Amtliches.
Erntevorschätzung für Hafer und Gemenge aus Getreide aller Art.
De« Herren Ortsvorstehern find heute zum Zweck der Eintragung des Ergebnisses der in der Zeit vom 1.—20. August oorzunehmenden Erntevorschätzung sür Ha- der und Gemenge aus Getreide aller Art die Schätzungs- «rknnden mit der Post zngegangen.
Da der Inhalt der Schätzungsurtrunde von den ausgestellten Sachverständigen zu prüfen ist, werden die Herren Ortsvorstcher aus die rechtzeitige Vornahme dieser Schätzung und die rechtzeitige Vorlage der Schäl- znvgsnrknude» — 21. ds. Mts. — noch ganz besonders hingewtesen.
Nagold, den 4. Aug. 1917. K. Oberami:
Amtmann Stroppel A.-B.
Bekanntmachnng über Geflügel.
In Nr. 178 des Staatsanzeigers ist die Verfügung der Fleischversorgungsstelle sür Württemberg und Hohen- zollern über Geflügel vom 1. August 1917 l eröfsentlicht. Der wesentliche Inhalt dieser Verordnung ist folgender:
1) AerSote« ist der Verkauf von leöende« »der taten Schlachtgiiuseu und -Knie« durch den Geflügel- Halter. Züchter oder Mäster «ach dem 25. November 1S17, sowie das Stopfen von Geflügel
2) Lebende Käufe n«d Knie« (also sowohl Schlacht, und Nutztiere) dürsen »nr «ach Stückzahl verkauft wer- den. Für den Verkauf des Geflügelhalters, Züchters oder Mästers gelten folgende Köchstpreife ab Stall des Halters, Züchters oder Mästers:
für Häufe Aule«
bei Lieferung im August 1917 15 7 ^ 50 4
bei Lieferung nach dem 31. Aug. 1917 16 ^ 8
Diese Preise gelten auch sür früher abgeschlossene Verkäufe. Aeim Weiterverkauf lebender Gänse und Enken durch den Händler darf zu den genannten Höchstpreisen insgesamt, also auch bei mehreren Verkäufen, für Gänse ein Zuschlag vis zu 1 50 H, bei Enten bi« zu 1 sür das Stück
einschließlich sämtlicher Berpackungs- und Beförderung«,
kosten berechnet «erden.
3) Von der Höchstpreisfestsetzung ausgenommen sind nur diejenigen Veräußerungen lebender hochwertiger Nisse- juchtgSuse und Kate«, welche durch den Landesverband der Geflügelzucht- und Bogrlschutzoereine in Württemberg, den Landesverband hohenzollernscher Geflügelzuchtoereine oder andere von der Fleischvrrsorgungsstrlle zugelassene Geflügelzuchtoerbände vermittelt werden.
4) Aei« Verkauf geschlachteter Käufe uud Knie« dürfe« fokgeud« Vreife «icht überschritte« werde«:
bei« Verkauf durch de» Kalter, Züchter oder
Müller an Händler oder unmittelbar an Verbraucher frei Versandstation (Post. Bahn oder Schiff) 3.— für Vs lex
beim Verkauf durch de« Käudler an den Verbraucher 3 50 „ „ „
Beim Verkauf in Stuttgart dürsen diese Preise um 25 H für Vs kx erhöht werden.
Die Preise gelten für ungeöffnete, trocken gerupfte Gänse und Enten ohne Abtrennung von Kopf, Hals. Flü- geln und Füßen, und sür geöffnete, gebrühte Gänse nach Abtrennung von Kopf, Hals, Flügeln und Füßen, jedoch einschließlich des Fettes.
Der Preis sür einen Ganspseffer (Kopf, Hals, Flügel und Füße, sowie Inneres, einschließlich Herz und Leber, aber aue schließlich de« Fettes) darf 2 ^ 50 sür einen Entenpfeffer 1 25 ^ nicht übersteigen.
Beim Versand an auswärtige Verbraucher darf der Händler zu den vorerwähnten Preisen noch seine wirklichen Auslagen für Verpackung und Fracht zuschlagen. Im übrigen sind die Kosten der Verpackung in den angeführten Preisen inbegriffen. Die Verwendung von Stroh bei der Verpackung (Strohbivdung) ist verboten.
5) Der Verkauf von Gänsen und Enten in Teilen oder in anderer Zurichtung als oben vorgesehen, sowie die gewerbsmäßige Herstellung und der gewerbsmäßige Verkauf von daraus hergestrllten Erzeugnissen ist verboten.
Das R hsett darf von dem zum Verkauf gebrachten Geflügel nicht abgetrennt werden.
6) Die Verfügung unterscheidet zwischen dem Absatz von Geflügel seitens oes Geflügelhalters, dem Zwischen- Handel (in der Hauptsache Hausierhandel) und dem Klein- oder Ladenhandei.
a) Der Geflügelhalter darf sein Geflügel an die in derselben Gemeinde wohnenden Geflügelhalter und Verbraucher oder an die zugelassenen Gcflügclhändler oder «n Geflügelzuchtoereine, an sonstige Abnehmer nur auf öffentlichen Märkten (auch Wochenmärkien) verkaufen.
d) Der Kleinhandel (Ladenhandel) mit Geflügel ist abgesehen von Bezirks- und Gemeinde-Sammelstellcn und den Verkaufsstellen der landwirtschaftlichen Hausfraucn- vereine nur zulässig, wenn der Inhaber der Verkaufsstelle seinen Geslügelhandel schon vor dem 17. April 1916 betrieben und ordnungsmäßig versteuert hat.
c) Der Aufkauf von Schkachtgeflügel und der Aufkauf und Verkauf von Autzgeflügel i« Amherziehe« ist nur den von den Kommunaloerbänden zugrlassenen Händlern gestattet. Diese Händler haben sich durch einen Wandergewerbeschein bezw. eine Gewerbelegitimationskarie mit entsprechendem Eintrag über die Berechtigung zum Handel mit Schlacht- oder mit Zuchtgefliigel auszuweisen. Wer mit diesen Händlern in Handelsverkehr tritt, hat sich von der Berechtigung des Händlers zu der betreffenden Handelsart zu überzeugen. Die Käudler stud «ur entweder zu« Kaudel mit Schlachtgeflügek oder zum
Kandel mit Autzgeflügel zugekasse«. Der Nutzgeflügel. Händler darf nicht mit Schlachtgeflügel handeln, der Schlacht- geflügelhändler nicht mir Nutzgeflügel. Der Verkauf von Schkachtgeflügel i« Amherziehe» iß »er-ote».
Das von den zugrlassenen Aufkäufern aufgekaufte Schkachtgeflügel darf nur an die Kommunaloerbände oder die von solchen ausgestellten Bezirksaufkäuser, an offene GeflSgelverkoufrstellen, an Gasthöse, an Anstalten und der- gleichen, nicht aber an Privatpersonen abgegeben werden.
Anträge auf die Erteilung der Erlaubnis zum Handel mit Geflügel im Umherziehen find bei der Ortsbehörde des Wohnorts de« Antragsteller« zu stellen. Die bisher zum Auskauf von Schkachtgeflügel sür das Jahr 1917 erteilten Erlaubnisscheine bleiben in Kraft, jedoch sind die Inhaber dieser Erlaubnisscheine auch den Beschränkungen aus der neuen Geflügelversügung unterworfen, dürsen also namentlich nicht auch mit Autzgeflügel handeln. Die Erlaubnis zum Hausierhandel mit AuHgeflügel ist neu nachzusuchm.
7) Die Befugnis zum Geflügelhandel kann entzogen werden, wenn der Händler sich in der Ausübung des Geflügelhandel« unzuverlässig erweist.
8) Der Fleischoerbrauchsregelung, insbesondere dem Fleischmarkenzwang unterliegen Hühner (Hähne, Hennen, Kapaunen und Pourlarden) in der bisherigen Weise.
9) Sämtliche Geflügelhändler. sowie Gewerbetreibende, welche Geflügel in zubereitetem Zustande abgeben, haben nach den näheren Bestimmungen der Verfügung Bücher zu führen.
10) Der Versand von Geflügel jeder Art (auch von Nutzgeflügel), jedoch mit Ausnahme von Hühnern, «ach Hrtr« außerhalb des Mirtschafsgekiets Württemberg uud Kahevzoller« ist uur auf Hruud eines Versaud- scheiues gestattet, der vom Beförderer während der Beförderung mitzuführen oder bei der Aufgabe zur Post- oder Eisenbahnbesörderung oorzuweisen ist. Die Ausstellung des Bersandscheines erfolgt durch die Fleischoersorgungsstelle oder das von ihr ermächtigte Oberamt in gleicher Weise wie bei dem Versand von Vieh und Fleisch.
11) Zuwiderhandlung«» gegen die Vorschriften der neuen Geflügelversügung insbesondere der Höchstpreisbestimmungen, oder die auf Grund dieser Verfügung erlassenen Anordnungen der Oberämter und des Stadtschultheißenamts Stuttgart sind mit Gefängnisstrafen bis zu einem Jahr und mit Geldstrafen bis zu 10000 Mark, sowie Einziehung: bedroht.
12) Die Verfügung ist zugleich mit ihrer Veröffentlichung in Kraft getreten.
13) Die vollständige Geflügeloerfügung ist zur Einsicht der Beteiligten auf den Rathäusern und dem K. Oberamt aufgelegt. Sonderdrucke können vom Oberamt bezogen werden.
Nagold, den 3. August 1917.
Amtmann Stroppel A.-B.
Bekanntmachung
des stelle. Generalkommandos xm. M. W.> Armeekorps.
Am 4. August 1917 ist ein Nachtrag zu der Bekanntmachung W. II l. 3000/9. 16. K.R.A. vom 10. November 1916, betr. Beschlagnahme Berwendnug und Veräußerung von Flachs- «nd Hanfstroh, Bastfaser», (Inte, Flachs, Ramie, europäischer uud außereuropäischer Hanf, «nd von Erzengniffe« ans Bastfaser« veröffentlicht worden.
Durch ihn wird insbesondere die Erlaubnis zum Verkaufe der Bastfaser-Halberzeugniffe an Verarbeiter aufgehoben. Alle Käufe und Verkäufe von Bastfaser-Halberzeugniflen haben nunmehr durch die Hand der Leinengarn-Abrechnungsstelle A. G. zu geheu. Außerdem fallen die in den §8 4 c und 5 vorgesehenen Ausnahmen des Verarbeitung«»«, bsts fort. Um den Uebergang zu erleichtern, ist die Fertigstellung derjenigen bei Inkrafttreten des Nachtrags bereits in Arbeit befindlichen Rohstoffe und Halberzeugniffe gestattet, welche bisher ganz oder bedingt! frei verarbeitet werden durften. Für die demgemäß hergestellten Erzeug- i niste bleiben die bisher geltenden Vorschriften bestehen.
Der Wortlaut der Bekanntmachung ist im Staatsanzeiger vom 4. Angnft IS17 einzusehen.
Stuttgart, den 4. August 1917. !
' .. . !
Bekanntmachung
des stello. Generalkommando xm. (K. W) Armeekorps.
ÜSlfesiSI' ^U8-llL M« Mz
s^ül Salats allst- bsstsns gssignst. —- ^wseksntspt-SLlisnch glaorlis», lialtbar-, urigstAlbt.
SshörcHicrli gsnshmigtsr tOsinvsrksulsprsis ^ 1.— psr Kilo oiins Olas.
l^iekernvr- in Lordttasedsn von 25 ntnl 50 ttilo uv Lo1onig.lv»r6n-668vliäkts nnä RrnälniiKsn in I^ebensniittsl.
Nldelw MUK. —
Ebhaufen.
Bienenvölker-Berkauf.
Am Dienstag den V. Angnft 1917 abends 6 Uhr verkaufe ich in meiner Wohnung
2 schöne Bienenvölker.
Kaussliebhaber sind eingeladen.
fahrbar, von 6—15 qm, nur gute Maschinen, evtl, mit Dreschmasch.
MH«, Anders
(Oberpf.)
Auf Grund des 8 9 i» des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. 6.1851 und des Reichsgesetzes vom 11. 12. 15 (R. G. Bl. S. 813) verbiete ich hiermit die Herstellung, sowie den Verlag und die Verbreitung von Listen mit zettgemäßen Speztaladreflen über die Kriegsindustrie. wie Geschoßsabrikm. Zündersabriken, Propellersabriken, Flug- zeugwerke. Flugmotorenfabriken, Chemische Fabriken usw. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr und bei oorliegen- den mildernden Umständen mit Hast oder mit Geldstrafe dis zu 1500 ^ bestraft.
Stuttgart, den 3. August 1917.
Der stello. kommandierende General: o. Schäfer.
Vertreter»
Herrn oder Dame«, f. anerkannt beste Wasch- und Rei- > nignngs-Pasta gesucht. Große Berdienftmöglichkeit. Angebote i unter T. K «2»2 an Rudolf Moste, Stuttgart.
Wlldberg.
Setze einen 2jährigen
fehlerfreie«
IlllhS- NMlllllh.
schw. Schlags, gut eingesührt, dem Verkauf aus
Leopold Schnaible.
Sendet Bücher
Gesangbücher empfiehlt G. W. Zaiser, Nagold.
ins Feld!
Gemeinderat Chr. Dengler.
Gündrtngen.
Verkaufe, weil überzählig, eine schöne 37 Wochen trächtige
Bernhard Fatznacht.
Müblevesttzer.
Oberjettingen. Setze einen schweren
z»«>
St!«
dem Verkauf aus.
Friedrich Reischle z. „Krone".
Mchev gesnß.
Suche für sofort ein ehrlicher fleißiges Mädchen (15-16 3ahre alt) aus gutem Hause für mein Ladengeschäft.
Johannes SM, Kausmaa.
Neckarwestheim OA. Besigheim-
Wichtig
für die EinmachzeM
Wes Salicyl - Pergamente
Pergament Md . _
erhältlich bei
G. W. Zaifer, Buchhdl. Nagold.
erscheint täglich mit Ausnahme d Gon», und Srfttl
Preis vierteljährl hier mit Trägerlo Mt. 1.65, im Bezi, ,od 10 Lw.-Derlt Mt. 1.65. im iibri Wlrttemberg Mk. Monats-Abonnemi »ach Verhältnis
.H- 182
Me Sil,!
Im Frühjal Irdische Umfaffun hörtem Aufwand weit überbietend, trieben. Lager. < sich aus zu einer breit- und schmal wie Straßenbahn! Material und Na Der Monat Ma eben zur Blüte Zentimeter-Battei Mit ihren beiden fignol, das Gelä lische Artillerie < und führt Buch Tief im deutsche! Knotenpunkte ! Bau über der E Schwere Mineno Trichterstreisen. Erz. Feuer und Angriff zu einem ist britischer Pia das der deutsche zwuogen hat, Li dem Engländer - Währenddes menschliches and und Sachsen, die dulden das Schw gekehrten Hänge, zu Trichter ge schlummernd, sin stundweisen Schl, Bollwerke, sind Aus zerschlagene, juchend ins Frei vmgezogen und '
0
1
Roma