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M 113

Dienstag» den 16. Mai

1916

»

Amtliches

Verfügung des Ministeriums des Innern über das Verbot des Malzhandels.

I. Nach der in Nr. 87 S. 355 des R.G.Bl. veröffent­lichten Bekanntmachung des Stellvertteiers des Reichskanzlers vom 4. Mai 1916 hat der Bundesrat auf Grund von ß 3 des, Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu winschaslttchen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (R.G.M. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

8 1. Wer bei Irikrssttrslen dieser Verordnung Malz (DarrmalZ) im Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die vorhan­denen Mengen getrennt nach Eigentümern unter Nennung der Eigentümer und des Lagerungsorts dem Deutschen Brauerbund in Berlin anzuzeizi u. soweit sich aus den 88 2 und 3 nichts anderes ergibt. Dasselbe gilt von Gerste, die durch Bezug oder Anrechnung aus ein Gerftenkontingent nach § 8 der Verordnung über den Verkehr mit Gerste vom 28. Juni 1915 (R.G.Bl. S. 384) beschlagnahmefrei geworden ist, gleichviel ob sie sich im Gewahrsam von Be­trieben mit Gerstenkontingent oder in dem von andern Be­trieben oder Personen, insbesondere von Mälzereien oder Händlern, befindet. Dis Anzeigen sind innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erstatten. M l,- oder Terftenmcngen, die beim Inkrafttreten dieser Beiordnung unterwegs sind, sind unmittelbar nach Empfang vsm Empjüiiqer anzuzeigen.

8 2. Bon der Änzrigepflicht sind befreit Malz- und Gerstenmenaen, die sich tm Gewahrsam von Betrieben mii Gerstenbonlingent, insbesondere von Brauereien, befinden, soweit sie zusammen mit den bereits verwendeten Malzmengm nicht die Gesamtmengen übersteigen, die diesen Betrieben nach dm eigenen oder von ihnen erworbenen Kontingenten zustehen. Das gleiche gilt von Malz- und Gersten mengen, d>e sich im Gewahrsam von Mälzereien befinden, aber im Eigentums von Betrieben mit Gerstenkontingenten stehen oder an solche auf Grund von Verträgen abzuliefern sind, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen sind. Soweit letztgedachte Malz- oder Gerstenmengen jedoch zu­züglich der im Gewahrsam der belr. kontingentierten Be­triebs stehenden Mengen deren Gesamikonüngenie übersteigen, sind von den Inhabern der letztgenannten Betriebe inner­halb der im § 1 gesetzten Feist anzuzeigen. Gerste ist da­bei nach dem Maßstab von 100 zu 75 in Malz umzurechnsn.

Z 3. Bon der Anzeigepflicht befreit sind ferner die Malz- und Gerftsnmengen, die nach der Verordnung über d'e Herabsetzung des Malz- und Gerstenkontingents der gewerblichen Bierbrauereien für dir Zeit vom 1. Okt. 1915 bi s 31. Okt. 1 916 vom 31. Januar 1916 (R.T.A. S. 77)

Verwundet.

Bon Helene Brauer.

Damm Kommt wohl dies Jahr der Frühling so reich, Weil es mein letzter wird,

Darum haben sich wohl ins Gesträuch Soviel BogeMmmen vertut.

Mir deucht, auch zur Nach! weht ihr Singen ins Haus, So weich, wie es nimmer scholl.

Sie schütten den Wohllaut noch in mein Träumen aus, Daß er mich trösten soll.

Mein Garten versink! alle Tage tiefer in Blüten,

Daß ich wie in roten und weißen Wellen geh',

Ich weiß, er will mir alle Frühlings vergüten,

Die ich nicht mehr sch' . . . Aus demTürmer-,

A» die schilenllasseiie Jugend!

Um eurer Zukunft willen stehen eure Däter seit Mon­den schon im Kampfe gegen eine Welt von Feinden. Deutschen Reiches Macht und Eh:e ungeschwächt und un­befleckt euch, ihren Kindern, zu erhalte«, dafür bringen eure Bäter heilige Opfer an Leib und Leben, an Gut und Blut. Seid solcher Opfer würdkg. Wenn ihr eure Zeit und Kräfte sinnlos vergeudet im Genuß seichter, unsauberer Vergnügungen, wenn ihr Lust habt an rohem Tun und Treiben, dann seid ihr der Bäter nicht wert. Hebt Selbst­zucht «nd widersteht den Versuchungen und Lockungen, in

der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung zur Verfügung zu stellen sind.

8 4. Von dem Inkrafttreten dieser Verordnung ab sind Veränderungen an den anzuzeigenden Vorräten, abge­sehen von der Vermälzung der Gerste und rechtsgeschäftliche Verfügungen dafür ohne Genehmigung des Deutschen Brauer­bundes verboten. Den rechtsgeschäfMchen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wegs der Zwangsvollstreckung oder Arrestoollziehung erfolgen. Der Anze'gepslichlige hat für Aufbewahrung und pflegliche Behandlung der Vorräte zu sorgen.

8 5. Das Malz und die Gerste, hinsichtlich deren dis Anzeigepflicht besteht, sind dem Deutschen Brauecbund oder dem von ihm zu Bezeichnenden käuflich zu überlassen.

8 6. Erfolgt die Uebnlaffung nicht freiwillig, so wird das Eigentum aus Antrag des Deutschen Brauerbundes durch die zuständige Behörde des Oüss, wo das Malz oder dis Gerste lagert, aus dm Deutschen Brauerbund oder den von ihm in dem Antrag Bezeichnten übertragen. Die Anordnung ist an den Besitzer des Malzes oder der Gerste Zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht.

8 7. Dem Verpflichteten ist für die überlassenen Malz­oder Gcrstenmengen ein angemessener Uebernahmepreis zu zahlen.

Kommt zwischen den Beteiligten eine Einigung über den Preis nicht zustande, so wird er von der höheren Ver­waltungsbehörde des Ortes, wo das Malz oder die Gerste lagert, endgültig festgesetzt. Diese entscheidet ferner endgültig über alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten aus der Aufsordkrung zur Uedsrlassung und aus der Heber- lassunq ergeben.

8 8. Der Deutsche Brauerbund hat die angezeigren Malz- oder Gerstenvorräte von dem Anzeigepflichtigen binnen sechs Wochen nach Eingang der Anzeige cdzusordern. Er­folgt die Absordsmna binnen dieser Frist nicht, so geht die Gefahr aus den Deutschen Brauerbund über, und der Preis (8 7) wird sällig.

8 9. Der Deutsche Brauerbund hat die verfügbaren Malz- oder Gerstenvorräts aus solche Bra tereien und Malz- extraklsabriken zu verteilen, deren Kontingent nicht gedeckt ist.

Der Reichskanzler kann die Bedingungen sestsetzm, unter denen der Deutsche Brauerbund das Malz und die Gerste abzugeben hat.

8 10. Betriebe mit Gerstenkontingent dürfen Malz oder Gerste, hinsichtlich deren die Anzeigepflicht nicht besteht, an Dritte nur veräußern, wenn sie gleichzeitig den entspre­chenden Teil ihres Kontingents übertragen.

Die Mälzereien haben das gesamte aus der Gerste einschließlich der Ersatzgerste für Äusputzgerste hergestellte

welcher Gestalt sie auch an euer leichtempsänglichen Gemüt herantreten!

Seid überzeugt, aus dem Bewußtsein treuer Pflichter­füllung und hingebender Arbeit wächst die reinste, edelste Lebensfreude! Sorgt, daß ihr bestehen könnt, wenn euer richtendes Gewissen einmal fragen müßte: Was tatest du in der Todesstunde deines Vaters? Sorgt, daß eure Mütter dem heimkehrenden Dater sagen können: Er war uns ein guter Sohn und sie eine hilfreiche Tochtee, ein Beispiel und Vorbild den Geschwistern.

Ihr aber, deren Bäter den Tod auf dem Felde der Ehre fanden, besudelt durch Zuchtlosigkeit und Sittenver­derbnis das Andenken an diese Helden nicht!

Bei manchen unter euch hat freilich das Gift der Selbstüberhebung und der Geist der Auflehnung bedenklich um sich "gegriffen, daß Rat und Mahnung nicht helfen will. Sie sollen fühlen, was die Frucht ihres Titus ist. Gegen sie wird mit urmachsichtlicher Strenge vorgegangen werden.

Den Tüchtigen. Ehrltebenden unter euch wird der bloße Gedanke an alle die Wohltaten, die sie den Eltern und dem Baterlande zu danken haben, Ansporn genug sein, fest zusammenzustehen uud zu wetteifern in treuer Pflicht- erfüllung. Dann seid ihr würdig der großen Bergangenheil der Vorväter, da aus blutiger Saal das Reich hierdurch erwuchs, der großen Gegenwart der Bäter, die um des Reiches Sein oder Nichtsein dämpfen, der großen Zukunft, da ihr der Vorväter und Bäter Erbe erhalten und aus- bauen sollt."

Erlaß des Kommandierenden Generals des 4. Armeekorps Freiherr» von Lyncker.

Malz an den Betrieb abzuliefern, aus dessen eigenem oder erworbenem Kontingent die verarbeitete Gerste herrkhrt. Soweit vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossene Verträge noch nicht erfüllt sind, sind die Melzmergcn, auf die die betreffenden kontingentierten Betriebe vertragsmäßig keinen Anspruch haben, dem Mutschen Brauerbund alsbald nach der Fertigstellung onzuzeigen. Die 88 4 dis 9 finden sinngemäß Anwendung.

§ 11. Die Landeszentralbchörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des 8 7 Abs. 2 so­wie als zuständige Behörde im Sinne des 8 6 anzusehen ist.

8 12. Der Reichskanzler kann Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung erlaffen. Er kann von den Borschristen dieser Verordnung Ausnahmen gestatten.

8 13. Mit Gefängnis bis zu 6 Monaten ode-' Geld­strafe bis zu 15 000 -6 wird bestraft:

1. wer vorsätzlich die in den 88 1> 2 u. 10 Abs. 2 Satz

2 vorgeschriebenen Anzeigen nicht oder nicht rechtzeitig

erstattet oder wer wissentlich unrichtige oder unvoll­ständige Angaben macht,

2. wer den Vorschriften im 8 4 Satz 1 und 3 und im

8 10 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 3 zuwiderhandelt.

8 14. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver­kündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeit­punkt de» Außerkrastretens.

II. Hiezu wird verfügt:

1. Zuständige Behörde im Sinne des 8 6 der Verord­nung ist das Oderamt, in dessen Bezirk das Malz oder die Gerste lagert, in Stuttgart das Stadtsch Meißeuam:.

2. Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des 8 7 Abs. 2 der Verordnung ist die Zentralstelle für Gewerbe und Handel.

3. Die Verfügung des Ministeriums des Innern, betr. den Verkehr mit Malz, vom 3. Mai 1916 (Staarsanzeiger Nr. 103). ist mit dem Inkrafttreten der Verordnung außer Wirksamkeit getreten.

Stuttgart, den 11. Mai 1916. Fleischhauer.

Bekanntmachung des Ministeriums des Innern» betreffend die Gültigkeit der hessische» Laudes­brotmarken in Württemberg «ud der württem- bergischen Gastmarkeu in Hesse».

Nach einer Vereinbarung mit dem Großh. Hessischen Ministerium des Innern ist die gegenseitige Gültigkeit der hessischen Landesbrotmarken in Württemberg und der wärt- tembergischen Gastmarken in Hessen mii der Maßgabe an­erkannt worden, daß aus die hessische Landerdrotmarke, welche auf 50 ? Bro'war« lautet, tri Württemberg nur 40 x Brot verabfolgt werden.

Ein Brief an den deutschen Kaiser. In St. Georgen, erzählt dasSt. Galler Tagblalt". wohnt eine einfache, brave Familie, die sich durch ihrer Hände Arbeit ehrlich durchbringt. Bei Kriegsausbruch mußte der Bater dieser Familie nach Deutschland in den Krieg ziehen. Nu« sind es bald zwei Jahre, daß die acht Kinder den Bater nicht mehr gesehen haben; groß ist die Sehnsucht nach ihm. Besonders die älteste Tochter die an einer zehrenden Krank­heit darniedrrliegt, hat nur noch einen Wunsch: sie möchte den Bater noch einmal sehen, bevor sie in den Himmel ge­hen darf. Da ist ihr nachts im Traume der Gedanke ge­kommen, den sie am folgenden Tage ausgesührt hat. Sie schreibt dem deutschen Kaiser einen Brief, er solle doch den Bater aus Urlaub in die Schweiz gehen lassen, damit die Kinder und vor allem sie, die schwerkranke Tochter, ihn nochmals sehen können. Der Brief erreichte den Kaiser im Großen Hauptquartier und von dort aus ging ein Be­fehl des Höchstkommandierenden der deutschen Armee an irgend einen entlegenen Punkt der Front, wo der Schwei­zer-Deutsche Krieger stand. Und der Befehl brachte diesem einen Urlaub von drei Wochen. Welche Freuden in der kleinen Stube von St. Georgen, als der Mutter die Nachricht wurde, der Bater komme auf so lange Zeit heim, um sich im Kreise der Eigenen ein wenig auszuruhen. Die arme, kranke Dulderin, die den Brief an den Kaiser ge­schrieben hat. will nun geme leiden, was das Schicksal ihr ausgebürdet hat, nachdem ihr Wunsch durch eigenhändigen Befehl des Kaisers erfüllt worden ist.