Die geschlagene» russische» Armee».
Zürich, 10, Aug. Drahtb. Nach Petersburger Mel- düngen Londoner Blätter weigern sich die geschlagenen Regimenter der 8. und 11. Armee, dem Auslösungsbeschluß der provisorischen Regierung Folge zu leisten.
s sDer Bormarsch im Oste«.
Berlin, 10. August. Drahtb. Wie der Kriegsbe- richterstatter Leonhard Adel dem „Berliner-Tagebl.- meldet, ist nunmehr, von einigen Srenzztpfeln abgesehen, auch die Bukowina und damit ganz Oesterreich-Ungarn von den Russen befreit. Bon Süden ist Generalseldmarschall Ma- kensen mit deutschen Truppen über dm Unterlauf von Putna und Susita oorgezogen. Der Wegweiser ist die große euro
päische Bahnlinie der russischen Teilstrecke Czernowltz—Suc- zawa, das unsere Offensive jetzt zurückerobert hat.
Ei» russisches Kriegskabiuett.
Rotterdam, 10. Aug. Drahtb. „Daily Mall" meldet aus Petersburg: Ein besonderer Berteidigungsausschuß, eine Art Kriegskabinett, wurde gebildet. Mitglieder des Kabinetts sind Kerenskk, Nekrasow, Terestschenko und Sawinkorv. (dr)
Dr. Spahn lehut seine Kandidatur sür de« Reichstag ad.
Berlin» 10. August. Drahtb. Wie die .Germaniameldet, wird Exzellenz Dr. Spahn für den Reichstag nicht mehr kandidieren.
Die Kriegslage am Abend des S. Angnst. Berlin, 9. August. Drahtb. WTB. Amtlich wird mitgeteiit: Im Weste» nichts Besonderer.
Im Oste» erfolgreiche Kämpfe in der Bukowina und der Moldau.
WMdmMellsWtt"!
Mutmaß!. Wetter am Samstag und Sonntag.
Vielfach bedeckt, und auch mit Gewitterregen verbunden.
Für dteSchrtftleitun, verantwortlich a. O. Braun, Na,old.
Druck u. Verlag der «. W. Zaiser'schen Buchdruckerei (Karl Zatser> Nagold
Verordnung
Wessen!» Sicherstellung »er Veiricds -er SuWftulte».
Um dm ungestörten Betrieb der Gasanstalten sicher zu stellen, ordne ich hierdurch an:
1.
Für jede Gasanstalt werden je nach deren Größe durch die zuständige Kriegsamlsstelle nach Maßgabe der Bekanntmachung desVun- desrats vom 3. März 1917 ein oder mehrere Vertrauensmänner verpflichtet. Als Vertrauensmänner kommen vorwiegend die Leiter der Gaswerke in Betracht. Bet im Staats- oder Gemeindebesitze befindlichen Werken erfolgt die Auswahl auf Vorschlag der sür das Gaswerk zuständigen Behörde. Durch die Verpflichtung wird die Verantwortlichkeit des Verpflichteten als Staats- oder Gemeindebeamter nicht berührt.
2 .
Neue Hausanschlüsse, Neuberohrungen, d'e Ausstellung von Gasbadöfen und dir von Gaszimmeröfen find verboten. In außergewöhnlich dringlichen Fällen und bei Anlagen bis zu einer Gasmessergröße von 100 Flamen ist der sür die Gasanstalt zuständige Vertrauensmann befugt, unter Bnrbeholi oes Wiederrufs, Ausnahmen zuzulassm, solange dadurch die Leistungsfähigkeit der Gasanstalt nicht unzulässig beansprucht wird. Bei Anschlüffen, die über den Rahmen dieser Ermächtigung hinausgehen, ist meine desondere Zustimmung erforderlich und bei der zuständigen Kriegsamtsstille zu beantragen.
3.
Der Gasverbrauch wird eingeschränkt.
a) Zu diesem Zwecke erläßt der Vertrauensmann unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse Ortsvorschristen. Er hat, sofern er nicht selbst Beamter der Gemeinde oder des Kommunalverbands ist, aus dessen Bezirk die Ortsvorschristen sich beziehen sollen, einen von der zuständigen Behörde hierfür Bezeichnten hinzuzuziehen: zuständig ist in Gemeinden mit mehr als 10000 Einwohnern der Gemcindeoorstand, im übrigen der Vorstand des Kommunaloer- bandes. Den Wünschen der B. zeichneten ist zu entsprechen, soweit dazu die technische Möglichkeit besteht und, und bei einer Mehrzahl beteiligter Gemeinden oder Kommunaloerbände, soweit nicht durch Erfüllung der Wünsche die Gesamtheit der Verbraucher des einen beteiligten Bezirks vor anderen Bezirken auf die sich die Ortsvorschristen beziehen, bevorzugt werden. Eine Verzögerung darf hierdurch nicht eintreten.
Die Höhe der Einschränkung der Gesamtabgabe werde ich jeweils sestsetzen. Die Berechnung für die einzelnen Werke erfolgt auf gleichmäßiger technischer Grundlage.
d) Die öffentliche Beleuchtung ist weitgehendst einzuschränken.
c) Die Bertrauensmänner sind berechtigt, den Gebrauch von Gaszimmerösen zu verbieten.
ä) Das Brennen von Leuchtflammen und Kochetnrichtungen zu Raumheizungszwecken ist verboten.
e) Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen von § 2 und 8 3, Abs. L, c und ä ist die Absperrung der Zuleitung zu ge- wärtigen. Außerdem hat der Zuwiderhandelnde mit der Verhängung von Strafe nach 8 7 zu rechnen.
4.
In gasoerbrauchenden industriellen Anlagen find sür die Einhaltung der von den Vertrauensmännern aufgestellten und von mir genehmigten Ortsbestimmungen d!e Betriebsleiter, Werkmeister, Fach- und Hilfsarbeiter jedem in seinem Arbeitsbereich mit verantwortlich.
5.
Den industriellen und gewerblichen Abnehmern ist verboten, Aufträge ohne weiteres anzunehmen, durch deren Uebernahme sie zu einer Vergrößerung des ihnen zugebilligten Gasverbrauchs veranlaßt oder genötigt werden.
6 .
Wie «eit diese Verordnung auch auf den Verbrauch von Gas Anwendung findet, das der Derbraucher für eigenen Bedarf herstellt, bleibt späterer Entscheidung Vorbehalten.
7.
Für jedes über das nach 8 3a zugrlassene Ausmaß hinaus verbrauchte cdm Gas wird durch die Gasanstalt lein Aufpreis erhoben, den ich durch die Aursührungsbestimmungen festsetzen werde.
Im Wiederholungsfälle j werden bei Zuwiderhandlungen gegen 88 2 bis 5 die Verbraucher, gegen 8 2 auch die,Einrichter mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in
Kraft.
Berlin, den 26. Juli 1917.
Der Reichskommifsar für Elektrizität und Gas.
W. Kübler.
Ausführungsbestimmungen zur Verordnung vom 26. Zull M7 betr. Sicherstellung des Betriebs der Gasanstalten.
i.
a) Der Absatz des gegen Entgelt abgegebenen Ga'rs soll bis auf wettere« so geregelt werden, daß die Verbraucher, die schon im
Vorjahr Gas bezogen haben, jetzt von Monat zu Monat oder in anderen für die Ablesung der Gasmesser üblichen Zeiträumen insgesamt nicht mehr als 80 ihres vorjährigen Bezuges erhalten.*) d) Hat sich seit dem Vorjahre der Heizwert des Gases nachgewiesenermaßen geändert, so vermindert oder erhöht sich die 8l)0/o*gk Einschränkung im gleichen Verhältnis.
2.
Die Einschränkung gilt auch sür die kriegswichtigen Betriebe; Ausnahmebestimmungen können im allgemeinen nur widerruflich sür die Herstellung unmittelbaren Heeresbedarfs, sür Massenspeisungen, Lazarette. Krankenhäuser, Eisenbahnbetriebsmittel und Wasserwerke und zunächst nur bis zum 1. Oktober d. Is. getroffen werden. Ueber Anträge de- findet der Vertrauensmann gemeinsam mit der zuständigen Kciezsamt- stelle. Berufung an mich ist zulässig.
' 3.
Werke, die im Vorjahr bereits Einschränkungen der Abgabe des in 8 l bezeichncten Gases vorgenommen hatten, können bei dem zuständigen Vertrauensmann beantragen, daß die jetzige Einschränkung «mindert wird. Für die Behandlung solcher Anträge gilt die unter Ziffer 2 getroffene Bestimmung gleichfalls.
4.
Neu hinzugetretene Abnehmer sind bei der Gaezuteilung so zu behandeln, wie die schon vorhandenen gleichartigen Abnehmer.
5.
Die Uebeifchreitunz des den Abnehmern sür den einzelnen Monat zugestandenen Gasverbrauches ist nachdrücklichst zu verhindern. In dem Sinne bestimme ich, daß bei trotzdem eingetretenem Mehrverbrauch seitens des Abnehmers an die Gasanstalt je cdm ein Aufgeld von 50 ^ zu bezahlen ist. In besonderen Fällen kann dieser Aufpreis mit meiner Zustimmung erhöht werden.
*)Die Regelung des Gasverbrauchs kann beispielwsis« so erfolgen, daß für jeden ein einen Abnehmer sein Verbrauch im Vorjahr zu Grunde gelegt wird, oder es können gleichartige Abnehmer durch geeignete Vorschriften, etwa durch Festsetzung eines nach der Größe der Gasmesser abgestuften Normaloerbrauches zusammen- gsfaßt werden. Auch Sperrstunden können in Betracht kommen, so weit sie sich bewährt haben, oder zweckmäßig erscheinen.
Bekanntmachung.
Nagold.
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welches schon gedient hat, findet in gutem Hause, 3 erwachsene Personen. sofort oder später Stelle nach Pforzheim.
Näheres bei Frau Kehle, Flaschnerei.
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kreis: 2 AL. 50.
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Wir machen unsere Abnehmer darauf aufmerksam» daß der Verband genötigt ist, mit Wirkung vom 1. August eine Strompreiserhöhung eintreten zu taffen, über deren Höhe jedem einzelnen Abnehmer durch Rundschreiben Kenntnis gegeben wird.
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Karten: immer. 811? AL. 2.—, nickt immer. AL. 1.— in Kaiser'« LnekIranälunK.
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Kinrlei'-Vorstellung
l_iosttbilcisr ru cisutsoiisn Volks- unci Kincisrliscisrn unci ^ ru cisutsoiisn ^Srostsn untsr Mitwirkung obiger Kllnstlsr. Karten AL. 1.— nnä 50 kkA. bei Kaiser.
find von io Psd. an bis 13tt. zu haben.
SSlke sind mitzudringen.
Hemm« Knödel.
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8 Kleine Schriften 8 8 zum Iubiläumsjahr: 8
8- Petrich, Der deutsche Luthe: 8 8 1-80 L
§ Prevß, Unser Luther —.80 F ^ Bnchwald, Martin Luther ^ ^
^ Schmöchel, Martin Luthe^ ^ 8 Vorrätig bei
8 G.W.3aiser.
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sür 6—100 Stück
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(Eier hochstehend) mit Tesächcr aus starker Pappe u. doppelten Wandungen, daher gegen Druck geschützt. für6,12.15,20,25 Stck. Letztere besonders sür Behörden und Gemeinden zu empfehlen.
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