NrschrtrU täglich mit Ausnahme der Soun» und Festtage,
Hrets otmelMrttch hier mit TrSgrrlahu '.35 im Bezirds- uud 16 Lm-'Berkehr 1,46 .<«, im ädriger. WSrttemdcrg 1.50 MoMtv-Adolmemrnis nach BsrhSItnrs.
^ 12S
stllslhllster.
LA
WtzZ
Fernsprecher Nr. 29.
89. Jahrgang.
Postscheckkonto Nr. 5113 Stuttgart
- Anzeigen-Gebühr für die einspalt. Zeile au, gewöhnlicher Schrift oder deren Raum bei einmal. Einrückung 10 >4, bei mehrmaliger entsprechend Rabatt.
. Beilagen:
z Plauderstübcheo,
'* Illustr. Sonntagsblat! und
Schwäb. Landwirt.
Mittwoch, den 2. Zum
1915
Me En»
ml» Stryj: über MO GeNW.
Amtliches.
Bekanntmschung
betr. Bestanderhebnng «nd BeschlaguahMe vo« alte» Baumwoll-Lnmpen «nd «enen banmwvllene» TLoffabfälle«.
Nachstehende Verfügung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Ueberttetung (worunter auch verspätete Oer unvollständige Meldung Mt), sowie jedes Anreizen zur Nebertretung der erlassenen Vorschrift, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen serwkkt stad, nach Z 9 Ziff. „b" des Gesetzes über den Belagsrungszustm-d vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis bis zu einem Jahre, gegebenenfalls nach § 5 der Bekanntmachung über Borratserüebungen vom 2. Febr. 1915 mit den her vorgesehenen Strafen belegt wird.
§ 1. Jrrkrafttreterr der Verfügung.
a) Die Verfügung tritt am 1. Juni 1915, mittags 12 Uhr, in Kraft.
d) Für di« in § 3 Ab?, ä bezeichnten Gegenstände treten Meldepflicht und Beschlagnahme erst mit dem Empfang oder der Einlagemag der Waren in Kraft.
s) Beschlagnahmt und meldepflichtig sind auch die nach dem 1. Zum 1915 etwa hinzukommenLen Vorräte; bei den durch ß 5 betroffenen Personen, Gesellschaften usw. jedoch nur, wesm damit die zulässigen Mindefimenzcn üoerschritten werden.
ä) Fall? di? in 8 5 a«f8ejührten Mindestmengen am
1. Zuni 1915 nicht erreicht fi«d, treten Meldepflicht und Beschlagnahme für die gesamte» Bestände an dem Tage in Kraft, an welchem diese Mindestomröle überschritten werden.
s) Verringern sich die Bestände eines so« der Verfügung Betroffenen nachträglich unter die angegebenen Min- destmenqen, so behält die Verfügung trotzdem für diesen ihre Gültigkeit.
§ 2. Vs» der Verfügung betroffene Gegenstände.
a) Meldepflichtig und beschlagnahmt sind vom festgesetzten Meldemg ab bis auf weiteres sämtliche Vorräte der nachstehend aufgesühclen Klassen (einerlei ob Vorräte einer, mehrerer oder Amtlicher Klaffen vorhanden sind), mit Ausnahme der in § 5 bezeichneten Vorräte:
Klasse Gegen st and
1. Alte Helle Kattun- und Barchenilumpen, sortiert und
original.
2. Alte nuttelhelle Kattun» und Barchentlumpen, sortiert
und original.
3. Alt original bunt Kattun- und Barchentlumpen, ausge»
nsmmen gesondert gehaltene blaue, rote und schwarze baumwollene Lumpen, sowie solches Material, das ausschließlich für die Pappen-Fabrikation verwendbar ist.
4. Kunstbaumwolle, aus den Sorten der Klassen 1—3,
ohne Zusatz von Oel hergestellt, d) Nur «eldepflichtiz sind vom festgesetzten Melde» tag ab bis auf weiteres sämtliche Vorräte der nachstehend aufgeführten Klassen (einerlei ob Vorräte einer, mehrerer oder sämtlichen Klassen vorhanden sind), mit Ausnahme der in ß 5 bezeichneten Vorräte:
Klasse Gegenstand
Akte vanmwoKe»« Lv«pe«:
5. Alte weiße baumwollene Lumpen aller Art, ausgenom
men gesondert gehaltene Gardinen, Mull, gehäkelte und gestärkte Sachen.
6. Alt trüb weiß Kattun, alle Sorten.
I' und trüb weiß baummollgestrickt.
8. Arte blaue Katlunlumpen.
9. Alt Hofenzeug und Englisch Leder.
10. Alt bunt baumwollgestrickt und Trikotagen, original
und in Farben sortiert, außer schwarz.
L. Ae«e StaffaSfLKe:
11. Neue weiße «äfcheadfchnitte. Kattun und Barchent.
alle Qualitäten. '
12. Reue Helle, bunte und farbige Kattune und Barchent,
original und sortiert, tu allen Quaiitäien, ausgenommen gesondert gehaltene rote, blaue und schwarze Abfälle, sowie Segeltuche.
13. Neu Englisch Leder.
14. Kunstbaumwolle, aus den Sorten der Klassen 5—13,
ohne Zusatz von Orl hergestellt.
15. 0. Unsortierte, sogenannte Lunte Lumpe«. (Sammelware, nicht nach Stoffen und Farven geordnet.)
8 3. Vs» der Verfügung betroffene Personen, Gesellschaften «sw.
Bon dieser Verfügung betroffen «erden: u) alle gewerblichen Unternehmer und Firmen, in deren Betrieben die in 8 2 ausgrsührten Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet werden, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam oder bei ihnen unter Zsllaus- stcht befinden;
b) alle Personen und Firmen, die solche Gegenstände aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbs wegen für sich oder für andere in Gewahrsam haben, oder wenn sie sich bei ihnen unter Zsllaufsicht befinden; e) alle Kommunen, öffentlich rechtliche Körperschaften und Verbände, in deren Verrieben solche Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet werden, oder die solche Gegenstände in Gewahrsam haben, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam oder bet ihnen unter Zollausstcht befinden;
ä) alle Empfänger (der unter u bis e bezeichneten Art) solcher Gegenstände nach Empfang derselben, falls die Gegenstände sich am Meldetag auf dem Versand befinden und nicht bei einem der unter a bis e ausgesühr- ten Unternehmer, Personen usrv, in Gewahrsam oder unter Zsllaufficht gehalten werben.
Vorräte, die in fremden Speichern, Lagerräumen und anderen Aufbewahrungsräumen lagern, sind, falls der Verfügungsberechtigte seine Vorräte nicht unter eigenem Verschluß hält, von den Inhabern der betreffenden Ausbrwahrunzs- ränmeu zu melden und gelten, soweit sie unter 8 2a aufgeführt sind, bet diesen als beschlagnahmt.
Bon der Verfügung betroffen sind hiernach insbesondere nachstehend ausgeführte Betriebe und Personen:
gewerbliche Betriebe: Papierfabriken, Kunstwoll- und Kunstbaumwollfabnken, Wäschesabriken u. dergl., Handelsbetriebe: Händler, Lagerhalter, Spediteure, Agenten, Kommissionäre u. dergl.,
Personen, welche zur Wirderoeräußerung durch sie oder andere bestimmte Gegenstände der in § 2 ausge» führten Art in Gewahrsam genommen haben, auch wenn sie im übriges kein Handrlsgewerbe betreiben.
Sind in dem Bezirk der verfügenden Behörde neben der Hüuptstelle Zweigstellen vorhanden (Zweigfabriken, Filialen, Zweigbürvs u. dergl.), so ist die Hauptstelle zur Meldung und zur Durchführung der Beschlagnahmcbesüm- mungen auch für diese Zweigstellen verpflichtet. Die außerhalb des genannten Bezirks (in welchem sich die Hauptstelle befindet) ansässigen Zweigstellen werden einzeln betroffen.
§ 4. Umfang der Meldung. Außer den Angaben über die Borratsmengen ist anzugeben, wem die fremden Vorräte gehören, die sich im Gewahrsam des Auskunfts- Pflichtigen befinden.
8 5. Ausnahmen vo« der Verfügung. Ausgenommen von dieser Verfügung stad solche in 8 3 gekennzeichneten Personen, Gesellschaften usw., deren Vorräte (einschließlich derjenigen in sämtlichen Zweigstellen, die sich im Bezirk der verfügenden Behörde befinden) am 1. Juni 1915 gleich oder geringer waren als
je 1060 KZ von den Klassen 1—4 je 500 „ „ „ ,. - 5-14
je 2000 „ „ der Klaffe 15.
Auch diese Personen sind auf besonderes Verlangen der verfügenden Behörde zur Meldung ihrer Vorräte oder zu Fehlmeldungen verpflichtet.
8 6. Beschlagnahuredestimmnngeu.
(Betrifft nur die unter 8 2s ausgesührten Klaffen 1—4.)
Die Verwendung der Leschtagnaßraten Bestände wird in folgender Weise geregelt:
u) Die beschlagnahmten Vorräte verbleiben in den Lagerräumen und sind tunlichst gesondert aufzubewahren. Es ist ein Lagert uch einzurichten, aus welchem jede Aenderung der Borrat-mengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß, und den Polizei- und Militärbe
hörden jederzeit die Prüfung der Läger und des Lage:»
duches sowie die Besichtigung des Betriebes zu gestatten.
Zu- und Abgänge sind entsprechend zu belegen, d) Aus den beschlagnahmten Vorräten dürfen entnommen
werden:
1. Die von der Aktiengesellschaft zur Verwertung von Gkoffadsällen. Berim W. 35. Lützowstr. 33—36 (Fernspr.: Nollendorf 445 und 446, Tel.-Adresse: „Stoffwechsel") angekausten Mengen,
2. die von solchen Firmen oder Personen angekausten Mengen, die vom Kriegsmimsterium. Knegs-Roh- stoff-Abteilung als „Lieferer" der „Aktiengksellschaft zur Verwertung von StoffabMen" zugelasien sind.
Jede andere Verwendung und Verfügung ist verboten.
Hiernach ist die Beschlagnahme im Sinne dieser Bestimmungen lediglich eine Berfügungsbeschränkung.
8 7.
Ueber Gesuche um Freigabe von Teilmengen aus den beschlagnahmten Beständen, welche mit kurzer Begründung versehen sein müssen, entscheidet die Krtcgs-Rohstosf-Abteilung (Sektion ^V. II) des KriegsmlntsteriumL, Berlin 81V 48, Verlängerte Hedemannstr. 9/10.
8 8 Meldebestimmungen.
Die Meldung hat auf den amtlichen Meldescheine« so zu erfolgen, daß für jede Klaffe getrennt der Bestand in einer besondere» Sewichtszahl angegeben wird; in deujenigm Fällen, in welchen genaue Ermittlung des Gewichts durch Verwiegen mit unoerhülinismWgen Schwierigkeiten verbunden ist, sind die Gewichte nach dem Lagerbuch oder nach Belesen aufzugeben. Die Belege müssen zur Nachprüfung bercitgehakten werden. Irgend eine weitere Mitteilung darf der Meldeschein nicht enthalte».
Die amtlichen Meldescheine werden aus schriftliches Ansuchen von der „Aktiengesellschaft für Verwertung von Stoffabfällen" Berlin IV 35. Lützowstr. 33-36, postfrei * versandt.
Die Meldungen sind an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung (Sektion IV II) des Königlichen Kriegsministeriums, Berlin 8tV 48, Verlängerte Hedemannstr. 9/10 bis zum 15. Juni 1915 einschließlich einzuretchen. (Die Briese müssen ordnungsgemäß frankiert sein.)
An diese Stelle sind auch alle Anfragen zu richten, welche die vorliegende Verfügung betreffen.
Die Bestände sind in gleicher Weise wieder am 1. August aufzugeben unter Einhaltung der Einreichungsfrist bis z«m 15. August.
Stuttgart, den 27. Mai 1915.
Das K. stellv. Generalkommando des XIII. (K. W.) Armeekorps: gez. o. Marchtaler.
Die Gemeindebehörden
wollen vorstehende Bekanntmachung alsbald nach dem Erscheinen der Nummer des Bezirksamlsblatts an den für die Veröffentlichungen bestimmten Stellen zum Aushang bringen »der anschlagen.
Nagold, den 1. Juni 1915. K. Oberamt:
Kommerell.
Ernemer Dm-SrachMrsa- -er Franzose»
iWMßkN.
WTB. Großes Hauptquartier, 1. Juni.
Amtlich. (Tel.)
Westlicher Kriegsschauplatz:
Nach ihrer Niederlage südlich vo« N uville «m 30. Mai versuchte« die Franzosen weiter «örd- lich gester« einen neuen Durchbruch. Der Angriff, der sich in einer Frvntbreite vv« 2^ Kilometern gege» nufere Stellungen zwifche« der Straße Touche;— Pethune und Careuctz—Bach richtete, brach meist schon in unserem Feuer unter große» Verlusten zusammen. Nur westlich von Touchez kam es zum Nahkampf, in dem wir Sieger blieben.