«Lrichejut tSgttch mir Tusnahme Lt» Bonn- uad Festtage.
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Ferusprestzes Rr. 29. 89. Jahrgang. Postscheckkonto Nr. 5113 Stuttgart
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Dienstag, dm 24. August
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Beilagen: Planderstübchen, Mustr. Soontagsblatt und
SchwLb. Landwirt.
1915
AMiches.
KgL. KössrsLxt W«gokd.
Ausbruch der Maul- und Klauenseuche«
Die Maul- und Klauenseuche ist umgebrochen im Gehöfte des .
Tchweinehimdlers Johannes Protz in Snlz.
Aus Grund des Biehssucheugcsstzes und der ZK 182— 192 der Min.-Berfügung hiezu vom 11. Juli 1912 (RBl. S. 317 ff.) ergehen folgende Anordnungen:
Sperrbezirk: Die Gemeinde Snlz.
L) Beobachtnngsgebiet: Gültlingerr und Mldberg.
6) In den Umkreis von IS Klm. um den Seuchenort werden einbezogen die sämtlichen Gemeinden des Oderamtsbeztrks ausgenommen Enztal, Beuren, Bösingen, Etlmannsrveiler, Fünfbrorm, Garrweiler, Lengenloch, Ober- und Untettalheim, Spielberg und Simmersseld
und folgende Gemeinden der Nachbaroberämter:
1. im Oberamt Calw: sämtliche Gemeinden, ausgenommen Agenbach, Aichhaldcn, Bergorte. Blomberg, Beinderg. Dennjächt, Igelsloch, Liebenzell und Liebelsbcrg, Maisenbach, Maisloch, Monakam, MötMngen, Ober- und Unterkollbach, Obsrreichen- dach, Ober- und Unterlengenhardt, Simmozhetm und Würzbach.
2. im Oberamt Böblingen: Schashaufen, Dätzingen, Döffingen, Darmsheim, Dagershsim, Deufringen, Aidlingen und Eningen,
3. im Oberamt Herrenberg: sämtliche Gemeinden ausgenommen Entringen, Pfäffingen, Poliringen und Unterjesingen,
5. im Oberamt Horb: Baisingen, Srgenzingen, Göt- telfingen, Hochdorf, Bollmaringen ü. Gündringen.
I. Besondere Maßregeln für den Sperrbezirk.
1. I« dem verfrachte« Gehöft ist über die Ställe oder sonstigen Standorte, wo Klausnvieh steht, die Sperre verhängt, die abgesperrten Tiere dürfen nur mit oberamtlicher Erlaubnis aus dem Stall (Standort) entfernt werden. Weitere Vorschriften sind erlassen über die Verwendung der Pferde außerhalb des Gehöfts, die Verwahrung des Geflügels. die Fernhaltang fremden Klaneaviehs von dem Gehöft, das Weggeben van Milch, die Abfuhr von Dünger und Jauche, die Ausfuhr von Futter, Streu und Wolle, das jedesmalige Herausbringen von Fahrzeugen und Gerätschaften, namentlich Mtlchtransportgesätzen, die Entfernung von Kadavern u. a. Der Besitzer, sein Vertreter, die mit der Beaufsichtigung, Wart und Pflege der Tiere
Der Cauchbvotkrieg
oder
Wie Kapitän Sirius England niederzwaug
Deutsch von Konter-Admiral a. D. Schanzer.
(Fortsetzung.) Nachdruck verboten.
Hinsichtlich der Friedensbcdingungen waren wir um so mehr geneigt, weise Mäßigung walten zu lassen, als es nicht in unserem Interesse lag, uns England dauernd zum Feind zu machen. Wir wußten, daß wir den Sieg durch das Zusammentreffen besonderer Umstände errungen hatten, die sich bestimmt nicht wiederholen würden, und daß die Inselmacht in wenigen Jahren wieder so stark sein würde, wie je — stärker sogar nach der bitteren Lehre, die es empfangen hatte. Es wäre Wahnsinn gewesen, seine dauernde Feindschaft herauszufordern. Ein gegenseitiger Ftaggensalut wurde vereinbart und die koloniale Gcenzsrags schiedsgerichtlich geregelt. Auf eine Kriegsentschädigung verzichteten wir. Dagegen verpflichtete sich England, alle Entschädigungen zu bezahlen, die ein internationales Schiedsgericht den Bereinigten Staaten und Frankreich für d'e Schäden zubtlligen würde, welche die Schiffahrt dieser Länder durch unsere Unterseeboote erlitten halten.
So endete der Krieg.
Natürlich wird sich England nicht noch einmal auf diese Weife ertappen lassen. Seine Blindheit läßt sich vielleicht dadurch erklären, daß es als feststehend annahm,
betrauten Personen und Tierärzte müssen sich beim Verlassen eines gesperrten Stalls reinigen und desinfizieren. Andere« Personen ist das Betrete» der gesperrte» Ställe verboten. Zur Wartung des Klauenoiehs in dem Gehöft dürfen Personen nicht verwendet werden, die mit fremdem Klauerwish in Berührung kommen.
2. Sämtliches Klanenvieh (Rindvieh, Schafe, Ziegen, Schweine) nicht verseuchter Gehöfte unterliegt der Absonderung im Stalle und darf nur mit ooeramtlicher Erlaubnis zur sofortigen Schlachtung entfernt werden. Außerdem ist die Benützung zu dringenden landwirtschaftlichen Arbeiten erlaubt, dagegen nicht das gemeinsame Tränken an Brunnen und Bach.
3. Sämtliche Hunde sind fesizulegen.
4. Schlächtern, Biehkastrterer«, sowie Händler« und anderen Personen, die gewerbsmäßig in Ställen verkehren, ferner Hausierhändlern ist das Betreten aller Ställe und sonstiger Standorte von Klauenvieh im Sperrbezirke und der Eintritt in die Geuchengehöfte verboten.
5. Dünger «nd Jauche von Klauenoieh, ferner Gerätschaften und Gegenstände aller Art. die mit solchem Vieh in Berührung gekommen sind, dürfen aus dem Sperrbezirke nur mit polizeilicher Erlaubnis ausgesührt werden.
6. Die Einfuhr von Klauenvieh in den Sperrbezirk, sowie das Durchtreiben von solchem Vieh und das Durchfahren mit Wiederkäaergespannen durch den Bezirk ist verboten. Ausnahmen für die Einfuhr kann das Overamt zulasten.
7. Die Ber- und Entladung von Klanenvieh auf den Bahnstationen im Sperrbezirk ist verboten.
II. Besondere Maßregeln für das Beobachtungsgebiet,
soweit es tu den Oberamtsbszirk fällt.
1. Klanenvieh darf ans dem Beobachtnngsgebiet nicht entfernt werden. Das Oberamt kann die Ausfuhr in der Regel nur zu sofortiger Schlachtung zulasten.
2. Das Dnrchtreibe« von Klanenvieh und das Durchfahre« mit Wiederkäuergesparmen ist verboten.
III. Gemeinsame Maßregeln für Sperrbezirk, Beobachtungsgebiet und 15 I<m-Umkreis,
soweit sie in den Oberamtsbezirk fallen.
Verboten sind:
1. Die Abhaltung von Märkten und marktähnlichen Veranstaltungen mit Klanenvieh, sowie der Austrieb von Klauenoieh auf Jahr- und Wochsnmärkte.
2. Der Handel mit Klanenvieh, der ohne vorgängige Bestellung entweder außerhalb des Gemeindebezirks der gewerblichen Niederlassung des Händlers oder ohne Begründung, einer solchen stattsindet. Als Handel gilt auch
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feindliche Unterseeboots würden Handelsschiffe nicht angreisen. Simpler Menschenverstand aber hätte den Engländern sagen müssen, daß der Feind sich derjenigen Kriegsmittel bedienen würde, die am sichersten zu Ziele führen mußten — und daß er nicht lange fragen würde, ob diese Mittel auch erlaubt seien, sondern sie vor allem in Anwendung bringen würde. Ueber Recht und Unrecht verhandeln konnte er dann später. Heutzutage ist die ganze Well der Meinung, daß eine Blockade, sobald sie erklärt ist. mit allen Mitteln effektiv erhalten werden mutz und jeder Blockadebruch verhindert werden darf. Aus diesen Ansichten haben wir die vernünftige Konsequenz gezogen, ganz Großbritannien einfach als eine belagerte Festung anzusehen, der wir die Lebensmittelzusuhr unter allen Umständen zu unterbinden hatten.
Ich glaube, meinen Bericht nicht bester abschließen zu können, als durch die wörtliche Wiedergabe der ersten Absätze eines Leitartikels, den die Times dem kurz vorher veröffentlichten Staatsakt des Friedensschlusses widmeten. Der Aufsatz scheint mir die gesunde öffentliche Meinung Englands Über die Bedeutung und die Lehren des Krieges wtederzugeben.
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„Zu diesem ganzen elenden Handel" — so führt der Leitartikel aus —, „in dem nebst einem ausgiebigen Teil unserer Handelsflotte mehr als fünszigtvusend Zivilpersonen zugrunde gegangen sind, können wir bloß aus einer Erwägung heraus etwas wie Trost schöpfen. Aus der Tal-
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das Aussuchen von Bestellungen durch Händler ohne Mit- führen von Tieren und das Aufkäufen von Deren durch Händler.
3. Die Veranstaltung von Versteigerungen von Klanenvieh.
4. Die Abhaltung von öffentliche« Tierschauen mit Klauenoieh..
6. Das Weggeben von nicht ausreichend erhitzter Milch "us Gammelmolkereie« an landwirtschaftliche Betriebe, m denen Klauennieh gehalten wird, sowie die Verwertung solcher Milch in der. eigenen Viehbeständen der Molkerei, soweit dies nicht schon ohnehin verboten ist, ferner die Ent- sernung der zur Anlieferung Milch und zur Ablieferung der Mrlchrückstande benutzten Gefütze aus der Molkerei bevor sie desinfiziert sind. '
Als ausreichende Erhitzung der Milch v, anzusehen u) Erhitzung über offenem Feuer bis zum ro^öchglteil Aufkochen;
b) Erhitzung durch unmittelbar oder mittelbar einwirkenden strömenden Wasserdampf auf 85°; e) Erhitzung im Wasferbad, und zwar
entweder auf 85° für die Dauer einer Minute oder, unter der Voraussetzung, daß durch geeignete Vorrichtungen eine gleichmäßige Erwärmung der gesamten Mtlchmenge oder Milchrückstände gewährleistet ist, auf 70° für die Dauer einer Halden Stunde.
Die Desinfektion der Mtlchgesäße kann mit strömendem Wasserdamps oder durch Auskochen in Wasser oder 3pro- zentiger Soda- oder Seifenlösung oder auf eine der folgenden Arten geschehen: durch Einlegen der Gefäße in kochend heißes Wasser oder kochend heiße Sodaiösung oder dünne Kalkmilch für die Dauer von mindestens 2 Minuten derart, daß alle Teile der Gefäße von der Flüssigkeit bedeckt sind; oder durch gründliches Abbürsten der Außen- und Innenfläche der Gefäße nebst Griffen, Deckeln und anderen Berschlußoorrichtungen mit kochend heißem Wasser oder kochend heißer Sodalösung oder dünner Kalkmilch.
Jeder weitere Ausbruch oder Verdacht der Seuche ist der Ortspoltzeibehörde sofort nach dem Auftreten der ersten Krankheitserscheinungen anzuzeige«. Verletzungen der Anzeigepflicht oder der vorstehend engeordneten Schutzmaßregeln unterliegen den Strafbestimmungen des K 328 StGB, und der KZ 74—77 des Biehseuchen- gesetzes und ziehen den Verlust des Entschädigungsanspruchs für Rindvieh nach sich.
Nagold, den 23. Aug. 1915. Amtmann Mayer.
Die Ortspolizeibehörde«
werden ersucht, die für ihre Gernemdedezirke zutreffenden Maßregeln in ortsüblicher Weise bekannt machen und die Einhaltung streng überwachen zu lassen. An Len Haupt
sache. daß die siegreiche Macht nicht stark genug ist, ihren Erfolg voll auszunützen. Denken wir uns an ihre Stelle eine der führenden Großmächte, so hätten wir das verlorene Spiel mit dem Verlust aller Kronkolonien und überseeischen Besitzungen zahlen und eine ungeheure Kriegsentschädigung leisten müssen. Der Sieger hatte uns absolut auf die Knie gezwungen. Es blieb uns nichts übrig als Frieden um jeden Preis. Noriand bewies vollstes Verständnis für seine Lage, als cs den erzwungenen Vorteil nicht übermäßig ausnützte und Großmut walten ließ. Hätten wir uns in den Klauen einer Großmacht befunden, so wären wir jetzt kein großes Reich mehr.
Aber wir sind noch nicht aus dem Gröbsten heraus. Es kann jemand Streit mit uns vom Zaun brechen, ehe wir unser Haus in Ordnung gebracht haben, und die einfache Waffe benutzen, die sich in den Händen Norlands so bewährt hat. Dieser Gefahr trachtet die Regierung oorzu- beugen, indem sie jetzt ungeheure Lebensmitteloorräte auf Staatskosten im Lande aufstapeln läßt. Und die nächste Ernte wird binnen wenigen Monaten eingebracht werden. Wir können also der nächsten Zukunft ohne große Besorgnis ins Auge schauen, obgleich noch manche Sorge aus uns lastet. Da jedoch die Politiker, die durch den Mangel jeglicher Voraussicht diese schwere Katastrophe verschuldet haben, entfernt worden und durch neue, tüchtigere ersetzt werden sind, so dürfen wir energische Maßnahmen ermatten.
(Fortsetzung folgt.)