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BostjcheckLonto Nr. 5118 Stuttgart

89. Jahrgang.

Fernsprecher Nr. 29,

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AnzeigeN'Debähr -ir die eiospalt. Zeile au» gewöhnlicher Schrift oder deren Raum bei einmal. Einrückung 10 >4, bei mehrmaliger entsprechend Rabatt.

Beilagen: Plauderstübcheu, Zllustr. Sonntagsblatt und

Schwäb. Landwirt.

M 239 Mittwoch, den 13. Oktober 1915

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Amttiches.

K. Hbercrrnt Wergotd.

Zur Entgegennahme der srelwAigen Abgabe von Kupfer' Messing und Reinnickel wird das Metallamt wieder bereit sein:

am Donnerstag, d. 14. Oki., vorm. 10 Uhr in Haiterbach, Freitag, den 15. Okt., vorm. 10 Uhr in Altensteig,

Samstag, den 16. Okt., nachm. Vs2Uhr inEbhausen, Montag, den 18. Okt., vorm. 9 Uhr in Nagold.

Die Herren Ortsvorsteher der umliegenden Orte werde« ersucht, dies aus ortsübliche Weise bekannt zu machen. Nagold, den 11. Okt. 1915. K. Oberamt:

Kommerell.

A» die (Stadt ) TchnltheißenämLer! Bestellungen auf Teigwareu

breite Nudeln und Suppeneinlagen durch die Ge­meinden werden bis 20. Okt. schriftlich von der Obersmts- sparkasse Nagold entgegengenommen.

Die Schultheißenämter wollen Bestellungen von den Teigwarenhändlern der Gemeinde und wo solche nicht vor­handen sind, van den Verbrauchern sammeln und als Ge- samtbestellung der Gemeinde rveitergeben.

Die Teigwaren kosten die Gemeinden 44 ^ pro Pfund

ohne Transportkosten yb Nagold und dürfen von den Händlern nur zum Preise von nicht über 60 ^ abge­geben werden.

Nagold, den 12. Okt. 1915. Kommerell.

Ausbruch der Maul- und Klauenseuche.

Die Maul- und Klauenseuche ist auegebrochen in 8 Gehöften in Haiterbach.

Auf Grund des Biehseuchengesetzes und der 88 182 192 der Min.-Berfügung hiezu vom 11. Juli 1912 (RBl. S. 317 ff.) ergehen folgende Anordnungen:

^) Sperrbezirk: Haiterbach. (Markung).

L) Beobachtangsgebiet: Die Markungen Schie­tingen und Unterschwandorf.

6) In den Umkreis von 13 Klm. um den Seuchenort werden einbezogen die sämtlichen Gemeinden des Oberamtsdezirks Nagold, ausgenommen Enztal und Gültlingen,

und folgende Gemeinden der Nachbaroberämter:

1. im Oberamt Calw: Homberg, Markinsmoos, Oöechaugstett, Zwerenberg,

2. im Oberamt Frendeustadt: Göttslfingen, Hoch­dorf, Grömbach, Wörnersberg, Erzgrube. Edel­weiler, Pfalzgrafenweiler, Durrweiler, Herzogs­weiler, Cresbach, Ober- und Untermusbach, Grün­tal, Hallwangen, Aach, Dornstetten. Glatten, Bös­fingen, Neuneck, Ober- und Unterrieflingen, Hörsch- wetler, Schopfloch. Tumlinzen,

3. im Oberamt Horb: sämtliche Gemeinden, ausge­nommen Glatt, Wiesenstelten, Vierlingen, Bieringen,

4. im Oberamt Herrenberg: Bondorf, Mötzingen, Oeschelbronn, Ober- und Unterjettingen,

5. im Oberamt Rottenbnrg: Ergenzingen, Ecken­weiler.

I. Besondere Maßregeln für den Sperrbezirk.

1. I« de« verseuchte« Gehöft ist über die Ställe oder sonstigen Standorte, wo Klauenvieh steht, die Sperre verhängt, die abgesperrten Tiere dürfen nur mit oberamt­licher Erlaubnis aus dem Stall (Standort) entfernt werden. Wettere Borschristen sind erlassen über die Verwendung der Pferde außerhalb des Gehöfts, die Verwahrung des Ge­flügels. die Fernhaltung fremde« Klanenviehs von dem Gehöft» das Weggeben von Milch, die Abfuhr von Dünger und Jauche, die Ausfuhr von Futter, Streu und Wolle, das jedesmalige Herausbringen von Fahrzeugen und Gerätschaften, namentlich Mtlchtransportgefäßen, die Ent- fernung von Kadavern u. a. Der Besitzer, sein Vertreter, die mit der Beaufsichtigung, Wart und Pflege der Tiere betrauten Personen und Tierärzte müssen sich beim Ver­lassen eines gesperrten Stalls reinigen und desinfizieren.

Anderen Personen ist das Betreten der gesperrten Ställe verboten. Zur Wartung des Klauenviehs in dem Gehöft dürfen Personen nicht verwendet werden, die mit fremdem Klauenoieh in Berührung kommen.

2. Sämtliches Klauenvieh (Rindvieh, Schafe, Ziegen, Schweine) nicht verseuchter Gehöfte unterliegt der Ab­sonderung im Stalle und darf nur mit obrramtlicher Er­laubnis zur sofortigen Schlachtung entfernt werden. Außer­dem ist die Benützung zu dringenden landwirtschaftlichen Arbeiten erlaubt, dagegen nicht dar gemeinsame Tränken an Brunnen und Bach.

3. Sämtliche Hunde sind festzulegen.

4. Schlächtern, Biehkastriereru, sowie Händler« und anderen Personen, die gewerbsmäßig in Ställen ver­kehren, ferner Hausierhändiern ist das Betreten aller Ställe und sonstiger Standorte von Klauenvieh im Sperrbezirke und der Eintritt in die Seuchengehöfte verboten.

5. Dünger und Jauche von Klauenvieh, ferner Gerätschaften und Gegenstände alle; Art, die mit solchem Vieh in Berührung gekommen sind, dürfen aus dem Sperr­bezirke nur mit polizeilicher Erlaubnis ausgeführt werden.

6. Die Einfuhr von Klanenvieh in den Sperr­bezirk, sowie das Durchtreiben von solchem Dieh und das Durchfahren mit Wiederkäuergespannen durch den Bezirk ist verboten. Ausnahmen für die Einfuhr kann das Ober­amt zulassen.

7. Die Ber- und Entladung von Klanenvieh ans den Bahnstationen im Sperrbezirk ist verboten.

II. Besondere Maßregeln für das Beobachtungsgebiet,

soweit es in den Oberamtsbezirk fällt.

1. Klanenvieh darf aus dem Beobachtnngs- gebiet nicht entfernt werden. Das Oberamt kann die Ausfuhr in der Regel nur zu sofortiger Schlachtung zulassen.

2. Das Durchtreiben von Klanenvieh und das Durchfahren mit Wiederkäuergespannen ist verboten.

III. Gemeinsame Maßregeln für Sperrbezirk, Beobachtungsgebiet und 15 Km-Umkreis, soweit sie in den Oberamlsbezirk fallen.

Verboten sind:

1. Die Abhaltung von Märkten und marktähn­lichen Veranstaltungen mit Klanenvieh, sowie der Auf­trieb von Klauenvieh auf Jahr- und Wochenmärkte.

2. Der Handel mit Klanenvieh, der ohne vor­gängige Bestellung entweder außerhalb des Gemeindebezirks der gewerblichen Niederlassung des Händlers oder ohne Begründung einer solchen stattfindet. Als Handel gilt auch das Aufsuchen von Bestellungen durch Händler ohne Mit- führen von Tieren und das Aufkäufen von Tieren durch Händler.

3. Die Veranstaltung von Versteigerungen von Klanenvieh.

4. Die Abhaltung von öffentliche» Tierschauen mit Klauenvieh.

5. Das Weggeben von nicht ausreichend erhitzter Milch ans Sammelmolkereien an landwirtschaftliche Betriebe, in denen Klauenoieh gehalten wird, sowie die Verwertung solcher Milch in den eigenen Viehbeständen der Molkerei, soweit dies nicht schon ohnehin verboten ist, ferner die Ent­fernung der zur Anlieferung der Milch und zur Ablieferung der Mtlchrückstände benutzten Gefäße aus der Molkerei, bevor sie desinfiziert sind.

Als ausreichende Erhitzung der Milch ist anzusehen a) Erhitzung über offenem Feuer bis zum wiederholten Aufkochen;

d) Erhitzung durch unmittelbar oder mittelbar einwirken­den strömenden Wasserdampf auf 85°;

e) Erhitzung im Wasserbad, und zwar entweder auf 85° für die Dauer einer Minute

oder, unter der Voraussetzung, daß durch geeignete Vorrichtungen eine gleichmäßige Erwärmung der ge­samten Milchmenge oder Milchrückstände gewährleistet ist, auf 70° für die Dauer einer halben Stunde.

Die Desinfektion der Milchgefäße kann mit strömendem Wasserdampf oder durch Auskochen in Wasser oder 3 pro­zentiger Soda- oder Seifenlösuug oder aus eine der folgen­den Arten geschehen: durch Einlegen der Gesäße in kochend heißes Wasser oder kochend heiße Sodalösung oder dünne Kalkmilch für die Dauer von mindestens 2 Minuten der­art, daß alle Teile der Gefäße von der Flüssigkeit bedeckt

sind; oder durch gründliches Abbürsten der Außen- und Innenfläche der Gesäß« nebst Griffen, Deckeln und anderen Berschlußoorrichtungen mit kochend heißem Wasser oder kochend heißer Sodalösung oder dünner Kalkmilch.

Jeder weitere Ansbrnch oder Verdacht der Seuche ist der Ortspoltzeibehörde sofort nach dem Auf­treten der ersten Kcankheitserscheinungen auznzeige«. Verletzungen der Anzeigepflicht oder der vorstehend ange­ordneten Schutzmaßregeln unterliegen den Strafbestimmungen des 8 328 StGB, und der 88 7477 des Biehseuchen­gesetzes und ziehen den Verlust des Entschädigungsanspruchs für Rindvieh nach sich.

Nagold, den 12. Okt. 1915. Amtmann Mayer.

Die Ortspolizeibehörde»

werden ersucht, die für ihre Gemeindebezirke zutreffenden Maßregeln in ortsüblicher Weise bekannt machen und die Einhaltung streng überwachen zu lassen. An den Haupt- eingängm des Sperrbezirks und des Beobachtungsgediets sind Tafeln mit der durch 8 185 Abs. 2 bezw. 8 189 Abs. 2 vorgeschrlebenen Aufschrift leicht sichtbar anzubringen.

Nagold, den 12. Okt. 1915. Amtmann Mayer.

Der amtliche Tagesbericht.

WTB. Großes Hauptquartier, 12 Okt.

Amtlich. (Tel.)

Westlicher Kriegsschauplatz:

Nördlich von Arras setzten die Franzosen ihre Angriffe fort. Zwei Teilangriffe gegen die von uns am 8. Oktober südwestlich von Loos zurückeroberten Gräben wurden abgewiefe«. Stärkere Angriffe gegen die Front von nordöstlich von Tonchez bis östlich von Neuville bra­che» stellenweise unter sehr erheblichen Verlusten für den Feind zusammen. Nur an zwei kleinen Stellen ge­langten die Franzosen bis in unsere vorderste Linie.

Auch in der Champagne endigten franzöfifche Angriffe beiderseits Tahnre mit einem empfindlichen Rückschlag für den Feind. Trotz starker Artrllerieoorbe- rettung vermochte er gestern abend nirgends einen Gelände­vorteil zu erlangen. Seine Versuche, heute früh an der­selben Stelle durchzustoßen, scheuerten ebenfalls.

Deutlicher Kriegsschauplatz: Heeresgruppe des Gener«lfeldmarschalls v.Hindenbnrg:

Auf der Westfront von Dünabnrg führte unser Angriff zur Erstürmung der feindliche« Stellnuge» westlich von Jllnxt in 2V, Klm. Frontbreite; »Offiziere und »87 Mau» sind gefangen genommen, 1 Maschi­nengewehr ist erbeutet. Russische Gegenangriffe wur­den abgeschlagen.

Heeresgruppe des Geueralfeldmarschalls Priuz Leopold vou Bayern:

Nichts neues.

Heeresgruppe des Generals von Liufingen:

Die feindliche Kavallerie bei Jeziercy räumte das Feld. Die Lage bei den deutschen Truppen der Ar­mee des Generals Grafen Bothmer ist unverändert.

Balkankriegsschauplatz:

Auf der ganzen Front machte unsere Vor­wärtsbewegung gute Fortschritte. Stadt und Feste Semendria sind gestern vou unsere« Truppe« genommen.

Oberste Heeresleitung.