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M 130. Amts- und Anzeigeblalt für den Bezirk (Lalw. 65. IahrMsi

Erschein! Dien S lag, Donnerstag und Samstag. Die EinrücknngSgebühr beträgt im Bezirk und nächster Um­gebung S Pfg. die Zeile, sonst 12 Pfg.

Amtliche Dkkanntmachungen.

Für die WM. HagelbWdigte«

sind bei uns eingegangen von den Gemeinden

Calw

178 ^

70 ^

Agenbach

52

Aichhalden

34

50

Altbulach

73

35

Altburg

86

09

Althengstett

119

,,

Bergorte

100

//

Breitenberg

47

90

Dachtel

122

-

Dechenpfronn

164

66

Dennjächt

22

30

Emberg

30

-

Ernstmühl

, 8

40

Gechmgen

* 390

Hirsau

164

10

Holzbronn

69

40

Hornberg

50

Liebelsberg

47

70 .

Liebenzell

57

-

Martinsmoos

-

- ,/

Monakam

22

30

Möttlingen

45

Neubulach

52

-

Neuhengstett

31

32

Neuweiler

49

-

Oberhaugstett

40

30

Oberkollbach

35

25

Oberkollwangen

42

10

Oberreichenbach

28

65

Ostelsheim

65

05

Ottenbronn

33

60

Röthenbach

60

^Schmieh

27

-

Simmozheim

117

10 .

Sommenhardt

54

75

Speßhardt

44

-

Stammheim

135

04

Teinach

52

45

Unterhaugstett

31

-

Unterreichenbach

50

Würzbach

151

50

Zavelstein

48

- ^

Zwerenberg

50

zusammen 3082 51 -H,

wofür wir mit herzlichem Dank bescheinigen. Außer­dem wurde für die Hagelbeschädigten geopfert in Calw 41 ^ 17 Althengstett 22 ^ 60 --Z, Decken- pfronn 36 69 --Z, Möttlingen 17 02 aZ, Neu­bulach 46 Neuhengstett 22.^, Neuweiler 13 ^ 44 -H,

Simmozheim 46 ^ 30 -A Stammheim 80 Sämtliche Gaben wurden dem Cassenamt der Cen­tralleitung des Wohlthätigkeitsvereins übermittelt.

Calw, den 20. Dezember 1890.

K. gem. Oberamt.

Supper. Braun.

Die Ortsmrjtkher

werden zum Bericht bis 15. Januar 1881 darüber aufgefordert, welche bedeutenderen landwirthschaftlichen Verbesserungen, wie Ent- und Bewässerungen, Fluß- correktionen, größere Obstpflanzungen, Cultimrung oder Regulirung von Allmanden, oder sonstigen bis­her ertragslosen Flächen, Bepflanzung größerer öder Flächen mit Holzbäumen, Anlage von Sammelgruben für Fäkaldünger u. s. w., auf ihren Gemeindemark-

Dienslag, den 23. Dezember 1890.

ungen in den Jahren 1889 und 1890 zu Stande ge­kommen sind, oder in Vorbereitung, beziehungsweise in Angriff genommen wurden. Eventuell wäre Fehl­anzeige zu erstatten.

Calw, den 19. Dez. 1890.

K. Oberamt.

Supper.

Die

werden darauf aufmerksam gemacht, daß zu den nach Z 3 der Königlichen Verordnung vom 6. August 1872 (Reg.-Blatt S. 275) an die Ortspolizeibehörde zu erstattenden Anzeigen der Dienstherrschaften und Ge­werbeinhaber über den Eintritt neuer Dienstboten, Lehrlinge, Gehilfen oder Arbeiter das im Regierungs­blatt von 1890 Seite 310 abgedruckte Formular vom 1. Januar 1891 ab zu verwenden ist.

Calw, den 20. Dezember 1890.

K. Oberamt. Supper.

Au die Genlkiildecollkgiell.

Die K. Kreisregierung' hat den Vorschlag, die Festsetzung der Belehrungen der die Geschäfte der Arbeiterversicherung besorgenden Beamten auf so lange zu verschieben, bis sich der Geschäftsumfang richtig beurtheilen lasse, nicht gebilligt, weil die Ortsbehörden für die Arbeiterverficherung schon mit dem 1. Januar 1891 in Thätigkeit zu treten haben, und die beab­sichtigte Verschiebung der Belohnungsfestsetzung im Interesse des Diensts nicht wünschenswerth und bei dem Umstande, daß der die fraglichen Belohnungen regelnde Erlaß des K. Ministeriums des Innern vom 26. September d. I. (Min.-Amtsbl. S. 271) ganz eingehende, sichere und die Schwierigkeiten der Ueber- gangszeit berücksichtigende Bestimmungen erhält, um so weniger gerechtfertigt sei, als nach Ziffer III des genannten Ministerialerlasses die jetzt zu fassenden Belohnungsbeschlüsse nur auf einen Zeitraum von höchstens 4 Jahren genehmigt werden dürfen.

Demgemäß erhalten die Gemeindecollegien die Weisung, über die Belohnung der die Geschäfte der Arbeiterversicherung besorgenden Beamten dem ge­nannten Ministerialerlaß gemäß Beschluß zu fassen und Protokollauszug hierüber längstens innerhalb fünf Tagen hieher vorzulegen.

Calw, den 20. Dezember 1890.

K. Oberamt.

Supper.

Für den

krlnttndank"

haben wir erhalten und dem Cassenamt der Central­leitung des Wohlthätigkeitsvereins übersendet: von

Calw

17 ^ c>0 ^

Altbulach

4 . 50

Breitenberg

4 80

Gechingen

6

Hirsau

10 -

Liebelsberg

1 30

Liebenzell

32 - .

Neubulach

3 SV

Oberhaugstett

2 10

.Oberkollwangen

1 .. 70

Schmieh

8 10 .

Unterreichenbach

12 -

zusammen 93 60

Calw, den 20. Dezember 1890.

K. gem. Oberamt. Supper. Braun.

Abonnementspreis vierteljährlich in der Stadt BO Pfg. vv Lv Pfg. Träqerlohn, durch die Post bezogen Mk. 1. lS. sonst 1» ganz Württemberg Mk. 1. 3b.

Amtliche Keklmntmachung,

betreffend das Erlöschen der Maul- und Klauenseuche.

Die Maul- und Klauenseuche unter den Rind­viehständen in den Gemeinden Altbulach und Zavel- ftein ist als erloschen zu betrachten.

Calw, den 22. Dezember 1890.

K. Oberamt.

Amtmann Bert sch.

Amtliche Keklillittniachilllg,

betreffend die Ausstellung von Wandergewerbe­scheinen für das Kalenderjahr 1891.

Diejenigen Personen, welche mit Beginn des Jahres 1891 ein Hausiergewerbe betreiben wollen, werden aufgefordert, das Gesuch um Ausstellung eines Wandergewerbeschrins rechtzeitig bei der Orts­behörde des Wohnorts anzubringen.

Die Ortsbehörven werden die Gesuche sammeln und dem Oberamt vorlegen, nachdem die erforderlichen Belege beigebracht sind.

Ohne Sportelansatz wird kein Wandergewerbe­schein ausgestellt; wo nicht Abweichungen besonders begründet werden, wird bei erstmaliger Ausstellung der Sportelbetrag von 3 Mk. (Tar. 88,1 des allg. Sportelgesetzes) und im übrigen der Ansatz des Jah­res 1890 zu Grund gelegt werden.

Zu beachten ist insbesondere:

1) Jedem Gesuch um Ausstellung eines Wan­dergewerbescheins muß eine Beurkundung des Gemeinderats des Wohnorts über die Staatsangehörigkeit des Gesuch­stellers, sowie eine Beurkundung der Strafregisterbehörde des Geburtsorts des Gesuchstellers über Bestrafungen in den letzten 3 Jahren beigelegt sein; es muß deshalb der Ort der Geburt des Gesuchstellers aus aus jedem Gesuch ersichtlich fein.

2) Nach Z 8 Z. 1 der Vollzugs-Verfügung zum Gesetz, betreffend die Communalbesteuerung des Hausiergewerbebetriebs vom 28. Oktober d. I., Reg'.-Bl. S. 180, hat das für Er­langung des Wandergewerbescheins erforder­liche Zeugniß den Betrag des Steuer­kapitals und der Staatsgewerbesteuer des Nachsuchenden zu enthalten.

Diese Angabe werden die Ortsbehörden der Abteilung III des Ortsgewerbekatasters entnehmen.

Bemerkt wird, daß Formulare für die hienach vorgeschriebenen Zeugnisse von W. Kohlhammer in Stuttgart bezogen werden können. Abgelaufene Wandergewerbescheine sollen für die Erneuerung der Gesuche nicht verwendet werden; sind jedoch denselben anzuschließen.

Die Ortsvorsteher, welchen die ausgestellten Wandergewerbescheine zugehen, haben dafür Sorge zu tragen, daß, bevor deren Aushändigung stattfindet, die Unterschrift der Empfänger in der vorgeschriebenen Weise nachgeholt wird.

Calw, den 22. Dezember 1890.

K. Oberamt.

Amtmann Bertsch.

Bekanntmachung des Borstands der Württ. JnvaUditäts- und Alters-Berstcheruugsan- stalt, betreffend die Entrichtung der Be» sicheruugsbetträge von unständigen Arbeitern.

Durch das Statut der Württembergischen Ver­sicherungs-Anstalt vom 23. Oktober 1890 ist auf Grund des Z 111 des Reichsgesetzes vom 22. Juni 1889,