30
—
—
—
30
—
—
—.50
45
—
—
—.60
55
55
—
—.80
45
65
65
71
—.90
85
85
92
1.10
> eines halben
Kilo-
III. Hnark- «nb HnarLKLse.
12. Gepreßter Molkeretquark (Roh
stoff für Quarkkäse) mit einem Wassergehalt von höchstens 70 vom Hundert.30
13. Spelsequark mit einem Wasser
gehalt von höchstens 75 vom Hundert.30
14. Frischer Quarkkäse(Spitz-, Faust- und ähnliche Käse) ....
15. Auagereister Quarkkäse (Harzer-,
Mainzer-, Stangen- und ähnliche Käse).55
IV. Noßzieger u. ArinLerktse.
16. Rohzieger (Rohstoff sür Kräuterkäse) .
17. Kräuterkäse (weich) ....
18 Kräuterkäse (hart) ....
Beim Verkauf von Bruchteilen gramms darf nur der Preis, berechnet werden, der diesem Bruchteil entspricht. Bruchpfennige dürfen dabei aus den
nächsten vollen Pfennig aufgerrndet werden.
4. Beim Hartkäse gilt der Hersteverpreis nur sür wenigstens 3 Monate, der Großhandelspreis nur für wenigstens 4 Monate alte Ware. Bei den in § 4 Ziff. 8 bis 11 aufgejührten Weichkäsen gelten die Großhandelspreise nur sür solche Ware, die in der Fest vom 1. Oktober bis 30. April wenigstens halbreif, in den übrigen Monaten wenigstens viertelreff abgesetzt wird.
Jüngere als die in Abs. 1 bezeichnet Ware darf nur mit Genehmigung der Landesversorgungsstelle in den Verkehr gebracht werden. Die Landesoerforgungsstelle kann die Genehmigung unter den Bedingungen erteilen, die je nach der Sachlage erforderlich erscheinen, insbesondere einen angemessenen Minderpre's sestsetzen. Der Verkäufer darf in diesem Falle trotzdem den ordentlichen Höchstpreis fordern, wenn d'e Landesversorgungsstelle an die Genehmigung zugleich die Bedingung geknüpft hat, daß der Unterschied zwischen dem Höchstpreis und dem geminderten Preis an die Landesversorgungsstelle abgeführt wird. Soweit die Preisminderung nicht mehr als 4 für 50 kx beträgt, ist die Entscheidung der Landesversorgungsstelle endgültig. Im Falle einer größeren Preisminderung kann die Ent- scheidung der Zentralstelle für Gewerbe und Handel angerufen werden. Diese ist endgültig.
Die Verwendung der nach Absatz 2 eingehenden Beträge erfolgt nach den Bestimmungen, die sür die Verwendung derjenigen Beträge bestehen, die aus Grund der Vorschriften über die Regelung der Versorgung mit Milcher-
«
Zeugnissen anläßlich der Ausstellung von Be.sandschetnen eingezogen werden.
5. § 6 trifft nähere Bestimmungen darüber, was als Hersteller-, Großhandels-, Zwischengroßhandels- und Laden- (Kleinhandels.) Preis zu betrachten ist. Der Ladenpreis darf bei Butter und Käse nur gefordert werden, soweit der Verkauf an den Verbraucher nicht Mengen von mehr als 5 kA zum Gegenstand hat. Bei Überschreitung dieser Menge ist der Kleinhändler nur zur Berechnung des Großhandelspreises und. soweit ein solcher nicht festgesetzt ist. nur des Herstellerpreises berechtigt. Soweit die genannte Höchstmenge von 5 Klg. nicht überschritten wird, dürfen beim Verkauf von Butter und Käse an den Verbraucher auch die Hersteller-» Groß-, und Zwischengroßhändler, die Laden- (Kleinhandelr-)preise fordern,
Die Hersteller- und Handelspreise dieser Versüßung schließen die Kosten der handelsüblichen Verpackung, der Beförderung zur nächsten Post- oder Verladestelle des Her- stellungsort» und diejenigen der Verladung ein, bei der Lieferung von Butter, soweit diese nicht durch die Post erfolg». außerdem die gesamten Beförderungskosten b s zur Ausladestelle des Geschäfts- oder Wohnsitzes des Käufers. Die Forderung und Gewährung von Rebenleistnngen, wie z. B. vollständige oder teilweise Uebernahme der Verpackung, Abholung der Ware durch den Käufer ohne entsprechende Entschädigung oder übermäßige Entschädigung sür Mehrleistungen des Verkäufers, z. B. Fuhrwerksgestellung über das Maß seiner Bejöiderungepflicht, sind unzulässig. Keinesfalls darf für solche Mehrleistungen eine höhere Vergütung gewährt werden, als solche vor dem 1. Aug. 1915 üblich war.
7. Wird der Kaufpreis länger als 30 Tage gestundet, so darf ein Zuschlag zu den Höchstpreisen dis zu 2 vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont gefordert werden.
8. Ausgepfundete Butter in Packungen darf nur verkauft werden, wenn aus der Packung die Butterart, das Gewicht und der Kleinhandelspreis dieser Butterart angegeben sind. Die Anbringung dieser Angaben liegt demjenigen ob, der die Packung der ausgepsur-beten Butter vornimmt. Sine Cn'fchädigurg hiesür hat er nicht zu beanspruchen.
Hartkäse in ganzen Laiben darf vom Hersteller und vom Großhändler nur verkauft werden, wenn auf den Laiben der Herstellungstag mit unverlöschiicher Farbe ersichtlich gemacht ist.
Weichkäse in Packungen darf nur verkauft werden, wenn auf der Packung die Käseart, der Fettgehalt der Trockenmasse und der Kleinhandelspreis dieser Käseort, beim Verkauf nach dem Stück das Stückgewicht und der
Stückpreis angegeben find. Bezüglich der Verpflichtung zur Anbringung dieser Angaben gilt Abs. 1 Satz 2 entsprechend. Auf Ware, die nachweislich nicht in Württem- berg hergrstellt worden ist, finden diese Vorschriften keine Anwendung.
9 Die festgesetzten Preise finden keine Anwendung ans Käse, der im Reichsausland hergestelll worden ist.
10. Die Beamten drr Polizei und ihre Sachverständigen sind befugt, in die Geschäftsräume, worin Milch, Butter und Kiffe hergestellt, aufbewahrt und verpackt werden, jederzeit einzutrcten, daselbst Besichtigungen oorzunehmen, G schäftsaufzeichnungen eivzusehen und Proben etnzuforde«. Auch sind die Unternehmer und Leiter der Betriebe verpflichtet, den zuständigen Beamten jede Auskmfft über dm Betrieb ihres Gewerbes zu erteilen.
11. Die Unternehmer von Betrieben in denen Butter und Käse hergrstellt wird, haben einen Abdruck der Bunde«- rcttsvewrdnung über Käse und der Höchstpreisverfügnng in ihren Betriebs- und Verkaufsräumen auszuhängen. Abdrucke auf steffem Papier sind bei der Bersandstelle des Slaalsanzeigers um 10 Pfg. für das Stück erhältlich.
12. Die Orlsbkhördkn und die Oberämter find zur Schließung von Betrieben zuständig, deren Unternehmer oder Letter sich in Befolgung der Pflichten unzuverlässig zeigen, die ihnen durch die Bundesratsoerordnung oder durch die Verfügung bezüglich des Verkehrs mit Käse auserlegt sind.
13 Ueberschreitungen der Höchstpreise und sonstige Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der Verordnung über Käse und der Ministeriolverfügung werden mit Gefängnis vis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bis zu 10000 ^ bezw. mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 bestraft.
IN.
Die Ortsvorsteher werden auf den Erlaß des K. Ministeriums des Innem, bete. Regelung der Versorgung mit Berarbeitungsmilch und Milcherzeugniflen und betr. Höchstpreise für diese Gegenstände (Staatsanz. Nr. 23 S. 180), hingewiesen, und insbesondere beauftragt, die Beteiligten zur Nachholung der bisher etwa unterbliebenen Anzeigen anzuhalten, sowie die Pkl zeibeamten anzuwsisen, der Ueber- wachung derjenigen Personen, die in den Häusern Aufkäufe zu machen suchen, sowie der Usberwachnng des Versands von Butter und Käse besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden, namentlich soweit es sich um den Versand durch Privatpersonen handelt, sowie um den Verkehr mit Butter und Käse, der nicht mit der Post- oder Eisenbahn sondern mit Fuhrwerken, Traglasten u. dgl. erfolgt.
Nagold, den 2. Febr. 1916. K. Oberamt.
K o m m e r e l l.
Ein WenWlijen dentslher
Lebhafte Tätigkeit der französischen Artillerie.
WTB. Großes Hauptquartier, 2. Febr. Amtlich. (Tel.)
Westlicher Kriegsschauplatz:
Die feindliche Artillerie entwickelte in einzelnen Abschnitten der Champagne und östlich von St. Dis in den Vogesen große Lebhaftigkeit. Die Stadt Lens wurde abermals vom Gegner beschossen.
Ein französisches Großflugzeug stürzte von unserem Abwehrfeuer gefaßt, südwestlich von Channy ab. Die Insassen sind verwundet gefangen genommen.
Oestlicher Kriegsschauplatz:
Eine starke russische Abteilung wurde von deutschen Etreffkommandos an der Wiefielncha, südlich von Knchscka-Wola (zwischen Stochod and Stqr) angegriffen und anfgeriebeu.
Balkankriegsschauplatz:
Unsere Flieger beobach eten in den Hafenanlage« von Saloniki große Brände, die offenbar von unserem Luftangriff herrnhre«.
Oberste Heeresleitung.
Die Ueberlegenheit der Zeppeline.
Bern, 1 . Febr. WTB. In Besprechung der letzten Lusffchtffangriffe stellt Temps fest, daß der durch die abge- worfenen Bomben angerichtete Schaden ungefähr eine Million Franken beträgt. Das Blatt muß eiugestehen. daß die französische Lufischffsahrt der deutschen zur Zeit nachstehl. Der Grund dieser Rückständigkeit sei aber nicht Sorglofig- kett oder Mangel an Tatkraft, sondern lediglich Zrisptttte- rung der Anstrengungen.
Bern, 2. Febr. WTB. Das Eingeständnis des „Temps" von der Unterlegenheit des sravzöstschen Flug- Wesens gegenüber dem deuifchen wird in bemerkenswerter Weife durch die Berkffenrlichung der Unterredung eine« Vertreters des „Petit Journal" mit dem Abgeordneten und Sporislieger Ftandi« ergänzt. Dieser Fachmann, der z. Zt. eine Stellung in der Leitung des Flugwesen» bekleidet,
hat zugegeben, daß die Verteidigung von Paris gegen Zeppeimangriffe sehr schwierig sei. Es fti schwer, den Zeppelin zu entdecken und nach der Entdeckung anzugre fen, weil ein Kampfflugzeug wegen seiner Schwere nicht so hoch steigen könne. Maschinengewehre könnten dem Zeppelin nichts avhaben. Brandbomben müßten von oben her geworfen werden, wobei der Zeppelin wegen seiner größeren Steigfähigkeit die Oberhand behalte. Hierbei sei das Zielen schwer, wodurch auch die Beschirßrng von der Erde aus fast unwirksam gemacht werde. Auf die Frage, wie denn den Zeppelinangriffen begegnet werden körne, erklärte Flandin, das einzige Mittel sei, die Lustschiffhallen auszusuchen und dort die Zrpp lne vor Antritt der Fahrt zu zerstören, wie dies in Friedrichshofen geschehen, aber nicht wiederholt worden sei. Hieraus gehe die Unterlegenheit hervor. Gegenwärtig bestehe wirklich eine Krise, denn obgleich die Flieger Maschinen haben, würden die Arbeiten tm Flugwesen weder mit Sorgfalt noch mit Methode betrieben. Aus die Frage, ob an der Spitze des Ftugwksens gegenwärtig ein Mann stehe, der die Krise beseingen könne, zuckte Flandin die Achseln, und auf die weitere Frage: Glauben Sie, daß wir einmal einen solchen bekomme» werden, erfolgte mit echoberrer Stimme die Antwort: Wir müssen es. denn wir brauchen einen.
Wie das Verl. Tagebl. aus Rotterdam erfährt, wird der in Paris durch den Zeppelinangriff verursachte Schaden vorläufiq auf 7 Willis««« Arancs geschätzt. — Die eng- lischen Minister Lloyd George und Bonar Law hatten eine halbe Stunde vor dem Anmtff Paris verlass?».
Paris, 1. Febr. WTB. Der „M-4tn" teilt mit: Am Msnisg. den 31. Jan., abends hätten die Pcsten einen Zeppelin nördlich von Compiegne gemeldet und das Mtlttärgonvernement vo« Patts habe Bereitschaft«- und Vorsicht* maßregeln angesrrnet, doch habe der Zeppelin, von dem Feuer und den Scheinwerfern der V.ileidigung erreich», über de» Berteidlgung'linien Kehrt gemacht und «m 11 Uhr sei alle Gefahr beseitigt gewesen.
London, 1. Febr. WTB. Das Pr«sstbr»rea« »rl- det: 6 »der 7 Zeppeline unternahmen gestern abe»d einen Angriff aus di« Wiche« mrd nordöstlichen Grasscheften von M dland. Eine Anzahl von Bomben wu de abgeworsen. Bisher ward« kein besonderer Schade« gnn.idet.
3« „Verl, kokalanzeiger^ heißt es zu dem deutschen Luftangriff aus Sngla d» Industriestädte: Der Angriff wird »obl in ganz England Bestürzung heivorgerus n haben. Wir können sicher fein, daß uns die englische
Seefahrer.
Presse wieder eines Angriffs auf offene Städte und das Mordes an Frauen und Kindern beschuldigen wird.
In der „Bosnischen Zig." wird gesagt: Unsere Ma- riueluf schiffe haben die Hauptproduktionsstätten für englisches Kriegsmaterial angegriffen. Der Bericht läßt keine« Zweifel darüber, daß der Angriff vollen Erfolg gehabt hat. Im ganzen deutschen Volk wird diese Meldung große Genugtuung Hervorrufen. England ist an seinen empfindlichsten Punkten getroffen worden. Liverpool kann heute als der Haupthasen Englands gelten. Der Angriff kann als das b ste Druckmittel aus die englischen Kreise bezeichnet werden, die diesen Weltkrieg nicht beenden wollen, ohne die ganze Welt einschließlich ihrer Verbündeten arm zu mache«.
Der über Saloniki erschienene Zeppelin warf, wie de« „Verl. Tageblatt" aus Lugano berichtet wird, 20 Bomben ab u. a. auf die Präfektur und das französische Generalstabsgebäude. 5 Häuser wurden zerstört, ebenso ein englischer Dampfer. 3 Menschen find tot, 50 oerwundck. Die Filiale der Bank von Saloniki steht in Flammen. Der Schaden beträgt 1 Millron.
Reiiergefecht am Gtyr.
Wie«, 1. Febr. WTB. Au« dem Kriegspreffe* quartier wird gemeldet: Im Rahmen der Patrouillenge- fechle aus der Nordostsront verdient ein mit besondere« Schneid durchgeführtes Reitergefecht am unteren Styr her« oorgehoben zu werden. Hier warf Kavallerie an Zahl weit überlegene feindliche Kräfte.
Der Vorstoß im Westen.
Im „Berliner Lokalanzeiger" berichtet Karl Rosn« über die deutschen Erfolge zwischen Arras und Lens: Die Einzelkämp'e in diesem Höh.'nqeAnde erweisen sich immer mehr als Teile eines großen zufrmmen hängenden Borstotzes. Bier derartiger Stöße haben im Verlaus rreniger Tage eine« große« einheitliche« Erfolg gezeitigt. Fuiwlllige Kräfte, dt« sich den zum Sturm befohlenen Kompanien anschloffen, haben den Raumgewinn auf «ehr als das Vierfache des ursprünglich geplanten Umsanges erhöht. Unsere Verluste find geäg.
Die Lage in Montenegro.
Wien, 1. Febr. WTB. Amtliche Mitteilung vom 1. Fed.. mittags:
Russischer «nd Italienischer Kriegsschauplatz r
Kerne besonderen Eretgvtffe.