Gewerbeschule Nagold.

Stundenplan: Sommerhalbjahr 1917.

Montag 47 W: KW1VK Misch. Achsen. Büchsiihrungj Dienstag 57 W: KWIVa Deutsch. MchM)

Donnerstag 712 W: KW lila md d Mtsch, Rechven. VsWhkllkg. Zeichnens 14 W: Klasse i v v Mtsch. Nechuev.BüchWaug>

Freitag 712 W: Klasse Ha nnd d Deutsch. Rechnen. VuchWvvg. Zeichnens 15 W: KW l a und d Deuisch, Rechnen. Zeichnens.

Der Unterricht beginnt Donnerstag» S. Mai.

Verpflichtung zum Schulbesuch. An- und Abmeldung.

(Nach Ar«ik. 2, 15 und 16 des Grs. f. Gr«.- und Hand -Schulen.)

1. Ium Besuch der Grwrrb schule find sämtliche in Nagold in gewerblichen und kaufmännischen Betrieben beschäftigten männlichen Arbeiter unter !8 Jahren 8 Jahre lauq oerpflckftet. Diese Verpflichtung beginnt mit dem Eintritt in das Geschäft, «icht erst »ach Schluß -er Probezeit.

2. (Art. 15). Die Veloerbeauteruehmer find pcrpflichtet:

1. ihre zum Besuch der gewerblichen Forrbildungeschule verpflichteten Arbeiter und Arbeiterinnen fpL« testens am vierten Tag nach ihrem Eintritt beim Schulvorstand schriftlich a«zu«sl-e» und in gleicher Weife spätestens am vierten Tag nach dem Austritt «bzumelden,

2. ihnen die zu einem qey dneten Schulbesuch nötige freie Zeit zu gewähren, sie zu pünktlichem «ud regelmäßigem Besuch «uzuhslteri und diesen zu überwache».

Die Dorsch.ist der Ziffer 2 de« Abs. 1 findet auch au? di« Eltern und Donnünder der Schulpflichtigen Anwendung.

Zuwiderhundlm gen werden nach Matzgabe der für die Erlassung polizeilicher Strafverfü­gungen bestehenden Bm'christrn bestraft.

3. (§ 13 Z. d. Art. 15 und 16). Die Schüler dürfen dm Umterricht ohne dringende« Grand weder

gauz «och teilweise versa»«re«.

Ist ein Schüler durch Krankheit am Besuch des Unterricht« verhindert, so liegt es dem Gewerbeuntrrnehmer, bei dem er beschäftigt ist, und wenn er nicht in Arbeit steht, den Eltern oder dem Vormund ob. ihn bei seinem Wikderrrscheinku in der Schule oder, falls die Krankheit sich Über 2 Schultage hinweg erstreckt, spätesten« aus den zweiten Schultag beim Schulvorstand oder Klassenlehrer schriftlich zu entschuldigen.

Sol! ein Schüler aus dringenden Gründen vorübergehend vom Besuch der Schule «utburrden werden, so ist dem Sch loorstsnd oder Klassenlehrer vorher, wenn möglich durch Vermittlung des Schüler» selbst, ein schriftliche» Befreinnysgesuch vorzulegrn» das vsn dem Gewerbeunternehmer, zutreffendenfalls »on den Ettern oder dem Vormund «uszugehea hat. Das Gesuch muß so begründet sein, daß ohne weiteres beurteilt werden kann, ob die Beurlaubung de» Schüler« zulässig ist. Ge­schäftliche ^«ausprrrchvahme ka»« «»r i» Notfälle», auswärtige Arbeit i« der Regel »«r da«» als a»sreiche»b«r Eutsch« dia»ugsgr»u- augesehe» werde», weu« der Schüler durch de» Besuch der Schule mehr als eiue« Halde« Tag a« der Arbeit versäume» würde.

Nagold, den 2l. April 19l7.

UkUaiter l« SmttteschMW: SmerleschilirrftM:

Stadl sch Maier. Modanrer.

Nagold, 28 . April 1917 .

Für die vielen von Nah nnd Fern uns zugekommenen Beileids­bezeugungen beim Hinscheiden unseres lieben Mannes, Bruders u. Onkels

Gottlob Knobel,

Privatier,

bitten wir, auf diesem Wege unseren innigen Dank aussprechen zu dürfen.

Die trauernden Hinterbliebenen.

Bekanntmachung

betr. das Leseholzsammeln in den Stadtwaldunge«.

Es wurde in lltzier Zen di« Wahrnehmung gemacht, daß die für das Leseholzsammeln in den Stadtwaldungen aus den Leseholzzettel» erteilten Vorschriften nicht oder nicht genügend beachtet werden. Die derzeitigen hohen Holzpreise dürfen unter keinen Umständen zu eine« Mißbrauch der L sehotzberechtkgunq führen zum Schaden der Forste» und der Allgemeinheit. In nachstehendem werden die Bestimmungen, unter welchen das L.s holzsammeln gestaltet ist, bekannt gegeben:

1) Leseholz darf amMontag oder Donnerstag in den Stadt­waldungen (mit Ausnahme der jungen Kulturen und der Holzschläge) rur sammeln, wer im Besitz eines von der Städt. Forstoerwallung ausgestellten Leseholz-Zettels ist.

2) Sollte der Holzlag aus einen Feiertag fallen, so gilt die Erlaub­nis für den nächstfolgenden Werktag.

3) Zum Leseholz gehören: dürres Holz, das auf dem Bode» liegt, sow'e dürres Ast- und dürres Bodenholz, das ma» abbrechrn kann, wenn solch dürres Holz nicht üb er 10 Zentimeter stark ist, ferner abgesallsne Nadelholz- zapfen, dagegen sognonnter Schlagraum (also Abfall von den Schlag- und Scheidholzhieben) nur dann, wenn er von dem Gemeide at durch besondere Bekanntmach­ung den Leseholzsammlern überlassen wurde.

4) Verboten ist:

») das L, scholzsammeln an andern Tagen, sowie in der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang;

d) das Sammeln in den oben im Eingang ausgeschlossenen Ab­teilungen

c) das Mitnehmer! und der Gebrauch von schneidenden Werk zeugen, also namentlich auch der Holzhape, ebenso der Gebrauch von Steigeisen und alles Besteigen der Bäume. Dagegen sind wie bisher eiserne Haken zum Abrcißen der Aests gestatte-.

ä) das Abführen des Holzes aus extra hiezu bestimmten !be- spa nuten Fuhrwerken, wogegen das Heimsühren auf Handkarren, Handwägelchen oder Handschriften gestattet ist;

e) das Heimschafsen des gesammelten Holzes außer de» tzsiztag sowie in der Z-it von Sonnenuntergang bis Sonnenauf­gang;

fs der Verkauf des Leseholzes mit Ausnahme der Nadelholz- zapsen und der von weißem Gtollbesmreis gemachten Besen; §) die Ausübung dieser Nebrnnutzung durch Dienstboten, Lehrlinge, Gesellen und TaglShner, sowie durch unbeaufsichtige Schulkinder; b) alles Trbokrauchen innerhalb des Waldes und das Mitnehmer» von Hunden in den Waid.

5) Den Lsscholzzettel Hai der erwachsene Inhaber im Walde und

beim Hsimschaffen des Leseholzes stets be sich zu tragen und auf Verlangen dem Forst- und Landjäger« Personal vorzuzeigen.

6) Für einen verlorenen Lest holzzettel ist vor dem nächsten Holztag

bei der Forftoenvaltung ein neuer abzuholen.

Es wird erwartet, daß diese Bestimmungen künftig genau einge­hakten werden. Uedertretungm haben nicht nur hohe Geld- oder Haststrafe», sondern auch den Entzug -es Leseholzzettels z»r Folge.

Nagold, den 19 April 1917.

Stadtsch«ltheitze«amt: Maier.

Nagold.

DiensnigMM .8 Mlhr

Eieesammelt«»; aus der Polizeiwache.

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L. Schlotterbeck,

Nagold.

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