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Fernsprecher 29.
90. Jahrgang.
Postscheckkonto S11S Stuttgart.
288
Freitag, den 8. Dezember
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191S
Me Rmöm ms der gMW NM im Mziig.
Amtliches.
A. Hbercrmt Acrgold.
Bekanntmachung.
In der Zeit vom 13.—15. ds. Mts. findet im Bezirk eine Nachmusterung von nicht krtegsoerwendungs- fähigen Wehrpflichtigen statt.
Außer denjenigen Mannschaften, die vom Bezirks- Kommando vorgeladm werden, haben zu erscheinen:
1. Die in Kontrolle des Zivilvorsitzenden der Ersatzkommisston stehenden, bei früheren Musterungen als „dauernd kriegsunbrauchdar" befundenen Wehrpflichtigen sämtlicher Jahrgänge;
2. die wegen körperlicher Fehle, bis 1. Januar 1917 Zurückgestcllkn.
Die Musterung beginnt:
1. am Mittwoch, den L» Dez. d. I., vorm. S.30 Uhr ans dem Nathans in Aitensteig-Stadt
für die Gemeinden: Atrensteig-Stadr und - Dorf, Beihingen, Berneck, Beuren, Bösingen, Ebershardt, Egenhausen, Enz- tal, Ettmannswciler, Fünsbronn, Garrweiier, Gaugemvald, Simmersfeld, Spielderg, Ueberberg, Wart und Wenden;
2 am Donnerstag, den I4.Dez. d.J.,vorm. 8.30 Uhr auf dem Rathaus in Nagold für die Gemeinden: Nagold, Gbhausen, Estringen, Emmingen. Güultngen, Haiterbach, Iielstzauscn, Mindersbach, Oberschrvandotf, Ob-rtaiheim. Pfrondorf, Rohrdorf, Rot- fetden, Schtetingen, S^,önv,on .-7 2u-z, Uüteischivanbmf, Untertalheim, Walddors und Wildberg.
Die Pflichtigen hoben je Vs Stunde ocr Beginn der Musterung zu erscheinen und ihre Miliiärpapieremitzubringe.i.
Unterlassene Anmeldung zur Landsturmrolle entbindet nicht von der Gestellungspflicht.
UiieNtschuidigteL Ausbleiben oder unpünktliches Erscheinen kann neben Bestrafung die sofortige Einstellung zur Folge haben.
Wer durch Krankheit verhindert ist, zu erscheinen, hat ein ärztliches Zeugnis einzureichen, das von der Gemeindebehörde beztsudigl sein muß, wenn es nicht vom beamteten Arzt (Oderamtsarzt) erteilt ist.
Die Gestellungspflichtigen haben mit rcingewaschenem Körper und reiner Wäsche zu erscheinen, diejenigen, welche an Schwerhörigkeit leidm, haben das Innere der Ohren gründlich zu reinigen, um eine Untersuchung derselben zu ermöglichen.
Schwerhörige, N-roenlüdenbe, Stotterer, Geisteskranke oder Taubstumme haben Zeugnisse mitzubringrn.
Dre Herren Ortsvorsteher, welche zur Musterung »uc insoweit hsrangezogen werden sollen, als sie selbst ihre Anwesenheit beim Musterungsgeschäft für geboten erachten, werden veranlaß«, die Pflichtigen durch wiederholte ortsüb-
Die Kriegsbraut.
Original-Roman von H. Courths-Mahler.
(Fortsetzung.)
Sie hatte ihren Gang beschleunigt. Aber nun waren auch die beiden Offiziere dicht hinter ihr. Jetzt im freien Felde konnten sie sich nicht mehr verbergen. Das leise Geräusch hinter ihr ließ Natascha zusammenzucken, Sie sah sich um und merkte, daß sie verfolgt wurde, obwohl sie nicht erkannte, wer ihre Dersolger waren.
„Halt!, tönte es an ihr Ohr.
Aber sie lief weiter in atemloser Hast — die beiden Offiziere ihr nach im wilden Laus. Aus Hossos Ruf. der durch die Sülls schallte, gab drüben der Posten Feuer, um ,i alamieren. Im Lager wurde es lebendig. Nun hatte Natascha aber auch säst das Gehöft ei reicht. Ein lauter, fremdartiger Ausruf von ihr, und das summende Geräusch hinter dem Gemäuer wurde stärker. Der Chauffeur, der das Auto lenkte, hatte diesen Ruf vernommen. Gr zuckte empor und hielt sich bereit zur Abfahrt. Jetzt bog Natascha um die Mauer. Wirder ein atemloser Zuruf von hier. Der Chauffeur fuhr langsam an. ihr entgegen. Mit einem Satz sprang Naiafcha in das Auto. Aber dicht hinter ihr sprang Hasso auf. „Hast!" rief er dem Chauffeur zu.
Als dieser auf einen Zürn; Nataschas trotzdem lossahren wollte, krachte ein Schuß. Hasso halte den Chauffeur
lichr Bekanntmachung und sowe't nötig durch schriftliche Vorladung zur Musterung zu beordern und aufzufordern, sich an dem vorgenannten Tag pünktlich zur angegebenen Zeit einzufinden. Denselben ist zu bedeuten, daß alles Lärmen und j:de Störung dcr Verhandlung streng bestraft werden wird.
Den 7. Dez. 1916. Kommerell.
Bekanntmachung betreffend H^usschlachtungeu.
Wie zur Kenntnis der Firtjchoecsorgungsstelle gekommen ist, lasten sich die Lohnmetzger, w lche die Hausschiachtungen ausfühcen, vielfach für ihre Leistungen nicht in Geld, sondern durch Abgabe von Fleisch und Speck entschädigen. Dies ist ebenso unzulässig, wie das Mittern bei Mehl und wird hiemit ausdrücklich verboten. Die Entschädigung der Hausschlächter hat vielmehr ausschließlich tn Geld zu geschehen. D:e beteiligten Kreise werden hieraus hingewtefen.
Den 6. Dez. 1916. Kommerell.
Verfügung der Aleischversorguugsstelle für Württemberg «ud Hohenzvllern über die Abgabe vorr Fett aus Hausschlachtnnge«.
Aus Grund des § 1 der Verfügung des K. Ministeriums des Innern über die Regelung de? Fleischverbrauchs vom 25. September 1916 (Siaatscmzeigrr Nr. 225) wird mit sofortiger Wirkung angeordmt: )
§ 1. (1) Wer durch ^aus -oder Nolschlachruug ocm Schweinen Fleisch und Fett für seinen Haushalt gewinnt, ist verpflichtet, von jedem Schwein einen Teil des Rücken- und Bauchspecks in gutem und reinlichem Zustand an die vom Kommnualverband z« bestimmende Ttelle abznliefern.
(2) Die Mindestmenge des adzuliefernden Specks beträgt :
bei Schweinen mit einem Schlachtg-wich! bis 120 Pfund iVz Pfund, bei Schweinen mit einem Schlachtgewicht von 121—150 Pfund 2V, Pfund, be! Schweinen mit einem Schlach gewicht von 151—180 Psund 4 Pfund, bci Schweinen mir einem Schlachtgewicht über 180 Pfund jür je 20 Pfund 1 Psund m hr. Dis Ablieferung größerer Mengen bleib! dem HcmZschlächter unbenomme:?. Die abgelic- serte Menge ist von dem nach § 17 Abs. 2 der Mimsterial- Verfügung anzurechnenden Schlachtgewicht abzurechnen.
(3) Das Schlachtgewicht wi d durch den amtlichen Fleischbeschauer oder seinen Stellvertreter gemäß § 19 der Ministerialoersügung und tz 9 Abs. 1 der Verfügung der Fleischversorgungsstelle über die Regelung des Fleischverbrauchs vom 25. September 1916 durch Wägen festgestellt und in die an den Ortr Vorsteher zu erstattende Anzeige eingetragen. Als Schlachtgewicht a-lt das unmittelbar nach
der Schlachtung festzestellte tatsächliche Gewicht des haus- geschlachteten Tieres ohne Blut und Eingeweide, aber einschließlich des Specks. Wenn ein Wagschein über das Lebendgewicht des Schweines unmittelbar vor der Schlachtung deigebracht ist, können drei Viertel des Leben.gewichts als Schlachtgewicht zu Grunde gelegt werden.
§ 2. (1) Die Vorschrift in § 1 findet auf die schon vargenommenen Hausschlachtungen, soweit sie seit dem 2. Oktober 1916 erfolgt sind, in der Weise Anwendung, daß Hausschlächter, dis nicht die in § 1 festgesetzten Mengen Speck oder an Stelle des Specks für je ein Psun; Speck Vs Psund Schmalz nacht ägiich frciw llig nbliesern, bet der nächsten Hausschlachtung das doppelte der in § 1 genannten Mengen adzugeden haben.
(2) Zur Vermeidung b-so.,derer Härten uamsi.tl ch in Fällen, in denen Fett aus der ersten Hausschkachmug schon an Dritte abgegeben wurde, kann aus Antrag die Erhöhung der Abgabe bet der nächsten Schlachtung ga z oder teilweise nachgelassen we d . n. Die Anträge sind an den Kom- munaloerband zu richte»; die Entscheidung darüber behält sich die FieischversorgungLstelle vor.
Z 3. Die Verpflichtung zur Ablieferung von Speck bezieh« sich nicht aus Hausschlachtungen von Krankenhäusern und ähnlichen Anstalten, die Echw ine ausschließlich zur Versorgung drr von ihnen zu verköstigenden Personen mäst-n, sowie von gewerblichen Betrieben, dis Schweine ausschließlich zur Versorgung ihrer Arbeiter mästen.
Z 4. (1) Drr Fleischbeschau?? ober ihre Stellsertreke» sind verpflichtet, das abzuliefemde Fett dem Hmrsschlächter bei der Feststellung des Schlachtgewichte oder, fall?' diese Feststellung gemäß § 1 Abs. 3 letzter Satz dieser Verfügung erjolgt, alsbald nach der Schlachtung abzunehmen und in abgekühltrm Zustand an die vom Kommunaloerband zu bestimmende Stelle abzulicfern. Sie haben das Fett auf Verlangen des Schlachtenden sofort zu bezahlen. Der Preis für ein Pfund beträgt zwei Mark. D«n Brtrag haben die Gemeinden oorzuflrecken und mit dkm Kommunaloerband zu verrechnen.
(2) Die Kommunalverbünde haben für die vorgeschrie- bene Ablieferung des Fettes und für dessen sachgemäße Ausbrwahrung Sorge zu tragen.
(3) Wegen d.r Anzeige über die eisammetten Fett- rmngen und deren Verwendung und Berteiluig, »benso wegen der Uebernahme der entstandenen Kosten werden sie weitere Weisung erhalten.
§ 5. Das rach § 1 gewonnene Fett ist auschließlich zur Versorgung der Schwerarbeiter und, soweit die Vorräte reichen, der Schwerarbeiter in Württcmberg, insbesondere in Betrieben der Kriegsindustrie, bestimmt. Kommu» naloerbä.rde, gewerbliche und sonstige Betriebe, für welche diese Voraussetzungen zutreffen und die aus Lieserung sol-
niedergeschossen. Er sank von seinem Sitz auf die Fußplatte herab. Mit einem Satz sprang Natascha, trotz der hindernden Kleider, über die Sitzlehne hinweg an das Steuer und wollte nun selbst rveitersahren in schnellstem Tempo. Ader Hasso sprang hinter sie und faßte blitzschnell selbst das Steuer, den Wagen mit einem Ruck zum Stehen bringend. Im gleichen Moment zog Natascha aus ihren Kleidern einen Revolver und wollte Hasso von hinten in den Kops schieße«,. Aber da war auch schon Hans von Ax m- berg aufgesprungen. Er sah den Laus des Revolvers in der Hand der Spionin ausblitzen und faßte mit einem jähen Griff diese Hand, sie zurückreisend. Der Schuß entlud sich, ging aber zum Glück fehl. Hasso merkte erst jetzt was ihm gedroht hatte. Er wandte sich um.
„Dank dir mein Hans. Das galt wohl mir?"
Hasso spang von dem stillstehsnden Aula herab und faßte die Spio in, die sich von Axembsrgs Griff befreien wollte, an der anderen Hand.
„Natascha von Kowalsky — Sie sind unsere Gefangene! Scharf und schneidend klang seine Stimme. Die Spionln stieß einen nnoriikulierten Ruf aus ubd starrte in das jetzt hell vom Mond beleuchtete Antlitz Hasso von Falkeiirtsds. Jetzt erst erkannte sie ihn.
Aber so leicht ergab sich eine N-ttascha nicht. Hoch- aufgerich et stand sie im Auto und sah auf ihn herab, als verstehe sie ihn nicht. „Was wollen Sie eigntlich? Sind Sie »on Sinnen, meine Herren? Ws soll ich Ihr ganzes Verhalten beurteilen? Sehen Sie nicht, daß Sie eine Rote-Kreuz-Schwests«; vor sich haben und sie iniulsieren?
Ich si he erst jetzt, daß Sie deutsche Offiziers sind. Glaubt» ich mich doch von französischen Franktireurs verfolgt, vor denen mich dir Wachposten warnte. In meiner Angst und meinem Schrecken sprang ich in dies Auto."
„Das ihnen „zusälligenve se" in den Weg kam. Und ganz „zufälliger Werse" wollten Sie einen deutsche» Offizier erschießen, der Sie an Ihrer Spazierfahrt hindern wollte," höhnte Axemberg.
Sie zuckle die Achseln.
„Ich sage Ihnen ja, daß ich erst in diesem Moment erkannte, daß meine Verfolger deutsch.' Osfizirre war-' Jetzt beenden Sie. bitte, diese Situation, die Ihre- würdig ist. Ich will ins Lager zurück zu m-' mundeten." So suchte sie ihre Loge zu rett- Aber Hasso von Falkcnried ließ si^
„I-s Lager sollen Sie allerdings Naiaschä von Kowalsky, aber Sie sich gefallen lösten. S'
Sie sprang von den- sein. Ihre Kaltblr'tt'
„Wenn ick warum Simen an
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