IV.
Ordnung von 1874 Art. 34; Gemeinde-Ordnung für Sachsen-Weimar Art. 77.)
Dem Bestätigungsrechte formelle Schranken zu ziehen, ist im allgemeinen nicht thunlich, wenn man nicht dessen Ausübung von vornherein lahmlegen will, und dem Inhalt des Entwurf« gegenüber um so weniger angezeigt, da dieser in Art. 3 Abs. 2 «aus unten zu erörternden Gründen) schon die relative Stimmenmehrheit »um Zustandekommen einer giltigen Wahl für genügend erklärt. Doch erheischt das in Württemberg bisher bestehende Recht eine Ausnahme von jenem Grundsatz. Wenn die erwähnte Gesetzesbestimmung dem mit aller Stimmen gewählten Kandidaten einen Anspruch auf die Ernennung zum Ortsvorsteher einräumt, so würde es wohl als ein Rückschritt gegen das geltende Recht angesehen werden, wollte man dem nach den Vorschriften des Entwurfs Gewählten für den Fall der Erlangung einer Mehrheit nicht gleichfalls einen Anspruch auf Erteilung der Bestätigung einräumen. Nur eine Schranke muß diesem Anspruch der Natur der Sache nach gezogen werden. Falls gegen den Gewählten Thatsachen vorliegen sollten, welche ihn nach den für die disziplinäre Entlassung maßgebenden Grundsätzen als untauglich für das Amt erscheinen lassen, so könnte er aus Gründen des öffentlichen Wohls doch nicht im Amte belassen werden. In diesem Falle wäre es unnütze Weiterung, die Staatsbehörde zur Erteilung der Bestätigung und zur gleichzeitigen Einleitung des Entlassungsverfahrens behufs sofortiger Wiederentfernung vom Amte zu nötigen. Um aber Sicherheit dafür zu schaffen, daß von dem Rechte der Versagung der Bestätigung in dem gedachten Falle nur beim Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen Gebrauch gemacht wird, erscheint es geboten, die Ausübung jenes Rechts an die Bedingung zu knüpfen, daß das Zutreffen dieser Voraussetzungen von derjenigen Behörde, welche über die Entlassung der im Amte befindlichen Ortsvorsteher zu erkennen hat, dem Disziplinarhof für Körperschaftsbeamte, zuvor bestätigt worden sei. Auf diese Weise wird das Entlassungsverfahren, welches im Falle der Bestätigung einzuleiten wäre, gewissermaßen antizipiert und dem mit */, Mehrheit gewählten Bewerber der gleiche Schutz gegen ungerechtfertigte Versagung der Bestätigung gewährt, welcher den im Amte befindlichen Ortsvorstehern gegen ungerechtfertigte Entlassung zusteht.
d) Die Frage der Bestimmung der Amtsdauer, auf welche die Bestellung der Ortsvorsteher zu erfolgen hat, ist mehr als irgend eine andere auf dem Gebiete der Gemeindeverwaltung zu einem Gegenstand der allgemeinen Erörterung und zu einem Schlagwort der politischen Parteien geworden. Die für und wider die Lebens- länglichkeit des Ortsvorsteheramts geltend gemachten Gründe dürfen im allgemeinen als bekannt vorausgesetzt werden. Eine eingehende Beleuchtung haben dieselben in dem im Jahre 1865 erstatteten Berichte der staatsrechtlichen Kommission der Kammer der Abgeordneten über die Motion des Abgeordneten Hopf, betreffend Abschaffung der lebenslänglichen Amtsdauer der Ortsvorsteher, gefunden, welcher in dem von der Kammer am 6. Mai 1865 mit 61 gegen 19 Stimmen zum Beschluß erhobenen Antrag gipfelt, über den Antrag auf Beseitigung der lebenslänglichen Amtsdauer der Ortsvorsteher zur Tagesordnung überzugehen. (Verhandlungen der > Kam. d. Abg. v. 1862,65 I. Beil.-Bd. 3. Abt. S. 2478 ff..
5. Prot.-Bd. S. 3416 ff.)
Die K. Regierung betrachtet die vorliegende Frage als eine solche, bei deren Entscheidung Gründe der praktischen Zweckmäßigkeit den Ausschlag geben müssen. Diese weisen aber mit überwiegender Stärke auf die Beibehaltung der lebenslänglichen Anstellung der Ortsvorsteher hin.
Der Umfang und die Schwierigkeit der den Ortsvorstehern obliegenden Geschäfte ist infolge der Erweiterung der Aufgaben der Gemeinden und der Fortschritte der Gesetzgebung namentlich auch in den letzten Jahrzehnten in einer Weise gewachsen, daß ein nicht fachmännisch gebildeter Mann sich die dazu erforderlichen Kenntnisse nur durch jahrelange Amtsführung anzueignen vermag. Die Erwerbung der für eine gedeihliche Wirksamkeit so notwendigen Lokal- und Personalkenntnisse, sowie die Gewinnung praktischer Geschäftserfahrung ist ohnehin durch eine längere Thätigkeit im Amte bedingt. Speziell in Württemberg werden die Anforderungen an die Gemeindebehörden gegenüber der Mehrzahl der übrigen deutschen Staaten dadurch noch erhöht, daß denselben neben der eigentlichen Gemeinde- und der örtlichen Polizeiverwaltung das ganze Gebiet der freiwilligen und ein Teil der streitigen Gerichtsbarkeit zur Besorgung übertragen ist. Würde man durch die Einführung periodischer Wahlen einen häufigeren Wechsel im Amte veranlassen, so würde damit die Möglichkeit der Gewinnung der für eine gute Amtsführung erforderlichen Kenntnisse und Geschäftserfahrungen erschwert und die gegründete Besorgnis einer Verschlechterung der durchschnittlichen Qualität der Ortsvorsteher wachgcrufen. Tie notwendige Folge hievon wäre neben der Verringerung der Selbstständigkeit gegenüber den Vorgesetzten Behörden die vermehrte Beziehung von formell nicht verantwortlichen Gehilfen oder von fachmännisch gebildeten HilfSbeamten, welche (nicht zum Vorteil der Gemeinde) vermöge ihrer ausgedehnteren beruflichen Bildung bald einen überwiegenden Einfluß auf die Führung der Geschäfte des Schultheißenamts erlangen würden.
Nicht minder bedenklich erscheint die Abhängigkeit, in welche der Ortsvorsteher durch periodische Wahlen gegenüber den Angehörigen der Gemeinde versetzt würde. Die Stellung des Ortsvorstehers bringt eS mit sich, daß er im Interesse der Gemeinde oder in Wahrung des öffentlichen Wohls im allgemeinen den Sonderinteressen der einzelnen Gemeindegenossen nicht selten entgegentreten und zur Durchführung der Gesetze seine Zwangs- und Strasgewalt gegen letztere in Anwendung bringen muß. Die Erfüllung Vieser Aufgabe erfordert an sich schon ein
hohes Maß von Selbständigkeit des Urteils und von Charakterstärke: sie würde aber aufs ernstlichste gefährdet, wenn man den Ortsvorsteher bezüglich einer Wiederwahl vom guten Willen eben derjenigen abhängig machen wollte, welchen er in der bezeichneten Weise entgegenzutreten genötigt ist. In die Amtsführung und die ganze Stellung des Ortsvorstehers würde dadurch eine bedenkliche Unsicherheit gebracht. Der Einwand, daß ein tüchtiger Ortsvorsteher doch immer wieder werde gewählt werden, ist in dieser Allgemeinheit jedenfalls unzutreffend, da er den Einfluß etwaiger Wahlagitationen auf das Ergebnis einer nach Stimmenmehrheit vorzunehmenden Wahl nicht genügend berücksichtigt. Die Unsicherheit der Stellung würde tüchtigere Kräfte vom Eintritt in ein solches Amt abschrecken oder sie doch veranlassen, sich möglichst nach einer anderweiten gesicherten Stellung umzusehen, so daß gerade die besten Kräfte dem Ortsvorsteheramte entzogen würden. Großenteils hängen diese Bedenken damit zusammen, daß die Wahl des Ortsvorstehers unmittelbar in die Hände der Bürgerschaft gelegt ist, und würden wenigstens nicht in gleicher Stärke hervortreten, wenn die Wahl den Gemeindekollegien zu- stände. Allein die direkte Wahl des Ortsvorstehcrs ist nun einmal bestehendes Recht und diese Befugnis der Bürgerschaft nur deshalb zu entziehen, um die Lebenslänglichkeit der Ortsvorsteher beseitigen zu können, wird gewiß von keiner Seite verlangt werden. Auch die gesetzliche Zusicherung eines Ruhegehalts für den Fall der Nichtwiederwahl würde kein genügendes Aequivalent für den Wegfall der jetzigen gesicherten Stellung der Orts- Vorsteher bieten, abgesehen davon, daß sie in der Mehrzahl der initiieren und kleinen Gemeinden wegen der damit verknüpften finanziellen Belastung der Gemeinde nicht Wohl in Frage kommen könnte.
Aus der Abschaffung der Lebenslänglichkeit der Gemeinderatsmitglieder die gleiche Konsequenz für den Ortsvorsteher zu ziehen, wäre nicht gerechtfertigt. Die Stellung des letzteren unterscheidet sich von derjenigen der elfteren wesentlich dadurch, daß sich dessen Thätigkeit nicht blos auf die Teilnahme an einzelnen amtlichen Verhandlungen und Verrichtungen beschränkt, sondern daß er die Seele und der Mittelpunkt der ganzen Gemeindeverwaltung ist, bei welchem in der Regel die Anregung und die Ausführung aller Maßregeln der Verwaltung liegt, woneben er noch durch die ihm übertragenen staatlichen Funktionen fast unausgesetzt in Anspruch genommen ist. Der Bestellung des Ortsvorstehers kommt eben deshalb eine ganz andere Bedeutung zu, als derjenigen der Gemeinderäte. Gerade die lebenslängliche Anstellung des Ortsvorstehers trägt dazu bei, daß die Bürgerschaft an dessen Wahl mit regerem Eifer, größerem Ernst und weiterem Blick heranzutreten pflegt, als an periodische Wahlen, und daß sie Parteianschauungen hinter der Rücksicht auf Gewinnung einer tüchtigen Kraft zurücktreten läßt. Sie sichert der Gemeindeverwaltung einen festen Punkt im Wechsel der Tagesmeinungen und Parteiströmungen, die Erhaltung der gesunden geschäftlichen Tradition gegenüber dem Wechsel der Persönlichkeiten in den Gemcindckollegien. Sie verleiht dem Ortsvorsteher die Weite des Blickes, welche über die Wünsche und Bedürfnisse der nächsten Zukunft hinausreicht, und die Kraft, der herrschenden Meinung der jeweiligen Tagesmehrheit entgcgenzutreten, wenn diese das Wohl der Gemeinde zu gefährden droht. Dieses konservative Element kann in unserer Gemeindeverfassung um so weniger entbehrt werden, als diese mit ihrem allgemeinen direkten Wahlrecht auf einer nirgends sonst in Deutschland wiederzufindenden demokratischen Basis ruht.
Von den Emwänden, welche die Gegner der Lebenslänglichkeit gegen diese vorzubringen pflegen, entbehrt die Behauptung, daß die Ortsvorsteher dadurch veranlaßt würden, der Vorgesetzten Staatsbehörde gegenüber ihre Selbständigkeit in geringerem Grade zu wahren, jeglicher Begründung. Es ist nicht abzusehen, inwiefern eine Einrichtung, welche die Stellung der Ortsvorsteher gegen Anfechtungen von oben wie von unten zu sichern bezweckt, der Unabhängigkeit dieser Beamten sollte Eintrag thun können. Im Gegenteil würde die letztere gerade durch die Einführung periodischer Wahlen gefährdet, da die Ortsvorsteher alsdann ein viel größeres Interesse daran hätten, sich die Gunst der Vorgesetzten Behörden zu erwerben, um sich namentlich auch durch deren Unterstützung einen günstigen Erfolg bei der Neuwahl und die erneute Bestätigung dieser Wahl zu sichern.
Der weitere Einwand, daß in Konsequenz des Grundsatzes der Selbstverwaltung die Organe der Gemeinde niit den Anschauungen der jeweiligen Mehrheit der Gemeindeangehörigen in stetem Einklang sich erhalten müssen, was nur durch periodische Neuwahlen zu erreichen sei, ist zunächst mehr von theoretischem Charakter. Praktische Bedeutung erlangt derselbe erst dann, wenn sich thatsächlich ein nicht bloß vorübergehender Zwiespalt zwischen der Gemeinde und ihrem Vorsteher entwickelt hat. Es ist nicht zu leugnen, daß ein solcher Zwiespalt rin erheblicher Mißstand ist und leicht die Ursache zu materieller und moralischer Schädigung der Gemeinde werden kann. Liegt die Schuld des entstandenen Zwiespalts am Ortsvorsteher, so ist es ebenso begründet als im öffentlichen Interesse geboten, jenem Zustand durch dre Entfernung des schuldhaften Beamten vom Amte em Ende zu machen. Nur ist cs eine Frage, ob die Abschaffung der Lebenslänglichkeit für diesen Zweck notwendig oder auch nur ausreichend wäre. Diese Frage ist zu verneinen. Ein Zwiespalt der bezeichneten Art kann ebensowohl, wie bei lebenslänglicher Anstellung, auch bei periodischen Wahlen Vorkommen, ohne daß die Gemeinde hier immer in der Lage wäre, sofort durch eine neue Wahl Remedur zu schaffen. Auch hätte man nicht einmal die Gewißheit, daß die erforderliche Remedur durch die Neuwahl auch wirklich geschaffen würde. Der Schwerpunkt bei dieser Frage liegt deshalb nicht in der periodischen Wahl, son-
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dern in der Beseitigung von Bestimmungen',, welche die Entfernung eines unbrauchbaren Ortsvorstehers erschweren. wo nicht unmöglich machen. Eine Abänderung der Vorschriften über das Disziplinarverfahren im Sinne erleichterter Entlaßbarkeit unbrauchbarer Ortsvorsteher wäre selbst bei Einführung periodischer Neuwahlen nicht zu umgehen; denn auch in diesem Falle wäre es ohne ernste Gefahren für das Gemcindewohl nicht angängig, einen Ortsvorsteher, welcher sich als offenbar unbrauchbar für das Amt erwiesen hat, noch bis zu dem vielleicht erst nach Jahren eintretcnden Ablauf der Wahlperiode im Amte zu belassen. Der Entwurf kommt dem Bedürfnis nach Reform des Disziplinarverfahrens durch dieVorschrif- ten des vierte» Kapitels entgegen, in welcher Beziehung auf die Erläuterungen zu letzterem Kapitel zu verweisen ist. An der Hand dieser Vorschriften wird es bei richtiger Anwendung derselben möglich sein, auch in den oben bemerkten Fällen jederzeit die erforderliche Remedur eintrcten zu lassen.
Wenn von manchen Seiten die Abschaffung der Lebenslänglichkeit der Ortsvorsteher mit dem Hinweis darauf empfohlen wird, daß dieselbe ja in der Mehrzahl der übrigen deutschen Staaten auch nicht oder doch nicht obligatorisch besteht, so wird hiebei in der Regel übersehen, daß die Verschiedenheiten im Wirkungskreise der Ortsvorsteher, in der Weise ihrer Bestellung und in den Grundlagen der Gemcindeverfassnng überhaupt eine einfache Vergleichung der beiderseitigen Einrichtungen gar nicht zulassen. Es ist schon oben hervorgehoben worden, daß eine Gemeindegerichtsbarkeit (freiwillige und streitige) anderwärts meist unbekannt ist; ebenso ist dort die Polizeiverwaltung, namentlich in den größeren Städten», der Gemeinde vielfach mehr oder weniger entzogen. In den Städten kommt anderwärts die Wahl des Gemeindevorstehers fast ausnahmslos nicht der Bürgerschaft, sondern der Gemeindevertretung zu, welche ihrerseits wieder meist nicht aus dem allgemeinen Wahlrecht, sondern aus einem dem Besitze einen erheblichen Einfluß einräumenden Klassenwahlsystem hcrvorgegangen ist. Auch bei den. Landgemeinden finden sich nicht selten Einrichtungen, welche darauf abzielen, dem Besitze einen erhöhten Einfluß auf die Wahl des Gemeindevorstands und der Gemeindevertretung zu sichern. Tie Beschränkung des Bestätigungsrechts für den Fall der Erlangung einer größeren Mehrheit bei der Wahl ist anderen Gesetzgebungen unbekannt. Alle diese Umstände lassen die Einrichtung, peyzodischer Neubesetzung der Stelle des Gemeindevorstands. wie sie in anderen Staaten besteht, in einem, wesentlich anderen Lichte erscheinen, als sich die Einsüh rung der gleichen Einrichtung in unsere Gemeindeordnung darstellcn würde. Und dann ist doch wohl die Frage berechtigt, wie sich denn jene Einrichtung da, wo sie schon besteht, in der Praxis bewährt hat. In dieser Hinsicht sind die Bemerkungen in den vom Großherzogl. Badischem Ministerium des Innern herausgegebenen .Jahresberichten über seinen Geschäftskreis" von besonderem Interesse. In dem Bericht für die Jahre 1880 und 1881 (Seite- 563) wird bemerkt, daß „nicht selien, besonders beim Herannahen der Wahlen, eine allzu große Nücksichtnahme- auf die Wähler zum Nachteil des Dienstes wahrzunehmen" sei, und dann fortgefahrcn: „In anderen Bezirken giebt sich, namentlich bei den Bürgermeistcrwahlen, ein der Wahl schon monatelang vorausgehendes gehässiges und, leidenschaftliches Parteitreiben kund, das mit seinen nachwirkenden üblen Folgen gegen die kurze, auf 6 Jahre, beschränkte Dienstzeit der Bürgermeister ernste Bedenken hervorruft." Ebenso heißt es in dem Bericht für die Jahre 1882 und 1883 lSeite 498), daß „die kurze Dienstzeit der Bürgermeister eine Reihe von Nachteilen für das, Gemeindewohl mit sich führe; daß ferner bei den Gemeindewahlen die Beteiligung, soweit sie die Bürgermeister- Wahlen betrifft, eine sehr lebhafte vielfach leidenschaftlich erregte und von unlauteren Hilfsmitteln nicht freie — sei."
Man könnte daran denken, bezüglich der Amtsdauer der Ortsvorsteher ein gemischtes System einzuführen: entweder in der Weise, daß die Anstellung zunächst nur auf einen bestimmien Zeitraum „zur Probe" und erst im Falle der Wiederwahl nach Ablauf dieses Zeitraums auf Lebenszeit erfolgte, oder so, daß die Anstellung zwar je nur auf bestimmte Perioden zu erfolgen hätte, aber nur die erstmalige Wahl durch die Bürgerschaft selbst, die Wiederwahl nach Ablauf der Wahlperiode dagegen durch die Gemeindekollegien zu vollziehen wäre. Der Entwurf verhält sich beiden Systemen gegenüber ablehnend. Gegen die Wahl auf Probe wird nicht mit Unrecht angewendet, daß während der Probezeit die Nachteile der kurzen Wahlperioden sich geltend machen, während nach Erstehung der Probezeit die Stellung, des Wiedergewählten von derjenigen eines von Anfang, an auf Lebenszeit Gewählten sich nicht mehr unterscheidet. Auch muß bezweifelt werden, ob eine (der Natur der Sache nach kürz-r zu beweisende) Probezeit, ausreichen würde, um die Wiederwahl ungeeigneter Persönlichkeiten auszuschließcn. Ganz abgesehen von den Wirkungen eines bewußten und beabsichtigten Verhaltens, während der Probezeit können erfahrungsgemäß Eigenschaften und Handlungen, welche einen Ortsvorsteher als, unbrauchbar für das Amt erscheinen lassen oder ihn doch in Konflikt mit der Gemeinde bringen, erst nach längerer Amtsführung zu Tage treten. Die zweite der erwähnten Alternativen würde die Bedenken gegen die Einführung periodischer Wahlen wenigstens insoweit beseitigen,, als sich dieselben auf das System des direkten Wahlrechts gründen. Immerhin blieben dabei einige andere jener Bedenken, namentlich diejenigen in Absicht auf die Unsicherheit der Stellung der Ortsvorsteher und die dadurch bedingte Schwierigkeit, tüchtige Kräfte für das Amt zu- finden, bestehen; auch würde durch die Uebertragung deS Rechts der Wiederwahl auf die Gemeindekollegien ein neues Prinzip in die Gemeindcverfassung eingcführt und, es kann sonach auch die letztere Alternative nicht zur Annahme empfohlen werden.