Amtlicher.

Süßstoff.

Bei der nächsten Brotmarkenausgabe werden Süß­stoffmarken verteilt. Es entfällt au? den Kops der Bevöl­kerung eine Süßstofsmarks; in den Apotheken des Bezirks wird aus je 3 Süßstoffmarken ein Brieschen enthaltend iVi Tramm verabfolgt

Nagold, den 29. Mai. 1918.

Reg.«Rai. Kommerell.

Verkehr «tt Kirsche«.

Der Absatz, der Erwerb und die Beförderung von Kirschen unterliegt grundsätzlich einer Genehmigung.

Die näheren Bestlmmunnen hierüber sind im Staats, anzeiger Nr. 121 enthalten und können beim Lttsvorstehrr ringeschen werden.

Den 28. Mai 1918. K. Oberami:

Rrg.-Rai. Kommerell.

Verfüg««« de- Ministeriums des Inner«, betref­fend die Bekämpfung des Gitterrostes an Birn- bänmmi.

Auf Grund des § 1 der Bundes ratsverordnung über die Bekämpfung von Pflanzrnkrankheiten vom 30. August 1917 (Reichs-Gesetzt)!. S. 745) wird osrsügt:

§ 1, Die S tspottzrikehlirden haben auf Antrag der Eigentümer, Nutznießer oder Pürier von Birnbaumpflan- zunxe.r, in deren Nähe Ssde- oder Sevenbüsch> ()uiüx>erus

8Ldina) stchen, auf eine Einigung zwischen den Besitzern der Birnbäume und den Besitzern der Sade- oder Leven- büsche dah'n einzuwirken, daß letztere dis Büsche freiwillig entfernen.

8 2. Wer von stärkerem Auftreten des Gitterrostpilses (6^mnasporL»bium sadivLe) aus Birnbäumen Kenntnis erhält, hat hiervon ungesäumt der Ortspolizeibehörde An­zeige zu erstatten. I sie besondere sind hierzu der Eigen­tümer, Nutznießer oder Pächter der von der Krankheit befallenen Bäume sowie oie Feldschützen verpflichtet.

§ 3. Die Ottspalizeibehördr Hai aus die Anzeige G 2) durch einen Sachverständigen (Gärtner) alle in der Nähe der erkrankten Birnbäume (im allgemeinen in einem Um­kreis von 100 m) vorhandenen Lade« oder Srvsnbüsche feststellen und aus das Vorhandensein von Anschwellungen an den jüngeren Zweigen untersuchen zu laßen.

Die Kosten können, soweit sie durch die Untersuchung solcher Lade- oder Sevenbüsche »ecanlaßt sind, derer? Be­sitzer bei einem Einlgungsversuch nach 8 1 die Entfernung der Büsche verweigert oder sie der übernommenen Ver­pflichtung zuwider belassen oder neu angepstsnzt haben, diesen Besitzern zugeschieden werden. Im übrigen sind sie als örtliche Poltzeikostm von der Gemeinde zu tragen, wenn sie nicht von de: Amtsbösperichafi übernommen werden.

8 4. Den B sitzrrn von Lad?- oder Gevenbüschen, die bei der Untersuchung (8 3) als vom Giittrrosipilz befallen l erfunden »erden, ist von de? Otspolirttbchörde die Auf­

lage zu machen, die erkrankie r Büsche innerhalb einer von ihr zu bestimmenden angemessenen Frist zu entfernen und die Aeuanpflanzung von Lade- oder Seoenbüschen zu Unterlasten. ^

8 8. Segen die Auslage der Ortspolizeibehörde ist Beschwerde an das Oberamt zulässig. Sie ist binnen zwel Wochen vom Tag der Eröffnung ab gerechnet bei der Ortspolizeibehörde oder beim Oberamt anzubringen.

Bor drr Entscheidung ist eine Aeußsnmg der Zentral­stelle für die Landwirtschaft einzuholen, d!s sich erforder­lichenfalls mit der Anstalt für Pflanzenschutz in Hohenheim ins Benehmen setzt.

Die Entscheidung des Obrramts ist endgültig.

8 6. Wer der in 8 2 festgesetzten Bnzeigepflicht oder einer aus Grund des 8 4 erteilten Auslage nicht nachkommt, wird nach 8 2 der Bunderrateoerardnung vom 30. August 1917 mit Gesänguis bi« zu einem Fahre und mit Geld» strafe bis zu 10 000 ^ oder mit einer dieser Strafen be­straft. Außerdem werden im Falle des 8 4 die Büsche, deren Entfernung unterlaßen wird oder die der Auslage zuwider neu angepflanzt werden, auf Kosten des Besitzers, von Amiswegcn beseitigt.

Stuttgart, den 22. Mai 1918.

Für den Slaatsmlnister Haag.

Auf Vorstehendes wird hmgswiesen.

Nagold, den 28. Mai 1918 K. Oberamt:

Reg.-Rat. Kommerell.

Die Abgabe

Brot-, Fleisch-, Butter-, Zucker­und Süßstoff-Karte«

erfolgt am Freitag, den 31. Mai 1S18 für die Bezugsberechtigten der Anfangsbuchstabe«

AK vormittags von 811 Uhr,

LZ nachmittags von S5 Uhr

auf dem Rathaus.

Au- «ud Abmeldungen aus der Lebensmillelversorgu- g haben entweder vor oder nach dem Äbgabttag zu e folgen; auch werden an demselben keine Bezugsscheine erteilt.

Nagold, den 30. Mai 1918.

Stadtschultheißen amt: Maier.

Auf Grund des Hochftpreisgesetzes dringe» die Wirte von Nagold und Amgedung zur Kenntnis, daß vom 1. Juni ab

das Glas Bier

mit 0,30 Lit. 18 Pf.. 0,35 Lit. 20 Pf..

das Glas Msst 25 Pf.

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Nagold, den 29. Mai 1918

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Schmerzer-Üllt mach; ich die Mitteilung, daß lmine liebe Tochter und unsere teure Schwester

Luise

heute früh nach langer schwerer Krankheit im Atter von 45 Jahren in die ewige Heimat ab- berufen wurde.

Um stille Teilnahme bittet:

Christiane Raaf Witwe, geb. Essig

mit ihre« Kinder«.

Beerdigung: Freitag nachmittag 2 Uhr.

Nagold, den 29. Mai 1918.

Danksagung.

Für dis uns brr dem so unerwartet raschen Hinscheiden Meines lieben Gali n, unseres guten Vaters, Schwiegervaters, Großvaters, Bruders, Schwagers und Onkels

Karl Ranser

Briefträger

^von allen Seiten so reichlich gewordenen Be­weise herzlicher Teilnahme, für die zahlreiche Lelchsnb'gleltung van hier und auswärts, sowie für die ehrenden Kranzspenden des Herrn Postmeisters, seiner Kollegen Unter- brsmten, sowie den Fräulein« des Kgl. Postamt? und für die! trostreichen Wrrte am Grabs sagen den innigsten Dank !

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