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1916

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Kgl. HSevarnL Hlagokd. Bekauntmachnng des Stellvertreters des Reichs­kanzlers über einen Höchstpreis für Weizengrieß.

Dom 2. November 1916

Aus Grund der Bekanntmachung über Krieqsmaß- nahmen zur Sicherung der Bolksemähmng vom 22. Mai 1916 (Reichs-G'setzbl. 401) wird oermdnLt:

§ 1. Der Preis für Weizengrieß darf beim Verkauf an den Verbraucher 56 für das Kilogramm nicht über­steigen.

§ 2. Mit Gefängnis bpi zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestrast:

1. wer den im § 1 bestimmten Preis überschreitet;

2. wer einen anderen zum Abschluß kirres Vertrages auf-

fordert, durch den der Preis (8 1) überschritten wird,

oder sich zu einem solchen Berirag erbietet.

Neben der Straf« können bi« Gegenstände, aus die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören odrr nicht, Ungezogen werden.

8 3. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.

8 4, Diese Verordnung tritt am 20. Noo. 1916 in Kraft.

Berlin, 2. Novembe 1916.

Der Stellv« ireter des Reichskanzlers.

Dr. Helfferich.

Der Warenumsatzstempel.

(Schluß.)

Die Anmeldungen der Betriebsinhaber.

Alljährlich im Monat Dezember ergeht an di« Inha­ber der stempelpflichtigen Betriebe eine öfftmliche Aufforde­rung, binnen 30 Tagen vom Schlüsse des Kalrnderjahrs an auf einem besonderen, vom Bundesrat vorgrshriebenen Vordruck den Gesamtbetrag des Jahresumsatzes im «bge- iausenen Kalenderjahr (und nicht etwa in einem vom Kalenderjahr abws chenden besonderen Geschäftsjahr) bei der Steuerbehörde (den Kameralämtern) anzumelden. (Eine Einwendung, die Aufforderung nicht gelesen oder den Vordruck zur Anmeldung nicht erhalten zu haben, wird nicht beachtet. Befreit oou drr Eirm ichung einer Anmeldung sind Bettudsinhaber, deren Jahresumsatz im aboetaufenen Jahr 3000 ^ nicht überstiegen hat.

In die Anmeldung ist nach Wahl des Sttmpelpflich- tigen auszunehmen entweder der Gesamtbrtrog der Zah­lungen, die der im abgelausenen Kalenderjahr für die

im Betriebe seiner inländischen Niederlassung gelieferten Waren erhalten hat (8 76 Abs. 1 des Ges.), oder der Ge­samtbetrag des EnigeUs für die im abgelausenen Kalender­jahr erfolgten Lieferungen ohne Rücksicht aus deren Bezahlung (8 81 des Ges.). Hat sich der Siempelpflich- tige einmal für das eine oder andere Verfahren entschieden, so darf späterhin nur unter ganz besonderen Voraussetzun­gen davon abgegangen werden (8 164 b der Auss.Best.).

Das Verfahren der Anmeldung ins Gesamtbetrages der Lieferungen hat zwar den Vorteil, daß nur die seit dem 1. Oktober ds. Is. gemachten Umsätze besteuert, dagegen den Nachteil, daß namentlich Verluste nicht berücksichtigt weiden. Das Verfahren der Anmeldung des Gesamtbetrags der Zahlungen hat den Nachie l, daß vom 1. Oktober ds. Is. an eingehende Zahlungen ohne Rücksicht aus den Zeit­punkt der Warenlieferung zu versteuern sind, dagegen den Vorteil, daß nur die tatsächlich eingehenden Zahlungen ver­steuert werden dürfen und daß außerdem neben etwaigen Verlusten auch Preisnachlässe und Zinsvergütungen nicht angemrldet zu werden brauchen.

Auf alle Fälle erfordert der Worenumsatzstempel die Führung geordneter fortlaufender Ausschrirbe. In welcher Form diese geführt werden wollen, bleibt dem Ermessen des Betriebsinhabers überlassen. Mit Schwierigkeiten wird die Buchführung verbunden sein, da in den meisten Betrieben neben den stempelpslichtigen auch stempelst«!« Einnahmen (außer Einnahmen aus Werkverträgen auch Zinse aus Wert­papieren, Gebäudeeinnahmen u. dergl.) anfallen und in einem Buch angeschrieben zu werden pflegen.

Fehlen einem Bettiebsinhaber alle Unterlag;» für eine vollständige und genaue Berechnung des Gesamtbetrags der Zahlungen oder Lieferungen, so hat er unter Versicherung diese: Tatsachen den von ihm geschätzten Iahresbrtrag in der Anm ldung anzugeben. Bestehen g.-gen di« Angaben bei der Steuerbehörde Bedenken und werden d'es > innerhalb 3 Monaten nach Einreichung der Anmeldung dem Steuer­pflichtigen mitgeteilt, so ist. falls nicht zu einem Strafver­fahren Anlaß oegeben ist. ig-nfalls nach vorheriger Durch- füh.ung eines Bre-nstandungsoetfahrcns eine Einigung herbei- zufüh en, wobei die Sieuerbehiftde die Vorlage der für die Schätzung erheblichen Schriftstücke verlange r kann (8 79 des Ges.). Führen die Verhandlungen nicht zu einer Emigung, so ist die Steuerbehörde berechtigt, ihreiseits eine Schätzung vorzunehmen. Ueber das Ergebnis erhält der Steuerpflichtige einen Bescheid, gegen den die Berwaltungsbeschwerde zu­lässig ist (8 80 des Ges.) .

Urber den Ort, an dem die Anmeldung einzureichen ist (Wohnort, Niederlassungsort), enthält der Vordruck zur Anmeldung eine eingehende Belehrung.

Wird ein Betrieb im Laufe eines Kalenderjahrs ein­gestellt, so ist die Anmeldung binnen 30 Tagen'nach Be­

rn d i g u n g de« Betriebs einzureichen (8 76 Abs. 1 des Ges.) Während des Auslösungsotrsahren», eines Gants oder der Geschästsausstcht hört die Stempelpflicht nicht aus.

Entrichtung des Stempels.

Die Abgabe ist mit der Anmeldung gleichzeitig dei der Steuerstelle (Kameralami) einzuzahlen (§ 77 des Ges.). Alle Steuerpflichtigen, bet denen in einem Jahre der Ge­samtbetrag der Zahlungen oder der Lieferungen r ach dem Ergebnis der Steuerfestsetzung 200 000 ^ überstiegen hat, haben auf die Abgabe für das folgende Jahr nach Ablauf des 1-, 2. und 3. Viertels des Kalenderjahrs während der ersten zehn Tage der Monate April, Juli und Oktober eine Abschlagszahlung in der Höhe von je 20 v. H. der für das vorhergehende Jahr festgesetzten Abgabe unaufge­fordert zu leisten (8 164 e der Auss.Best.)

Uebergangsbestimmungen.

* Da das Gesetz erst am 1. Oktober 19 i 6 in Kraft ge­treten ist, so ist für die Frage, ob ein Jahresumsatz von über 3000 ^ erzielt wurde, das Ergebnis des gongen Ka­lenderjahrs 1916 maßgebend. Besieht hicnach die Pflicht zur Einreichung der Anmeldung, so ist darin im Januar 1917 neben dem Jahres betrag der Zahlungen oder Liefe­rungen noch anzugebrn, wieviel davon auf das letzte Ka- lenderoierleijahr des Jahres 1916 entsaften.

Für die Frage der Verpflichtung zur Leistung von Abschlagszahlungen und für deren Bemessung im Jahre 1917 ist der Gesamtbetrag der Zahlungen oder Lieferungen im Kalenderjahre 1916 maßgebend.

Die wichtigste Uebergangsbestimmung ist in Art. V Abs. S des Gesetzes enthalten. Sie lautet:Sind für Lieferungen aus Verträgen, die vor dem Inkrafttreten die­ses Gesetzes (d. h. des Warenumsatzstempelgesetzes) abge­schlossen sind, Zahlungen nach diesem Zeitpunkt zu leisten, so ist der Abnehmer mangels abweichender^ Vereinbarung verpflichtet, dem Lieferer einen Zuschlag zum Preise in der Höhe der aus diese Zahlungen entfallenden Steuer Zu lei­sten. Dieser Preiszuschlag bildet keinen Grund zur Ver­tragsaufhebung.

Diese Bestimmung gilt nur für Bertragsab dem 1. Okt. 1916. Hat bet nachher abgeschlos

chlüffe vor enen Ver­

trägen der Verkäufer über den Stempelbettag «tue Benin- barung mit seinem Abnehmer nicht getroffen, so kann er im Falle eines Streits sich aus § 448 BGB., wonach die Kosten der Abnahme, wozu ebenso wie der Frachturkunden- stemprl auch der Warenumsatzstempel gehören wird, berufen. Der Staatskasse gegenüber hustet für den Stempel der zur Anmeldung verpflichtete Betriebsinhaber.

2. Der Stempel aus Empfangsbescheinigungen.

Während die bisherigen Ausführungen den gewerb­lichen Warenumsatz betrafen, hat der 8 83 a des Etem-

Der erste weibliche Offizier in der württembergifchen Marine".

Um den Menschenmangel in Deutschland richtig zu kennzeichnen, haben die russischen Blätter schon lange die Nachricht gebracht, daß man nunmehr dazu übergehen werde, für die deutsche Landarmee die Frauen und Mädchen aus­zuheben. Daß aber auch die deutsche Marine nunmehr zu diesem, letzten Berzweiflungsmittel schreiten müsse, diese Tatsache festzustellen bleibt der englischen Presse Vorbehalten. DerDaily Expreß' läßt sich von seinem Genfer Kor­respondenten unrer der UeberschciftDie erste Frau als Marineoffizier in Deutschland" die folgende erschütternde Nachricht telegraphieren: .Der erste weibliche Marineoffizier ist von den Behörden in Württemberg ernannt worden, und zwar erhält die Dame die Stelle als zweiter Offizier auf einem kleinen Kanonenboot auf dem Bodensee. Sie trägt dir volle Leutnanis-Uniform, auch Hosen und Gama­schen, und hat Rang und Gehalt eines Marineleutnants. Die besonderen Obliegenheiten des Kanonenboots, aus dem sie ein Kommando erhalten hat. stad, die Zeppelinhalls zu Friedrichshafen vor feindlichen Fliegerangriffen zu schützen."

Mit der Entdeckung des ersten weiblichen Marine­offiziers verbindet dies; Nach icht nach eine zweite überra­schende Neuigkeit: die Feststellung einerwürttembergifchen Marine", die ihre eigeien Offiziere ernennt. Das Ganze aber ist ein neuer schlagender Beweis dafür, was die enq- isch« Presse ihrem ahnungslosen Publikum über deutsche

Verhältnisse ungestraft erzählen kann. Ist diese neue eng­lische Lügenmeldung auch an sich harmlos, so kennzeichnet sie doch die verzweifelte Verlegenheit unserer Feinde, die durch die stets unerfüllt gebliebenen Versprechungen ent­scheidender Siege über die Heere der Mittelmächte getäuschte Bolksstimmung künstlich aufzupeitfchen.

Ein alte- Kunstgewerbe in Ehre«. Eine uns zugegangene Zuschrift enthält folgende begrüßenswerte An- regung: Wer kennt sie nicht, die schönen, prächtigen El- fenbeinwaren früherer Jahrzehnte? Wer erinnert sich nicht der soliden Geislinger Schnitzerei- und Drechslerarbeiten, die in allen Badeorten zu haben waren und wo heute noch in den meisten besseren Familien in einem verborgenen Schmuckkästchen entweder vergessen, oder als teures An- denken früherer Zeiten zu finden sein dürften? Das all­gemeine Bestreben der Menschen, nicht nur Gold zu besitzen, sondern auch mit Gold zu prangen, hatte das schöne Elsen» deingewerbe fast vollständig in Vergessenheit gebracht und manchen tüchtigen Arbeiter der Schnitzkunst gezwungen, sich einem anderen Beruf zuzuwenden. In neuerer Zeit ist aber wieder viel Nachfrage nach gediegenen Elfenbrinsachen und sie werden dem pwtzsnhaften Goldschmuck vorgezogen. Die allgemeine Gojdsammlung dürfte auch Veranlassung geben, daß mancher jahrelang verborgene Elsenbeinschmuck hervorgeholt und wttder Verwendung findet. Selbst un­scheinbare Arbeiten werden von fachkundigen Leuten wieder wie neu heegestellt und können als solider Schmuck getra- i gen werden. DieGoldmode" ist vorbei und es werden

daher auch alle Einsichtigen dem Rufe, goldene Broschen' Nadeln, Manschettenknöpfe und dergleichen abzuliefern, gerne Folge leisten, «m drm DateAande zu nützen und den Goldschatz der Rsichsbank zu stärken.

Ein feldgrauer Witzbold. In der Taunusanloge in Frankfurt a. Main, dem Hanptsammelpunkt der Frank- furtcr Kindermädchen mit ihren kleinen Schutzbefohlenen, trug sich ein viel belachtes Vorkommnis zu. Drei Kinder- mädchrn hatten im Geplauder mit einigen wackeren Gin- undachtzigern so viel zu tun. daß sie darob die in den Wagen liegenden kleinen Geister ganz vergaßen. Den Um­stand machte sich ein feldgrauer Witzbold zunutze. Nasch vertauschte er die kleinen Kinder. Nr. 1 legte er in Wa­gen Nr 2. Nr. 2 in Wagen Nr. 3 und Nr 3 kam in Wagen Nr. 1. Und ruhig schliefen die Kleinen in den fremden Wagen weiten Mittlerweile war der Abend her- engenaht. Die Mädchen brachen die Plariderstunde schleu­nigst ob, jedes ergriff seinen Wagen, und heim ging» mit der fremden Last. Daheim aber sah die Mutier sofort, daß einFremdling" ihr beschert ward. Großes Entsetzen, Krach mit den Mädchen, die natürlich Stein und Bein abschworen und von nichts wissen wollten. Ein Standoer­hör stellte fest, wer mit den Sünderinnen beisammen gewe­sen war. Der Fernsprecher spickte. Bei Frau Dr. war auch ein fremdes Kind, und Frau Hauptmann hatte das Bübchen von Frau Oberlehrer in Gewahrsam. Die Kin­derwagen sausten von der Bettina- in die Rhein- und in die Mainstraße Nach einer halben Stunde war alles wie­der in Ordnung.

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