II.
gehung einer Schuld zur Bestreitung solcher etatsmäßigen Ausgaben handelt, für welche die Deckungsmittel im Etat vorgesehen sind, aber erst im weiteren Verlaufe des Rechnungsjahrs eingehen; bei der Feststellung der Schuldentilgungspläne und bei jeder Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber;
7) bei der Verwendung eines zum Grundstock gehörigen Aktivkapitals oder des Erlöses aus veräußerten sonstigen Bestandteilen des Grundstockvermögens der Gemeinde zu Bestreitung von Ausgaben der laufenden Verwaltung;
8) bei der Belastung der Gemeinde durch Ueber- nahme neuer bleibender Verbindlichkeiten, insbesondere von Haftverbindlichkeiten für Sparkassen oder gewerbliche Unternehmungen;
9) bei der Verteilung von Vermögensteilen der Gemeinde, insbesondere von Einnahmeüberschüssen unter die Gemeindeangehörigen;
10) bei der Feststellung der Gebühren für die Benützung von Gemeindeanstalten, wenn deren Benützung den Beteiligten zur Zwangspflicht «macht ist, sowie bei der Einführung oder Er- öhung von Markt- und Meßgebühren, Brücken- und Pflastergeldern oder ähnlichen Abgaben.
Zuständig zur Erteilung der Genehmigung ist in den Fällen der Ziffer 1, 2, 5—8 und 10 die Kreisregierung, in den Fällen der Ziffer 3, 4 und 9 das Oberamt.
Art. 17.
Die Amtsthätigkeit der Gemeindebehörden und der Zustand der Gemeindeverwaltung im allgemeinen ist vom Oberamtsvorstand in angemessenen Zwischenräumen einer Untersuchung an Ort und Stelle zu unterziehen.
Die näheren Vorschriften hierüber werden im Verordnungswege erlassen.
Bon der Bildung der Amtsvcrsaminlungen.
Art. 26.
Die Amtsdeputierten der Gemeinden (Z. 76 des Verwaltungsedikts) werden je von dem vereinigten Gemeinderat und Bürgerausschuß gewählt. Die Wahl wird unter der Leitung des Ortsvorstehers mittelst geheimer Abstimmung nach der verhältnismäßigen Mehrheit der abgegebenen Stimmen vollzogen, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Die Wahl erfolgt auf die Dauer von drei Jahren. Scheidet der Gewählte vor Ablauf der Wahlperiode aus, so ist auf die noch übrige Dauer der letzteren eine Ersatzwahl vorzunehmen.
Ueber die Giltigkeit der Wahl entscheidet in Anstandsfällen namens der Amtsversammlung der Amtsversammlungsausschuß. Gegen die Entscheidung des letzteren findet binnen der Ausschlußfrist von einer Woche nach ihrer Eröffnung Beschwerde an die Kreisregierung statt, welche endgiltig entscheidet.
Art. 27.
Wählbar in die Amtsversammlung sind alle Personen, welche nach Maßgabe des Gesetzes vom 16. Juni 1885, betreffend die Gemeindeangehörigkeit, die gemeindebürgerlichen Wahl- und Wählbarkeitsrechte in einer Gemeinde des Bezirks besitzen und von denselben nicht gemäß Art 14 jenes Gesetzes zeitweise ausgeschlossen sind.
Die nach Ablauf der Wahlperiode ausscheidenden Amtsdeputierten können wieder gewählt werden.
Bon der Aufsicht des Staates über die Amtskörperschaftsverwaltung.
Art. 35.
Der Jahresetat der Amtskörperschaft ist nach seiner Feststellung durch die Amtsversammlung mit den bezüglich der Deckung eines etwaigen Abmangels gefaßten Beschlüssen der Kreisregierung in Abschrift vorzulegen.
Die letztere hat die Vorlage zu prüfen und, wenn sich hiebei ein Anstand ergiebt, die geeignete Verfügung zu dessen Beseitigung zu treffen, nach Beseitigung des Anstandes aber oder, wenn sich kein Anstand ergiebt, den Etat für vollziehbar zu erklären.
Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen nach der durch Empfangsbescheinigung nachgewiesenen Vorlegung des Etats an die Kreisregierung von dieser nicht unter Bezeichnung der beanstandeten Punkte gegen den Etat oder gegen die beschlossene Amtsschadensumlage Einsprache erhoben, so können letztere zum Vollzug gebracht werden.
Eine Genehmigung des Etats oder der Amtsschadensumlage durch die Staatsbehörde ist nicht erforderlich.
Aus Ueberschreitungen des Etats, durch welche eine neu: oder erhöhte Umlage notwend g wird, finden vorstchmde Bestimmungen entsprechende Anwendung.
Art. 36.
Außer in den besonders bestimmten Fällen (vergl. Z. 73, 74, 77 und 78 des Verwaltungsedikts)
ist die Genehmigung der Kreisregierung zur Giltigkeit der Beschlüsse der Amtsversammlung und zur Vollziehbarkeit derselben notwendig:
1) wenn einer der Bezirksbeamten bei der Sache persönlich beteiligt ist;
2) wenn einem Mitglied der Amtsversammlung, dem Amtspfleger oder Oberamtssparkassier eine neue oder erhöhte Besoldung, ein Wartgeld oder ein Ruhegehalt verwilligt wird;
3) bei der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen oder diesem gleichzuachtenoen Rechten der Amtskörperschaft, wenn der Wert des Veräußerten 10000 übersteigt;
4) bei der Uebernahme dauernder Haftverbindlichkeiten auf die Amtskörperschaft;
5) bei Kapitalaufnahmen, durch welchen der Schuldenbestand der Amtskörperschaft vermehrt wird, wofern es sich nicht um die bloß vorübergehende Eingehung einer Schuld zur Bestreitung solcher etatsmäßigen Ausgaben handelt, für welche die Deckungsmittel im Etat vorgesehen sind, aber erst im weiteren Verlaufe des Rechnungsjahres eingehen; bei der Feststellung der Schuldentilgungspläne und bei jeder Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber;
6) bei der Verwendung eines zum Grundstock gehörigen Aktivkapitals oder des Erlöses aus veräußerten sonstigen Bestandteilen des Grundstocksvermögens der Amtskörperschaft zur Bestreitung von Ausgaben der laufenden Verwaltung.
Von der Verwaltung der Stiftungen.
Art. 39.
Die Verwaltung der in jeder Gemeinde vorhandenen Stiftungen, welche für wohlthätige oder sonstige gemeinnützige Zwecke der Gemeinde oder ihrer Angehörigen bestimmt und nicht ausschließlich kirchlicher Natur sind, mit Einschluß der für jene Zwecke mitbestimmten Familienstiftungen steht, wofern die Stifter keine anderweitigen Bestimmungen über die Verwaltung getroffen haben oder die Ausführung der von den Stiftern hierüber getroffenen Bestimmungen nicht oder nicht mehr möglich ist, dem Gemeinderat (in Teilgemeinden dem zur Verwaltung der Angelegenheiten der Teilgemeinde berufenen Organ) unter den nachfolgenden näheren Bestimmungen zu.
Art. 40.
Bei der Verwaltung der ausschließlich dem Zweck der öffentlichen Armenunterstützung gewidmeten Stiftungen tritt an die Stelle des Gemeinderats die Ortsarmenbehörde, bezw. die etwa bestellte Armendeputation (vgl. Art. 9 u. 10 des Ges. v. 17. April 1873 zur Ausführung des Reichsges. v. 6. Juni 1870 über den Unterstützungswohnsitz, Reg.-Bl. S. 109).
Art. 41.
Bei der Verwaltung der teils für kirchliche, teils für andere Zwecke bestimmten Stiftungen, der mehreren Konfessionen gemeinsam gewidmeten Kirchenstiftungen und der Mesnereigüter im Falle der Verbindung der Meßnerei mit einem Schuldienst, treten die Ortsgeistlichen desjenigen Bekenntnisses, dessen Angelegenheiten durch die Verwaltung jener Vermögensteile berührt werden, zu dem Gemeinderat als stimmberechtigte Mitglieder hinzu.
Die Leitung der Geschäfte steht in diesem Falle dem Ortsvorsteher und dem ersten Ortsgeistlichen oder deren Stellvertretern gemeinschaftlich zu; dem Geistlichen gebührt die erste ordentliche, dem Ortsvorsteher im Falle der Stimmengleichheit die entscheidende Stimme.
Wenn Geistliche verschiedener Bekenntnisse an den Verhandlungen über Stiftnngsverhandlungen teilnehmen, so kommt der hievor bezeichnet« Anteil am Vorsitz dem Geistlichen des in der Gemeinde überwiegenden Bekenntnisses zu. Unter Geistlichen desselben Bekenntnisses entscheidet die dienstliche Stellung, beziehungsweise das Dienstslter.
Die übrigen Ortsgeistlichen stimmen vor den weiteren Mitgliedern des. Kollegiums ab.
Art. 44.
Sind in einer Gemeinde mehrere Stiftungen vorhanden, so ist in der Regel über jede derselben eine besondere Verwaltung zu führen.
Die Vereinigung mehrerer Stiftungen zu einer gemeinschaftlichen Verwaltung kann vom Gemeinderat mit Zustimmung des Bügerausschusses und mit Genehmigung des Oberamts beschlossen werden, wenn diese Maßregel im Interesse der Stiftungen gelegen ist, die Erfüllung der Stiftungszwecke dadurch nicht gefährdet wird und die Stifter selbst keine entgegenstehende Anordnung getroffen haben.
Auf Familienstiftungen finden die Vorschriften in Abs. 2 keine Anwendung. Auch dürfen die in Art. 41 bezeichnten Stiftungen mit Stiftungen anderer Art nicht vereinigt werden.
Art. 45.
Das Grundstocksvermögen der Stiftungen ist
ungeschmälert zu erhalten. Eine Verwendung von Bestandteilen oes Grundstockvermögens für andere Zwecke als zur Erhaltung oder Vermehrung des Grundstocks ist nur zulässig:
1) wenn oie Erfüllung des Stiftungszwecks den Grundstocksangriff erfordert und der Stifter selbst die Schmälerung des Grundstocksvermögens für diesen Fall angeordnet oder zugelassen hat;
2) zur Bestreitung außerordentlicher Ausgaben der Stiftung auf Grund eines vom Gemeinderat mit Zustimmung des Bürgerausschusses gefaßten Beschlusses, wenn die Wiederergänzung des Grundstocks binnen eines bestimmten Zeitraums, sei es aus Einnahmeüberschüssen der laufenden Verwaltung, sei es durch Zuschüsse der Gemeinde oder dritter Personen gesichert ist. Ein derartiger Beschluß des Gemeinderats unterliegt der Genehmigung der Kreisregierung.
Die nach vollständiger Erfüllung der Stfftungs- zwecke und nach Bestreitung aller sonstigen Ausgaben der Stiftung vorhandenen Ueberschüsse sind dem Grundstocksvermögen zuzuschlagen, sofern nicht vom Gemeinderat mit Zustimmung des Bürgerausschusses beschlossen wird, dieselben zur Bestreitung bestimmter, in größeren Zeitabschnitten wiederkehrender Ausgaben der Stiftung vorzubehalten.
Art. 46.
Die Erträgnisse des Stiftungsvermögens dürfen zu keinen anderen Ausgaben als zur Bestreitung der durch dessen Verwaltung entstehenden Kosten und zur Erfüllung der vom Stifter bestimmten Zwecke der Stiftung verwendet werden. Reichen dieselben zur Bestreitung der bestimmungsgemäßen Leistungen der Stiftung nicht zu, so sind die letzteren, soweit nicht die Vorschrift des Art. 45 Ziff. 1 Platz greift, entsprechend einzuschränken.
Der Stiftungshaushalt wird auf Grund eines für jedes Rechnungsjahr vom Ortsvorsteher, in den Fällen des Art. 41 von diesem und dem ersten Ortsgeistlichen (Art. 41 Abs. 2 und 3), in Gemeinschaft mit dem Stiftungsrechner zu entwerfenden, der Beschlußfassung des Gemeinderats und Bürgerausschusses unterliegenden Etats der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der Stiftung geführt, welcher dem Oberamt zur Genehmigung vorzulegen ist. Auf Ueberschreitungen des Etats, welche nicht bloß auf einer rechtlichen Verbindlichkeit beruhen, finden diese Bestimmungen entsprechende Anwendung.
Art. 48.
Ueber sämtliche Einnahmen und Ausgaben, der» Stiftung ist regelmäßig nach dem Ablauf eines jede» Rechnungsjahrs Rechnung abzulegen.
Bei denjenigen Stiftungen, deren etatsmäßige Einnahmen den Betrag von 500 jährlich nicht übersteigen, kann von den Gemeindekollegien mit Genehmigung des Oberamts beschlossen werden, daß die Rechnung nur alle zwei oder drei Jahre zu stellen sei.
Die gestellte Rechnung wird vom Gemeinderat und Bürgerausschuß durchgesehen und vom Oberamt geprüft und abgehört.
Art. 50.
Die Aufsicht über die Verwaltung der Gemeindestiftungen wird unter der Oberaufsicht der Kreisregierung und des Ministeriums des Innern durch das Oberamt, in den Fällen des Art. 41 in Gemeinschaft mit dem betreffenden Dekan (gemeinschaftliches Oberamt) geführt, welchem zur Ausübung derselben die gleichen Befugnisse wie hinsichtlich der Beaufsichtigung der Gemeindeverwaltung zukommen (vergl. Z. 64 und 90 ff. des Verwaltungsedikts).
Ueber Meinungsverschiedenheiten, welche zwischen dem Oberamtsvorstand und dem Dekan über die Handhabung des Aufsichtsrechts in den Fällen des Art. 41 entstehen, entscheidet die Kreisregierung.
Art. 51.
Außer in den besonders bestimmten Fällen (vergl. Art. 44 Abs. 2, Art. 45 Ziffer 2, Art 46 Abs. 2, Art. 48. Abs. 2) ist die Genehmigung der Aufsichtsbehörde zur Gültigkeit der Beschlüsse des Gemeinderats in Angelegenheiten der Stiftungsverwaltung und zur Vollziehbarkeit derselben notwendig:
1) wenn einer der Bezirksbeamten bei der Sache persönlich beteiligt ist;
2) wenn einem Mitglieds des Gemeinderats (Art. 39—41) aus Stiftungsmitteln eine neue oder erhöhte Besoldung, ein Wartgeld oder ein Ruhegehalt verwilligt wird, sofern der Betrag derselben und die Voraussetzungen ihrer Ver- willigung nicht durch Ortsstatut bestimmt sind;
3) wenn einem Mitglied des Gemeinderats (Art. 39—41) oder des Bürgerausschusses eine einmalige Belohnung oder Verehrung aus Stiftungsmitteln gewährt wird;
4) bei der Veräußerung von Mesnereigütern oder sonstigen wesentlichen Aenderungen im Bestand derselben;
5) bei der Veräußerung von sonstigen unbeweglichen Vermögen oder diesem gleichzuachtenden