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W- «a Aizeitt-IN sv dn Skrmii-Bezird SlWlii.
Zkerns-reches N«. 28.
90. Jahrgang.
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und
3üustr. Sountagsblatt.
U io«
Montag, den 8. Mai
1916
SMdMMe Me KWe MW der Ms.
Amtliche«
Verfügung des Ministeriums des Inner», betreffend den Verkehr mit Malz.
Aas Grund Mn ß 12 und § 15 der Verordnung des Bundesrais über dse Errichtung von Pcejsprüfuvgsstellen und dir Bersorgunzsregelung vom 25. Septembe /4. November 1915 (Reich sgesetzbl: S.607 und 728) wird verfügt:
§ 1
(1) Beiträge, die Handel- und Gewerbetreibende über die Uebertragung von Malz ohne gleichzeitige Uebertra- gung eines Malzkontingents abschließen,! dürfen nur durch Bermittlurig der Landesoersorgungsstelle (Stuttgart, Lan- desgewerbemuseum) abgeschlossen werden, soweit es sich um Mengen handelt, die sich in Württemberg befinden, oder dahin eingesührtwerden. Beider Eiisuhrbedarf es jedoch der Vermittlung der Landesoersorgungsstelle nicht, wenn es sich um Ma!z handelt, zu dessen Uebertragung am Berkauss- orte behördliche Mitwirkung erforderlich war.
(2) Hat nur einer der vertragschließenden Teile sei- neu Wohn- oder Geschäftssitz in Württemberg und wird in diesem Fall der Vertrag außerhalb Württembergs abgeschlossen, so finden die Vorschriften dieser Verfügung nur auf den wllrtembrrgischen Vertragschließenden Anwendung.
8 2 .
Für das Malz darf höchstens ein Preis gefordert und gezahitiwerden, der den Sätzen des § 4 der Bekanntmachung de» Reichskanzler; vom 11. Februar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 96) zur Ausführung der Verordnung über die Herabsetzung der Malz- und Gerflenkonlingenke der gewerblichen Bierbrauereien entspricht.
8 3.
(1) Bierbrauer, die Malz ohne gleichzeitige Uebertragung von Malzkontingent veräußern wollen, haben der Lan- desoe.'sorgungsst lle nachzuweisen, daß es sich um Lebe» schußmalz oder um kontingenlsreies ausländisches Malz handelt. Als Ueberschußmalz gilt dasjenige Malz, das ein Bierbrauer aus der aus sein Ge.stenkontingent bezogenen oder daraus angerechneten Gerste über das von der Reichs- futtermittelstelle bestimmte Uincechnuigsvechältriis hinaus gewonnen hat.
(2) Andere Verkäufer müssen Nachweisen, daß es sich um verkehrssreies Malz handelt und daß der Gersten- kontingentinhaber, auf dessen Gsrstenkontingent die zu dem Malz verwendete Gerste bezogen oder angerechnet worden ist, an das Malz keinen Rechtsanspruch mehr hat.
8 4.
(1) Wer Malz auf irgend einem Wege versenden will, bedarf dazu eines Bersandscheins.
Max Eyth.
3m Mai des Jahres 1906 beging zu Ulm ein Mann seinen 70. Geburtstag, dessen Name im deutschen Vaterlande und weit über besten Grenzen hinaus einen gar guten Klang hatte. Der Mann war Max Eyth. In aller Wett war vor 10 Jahren des Geburtsfestes des berühmtesten der Bürger Ulms gedacht worden. Männer mit Königskronen und Fürstenhüten hatten ihre Glückwünsche entboten. Techniker aus allen Kulturländern der Erde fanden sich unter den Glückwünschenden und neben unzähligen solcher, -I "" ^n Büchern Eyths sich erquickt und oft emporge- richtet hatten, standen die Vertreter der deutschen Landwirtschaft vor dem Geburtstagskind. Denn Max Ey!h war ein Mann von vielseitigem Geist. Der Formelkram der Tech- nik, der er sich als Berufrjünger verschrieben, hatte in seinem geistigen Leben der Lust zum Fabulieren noch einen wetten Raum gelassen, und endlich war ihm die deutsche Landwirt- schüft eng verbunden, denn er hatte ihr ja ihre bedeutendste Berufsorganisation, die Deutsch? Landwirtschastsgesellschast, gegeben. Nicht lange erfreute stich Max Eylh aber der Ehrungen, die es an seinem 70. Gebunstag aus ihn geregnet hatte; Ende August 1906 trug der Draht die Trauerkunde durch die Lande, daß der an Körper und Geist noch jugendfrisch sich fühlende Mann einer rasch verlaufenen Krankheit erlegen ist.
Zehn Jahre sind darüber hingegangen und am 6. Mai war der Tag, an dem der Verewigte seinen 80. Geburts-
(2) Die Landesversorgungsstelle stellt die Versand- scheine aus und erläßt die näheren Bestimmungen hierüber.
8 s.
Soweit im Vorstehenden nichts anderes bestimmt ist, finden die Bestimmungen der Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Uebertragung von Malzkontin- gcnten, vom 20. April 1916 (Staatsanzeiger Nr. 95) sinngemäße Anwendung.
8 6 .
Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügung und die auf sie gegründeten Anordnungen werden nach §17 Ziff. 2 der Verordnung des Bundesrats vom 25. September/4. November 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
8 7-
Diese Verfügung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Siuttgart, den 3. Mai 1916.
Fleischhauer.
Verfügung des Ministeriums des Inner« über de« Verkehr mit Säcken.
Aus Grund der 88 12 ff. der Bundesrats-Berordnung vom 25. September/4 November 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 60 und 728) wird verfügt:
8 1.
(1) Der gewerbsmäßige Ankauf von Säcken für Brotgetreide. Mehl, Kleie, Gerste, Hafer, Mais, sonstige Futtermittel jed.r Art und Kartoffeln lstuur mit schriftliche: Erlaubnis des Oberamis gestaltet, n^ttiessen Bezirk der Ankauf erfolgen soll; im Stadtdirektionsbezirk Stuttgart ist die Erlaubnis des Stadtschullheißenamt; Stuttgart erforderlich.
(2) Die Oberämter — in Stuttgart das Stadtschullheißenamt — können die Borschr ft des Abs. 1 auf Säcke für andere Gegenstände ausdehnen.
§ 2
Die Vorschrift des 8 1 Mt nicht für d'e Ankäufe durch Personen, die von einer zur Regelung der Versorgung mit Bedarfsgegenständen berufenen Landesstelle, einem Württemberg scheu Kommanaloerband (Amtskörper- schafk, Stadtgemeinde Stuttgart) oder der Kaufstelle des Verbands landwi tfchafilicher Genossenschaften in Württemberg mit dem Ankauf von Säcken beauftragt und mit entsprechendem Ausweis versrhen sind.
8 3.
Wer der Vorschrift in 8 1 zuwiderhandelt. wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 bestraft.
Stuttgart, den 2. Mai 1916. Fleischhauer.
tag hätte feiern können. Ec weilt nun nicht mehr unter uns, aber der Gedenktag feiner Geburt möge Anlaß sein, in aller Kürze den Lebenslauf und die Lebensarbeit des berühmten Mannes am Geiste oorüberziehen zu lasten. Geboren zu Kirchheim u. T. als ältester Sohn des dortigen Oberpräzeptors Dr. Eduard Eyth, kam der Knabe mit den Eltern im Alter von 4 Jahren nach Schöntal. wo er eine glückliche Jugend verlebte. Zu feinem Glück billigte der einsichtsvolle Vater des jungen Ey'h Berufswahl, die auf das Studium der Technik fiel. In Stuttgart eignete sich Max Eyth das theoretische Rüstzeug der Technik an. das er dann in Heilbronn, ausgiebiger aber in der Maschinen- fabrik von G. Kuhn zu Berg vei Cannstatt in die Praxis umzusetzen sich bemüh'-. Nicht leicht fiel ihm der Hände schwere Arbeit, und er ergriff freudig die Gelegenheit, den Wanderstab in die Wett zu setzen. Den Rhein hinunter ging die Fahrt nach Belgien, Holland und über den Kanal nach England. Erst nach langem Suchen und, schon die Heimkehr erwägend, fand er in John Fowler, dem Erfinder der Dampfpflüge, einen Brotherrn, in besten Sold Eyth fast 20 Jahre schuf. Und sein Schaffen ward gesegnet. Sein praktischer Sinn, seine Fähigkeit, sich in alle» zu schicken und aus schwierigen Lagen stets einen Ausweg zu finden, machten ihn besonders geeignet zum Reisenden mit Dampfpflügen. Als solcher kam der junge Schwabe durch die ganze Welt. nachdem er im Einverständnis mit Fowler 4 Jahre lang Chefingenieur des Onkels des ägyptischen Khedioe gewesen und im Lande der Pyramiden fast heimisch geworden war. Er sah Nord- und Südamerika, die Bal-
Bekanntmachnng betr.r Kaffee.
Der Kriegsausschuß für Kaffee, Tee und deren Ersatzmittel G. m. b. tz. in Berlin macht bekannt, daß von den ordnungsmäßig angemeldeten und bei ihm verbuchten Beständen an Rohkaffee vorerst eine Qlute von insgesamt 10 °/o jeder einzelnen Sorte znm Verkauf und zur Röstung unter folgenden Bedingungen freigegeben wird :
1. An den Verbraucher darf Kaffee nur in geröstetem Zustande verkauft werden.
2. In jedem einzelnen Falle darf nicht mehr als Vs Pfund gerösteter Kaffee verkauft werden. Der Verkauf ist nur gestattet, wenn gleichzeitig an denselben Käufer mindestens die gleiche Gewichtsmenge Kaffee-Ersatzmittel abgegeben wird.
3. Der Preis für ^ Pfund gerösteten Kaffee und Vs Pfund Kaffce-E satzm'ttel darf zusammen 2.20 nicht übersteigen.
4. An Großverbraucher (Kaffeehäuser. Hotels, Gastwirtschaften. gemeinnützige Anstalten, Lazarette usw.) darf an Kaffee nur die Hälfte desjenigen Quantums in wö- chentltchen Raten verkauft werden, das ihrem nachweisbaren wöchentlichen Durchfchniitsoerbrauch der letzten drei Betrkbsmonate entspricht; es muß auch in diesem Falle mindestens die gleiche Menge Ersatzmittel verkauft werden.
5. Fertige. Mischungen von geröstetem Kaffee mit Ersatzmitteln müssen mindestens dte Hälfte Kaffee- Ersatzmittel enthalten. Der Preis für diese Mischungen daif, wenn sie 50°/o Kaffee enthalten, ^ 2.20 pro Pfund nicht übersteigen. Enthalten die Mischungen einen geringeren Prozentsatz Bohnenkaffee, so ist der Verkaufspreis dementsprechend niedriger zu stellen.
Denjenigen Verkäufern von Kaffee, Kaffee-Ersatzmitteln und fertigen Mischungen, welche die obigen Bedingungen nicht einhatten, wird durch den Kriegsausschuß ihr gesamter Vorrat an Kaffee abzenommen werden.
betr.r Tee.
Der Kriegsausschuß für Kaffee, Tee und deren Ersatzmittel G. m. b. H. macht bekannt:
Die angemeldeten Bestände an grünem Tee werden hiermit unter der Bedingung steigegeben, daß der Der- kausspreis im Groß- und Kleinhandel 250 für r /2 Kilo verzollt nicht übersteigt.
Nagold, den 5. Mai 1916. K. Oberamt:
Kommerell.
kavländer, Indien, Rußland, Afrika und mühte sich redlich ab, mit seinen Dampfpslügen. die seinem erfinderischen Geiste manche Verbesserung verdankten, der Mutter Erde Antlitz tikf zu ritzen. Köstlich schildert Ey h seine Wanderjahre selbst im „Wqnderbuch eines Ingenieurs", das nun den Titel „Im Strom unserer Zeit" trägt, und ferner in dem stimmungsvollen Buch „Hinter Pflug und Schraubstock". 1882 kehrte Eyth in die Heimat zurück und gründete in Bonn die Deutsche Landwirtschafts-Gesellschaft, an deren Spitze er selbst 10 Jahre lang stand, sie fördernd zu dem stattlichen Bau, der sie heute ist. 1896 siedelte Ey h nach Ulm über, wo er, ein hochgeschätzter Bürger, weitere Kreise an den Erfahrungen seines Lebens, an den Schätzen seines Geistes und Gemütes und nicht zuletzt an der wärmenden Sonne seines goldenen Humors letlnehmen ließ, bis zu seinem zu früh eingetretenen Tod.
Der Stadt Ulm hat der Verewigte ihre Gastfreund, schüft reichlich vergolten. Er hat ihr eine hochdotierte Stiftung für arme Lehrlinge und als außerordentlichen Schatz seine über 1000 Blatt zählende Skizzensammlung hinter- lasten, die Eyth in unverdrossener Arbeit von seinem 16. Lebensjahr an bis kurz vor seinem Tod zusammengetragen hat. In dieser Sammlung finden sich in trefflich ausge- sührten Zeichnungen und Bildern alle fine landschaftlichen Punkte, Gebäude, bemerkenswerte Städte der Heimat und Fremde vereinigt, die Eyth aus seinen Wanderfahrten für würdig erachtete, späterer Erinnerung ausbewah.t zu werden. Heute wird man wohl allerwärts in Schwaben Max Eyths als eines der besten Söhne schwäbischer Erde gedenken.