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Amts- und Anzeigeblatt für den Bezirk (Lalw

65. Jahrgang.

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Erscheint Dien » la g , D-nn-rstn» und Snniitng. Die Einrückungsgebühr betrügt im Bezirk und nächster Um­gebung S Psg. die Zeile, sonst >2 Psg.

Amtliche Wekanutmachungen.

Bekanntmachung.

Der von der K. Kreisregierung am 14. d. M. zum Schultheißen der Gemeinde Dennjächt ernannte seitherige Gemeindepfleger Jakob Friedrich Stickel ist heute beeidigt und in sein Amt eingesetzt worden. Calw, den 20. Nov. 1890.

K- Oberamt. Supper.

Die Gemeindebehörden und Dermaltungsaktuare

werden auf die Bestimmungen der Ministerialverfügung vom 28. Oktober 1890, betreffend die Vollziehung des Gesetzes vom 23. Mai 1890 über die Communal- besteuerung des Hausier-Gewerbebetriebs, Regier­ungsblatt S. 280 ff., insbesondere ZZ 8. 9. 11. 14. 15. 17. zur genauen Nachachtung hingewiesen. Calw, den 21. Nov. 1890.

K. Oberamt. Supper.

Deutsches Reich.

Berlin, 19. Nov. Der heute nachmittag im Palais der Kaiserin Friedrich stattgehabten standes­amtlichen Trauung der Prinzessin Victoria mit dem Prinzen Adolf von Schaumburg- Lippe folgte die kirchliche Trauung durch Consistorial- rat Dry and er in der Schloßkapelle. Das Kaiser­paar und alle Mitglieder des königlichen Hauses so­wie die fürstlichen Gäste waren bei der feierlichen Handlung anwesend. Bei dem darauf folgenden Galadiner brachte der Kaiser das Hoch auf die Neu­vermählten aus; derselbe gedachte des Kaisers Fried­rich und sicherte den Neuvermählten seinen Schutz und seine fürsorgliche Freundschaft zu.

Berlin, 19. Nov. Die Arbeiterschutzkommission des Reichstags beriet heute Z 153 der Vorlage <Koalitionsrecht der Arbeiter) und setzte die Weiter­beratung, ohne Beschlüsse zu fassen, bis morgen aus. Im Verlause der heutigen Beratung sprachen sich die sozialdemokratischen, deutschfreisinnigen und klerikalen Mitglieder der Kommission gegen die Strafbestimm­ungen des Z 153 aus. Die Sozialdemokraten bean­tragten, die Bestimmungen des Paragraphen in das gerade Gegenteil zu verkehren; die Deutschfreisinnigen wünschten weitgehende Abschwächungen derselben, wäh­rend die Zentrumsmitglieder die Vorschriften gestrichen, bezw. durch eine Resolution aufgehoben sehen wollten, wonach ein Gesetzentwurf vorzulegen sei, welcher die gesetzliche Anerkennung beruflicher Organisationen von Arbeitern unter Festsetzung von Normativbestimmunqen regeln soll.

Berlin, 20. Nov. Die Deutsch-ost- afrikanische Gesellschaft genehmigte heute in ihrer im Kaiserhof gehaltenen Versammlung mit 2000 gegen 4 Stimmen den zwischen der Reichsregierung und dem Vorstand der Gesellschaft abgeschloffenen Vertrag, somit die Aufnahme einer Anleihe von 10 556 000 Izur Hergabe von 4 Millionen behufs Entschädigung des Sultans von Sansibar, Ver­wendung des Rests für wirtschaftliche Anlagen, Be­tonnung und Beleuchtung des Küstengebiets und Be­förderung des Verkehrs. Die Reichsregierung über­nimmt die Verwaltung des Küstengebiets, erhebt und vereinnahmt alle Zölle, Steuern und sonstigen Gefälle und zahlt dafür an die Gesellschaft jährlich 600000 Der Vertrag erteilt der Gesellschaft das Recht

Samstag, den 22. November 1890.

AbonnementSpreiS vierteljährlich in der Stakt »a Pfg. «nb SV Pfg. Trägerlohn, durch die Post btzvgcn Mk. 1. 16, sonst 1« ganz Württemberg Mk. 1. 85.

der Errichtung einer Bank mit Privilegum der Noten­ausgabe und garantiert das Recht der Prägung und Ausgabe von Kupfer- und Silbermünzen.

Die Invalidität-- und Altersversicherung.

^Nachdruck verboten.)

(Fortsetzung.)

Das Gesetz läßt es jedoch zu, daß auf Grund freiwilliger Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Versicherten (Arbeiter u. s. w.) der letztere in eine höhere (nicht: niedrigere) Lohnklasse eingereiht wird, als in welche er bei Berechnung seines durchschnittlichen Jahresarbeitsver­dienstes gemäß obigen Vorschriften gehören würde. Die Folge davon ist, daß die vom Arbeitgeber und vom Versicherten je zur Hälfte zu zahlenden Bei­träge höhere sind, als sie beider gewöhnlichen Einschätzung in eine der Lohnklassen sein würden, daß aber auch die spätere Rente eine höhere ist, als der Versicherte bei der gewöhnlichen Einschätzung in eine der Lohnklassen beziehen würde. Es ist also hier sparsamen Arbeitern u. s. w. eine Möglichkeit gegeben, sich auf Grund freier Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber eine höhere Rente zu sichern.

VIII.

Die Höhe der Renten.

Die jährliche Invalidenrente

besteht:

u. aus dem Reichszuschuß von 50 Mark, b. aus einem Grundstock von 60 Mark, welche von der Versicherungs-Anstalt aus den Beiträgen der Arbeitgeber und Ver­sicherten gezahlt werden, o. aus einer weiteren von der Versicherungs­anstalt aus den Beiträgen gezahlten Summe, welche mit jeder vollendeten Beitragswoche steigt, und zwar be­trägt diese Steigerung mit jeder vollen­deten Beitrags w o ch e: in Lohnklasse I >2 Pfennige,

» II 6

,, » HI 9

IV 13

Da, wie früher gezeigt, die Invalidenrente erst nach Ablauf einer Wartezeit von 5 Beitrags­jahren 47 Beitragswochen) erworben werden kann von dem Vorteil der kürzeren Wartefrist einer Uebergangszeit ist hier zunächst nicht die Rede, so beträgt die steigende Summe zu e nach Ablauf der 5 ersten Beitragsjahre gleich 235 Beitragswochen in der:

I. Lohnklasse 4 Mark 70 Pfg.,

II. 14 10

HI- 21 15

IV. 30 55

Die geringste Invalidenrente beträgt also nach Ablauf der Wartezeit von 5 Beitragsjahren, unter Hinzurechnung des Reichszuschusses von 50 Mk. und des Grundstockes von 60 Mark, für die Ver­sicherten in der:

I. Lohnklasse 114 Mark 70 Pfg.,

n.

124 .

10

III.

131

15

IV.

140

55

Eine Grenze für die Steigung der Jvaliden- rente setzt das Gesetz nicht fest. Angenommen also eine Person tritt mit 16 Jahren in ein versicherungs­pflichtiges Arbeits- oder Dienstverhältnis, und es werden während 50 Beitragsjahren gleich 2350 Bei­

tragswochen gleich rund 45 Kalenderjahren Beiträge für sie gezahlt (Krankheit und Militärdienst gelten als Beitragszeit, ohne daß Beiträge entrichtet zu werden brauchen), so erhält diese Person, wenn sie nach 50 Beitragsjahren invalide wird, also im Alter von etwa 61 Jahren, je nach der Lohnklaffe, in welcher sie beitragspflichtig war, an Invaliden­rente:

in Lohnklaffe I 157 Mark,

II 251

. , III 321 50 Pfg.,

IV 415 50

Diejenigen Versicherten, welche in der Ueber­gangszeit d. h. bei der Invalidenrente in den ersten 5 Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes invalide werden, können, wie früher gezeigt wurde, schon nach einem einzigen Beitragsjahre Invalidenrente erhalten, sofern sie für die vor­hergehende Zeit di? oben bezeichneten Beschäftigungs- Nachweise sich beschafft haben. Wer also nach

dem Inkrafttreten des Gesetzes invalide wird und mindesten für 47 Wochen Beiträge gezahlt hat, erhält als geringste jährliche Invalidenrente: in Lohnklasse I 110 Mark 94 Pfg.

II H2 82 .

. III 114 23

», IV 116 11

Mit jeder weiteren Beitragswoche steigt in der geschilderten Weise die Rente. Es ist hieraus zahlengemäß ersichtlich, wie groß der Verlust desjenigen rst, welcher in den ersten 5 Jahren nach dem Inkraft­treten des.Gesetzes invalide wird und aus Nach­lässigkeit versäumt hat, sich die oben bezeichneten Nachweise zu verschaffen und sorgfältig aufzube­wahren.

L.

Die jährliche Alters-Rente

besteht

a) aus dem Reichs Zuschuß von 50 Mark, d) aus einer Summe, welche die Versicherungs- Anstalt aus den Beiträgen der Arbeit­geber und der Versicherten zahlt.

Diese letztere Summe beträgt für jede Bei­tragswoche:

in Lohnklasse I 4 Pfennig«,

II 0 ^

,, III 8

- iv 10

Da nun die Wartezeit bei der Altersrente

von dem Vorteile der kürzeren Wartefrist in der Uebergangszeit ist hier zunächst nicht die Rede

30 Beitragsjahre ä 47 Beitragswochen 1410 Beitragswochen dauert, so beträgt, unter Hinzurech­nung des Reichszuschusses von 50 Mark, die Alters­rente, welche eine 70 Jahre alte, noch erwerbsfähige Person als Zuschuß zu ihrem Erwerbe erhält (ist die Person erwerbsunfähig, so erhält sie statt der Alters- die Invalidenrente):

in Lohntlasse I 106 ^ 40

» II 134 60

III 162 80

^ ,, » IV 191 -

Im Gegensätze zu Invalidenrente, welche mit der Zahl der Beitragswochen steigt, bleibt die Altersrente sich stets gleich. Wenn je­doch länger als 30 Beitragsjahre 1410 Beitrags­wochen hindurch Beiträge gezahlt sind, so werden bei der Berechnung der Altersrente diejenigen 1410 Beitragswochen in Ansatz gebracht, in welchen die höchsten Beiträge gezahlt sind. Da es nun kaum Vorkommen wird, daß Jeinand bis zu seinem 70.