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Amts- und Anzeigeblatt für den Bezirk (Lalw
65. Jahrgang.
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Erscheint Dien » la g , D-nn-rstn» und Snniitng. Die Einrückungsgebühr betrügt im Bezirk und nächster Umgebung S Psg. die Zeile, sonst >2 Psg.
Amtliche Wekanutmachungen.
Bekanntmachung.
Der von der K. Kreisregierung am 14. d. M. zum Schultheißen der Gemeinde Dennjächt ernannte seitherige Gemeindepfleger Jakob Friedrich Stickel ist heute beeidigt und in sein Amt eingesetzt worden. Calw, den 20. Nov. 1890.
K- Oberamt. Supper.
Die Gemeindebehörden und Dermaltungsaktuare
werden auf die Bestimmungen der Ministerialverfügung vom 28. Oktober 1890, betreffend die Vollziehung des Gesetzes vom 23. Mai 1890 über die Communal- besteuerung des Hausier-Gewerbebetriebs, — Regierungsblatt S. 280 ff., insbesondere ZZ 8. 9. 11. 14. 15. 17. zur genauen Nachachtung hingewiesen. Calw, den 21. Nov. 1890.
K. Oberamt. Supper.
Deutsches Reich.
Berlin, 19. Nov. Der heute nachmittag im Palais der Kaiserin Friedrich stattgehabten standesamtlichen Trauung der Prinzessin Victoria mit dem Prinzen Adolf von Schaumburg- Lippe folgte die kirchliche Trauung durch Consistorial- rat Dry and er in der Schloßkapelle. Das Kaiserpaar und alle Mitglieder des königlichen Hauses sowie die fürstlichen Gäste waren bei der feierlichen Handlung anwesend. Bei dem darauf folgenden Galadiner brachte der Kaiser das Hoch auf die Neuvermählten aus; derselbe gedachte des Kaisers Friedrich und sicherte den Neuvermählten seinen Schutz und seine fürsorgliche Freundschaft zu.
Berlin, 19. Nov. Die Arbeiterschutzkommission des Reichstags beriet heute Z 153 der Vorlage <Koalitionsrecht der Arbeiter) und setzte die Weiterberatung, ohne Beschlüsse zu fassen, bis morgen aus. Im Verlause der heutigen Beratung sprachen sich die sozialdemokratischen, deutschfreisinnigen und klerikalen Mitglieder der Kommission gegen die Strafbestimmungen des Z 153 aus. Die Sozialdemokraten beantragten, die Bestimmungen des Paragraphen in das gerade Gegenteil zu verkehren; die Deutschfreisinnigen wünschten weitgehende Abschwächungen derselben, während die Zentrumsmitglieder die Vorschriften gestrichen, bezw. durch eine Resolution aufgehoben sehen wollten, wonach ein Gesetzentwurf vorzulegen sei, welcher die gesetzliche Anerkennung beruflicher Organisationen von Arbeitern unter Festsetzung von Normativbestimmunqen regeln soll.
Berlin, 20. Nov. Die Deutsch-ost- afrikanische Gesellschaft genehmigte heute in ihrer im Kaiserhof gehaltenen Versammlung mit 2000 gegen 4 Stimmen den zwischen der Reichsregierung und dem Vorstand der Gesellschaft abgeschloffenen Vertrag, somit die Aufnahme einer Anleihe von 10 556 000 Izur Hergabe von 4 Millionen behufs Entschädigung des Sultans von Sansibar, Verwendung des Rests für wirtschaftliche Anlagen, Betonnung und Beleuchtung des Küstengebiets und Beförderung des Verkehrs. Die Reichsregierung übernimmt die Verwaltung des Küstengebiets, erhebt und vereinnahmt alle Zölle, Steuern und sonstigen Gefälle und zahlt dafür an die Gesellschaft jährlich 600000 Der Vertrag erteilt der Gesellschaft das Recht
Samstag, den 22. November 1890.
AbonnementSpreiS vierteljährlich in der Stakt »a Pfg. «nb SV Pfg. Trägerlohn, durch die Post btzvgcn Mk. 1. 16, sonst 1« ganz Württemberg Mk. 1. 85.
der Errichtung einer Bank mit Privilegum der Notenausgabe und garantiert das Recht der Prägung und Ausgabe von Kupfer- und Silbermünzen.
Die Invalidität-- und Altersversicherung.
^Nachdruck verboten.)
(Fortsetzung.)
Das Gesetz läßt es jedoch zu, daß auf Grund freiwilliger Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Versicherten (Arbeiter u. s. w.) der letztere in eine höhere (nicht: niedrigere) Lohnklasse eingereiht wird, als in welche er bei Berechnung seines durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienstes gemäß obigen Vorschriften gehören würde. Die Folge davon ist, daß die vom Arbeitgeber und vom Versicherten je zur Hälfte zu zahlenden Beiträge höhere sind, als sie beider gewöhnlichen Einschätzung in eine der Lohnklassen sein würden, daß aber auch die spätere Rente eine höhere ist, als der Versicherte bei der gewöhnlichen Einschätzung in eine der Lohnklassen beziehen würde. Es ist also hier sparsamen Arbeitern u. s. w. eine Möglichkeit gegeben, sich auf Grund freier Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber eine höhere Rente zu sichern.
VIII.
Die Höhe der Renten.
Die jährliche Invalidenrente
besteht:
u. aus dem Reichszuschuß von 50 Mark, b. aus einem Grundstock von 60 Mark, welche von der Versicherungs-Anstalt aus den Beiträgen der Arbeitgeber und Versicherten gezahlt werden, o. aus einer weiteren von der Versicherungsanstalt aus den Beiträgen gezahlten Summe, welche mit jeder vollendeten Beitragswoche steigt, und zwar beträgt diese Steigerung mit jeder vollendeten Beitrags w o ch e: in Lohnklasse I >2 Pfennige,
„ » II 6 „
,, » HI 9
„ „ IV 13
Da, wie früher gezeigt, die Invalidenrente erst nach Ablauf einer Wartezeit von 5 Beitragsjahren tä 47 Beitragswochen) erworben werden kann — von dem Vorteil der kürzeren Wartefrist einer Uebergangszeit ist hier zunächst nicht die Rede —, so beträgt die steigende Summe zu e nach Ablauf der 5 ersten Beitragsjahre gleich 235 Beitragswochen in der:
I. Lohnklasse 4 Mark 70 Pfg.,
II. „ 14 „ 10 „
HI- „ 21 „ 15 „
IV. „ 30 „ 55 „
Die geringste Invalidenrente beträgt also nach Ablauf der Wartezeit von 5 Beitragsjahren, unter Hinzurechnung des Reichszuschusses von 50 Mk. und des Grundstockes von 60 Mark, für die Versicherten in der:
I. Lohnklasse 114 Mark 70 Pfg.,
n.
124 .
10
III.
131 „
15
IV. „
140 „
55
Eine Grenze für die Steigung der Jvaliden- rente setzt das Gesetz nicht fest. Angenommen also eine Person tritt mit 16 Jahren in ein versicherungspflichtiges Arbeits- oder Dienstverhältnis, und es werden während 50 Beitragsjahren gleich 2350 Bei
tragswochen gleich rund 45 Kalenderjahren Beiträge für sie gezahlt (Krankheit und Militärdienst gelten als Beitragszeit, ohne daß Beiträge entrichtet zu werden brauchen), so erhält diese Person, wenn sie nach 50 Beitragsjahren invalide wird, also im Alter von etwa 61 Jahren, je nach der Lohnklaffe, in welcher sie beitragspflichtig war, an Invalidenrente:
in Lohnklaffe I 157 Mark,
„ „ II 251 „
. „ , III 321 „ 50 Pfg.,
„ „ IV 415 „ 50
Diejenigen Versicherten, welche in der Uebergangszeit d. h. bei der Invalidenrente in den ersten 5 Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes invalide werden, können, wie früher gezeigt wurde, schon nach einem einzigen Beitragsjahre Invalidenrente erhalten, sofern sie für die vorhergehende Zeit di? oben bezeichneten Beschäftigungs- Nachweise sich beschafft haben. Wer also nach
dem Inkrafttreten des Gesetzes invalide wird und mindesten für 47 Wochen Beiträge gezahlt hat, erhält als geringste jährliche Invalidenrente: in Lohnklasse I 110 Mark 94 Pfg.
II H2 „ 82 .
. „ III 114 „ 23 „
», „ IV 116 „ 11 „
Mit jeder weiteren Beitragswoche steigt in der geschilderten Weise die Rente. Es ist hieraus zahlengemäß ersichtlich, wie groß der Verlust desjenigen rst, welcher in den ersten 5 Jahren nach dem Inkrafttreten des.Gesetzes invalide wird und aus Nachlässigkeit versäumt hat, sich die oben bezeichneten Nachweise zu verschaffen und sorgfältig aufzubewahren.
L.
Die jährliche Alters-Rente
besteht
a) aus dem Reichs Zuschuß von 50 Mark, d) aus einer Summe, welche die Versicherungs- Anstalt aus den Beiträgen der Arbeitgeber und der Versicherten zahlt.
Diese letztere Summe beträgt für jede Beitragswoche:
in Lohnklasse I 4 Pfennig«,
„ „ II 0 ^
,, „ III 8 „
- iv 10 „
Da nun die Wartezeit bei der Altersrente
— von dem Vorteile der kürzeren Wartefrist in der Uebergangszeit ist hier zunächst nicht die Rede
— 30 Beitragsjahre ä 47 Beitragswochen 1410 Beitragswochen dauert, so beträgt, unter Hinzurechnung des Reichszuschusses von 50 Mark, die Altersrente, welche eine 70 Jahre alte, noch erwerbsfähige Person als Zuschuß zu ihrem Erwerbe erhält (ist die Person erwerbsunfähig, so erhält sie statt der Alters- die Invalidenrente):
in Lohntlasse I 106 ^ 40
» „ II 134 „ 60 „
„ „ III 162 „ 80 „
^ ,, » IV 191 „ - „
Im Gegensätze zu Invalidenrente, welche mit der Zahl der Beitragswochen steigt, bleibt die Altersrente sich stets gleich. Wenn jedoch länger als 30 Beitragsjahre — 1410 Beitragswochen hindurch Beiträge gezahlt sind, so werden bei der Berechnung der Altersrente diejenigen 1410 Beitragswochen in Ansatz gebracht, in welchen die höchsten Beiträge gezahlt sind. Da es nun kaum Vorkommen wird, daß Jeinand bis zu seinem 70.