Amtliches. Bekanntmachung über eine Ernteflächenerhebnng.

Born 10. Juni 1915.

Der Bundesrat Hot auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen u!w. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. , S. 327) folgende Verordnung erlassen:

8 1. In der Zeit vom 1.-4 Juli 1915 findet eine Erhebung der Ernteflächen beim seldmäßigcn Anbau von Winter- und Sommer­weizen, Spelz Dinkel, Fesen sowie Einer und Einkorn (Win­ter- und Sommerfrucht), Winter- und Sommerroggen, Gerste (Win­ter- und Sommergerste, Menggetreide, Mischfrucht, Hafer und Kar­toffeln durch Befragung der Betüebsinhaber oder ihren Stellver­treter statt.

8 2. Die Erhebung erfolgt gemeindeweise. Die Ausführung der Erhebung liegt den Gemeindebehörden ob.

8 3. Die Erhebung erfolgt grundsätzlich durch Oltslisten (Muster 1). Die Landeszentralbehörden können bestimmen, inwieweit neben oder an Stelle von Ortslisten Fragebogen (Muster II) zu verwenden sind.

8 4. Die Landeszentralbehörden sind berechtigt, die Erhebung aus andere Früchte zu erstrecken und sonstige Aenderungen der Fassung der Ortsliste und des Fragebogens vorzunehmen, insbesondere statt Hektar ein anderes Flächenmatz vorzuschreiben.

8 5. Die Herstellung und Versendung der Drucksachen erfolgt durch die Landeszentralbehörden.

8 6. Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Per- sonen sind befugt, zur Ermittlung richtiger Angaben über die Ernte­flächen die Grundstücke der zur Angabe Verpflichteten zu betreten und Messungen oorzunehmen, auch hinsichtlich der Größe der landwirtschaft­lichen Güter oder einzelner Grundstücke Auskunft von den Gerichts­oder Steuerbehörden einzuholen.

8 7. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung.

Dem Kaiserlichen Statistischen Amte sind die Aussllhrungsbestim- mungen bis zum 1. Iulr 1915 einzusendcn.

8 8. Dem Kaiserlichen Statistischen Amte ist eine »ach Bezirken der unteren Verwaltungsbehörden gegliederte Zusammenstellung der Ergebnisse -Muster III) bis zum S. August ISI5 einzusenden.

8 p. Betriebsinhaber oder Stellvertreter von Betriebsinhabern, die vorsätzlich die Angaben, zu denen sie auf Grund dieser Verordnung und der Ausführungsbestimmungen der Landeszentralbehörden ver­pflichtet sind, nicht oder wissentlich unrichtig oder unvollständig machen, werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft.

Betriebsinhaber oder Stellvertreter von Betriebstnhabern, die fahrlässig die Angaben, zu denen sie auf Grund dieser Verordnung und der Aussllhrungsbestimmungcn der Landeszentralbehörden ver­pflichtet sind, nicht oder unrichtig oder unvollständig machen, werden mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.

8 10. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 10. Juni 1915.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück.

Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend eine Ernteflächeuerhebnng.

Zur Durchführung der nach der vorstehenden Bekannt­machung vom Bundesrat angeordneten Ernteflächenerhebung wird verfügt:

ß 1. In der Zeit vom 1. bis 4. Juli 1915 werden die Ernteflächen folgender Früchte erhoben: 1. Wtnterweizen, 2. Sommerweizen, 3. Dinkel mit Emer und Einkorn (je Winter- u. Sommersrucht zusammengenommen), 4. Winter- Roggen. 5. Somme,roggen, 6. Gerste (Winter- und Som- mergcrste zusammcngenommen), 7. Gemenge aus Gelreide- arten der Ziffern 16, auch mit Hulsenfküchlen und zwar s) zur menschlichen Ernährung geeignet, b) nicht zur mensch­lichen Ernährung geeignet, 8. Haber (allein), 9. Haber im Gemenge mit Getreide oder Hülsenfrüchten, 10. Kartoffeln.

Die Erhebung erstrrckt sich auf die Feststellung der Flächen der feldmäßig, d h. anf dem eigentlichen Ackerland angebante« Früchte; ausgenommen von der Erhebung bleiben dig nur gartenmätzig, d. h. in Hausgärien usw. mit dm genannten Früchten angebauten Flächen.

8 2. Verpflichtet zur Angabe über d e Größe der Erntefläche der in 8 1 genannten Früchte ist, wer die Bodeufläche bewirtschaftet und den Ertrag gewinnt oder sein Stellvertreter. Demnach sind dis aus verpach­teten Grundstücken mit den betreffenden Früchten ange­bauten Flächen vom Pächter (nicht vom Eigentümer), die aus ausgetetlte« Allmandgrnndstücke» angebauten Flächen vom Nutzungsberechtigte«, dis auf Besol- dnugsgrnndstücken und sonstigem Dienstland angedau- ten Flächen vom Nutznießer anzugeben.

Es sind die gesamte« von dem Betriebsinhaber mit den erfragten Früchten angebauten Flächen anzugeben ohne Rücksicht darauf, ob es sich um eigenes Land, Pachtland, Allmandiand, Besoldungs- oder sonstiges Dtenstland handelt, und gleichviel, ob die Flächen innerhalb oder außer­halb der Gemeindemarkung liegen.

Die aus den einzelnen Gemeindemarkungen gelegenen Flächen sind für jede Gemeinde besonders auszusühren.

Die Angabe über die Ernteflächen ist durch den Be­triebsinhaber (Bewirtschafter) oder seinen Stellvertreter an den O-Isoorsteher derjenigen Gemeinde, von der aus die Bewir-schaftung erfolgt, spätestens bis zum 4. Jnli ISIS zu erstatten. Die Erstattung der Anzeige an den Orisoor- steher hat schriftlich mittels Beantwortung eines Fragebogens oder mündlich zu geschehen. Das Formular zu den Fragebogen ist von den Orlsvorsteher» zu beziehe«. Wer auf verschiedenen Markungen anzeigepflich­tige Fläche« besitzt, hat für jede Gemeinde einen besondere» Fragebogen ausznfüllen.

Die Ernteflächen sind so genau als möglich und zwar in Hektar und Ar anzugkben. Doch ist auch die Angabe in Morgen zulässig. Letzterenfalls sind auch die Brucksteile von Morgen (z. B. Vs. Vs. V. usf.. 1V->. IV». IV. usf.. 2Vs. 2V», 2Vi usf.) anzugebsn.

8 3. Die Ausführung der Ernteflächenerhebung liegt den Ortsvorstehern ob. Die Ortsvorsteher sind berechtigt, zu diesem Zweck den Sachoerständigenausschuß, welcher zu­folge Erlasses der Ministerien des Innern und der Finanzen vom 20. Mai 1915 (Staatsanzeiger vom 21. Mai 1915 Nr. 117) die heurige allgemeine Anbauermittlung oorzu­nehmen hat, zur Unterstützung und Mitwirkung heranzuziehen.

8 4. Der Orlsvorsteher hat zunächst auf Grund der öffentlichen Bücher (Grundbücher, Steuerbücher) und der sonstigen Akten die anzeigepflichtigen Betriebsinhaber festzu­stellen und mit Bor- und Zuname und Angabe der Straße oder der sonstigen Ortsbezeichnung der Wohnung in die Ortslists einzutragen.

Weiterhin hat der Oltsoorsteher und der von ihm zur Unterstützung betgezogene Sachoerständigenausschuß die von den Anzeigepflichtigen erstatteten Anzeigen, soweit es möglich ist, einer Nachprüfung aus ihre Richtigkeit zu unterziehen und unzutreffende Angaben zu berichtigen. Zur Ermittlung richtiger Angaben über die Ernteflächen sind der Ortsvor- steher und die von ihm beauftragten Personen befugt, die Grundstücke des zur Angabe Verpflichteten zu betreten und Messungen vorzunehmen.

Sodann sind die von den Angabepflichtigrn mündlich oder schriftlich gemachten Angaben durch den Ortsvorsteher in die Oitsliste einzutragen. Die von den Anzeigepflichtigen in Morgen gemachten Angaben sind von dem Ortsoorsteher in Hektar oder Ar umzurechnen-, 1 Morgen ist gleich 31,5 Ar, 100 Ar sind 1 Hektar.

8 5. Der Ortsvorsteher kann anordnen, daß die Er­hebung statt durch mündliche oder schriftliche Anzeige an den Ortsvorsteher durch ehrenamtliche Zähler mittels Um­frage bei den einzelnen Betrtebsinhadern vorgenommen wird. Als Zähler sind nur zuverlässige, ortskundige Personen zu bestellen.

Das Ergebnis der Umfrage ist durch den oder die Zähler sofort in die Ortsliste einzutragen. Die von den Anzeigepflichtigen in Morgen gemachten Angaben sind von dem Zähler in Hektar und Ar umzurechnen.

8 6. Nach Schluß der für die Erhebung festg'setzten Frist 4. Juli 1915 hat der Orlsvorsteher zu prüfen, ob sämtliche anzeigepflichtigen Bstriebsinhader die Anzeige erstattet haben, und dis noch fehlenden Betriebsinhaber zu olsbaldiger Erstattung der Anzeige unter Hinweis auf die Strafbestimmungen zu veranlassen. Sind die Angaben nicht zu erlangen, so hat die Feststellung der Anbauflächen mittels Begehung der Güter des betreffenden Betriebs­inhabers durch den Oltsoorsteher oder den Sachverständi- genausschuß, und wenn der Anzeigepflichtige auch noch i Grundstücke aus anderen Gemeindemarkungen bewirtschaf­tet, durch Einholung der erforderlichen Angaben bei den Ortsvorstehern der betreffenden Gemeinden zu erfolgen. Der Name des säumigen Betriebsinhabers ist alsbald dem Oberamt zu gerichtlicher Verfolgung anzuzeigen.

8 7. Der Ortsvsrstiher hat spätestens am SI. Juli 1915 dis Oitsliste abzuschließen, die Einträge in den Spal­ten 110 zusammenzurechnen und die Ortsliste mit der Bescheinigung zu versehen, daß sämtliche zur Angabe ver- pflichteten Betriebsinhaber mit ihren Ernteflächen darin ent­halten sind.

Die so abgeschloffene und bescheinigte Otsliste ist spätestens am SS. Juli ISIS an das Oberamt ein­zusenden.

8 8. Das Oberomt Hai die Gemeindeergebnisse in einer Oberamtslists, zu welcher das Octslistenformular zu be­nützen ist. zusammenzustellen und das Ergebnis für den Oberamtsbeztrk im ganzen rechnerisch festzustellen.

Die Oderamtsliste ist doppelt zu fertigen. Eine Fer­tigung ist vom Oberamt aufzubewahren; die andere ist bis zum SS. Jnli ISIS an das Statistische Landesamt in Stuttgart einzusenden.

8 9. Die den Gemeinden durch die Erhebung erwach­senden Kosten sind von der Gemeindekasse zu tragen.

Der für die Vornahme der Erhebung erforderliche Be­darf an Formularen Ortsliste und Fragebogen wird von dem Statistischen Landesamt den Oberämtern zugesandt und ist von den letzteren nach einem ihnen zugehenden Berteilungsplan an die Orlsvorsteher auszufolgen. Bei einem Mehrbedarf an Formularen haben sich die Lrtsvor- steher an die Oberämter, die Oberämter an das Statistische Landesamt in Stuttgart zu wenden.

Stuttgart, den 19. Juni 1915.

Fleischhauer. Pistorius.

Die Herren Orlsvorsteher

werden auf die vorstehende, wichtige Verfügung hingewiesen. Die größte Sorgfalt und Pünktlichkeit bei Durchführung der Erhebung wird ihnen zur Pflicht gemacht. Die Orts- listen sind nach dem Alphabet anzulegen. Personen gleichen Namens mit ihren zur Unterscheidung dienenden Beinamen zu bezeichnen und die Angaben der Anzeigepflichtigen unter Zuziehung des Sachverständigenausschusses einer genauen Prüfung aus ihre Richtigkeit zu unterziehen. Die Umrech­nung des Morgen in Hektar und Ar ist sorgfältig zu machen.

Die Anzeigepflichtigen sind in ortsüblicher Weise oder in einer Temeindeoersammlung auf die Vorschriften aufmerk­sam zu machen und zu genauer Angabe ihrer Ernteflächen mit dem Ansügen anzuhalten, daß mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10000 ^ bestraft wird, wer vorsätzlich die van ihm nach Vorstehendem ver­langten Angaben nicht oder wissentlich unrichtig oder unvoll­ständig macht und daß fahrlässige Zuwiderhandlungen mit Gefängnis bis zu 3000 ^ bestraft werden.

Nagold, den 22. Juni 1915.

K. Oberamt :

Amtm. Mayer.

Bekanntmachung über die Verarbeitung von Kartoffeln t« de» Brennereien.

Vom 17. Juni 1915.

Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnchmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlaffen:

I. Brennereien jeder Art dürfen bis einschließlich 15. August 1915 Kartoffeln verarbeiten, ohne daß ihnen hieraus für die künftige steuerliche Behandlung ein Nachteil entsteht. Diese Kartoffelverarbeitung gilt insbesondere für Brenne­reien, die bisher andere Stoffe verarbeitet haben, nicht als Beiriebswechsel im Sinne der Branntweinsteuergesetze.

I. Der in der angegebenen Zeit aus Kartoffeln ge­wonnene Branntwein ist ohne Einhaltung einer bestimmten Erzeugungsgrenze ols innerhalb des Durchschnittsbrandes hergestellt zu behandeln. Der von der einzelnen Brennerei über den ihr aus Grund der Verordnungen vom 15. Ok­tober 1914 und 4. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. für 1914 S. 434, für 1915 S. 57) zugewiesenen Durchschnitts- brand hinaus hergestellte Branntwein ist aber als Ueberbrand anzusehen, wenn zu seiner Erzeugung neben Kartoffeln noch andere Rohstoffe verwendet worden sind.

Berlin, den 17. Juni 1915.

Der Reichskanzler.

In Vertretung: Helsferich.

Bekanntmachung

über das Verbot des Vorverkaufs der Ernte des Jahres ISIS und -es Vorverkaufs von Zucker.

Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327 folgende Verordnung erlassen:

8 1. Kaufverträge über

u) Roggen. Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer, Einkorn. Hafer, Gerste, allein oder mit anderem Getreide gemengt, ferner Mischsrucht, worin sich Hafcr befindet, aus der inländischen Ernte des Jahres 1915, ck) Futtermittel aus der inländischen Ernte des Jahres 1915, die der Bekanntmachung über den Verkehr mit Futter­mitteln vom 31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 195) unterliegen.

o) Rohzucker, soweit die Verträge nach dem 31. August 1915 zu erfüllen sind,

sind nichtig. Dies gilt auch für Verträge, die vor Inkraft­treten dieser Verordnung geschloffen sind.

8 2. Der Reichskanzler ist ermächtigt, die Vorschriften dieser Beiordnung auch aus Kaufverträge über andere Er­zeugnisse der inländischen Ernte des Jahres 1915 sowie über Berbrauchszucker auszudehnen.

8 3. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von -den Borschristen dieser Verordnung erlassen.

8 4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver­kündung in Kraft.

Der Retch-Kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außer­krafttretens; er kann die Verordnung für einzelne Erzeug­nisse außer Kraft setzen.

Berlin, den 17. Juni 1915.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.

Agt. Hvevcrrrrt Mag old.

Meh lzu läge

für die landwirtschaftliche Bevölkerung.

Die Erhöhung der Tageskopsmenge, wie sie im Erlaß vom 17. ds. Mts., Ges. Nr. 139, näher bezeichnet ist, wird auf Antrag alsbald gewährt werden.

Sie hat in folgender Weise zu geschehen:

1. bei denjenigen Landwirten, welche noch Mahlarr- weisungsaniräge hier stellen und dabei auch die Zuteilung der Erhöhung der Tageskopsmenge beantragen werden, wird die Zuteilung bei der Anweisung der zu mahlenden Ge­treidemenge berücksichtigt werden.

2. Denjenigen Landwirten, welche schon Brot- und Mehlkarten beziehen oder Mahlanweisungen bis zum 15. August 1915 haben, ist von den Abgabcstellen für jede« Bezugsberechtigten der Wirtschaft für SV Tage eine halbe Brotkarte d. h. eine Roggeumehl- «nd S Weizenmehlmarken auszufolgen, welche sie dann zur Brot- oder Mehlbeschaffung verwenden können.

Zu Ziffer 1 wird hier ein Verzeichnis geführt. Zu Ziffer 2 ist ein besonderes Verzeichnis von den (Stadt-) Schultheißenämtern zu führen.

Bei der vom Oberamt auszusprechenden Genehmigung der Anträge wird, soweit kein besonderer Anlaß zu weiteren Ausführungen omliegt, lediglich ein kurzer Vermerk auf den Bericht gemacht und dieser zurückgegeben werden. Die (Stadt-) Echultheißenämter wollen dann ihrerseits verfahren, wie es vorstehend zu Ziffer 2 angegeben ist.

Nagold, den 23. Juni 1915.

Mayer, Amtmann.

Die (Stadt-)Schnltheißeuämter werden veranlaßt, dafür zu sorgen, daß die Amtsverglei- chuugskosteuverzeichuiffe, enthaltend die im Kalenderjahr IVI4 angejallenen Einqnartiernngs- «nd Fenerlösch- kosteu mit den nötigen Unterlagen (Quartierbescheinigungen oder Abschriften ders., Kostenausstellungen) binnen 14 Tagen in doppelter Ausfertigung an die Oberamispflege eingesandl werden, soweit dies noch nicht geschehen ist.

Den 23. Juni 1915. Kommerell.