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M 130. Amts- und Anzeigeblalt für den Bezirk (Lalw. 65. IahrMsi
Erschein! Dien S lag, Donnerstag und Samstag. Die EinrücknngSgebühr beträgt im Bezirk und nächster Umgebung S Pfg. die Zeile, sonst 12 Pfg.
Amtliche Dkkanntmachungen.
Für die WM. HagelbWdigte«
sind bei uns eingegangen von den Gemeinden
Calw
178 ^
70 ^
Agenbach
52 „
— „
Aichhalden
34 „
50 „
Altbulach
73 „
35 „
Altburg
86 „
09 „
Althengstett
119 „
,,
Bergorte
100 „
//
Breitenberg
47 „
90 „
Dachtel
122 „
- „
Dechenpfronn
164 „
66 „
Dennjächt
22 „
30 „
Emberg
30 „
- „
Ernstmühl
, 8 „
40 „
Gechmgen
* 390 „
Hirsau
164 „
10 „
Holzbronn
69 „
40 „
Hornberg
50 „
Liebelsberg
47 „
70 .
Liebenzell
57 „
- „
Martinsmoos
- „
- ,/
Monakam
22 „
30 „
Möttlingen
45 „
— „
Neubulach
52 „
- „
Neuhengstett
31 „
32 „
Neuweiler
49 „
- „
Oberhaugstett
40 „
30 „
Oberkollbach
35 „
25 „
Oberkollwangen
42 „
10 „
Oberreichenbach
28 „
65 „
Ostelsheim
65 „
05 „
Ottenbronn
33 „
60 „
Röthenbach
60 „
— „
^Schmieh
27 „
- „
Simmozheim
117 „
10 .
Sommenhardt
54 „
75 „
Speßhardt
44 „
- „
Stammheim
135 „
04 „
Teinach
52 „
45 „
Unterhaugstett
31 „
- „
Unterreichenbach
50 „
„
Würzbach
151 „
50 „
Zavelstein
48 „
- ^
Zwerenberg
50 „
— „
zusammen 3082 51 -H,
wofür wir mit herzlichem Dank bescheinigen. Außerdem wurde für die Hagelbeschädigten geopfert in Calw 41 ^ 17 Althengstett 22 ^ 60 --Z, Decken- pfronn 36 69 --Z, Möttlingen 17 02 aZ, Neubulach 46 Neuhengstett 22.^, Neuweiler 13 ^ 44 -H,
Simmozheim 46 ^ 30 -A Stammheim 80 Sämtliche Gaben wurden dem Cassenamt der Centralleitung des Wohlthätigkeitsvereins übermittelt.
Calw, den 20. Dezember 1890.
K. gem. Oberamt.
Supper. Braun.
Die Ortsmrjtkher
werden zum Bericht bis 15. Januar 1881 darüber aufgefordert, welche bedeutenderen landwirthschaftlichen Verbesserungen, wie Ent- und Bewässerungen, Fluß- correktionen, größere Obstpflanzungen, Cultimrung oder Regulirung von Allmanden, oder sonstigen bisher ertragslosen Flächen, Bepflanzung größerer öder Flächen mit Holzbäumen, Anlage von Sammelgruben für Fäkaldünger u. s. w., auf ihren Gemeindemark-
Dienslag, den 23. Dezember 1890.
ungen in den Jahren 1889 und 1890 zu Stande gekommen sind, oder in Vorbereitung, beziehungsweise in Angriff genommen wurden. Eventuell wäre Fehlanzeige zu erstatten.
Calw, den 19. Dez. 1890.
K. Oberamt.
Supper.
Die
werden darauf aufmerksam gemacht, daß zu den nach Z 3 der Königlichen Verordnung vom 6. August 1872 (Reg.-Blatt S. 275) an die Ortspolizeibehörde zu erstattenden Anzeigen der Dienstherrschaften und Gewerbeinhaber über den Eintritt neuer Dienstboten, Lehrlinge, Gehilfen oder Arbeiter das im Regierungsblatt von 1890 Seite 310 abgedruckte Formular vom 1. Januar 1891 ab zu verwenden ist.
Calw, den 20. Dezember 1890.
K. Oberamt. Supper.
Au die Genlkiildecollkgiell.
Die K. Kreisregierung' hat den Vorschlag, die Festsetzung der Belehrungen der die Geschäfte der Arbeiterversicherung besorgenden Beamten auf so lange zu verschieben, bis sich der Geschäftsumfang richtig beurtheilen lasse, nicht gebilligt, weil die Ortsbehörden für die Arbeiterverficherung schon mit dem 1. Januar 1891 in Thätigkeit zu treten haben, und die beabsichtigte Verschiebung der Belohnungsfestsetzung im Interesse des Diensts nicht wünschenswerth und bei dem Umstande, daß der die fraglichen Belohnungen regelnde Erlaß des K. Ministeriums des Innern vom 26. September d. I. — (Min.-Amtsbl. S. 271) ganz eingehende, sichere und die Schwierigkeiten der Ueber- gangszeit berücksichtigende Bestimmungen erhält, um so weniger gerechtfertigt sei, als nach Ziffer III des genannten Ministerialerlasses die jetzt zu fassenden Belohnungsbeschlüsse nur auf einen Zeitraum von höchstens 4 Jahren genehmigt werden dürfen.
Demgemäß erhalten die Gemeindecollegien die Weisung, über die Belohnung der die Geschäfte der Arbeiterversicherung besorgenden Beamten dem genannten Ministerialerlaß gemäß Beschluß zu fassen und Protokollauszug hierüber längstens innerhalb fünf Tagen hieher vorzulegen.
Calw, den 20. Dezember 1890.
K. Oberamt.
Supper.
Für den
„krlnttndank"
haben wir erhalten und dem Cassenamt der Centralleitung des Wohlthätigkeitsvereins übersendet: von
Calw
17 ^ c>0 ^
Altbulach
4 . 50 „
Breitenberg
4 „ 80 „
Gechingen
6 „ — „
Hirsau
10 „ - „
Liebelsberg
1 „ 30 „
Liebenzell
32 „ - .
Neubulach
3 „ SV „
Oberhaugstett
2 „ 10 „
.Oberkollwangen
1 .. 70 „
Schmieh
8 „ 10 .
Unterreichenbach
12 „ - „
zusammen 93 60
Calw, den 20. Dezember 1890.
K. gem. Oberamt. Supper. Braun.
Abonnementspreis vierteljährlich in der Stadt BO Pfg. vv Lv Pfg. Träqerlohn, durch die Post bezogen Mk. 1. lS. sonst 1» ganz Württemberg Mk. 1. 3b.
Amtliche Keklmntmachung,
betreffend das Erlöschen der Maul- und Klauenseuche.
Die Maul- und Klauenseuche unter den Rindviehständen in den Gemeinden Altbulach und Zavel- ftein ist als erloschen zu betrachten.
Calw, den 22. Dezember 1890.
K. Oberamt.
Amtmann Bert sch.
Amtliche Keklillittniachilllg,
betreffend die Ausstellung von Wandergewerbescheinen für das Kalenderjahr 1891.
Diejenigen Personen, welche mit Beginn des Jahres 1891 ein Hausiergewerbe betreiben wollen, werden aufgefordert, das Gesuch um Ausstellung eines Wandergewerbeschrins rechtzeitig bei der Ortsbehörde des Wohnorts anzubringen.
Die Ortsbehörven werden die Gesuche sammeln und dem Oberamt vorlegen, nachdem die erforderlichen Belege beigebracht sind. —
Ohne Sportelansatz wird kein Wandergewerbeschein ausgestellt; wo nicht Abweichungen besonders begründet werden, wird bei erstmaliger Ausstellung der Sportelbetrag von 3 Mk. (Tar. 88,1 des allg. Sportelgesetzes) und im übrigen der Ansatz des Jahres 1890 zu Grund gelegt werden.
Zu beachten ist insbesondere:
1) Jedem Gesuch um Ausstellung eines Wandergewerbescheins muß eine Beurkundung des Gemeinderats des Wohnorts über die Staatsangehörigkeit des Gesuchstellers, sowie eine Beurkundung der Strafregisterbehörde des Geburtsorts des Gesuchstellers über Bestrafungen in den letzten 3 Jahren beigelegt sein; es muß deshalb der Ort der Geburt des Gesuchstellers aus aus jedem Gesuch ersichtlich fein.
2) Nach Z 8 Z. 1 der Vollzugs-Verfügung zum Gesetz, betreffend die Communalbesteuerung des Hausiergewerbebetriebs vom 28. Oktober d. I., Reg'.-Bl. S. 180, hat das für Erlangung des Wandergewerbescheins erforderliche Zeugniß den Betrag des Steuerkapitals und der Staatsgewerbesteuer des Nachsuchenden zu enthalten.
Diese Angabe werden die Ortsbehörden der Abteilung III des Ortsgewerbekatasters entnehmen.
Bemerkt wird, daß Formulare für die hienach vorgeschriebenen Zeugnisse von W. Kohlhammer in Stuttgart bezogen werden können. Abgelaufene Wandergewerbescheine sollen für die Erneuerung der Gesuche nicht verwendet werden; sind jedoch denselben anzuschließen.
Die Ortsvorsteher, welchen die ausgestellten Wandergewerbescheine zugehen, haben dafür Sorge zu tragen, daß, bevor deren Aushändigung stattfindet, die Unterschrift der Empfänger in der vorgeschriebenen Weise nachgeholt wird.
Calw, den 22. Dezember 1890.
K. Oberamt.
Amtmann Bertsch.
Bekanntmachung des Borstands der Württ. JnvaUditäts- und Alters-Berstcheruugsan- stalt, betreffend die Entrichtung der Be» sicheruugsbetträge von unständigen Arbeitern.
Durch das Statut der Württembergischen Versicherungs-Anstalt vom 23. Oktober 1890 ist auf Grund des Z 111 des Reichsgesetzes vom 22. Juni 1889,