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89. Jahrgang.

^ 141

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Schwäd. Landwirt.

1915

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Amtliches.

Bekanntmachung

betreff. Bestandserhebung nuversponnsner Schafwolle«.

Nachstehende Verfügung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Uebertre- tung worunter such verspätete oder unvollständige Mel­dung fällt, sowie jedes Anreizen zur Uebertretung der erlassenen Vorschrift, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 9 Ziffer d*) des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 oder nach § 5**) der Bekanntmachung über Vor­ratserhebungen vom 2. Februar 1915 bestraft wird.

8 1. Inkrafttreten der Verfügung.

Die Verfügung tritt am 30. Juni 1915 in Kraft.

8 2. Bo» der Verfügung betroffene Gegenstände.

Meldepflichtig sind sämtliche Vorräte von unverspon- nenen Schafwollen, einerlei, ob Vorräte einer, mehrerer oder sämtlicher Sorten vorhanden sind, und zwar in folgender Einteilung:

I. Ungewaschene Wolle einschließlich Rückenwäschen.

II. Gewaschene u. karbonisierte Wolleauch Gerberwolle.

III. Kammzug.

IV. Kämmlinge.

V. Wollabgänge.

1. Fäden. 2. Wickel. 3. Zugabrisse. 4. Scher- haare, Walk- und Rauchflocken. 5. Sonstige Kämmerei-Abgänge. 6. Sonstige Wollabgänge aus den Kammgarnspinnereien. 7. Sonstige Wollabgänge aus den Streichgarnspinnereien. 8. Sonstige Wollabgänge aus anderen Betrieben mit Ausnahme von Kunstwollen.

Meldepflichtig sind nicht nur die frei erworbenen Be­stände, sondern auch die vom Königlich Württembergischen Kricgsministerium und von der Kriegsrohstoff-Abtcilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums zugewiesenen Wollen.

Borräte, die bereits beschlagnahmt worden sind, unter­liegen ebenfalls der Meldepflicht. In diesem Falle ist im Meldeschein zu vermerken, daß und durch welche Stelle eine Beschlagnahme erfolgt ist.

8 3 Meldepflicht.

Sämtliche meldepflichtigen Bestände sind erstmalig spätestens bis zum 10. Füll 1915, sodann in gleicher Weise spätestens bis zum 10. eines jeden folgenden Monats, unter Benutzung der vorschriftsmäßig auszusüllenden amtlichen Meldescheine für unoersponnene Schafwollen (8 5) an das Wollgewerbemeldeamt der Kriegsrohstoff-Abteilung des Kgl. Kriegsministertums, Berlin 8VV. 48, Verlängerte Hedemann­straße 11, zu melden.

Für die Meldepflicht ist der am 30. Juni 1915 12 Uhr nachts, bezw. der an jedem folgenden Monatsletzten 12 Uhr nachts bestehende tatsächliche Zustand maßgebend (Stichtage).

8 4. Meldepflichtige Personen.

Zur Meldung sind verpflichtet alle Personen. Behör­den und Gesellschaften, die sich im Besitz von unversponnenen Schafwollen befinden.

Dorcäte, die in fremden Speichern, Lagerräumen und anderen Aufbewahrungsorten lagern, sind sowohl von den Eigentümern als auch von den Inhab.rn der betreffenden Aufbewahrungsräume zu melden.

^ Die Lagerhalter sind verpflichtet, auch die für Rechnung des Königli ch Württembergischen Kriegsministeriums und

*) Wer in einem in Belagerungszustond erklärten Orte «der Distrikte ein bei Erklürung des Belagerungszustand; S oder während desselben vom MMärbefehishaber im Interesse der öffentlichen Sicher­heit erlassenes Verbot Übertritt, oder zu solcher Uebertretung aussordert oder anreizt, soll, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheits- straft bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft werden.

**) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt, oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die orrschwieacn sind, im Urteil ür dem Staate verfallen erklärt werden. Wer fahrlässig die Aus­kunft, zu der er auf Grund dieser Berordnunz verpflichtet ist, nicht duder gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige An- en U macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im gnx rmögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.

der Kriegsrohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums eingelagerien Bestände zu m lden.

8 5. Meldescheine.

Für die Meldungen sind zwei Arten Vordrucke Vordrucke für Eigentümer und Vordrucke für Lagerhalter in den Postanstalten 1. und 2. Klaffe erhältlich. Die Bestände sind nach den vorgcdruckten Sorten getrennt an- zugebs n. In denjenigen Fällen, in welchen genaue Quali- lätsbestimmungen nicht angegeben werden können, sind solche schätzungsweise einzutragen. Es ist dann im Meldeschein zu bemerken, daß es sich um eine Schätzung handelt.

Weitere Mitteilungen irgendwelcher Art darf der Melde­schein nicht enthalten, ebensowenig sind bei Einsendung des­selben sonstige schriftliche Erklärungen beizusügen.

Auf einem Meldeschein dürfen nur die Vorräte eines und desselben Eigentümers und die Bestände einer und derselben Lager stelle gemeldet werden.

Aus die Vorderseite der zur Uebersendung von Melde­scheinen benutzten Briefumschläge ist der Vermerk zu setzen: Enthält Meldeschein für Schafwolle".

8 6 Sonstige Meldebestimmunge».

Die nach einem Stichtage (8 3, Abs. 2) eintreffenden, vor dem Stichtage aber schon abgesandten Vorräte sind von dem Empfänger zu melden. Sie gelten für die Meldepflicht als schon am Stichtage in dem Besitze des Empfängers befindliche Vorräte.

Ist über eine Lieferung zwischen zwei Personen eine Meinungsverschiedenheit vorhanden oder ein Rechtsstreit ent­standen und noch nicht entschieden, so ist diejenige Person zur Meldung verpflichtet, die die Ware besitzt oder einem Lagerhalter zur Verfügung eines Anderen übergeben hat.

An das Wollgewerbemeldeamt sind alle Anfragen zu richten, welche die vorstehende Verfügung betreffen. Diese Anfragen muffen mit der KopsschristBetrifft Wollbestands- Meldung" versehen sein.

Muster der gemeldeten Vorräte sind nur ans beson­deres Verlange« des Wollgewerbrmrldeamtes diesem zu übersenden.

8 7. Lagerbnch.

Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch einzurichten, aus dem jede Aenderung der Borratsmengen und ihre Ver­wendung ersichtlich sein muß.

Zur Feststellung, ob die Angaben richtig gemacht sind, werden im Aufträge des Kriegsmtnisteriums Beamte der Polizei- und Militärbehörden die Borratsräume untersuchen und die Bücher der zur Auskunft Verpflichteten prüfen.

Stuttgart, den 20. Juni 1915.

Königliches Kriegsministerium, gez. v. March tal«r.

Bekanntmachung des stellt». Generalkommandos.

Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 17. Dezember vor. Fs. sieht sich das ftello. Generalkommando veranlaßt, erneut darauf hinzuweisen, daß die Aneignung feindlicher Waffen, Munition und Ausrüstungsgegenstände verboten ist. Jede widerrechtliche Aneignung wird nach 8 242 bezw. 246 R.-St.-G.-B. geahndet.

Die amtlichen Tagesberichte.

WTB. Großes Hauptquartier, 19. Juni. Amtlich. (Tel.)

Westlicher Kriegsschauplatz:

Die Fortsetzung der Angriffe aus unsere Front nördlich von Arras brachte» dem Feinde weitere Mißerfolges: Nördlich des Kanals von La Baffve wurde ein englischer Vorstoß mühelos abgewiese«. Mehrere französische Angriffe an der Lorettohöhe, beiderseits von Neuville und nordöstlich von Arras bra­che« zusammen. Wir säuberte« einige früher ver­lorene Grabenstücke vom Feinde.

Im Argounenwald und östlich wurden Vorstöße des Gegners im Bajonettkampf abgewiese». Die Kämpfe bei Banqois haben zu keinem Ergebnis geführt.

Nordöstlich ° von Lnueville wurde der von den Franzosen befestigte und besetzte Ort Embermenil überfalle« und genommen. Nach Zerstörung aller französische» Verteidigungsanlagen gingen unsere Truppen unter Mitnahme von etwa SO gefangene« französische« Jäger» in ihre alte Stellungen zurück.

In den Vogesen wird noch an einzelnen Stellen des Fechttales gekämpft. Am Hilsenfirst nahmen wir über 20V Franzosen gefangen.

Oeftlicher Kriegsschauplatz:

In der Gegend von Schawle, am Dawina- und Szlawantaabschuitter wurden russische Vorstöße ab­gewiesen. Südwestlich von Kaloarja machten wir Fortschritte. Das Dorf Wolkowizua wurde im Sturm genommen.

Südöstlicher Kriegsschauplatz:

Die Russe« sind westlich des San bis in die Linie ZapusziUlanow, östlich davon über die TanewPaucz- daltnie zurückgeworfe» worden.

Die Grodekstellung wird angegriffen.

Die noch südlich des Dnjestrs zwischen den Dnjestr- sümpfe« und Stryj stehenden Russen wurden äuge- griffe« und nach Norden znrückgeworfe«. Die Angriffe werden fortgesetzt.

Oberste Heeresleitung.

WTB. Großes Hauptquartier, 20. Juni.

Amtlich. (Tel.)

Westlicher Kriegsschauplatz:

Nördlich des Kanals von La Baff«e und aus der Front nördlich von Arras wiese« wir mehrere feind­liche Teilangriffe blutig ab.

In der Champagne winde eine französische Abtei­lung, die bei Perthes nach einer Minensprengung angr iff, zn- sammengeschoffen. Unternehmungen der Franzosen gegen unsere Vorposten im Parroywald führten zu örtlichen Kämpfen, wobei wir die Oberhand behielten.

In den Vogesen wird Münster von den Franzosen heftig beschaffen. Erneute feindliche Angriffe im Fechttal und südlich waren erfolglos.

Aus einem feindlichen Fliegergeschwader, das ohne militärischen Schaden Bomben aus Jseghem in Flandcm abwarf, wurde ein Flngzeng hernntergeschofse« und mehrere andere zur schleunige« Umkehr gezwungen. Ein ^ Weiteres feindliches Flugzeug wurde ln der Champagne über Vonziers hernntergeholt.

Oestlicher Kriegsschauplatz.

Russische Angriffe gegen unsere Linien in der Gegend.von Szawle und Angnstow wurden abgeschla­gen. Eigene Borstöße kleinerer Abteilungen führten zur Wegnahme feindlicher Vorstellungen bei Budt, Przyfieki und Zalefie (östlich der Straße Prasznysz- Myszyninc).

Südöstlicher Kriegsschauplatz:

Südlich der Piliza nahmen Truppen des General­obersten o. Woyrsch in den letzten Tagen mehrere feind­liche Vorstellungen. Die Armeen des Generalobersten v.Mackense« «ahme« die Grodekstellung. Zum Beginn des gestrigen Tages schritten deutsche Truppen und Korps des Feldmarschalleutnants von Arz zum Angriff aus stark verschanzte feindliche Linien. Noch hartnäckige« Kampfe waren am Nachmittag soft durchweg die in mehreren Reihen die hintereinanderliegende» feindlichen Grä­ben aus der 35 Klom. langen Front nördl. von Janow bis HutaObedy« ka (südöstlich von Rrwa-Rn eko) ge