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^ 135.

Amis- und Anzeigeblalt für den Bezirk Lalw.

65. Iahrgavg.

Erscheint Di-n s I - g , Donnerstag und Samstag. Die EinrückungSgebühr beträgt im Bezirk und nächster Um­gebung S Psg. die Zeile, sonst 12 Psg.

Dienstag» den 18. November 1890.

Abonnementspreis vierteljährlich in der Stadt tM Pfg. rtntz Sv Pfg. Trägerlohn, durch die Post bezogen ML. 1. 15, sonst in ganz Württemberg Mk. 1. 35.

Bl.

Zur Volkszählung am 1. Dezember 1890.

Am bevorstehenden 1. Dezember soll» nachdem seit der letzten Bevölkerungsaufnahme fünf Jahre verflossen sind, im deutschen Reich wieder eine allgemeine Volkszählung stattfinden.

Für die von Haus zu Haus und von Haushaltung zu Haushaltung vorzunehmende Zählung kommen in Württemberg, wie früher, ZLHl- nngslisten zur Anwendung. Eine solche Liste wird jeder Hanshaltungsvorstand , sowie jede einzeln lebende Person, welche eine be­sondere Wohnung inne hat und eine eigene Hauswirthschaft führt, in den letzten Tagen dieses Monats zugestellt erhalten. Andere allein­stehende Personen, z. B. Zimmermiether ohne eigene Hauswirthschaft , Schlafgänger rc. sind in die Liste derjenigen Haushaltung auszunehmen, -bei welcher sie wohnen, und welche für sie die Hauswirthschaft führt, auch wenn sie dort keine Verköstigung empfangen.

Die Zählungsliste ist von dem Haushaltungsvorstand, (bezw. der einer solchen gleichzuachtenden einzeln lebenden Person) gemäß der vorgedruckten Anleitung, sowie dem beigegebenen Muster für sämtliche Personen, welche in der Nacht vom 30. November aus den t. Dezember in der Wohnung des Haushaltungsvorstands und den zu derselben gehörigen Räumlichkeiten anwesendsind wenn dieselben auch an der betreffenden Haushaltung oder Hauswirthschaft für gewöhnlich nicht teilnehmen sodann an besonderer Stelle auch für die der Haushaltung als Mitglieder an­gehörenden, aus dieser jedoch zur Zählungszeit vorübergehend abwesenden Personen durch den Haushaltungsvorstand genau und gewissenhaft aus­zufüllen. Diese Ausfüllung der Listen hat am 1. Dezember vormittags zu geschehen, so daß mit deren Wiedereinsammlung nach 12 Uhr Mittags be­gonnen werden kann.

Die Zustellung nnd Wiederabholung der Zählungslisten erfolgt durch die von der Ortsbehörde bezw. der örtlichen Zählungskommission aus­gestellten Zähler, welche auch den Haushaltungsvorständen die für die Ausfüllung der Zählpapiere etwa erforderlichen Erläuterungen geben; denselben hiebei behilflich sein, und im Nothfall die Ausfüllung der Zählungslisten nach den Angaben des Haushaltungsvorstands und der übrigen Haushaltungs­mitglieder selbst auszufüllen bereit sein werden; die Zählungsliste ist jedoch in allen Fällen von dem Haushaltungsvorstand selbst zu unterzeichnen.

Die Crhebungskregenstände werden für die in der Haushaltung Anwesenden die gleichen sein, wie bei der letztmaligen Zählung, wo­gegen für die vorübergehend Abwesenden die geforderten Angaben mehrfach beschränkt worden sind. Im Einzelnen sind für die Anwesenden anzugeben:

Name;

Verwandtschaft oder sonstige Stellung zum Haushaltnngsvorstand;

Geschleckt;

Geburtstag und Geburtsjahr;

Geburtsort;

Religionsbekenntnis;

Familienstand;

Stand, Beruf oder Erwerbszweig;

Staatsangehörigkeit (der Reichsausländer);

Wohnort (für vorübergehend Anwesende);

Zugehörigkeit zum aktiven Militär eines Bundesstaats.

Bezüglich des Religionsbekenntnisses ist zur Vermeidung von Mißverständnissen zu bemerken, daß es sich lediglich um die Angabe der Ihatsächlichen äußeren Zugehörigkeit zu einer Kirche oder Religionsgesellschaft handelt. ,

Für die vorübergehend Abwesenden fällt der Eintrag des Geburtstags, des Geburtsorts, des Religionsbekenntnisses, sowie der Staats­angehörigkeit aus und an Stelle des Wohnorts ist hier der vermuthliche Aufenthaltsort anzugeben.

Neben der Feststellung der Volkszahl im Ganzen, als der Grundlage für die Bemessung sowohl der Pflichten lind Leistungen als der Rechte des Staats gegenüber dem Reich, soll aus jenen Einzelerhebungen das unentbehrliche Material iür die erneute Ermittlung und Beurtheilung der ver­schiedensten, sozialen, wirthschaftlichen, rechtlichen sowie kirchlichen Verhältnisse des Reichs, Staats und der einzelnen Gemeinden geschöpft werden.

In dieser Bedeutung der Sache liegt zugleich für jeden Beteiligten die dringende Aufforderung, auch seiner­seits zu dem guten Gelingen des Zählungswerks und zu der der allgemeinen Schulbildung des Landes entsprechenden Genauigkeit und Zuverlässigkeit, durch welche sich die württembergischen Volkszählungsergebnisse stets rühmlich aus­gezeichnet haben, nach Kräften beizutragen.

Stuttgart, den 10. November 1890. K. Statistisches Landesamt.

Knapp.

Vorstehendes wird hiemit den Bezirksangehörigen bekannt gegeben.

Calw, den 1-7. November 1890. K. Oberamt.

Amtmann Bertsch.

Mr dik armendes Kindes

sind bei uns eingegangen:

Von Calw: C. St. 5 ^; R. D. 50 Dr.

M. 20 P. A. 2 N. N. 15 N. N.

2 ^ 20 ; eine Anzahl hiesiger Einwohner

102 ^ 50.

Von Agenbach: 52 ; Aichhalden: 34 ^ 50 --Z;

Altburg mit Spindlershof: 60 ^ 29 -A Althengstett:

119-^'; Bergorte: 100 Breitenberg: 47 ^ 90 Dachtel : 18 ; Dennjächt : 22 ^ 30 -rH; Einberg :

-30 Ernstmühl: 8 ^ 40 -H; Hirsau: 164 ^

10 -H; Hornberg 50 Kohlersthal: 7 Kent- heim 12 ^ io --Z; Liebelsberg: 47 ^ 70 -H;

Lützenhardt: 15 ^ 95 --Z; Monakam: 22 ^ 30

Neuhengstctt: 31 ^ 32 -H; Neuweiler 49 ; Neu­bulach : 52 ^; Oberhaugstett: 40 ^ 30 ; Otten-

bronn: 33 60 -H; Oberkollbach: 35 ^ 25

Oberkollwangen: 42 ^ 10 Oberriedt mit Alzen­berg : 24 ^; Oberreichenbach: 28 ^ 65 ; Schmieh:

27 Simmozhrim: 117 ^ 10 -H; Sommenhardt; 26 ^ 70 Teinach: 52 ^ 45 -H; Unterhaugstett: 31 Würzbach: 150 Weltenschwann: 25 ^ 80 -H; Zavelstein: 48 ^; Zwerenberg: 50

Allen Gebern sagen wir herzlichen Dank; Zur Empfangnahme und Vermittlung weiterer Gaben sind wir bereit.

Calw, 15. Novbr. 1890.

Oberamtmann

Supper.

Dekan

Braun.

Die Invaliditats- und Altkrsverkchrrimg.

^Nachdruck verboten.j

(Fortsetzung.)

0.

Der Nachweis über die Dauer jeder mit Erwerbsunfähigkeit verbundenen Krankheitist eben­falls wichtig, weil die Dauer solcher Krankheit als wirkliche Beschäftigungszeit angerechnet wird. Es empfiehlt sich deshalb für die Versicherungs- Pflichtigen Personen (Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge, Dienstboten u. s. w.), sich den Nachweis über die Dauer solcher Krankheiten, welche nach dem 1. Januar 1886 oder doch seit dem November 1886 eingetreten sind, zu verschaffen. An­rechnungsfähig ist jedoch nur die Dauer von