giszeipe sone« zur anßsrordeutlicheu KrlegSadgabr für das Rechnungsjahr 1SL8.

Zur Abgabe einer Bermöseirserkläkung sind nach § 34 Abs. 1 der Gesetzes vom 26. Juli 1918 (Rrtch-grs.- V1. S.964) verpflichtet alle Pa sonsn, die nach dem. Stand vom 31. Dezember 1917 ein Vermögen von mehr rls 100 000 Mark besitzen,

1. wenn e-ne Fefistellun; des Bermögsn« auf 31. Dezember 1916 nicht stattgesundm hat. d. h. weder sin Krieqssteuer- noch Besitzstsuev noch ein FeststellunLsbefcheid aus Grund des BesWeuergesetzrs srteill worden ist.

2. wenn sich das Vermögen seit 1. Januar 1917 bis ZI. Dezember 1917 durch Srbarffsll, durch Lehen-, Fidel- kowmiß- oder Skammgutanfall. infolge Vermächtnisses oder aus andere Weise aus dem Nachlaß eines Verstorbenen von Todes wegen, ferner durch Schenkung oder durch eine sonstige ohne entsprechende Gegenleistung erhaltene Zuwen­dung um mehr als 50>0 Mark vermehrt hat.

Die gleiche Verpflichtung gilt für den gesetzlichen Ver­treter eines Abgabepflichtigen hinsichtlich des seiner Brr- waltung unterliegenden Vermögens.

Sämtliche Personen, bei denen diese Voraussetzungen zutreffen, werden ausgesordert, ihre Vermögens«Klärung unter Benützung des vorgeschriebensn Vordrucks in der Zeit vo« LS. bis S«. November LSl8

bei dem Brzkksteueramt einzmeichen. Vordrucke sür di« Bermögenserkkälung können, soweit fie den Abgabepflichtigen nicht mit der Post zugegangen stad, von dem Bezirkssteuer- amt. sorörit erforderlich, durch Vermittlung der Ortrfleuer- ämter bezoxen werden.

Die Verpflichtung zur Abgabe einer Bermögenserklä- rung wird durch da» Unterbleiben der Zusendung eines Vordrucks nicht berührt.

Die Einsendung schrlstltcher Erklärungen durch die Post geschieht aus die Gefahr des Absenders. Mündliche Erklärungen werden von dem Bezirkrsteurramt während der gewöhnlichen Teschäüsstunden zu Protokoll entgegen­genommen.

Nach Z 52 Abs. 2 des BesWenergesetz«, und § 33 Abs. 2 de« Gesetzes vom 26. Juli 1918 ist die Steuerbe­hörde berechtigt, von jedem Abgabepflichtigen binnen einer -on ihr sestzusetzenden Frist die Abgabe einer Vermögens- Erklärung verlangen. Hat das LeAkssteueramt von dieser Ermächtigung entsprechend der Vorschrift in 8 5 der Aurs.- Best, des Bundesrats Gebrauch gemacht, so find all« Per­ionen, die unter Uebersendung eine« Bardrucks zur Abgabe einer Bermögenssrklärung nach dem Stand vom 31. De­zember 1917 ausgesordert worden find, verpflichtet, den vor- geschriebene» Vordruck innerhalb der vorgeschriebenen Frist auszusüllen, auch wenn da« Vermögen am 31. Dezember 1917 nicht mehr als 100 000 Mark betragen hat.

Wer di« Frist zur Abgabe der ihm obliegenden Der- möqenserdläcung versäumt, kann hiezu gemäß 8 54 de« Brsttzsteuergesetzes und 8 33 Abs. 2 des Gesetzes yom 26. Juli 1918 mit Geldstrafen bis zu 500 Mark angehalten werden, auch hat er einen Zuschlag von 510°/, der rechts- lästig festgellten Kriegsabgabe verwirkt.

Wissentlich ur-nchl.'ge und unsollsMdigr Angaben in der Be!mögen5?rk!8ku;ig sind mit Ge!dst?ssen bis zum fünf­fachen Betrag der gefährdeten Steuer, gegebenenfalls außer­dem mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Verlust der bitterlichen Ehrenrechte bedroht. Lc! BrrurtLllvrg zu einer G:sängnr»ftrose kann in dem gerichtlichen Uri«! an- georduei wcrd u. dcß die B.-ftrssung ans die Kosten des Bermterllkn öffentlich bekannt gemacht wird.

Dis Strssoorschnften kommen euch dann zur Anwen­dung, wenn eins bet dem Iiikrastnettn des Gefltz-s vom 26 Jul! 19!8 b-rektZ abgeg^bsne unrichtige o)§i »-.voll- ständige Sirurrerbläcunz, auf Grund deren die Veranlagung der Krisgsabgabe vom Mehreilikommen oder Vermögen zu erfolgen hat (Ek konimrnstruererklürung Besitz- und Kcieg^struersrklätung). nicht spätesten« innerhalb eines Mo­nats n^ch Zustellung des StsuerbsscheiLs der Behörde oe- Müder berichtigt und vervollständigt wird.

Al eusteis, den 9. November 1918.

K. Bezirksfteueramt.

KV. Fik.

Auf Marke IV

entfällt nur 75 Gramm Weichkäse, nicht 175 Tramm wie gkstrur irrtümlich berich­tet wurde.

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Nagold.

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Mmtag. dev 1l. Nov. 1918

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ruf dem Hirschen Ralhaus auf 1 Jahr verpachtet, wozu Lirbhaö-r eingeladrn werden.

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aus 3 Jahre verpachtet.

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Der Gemeinderat.

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