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Donnerstag, den 18. Juni
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Beilagen: Plauderstübchen,
* Illustr. Sonnlagsblatt und
Schwäb. Landwirt.
1914
Wichtiges vom Tage.
Das Unwetter am Dienstag hat besonders im unteren Nagold-, im Würm- und Neckartal, sowie auf der Filder und im Zabergäu gewütet. 2 Personen sind im Zabergäu ertrunken. Diele Personen wurden vom Blitz erschlagen.
Professor Dr. Uebele, langjähriger Dozent an der früheren Tierärztlichen Hochschule, ist gestorben.
Die Aufständischen haben Durazzo erneut angegriffen. Das aus 1000 Mirditen und Malissoren bestehende Expeditionskorps ist von Aufständischen umzingelt worden.
Der König von Sachsen ist nach Zarskoseselo abgereist, um dem russischen Hof einen Besuch abzustatten.
Die russische Botschaft hat die Vermittlung zwischen der Pforte und dem griechischen Patriarchat übernommen.
Gegen Rosa Luxemburg wurde wegen Aufregung zum Klassenhaß Anklage erhoben.
Die Bermittlungskonferenz an den Niagarafällen steht vor dem Scheitern.
Die Untersuchungen der Emprcßkatastrophe habcn begonnen.
In England sind 2000 Schiffsmaschinisten in den Aus stand getreten.
In England ist bei Reading ein Expreßzug von Worcester in einen Lokalzug hineingesahren. Beide Lokomotiven entgleisten. Der Lokomotivführer und der Heizer des Lokalzuges wurden schwer verletzt. Einer der verletzten Beamten ist gestorben.
Der russische Kriegs midist er hat Maßnahmen gegen den Alkoholtsmus in der Armee veröffentlicht^
Amtliches.
K. Höerarnt Nagold.
Bekanntmachung, betr. Ausführnngsbestimmnnge« zum Wettbewerbsgesetz.
Auf Grund der 88 6—10 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 (Reg.Bl. S. 499) und der Verfügung des K. Ministeriums des Innern, betreffend den Vollzug des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 28. August 1909 (Reg.Bl. S. 230) sowie auf Grund der nach Anhörung der zuständigen Handelsund Handwerkskammer gemäß Z 7 und 9 Abs. 2 dieses Gesetzes aus die Dauer von 3 Jahren hiemit erlassenen Anordnungen gelten für den Umfang des Oberamtsbezirks Nagold folgende Bestimmungen:
§ 1.
Wird in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, der Verkauf von Waren angekündigt, die aus einer Konkursmasse stammen, aber nicht mehr zum Bestände
Gin Irütjttngstraum.
Bon Fr. Lehne.
(15. Fortsetzung.) (Nachdr. verb.)
lN«i« Abonn«nten erhalten den »Oman gratis nachgeliefert.)
„Für eine B.-ckäuferln hätte ich sie nicht gehalten", meinte Wolf, um etwas zu sagen.
„Ja, sie ist ganz hübsch;^ das besticht ja die Männer immer. Auf der Straße und im Geschäft sieht sie ganz bescheiden und sein aus und doch taugt sie nicht viel. Dinge werden von ihr erzählt, na — ich sollte übrigens meinen, auch Sie kennen diese Person, Herr von Wolfsburg?" fügte sie lauernd hinzu. „Sprachen Sie nicht neulich mit ihr, als der „Zigeunrrbaron" gegeben wurde, im Theater?"
„Da irren Sie sich bestimmt, meine Gnädige," sagte Wolf kühl, seine Erregung mit Mühe bemeistemd. Sollte der flüchtige Gruß, den er mit Mary so im Borübergehen damals im Theater gewechselt hatte, nicht unbemerkt geblieben sein?
„Dann ist's eben ein anderer gewesen," versetzte Gabriele anscheinend gleichgüliig. „Die Person war es bestimmt, und mit einem Offizier hat sie gesprochen, das weiß ich genau. Ich glaubte, Sie seien es! - Solche Mädchen haben ein weites Herz!"
„Ah," fuhr Wolf da fort. Ihn über! es es siedendheiß, als er in solcher Weise von seiner Mary sprechen hörte; jedoch bezwang er sich, als er Ellas erstauntem Blick be-
der Konkursmasse gehören, so ist dabei jede Bezugnahme auf die Herkunft der Waren aus einer Konkursmasse verboten. Zuwiderhandlungen gegen diese Borschrist werden mit Geldstrafe bis zu 150 ^ oder mit Haft bestraft.
§ 2 .
Wer in öffentlichen Bekannimachungen oder Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, den Verkauf von Waren unter der Bezeichnung eines Ausverkaufs ankündigt, ist gehalten, in der Ankündigung den Grund anzugeben, der zu dem Ausverkauf Anlaß gegeben hat.
8 3.
Wer Ausverkäufe der nachstehend unter Nr. 1 bis 10 ausgesührten Art, gleichgiltig unter welcher Bezeichnung, veranstalten will, ist gehalten, nach näherer Bestimmung in § 4 hievon der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen und ein Verzeichnis der auszuve?kaufenden Waren einzureichen.
Diese Bestimmungen gelten für Ausverkäufe:
1. wegen Veränderungen in der Firma oder der Person des Geschäftsinhabers (Umwandlung in eine andere Gesellschaftsform, Ausscheiden oder Neueintntt eines Gesellschafters, Wechsel des Geschäftsinhabers oder Teilhabers, Geschäftsoerkaus, Geschästsverpachiung)
2. wegen Änderungen im Geschäftsbetriebe (Aufgabe des Geschäfts, Aufgabe einer Geschästsabteilung, Aufgabe einer bestimmten Warengattung, Änderungen des Ber- kaufssystcms z. B. Einführung von Einheitspreisen),
3. wegen Aenderungen des Warenlagers (Uebersüllung, Platzmangel, Räumung, Beschädigung der Warn infolge von Feuer, Wasser, Rauch oder sonstigen durch elementare Gewalt verursachten Schadens),
4. wegen Änderung der Geschäftsräume und deren Inneneinrichtung,
5. wegen geschäftlicher Zwüngszulagn (Arrangements, Führung von Prozessen, Zahlungsschwierigkeiten, gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs),
6. wegen günstigen Einkaufs; ferner
7. für Ausverkäufe, bei denen Waren durch Taxatoren, Auktionatoren, Treuhändler oder sonstigte Beauftragte, sei es freihändig, sei es im Wege der Versteigerung feilgeboten werden; die Bollstreckungsverkäufe der Gerichtsvollzieher sind ausgenommen;
8. für Ausverkäufe, welche durch gewerbsmäßige Aufkäufer fremder Warenmaflen veranstaltet werden;
9. für Ausverkäufe, welche nach Art der Wanderlager außerhalb der ständigen Betriebsräume stattfinden; endlich
10. für Ausverkäufe aus Lkquidatione-, Konkurs- und Nachlaßmassen, sobald die Waren nicht mehr in der Verfügungsgewalt des Liquidators, Konkursverwalters oder Nachlaßpflegers stehen.
Der Ankündigung eines anmeldepflichtigen Ausverkaufs (Nr. 1—10) steh! jede sonstige Ankündigung gleich, welche den Verkauf von Waren wegen Beendigung des Geschäftsbetriebs, Aufgabe einer einzelnen Warengattung oder Räumung eines bestimmten Warenvorrats aus dem vorhandenen Bestände bezweckt.
gegnete. Die durste ja am allerwenigsten ahnen, daß —
„Mich setzt in Erstaunen." sagte er darum, sich zu einem Lächeln zwingend, „daß Sie, gnädiges Fräulein, an dem Leben einer unbedeutenden Verkäuferin so viel Interesse haben —"
„Aber ich bitte Sie, Herr von Wolfsburg, es ist doch gerade interessant, so etwas zu wissen — man sieht doch auch gern mal hinter die Kulissen und möchte gern aus jenen Kreisen etwas wissen — muß sehr intereflant sein. Lentnant Brenner macht manchmal Andeutungen —"
„— und was für welche?"
— „o, das sage ich nicht, habe versprochen, zu schwel- gen — nur das eine, „Stille Wasser sind tief," lächelte Gabriele boshaft.
„Ich verstehe Sie nicht, mein Fräulein; Sie sprechen in Rätseln," entgegnete er kühl.-„Zu meinem Be
dauern muß ich mich jetzt verabschieden."
„Schade," meinte sie, stehen bleibend. „Aber nicht wahr, Sie kommen bald einmal — Sie müssen doch Ihr Gutachten über mein Pferd abgeben — und einen recht flotten Namen möchte ich dafür haben — können Sie mir nicht helfen?"
„Augenblicklich fällt mir kein aparter und doch für ein Damenpferd passender Name ein. Ich werde nachsinnen und Ihnen dann einige aufschreiben I"
„Ach ja, bitte —" rief sie freudig aus. „Kommen Sie doch morgen Bormittag und frühstücken Sie bei uns, bitte!"
„Ob es wegen des Dienstes gehen wird? Ich weiß
Die Unterstellung weiterer Ausoerkaufsarten unter die gegenwärtigen Bestimmungen bleibt Vorbehalten.
8 4.
Zuständig zur Empfangnahme der Anzeige und des Verzeichnisses ist die Ortspolizeibehörde des Orts, an welchem der Ausverkauf veranstaltet werden soll.
Dte Anzeige hat Bor- und Zunamen, sowie Wohnort und Geburtstag des Veranstalters und die Bezeichnung der Räume zu enthalten, in denen der Ausverkauf stattfinden soll. Auch ist in derselben der Grund des Ausverkaufs, sowie der Beginn desselben (Tag. Stunde, Monat, Jahr) anzugeben.
In dem Verzeichnis sind die auszuverkaufenden Waren nach Gruppen vollständig und übersichtlich zu bezeichnen. Sind Waren noch abzunehmen, so ist der Tag der Bestellung und der Name des Lieferanten anzugeben.
Die Anzeige und das Verzeichnis ist vom Veranstalter persönlich oder durch einen Bevollmächtigten oder durch eingeschriebenen Brief einzureichen, muß aber in jedem Falle vom Veranstalter unterschrieben sein.
Die Uebergabe der Anzeige und die Einreichung des Verzeichnisses hat vor der ersten Ankündigung des Ausverkaufs zu erfolgen.
8 5-
Die Ortspolizeibehörde prüft die eingehenden Anzeigen und Verzeichnisse auf ihre Borschriftsmäßigkeit.
Die Einsicht der Verzeichnisse ist jedem gestattet. Die Handels- und Handwerkskammern können von den Anzeigen und Verzeichnissen Abschriften nehmen.
Nach Beendigung des Ausverkaufs bewahrt die Orts- Polizeibehörde Anz-ngen und Verzeichnisse 3 Jahre lang auf.
8 6 .
Wer im Falle der Ankündigung eines Ausverkaufs Waren züm Berkaus stellt, die nur für den Zweck des Ausverkaufs herbeigeschafft worden sind (sogen. Bor- oder Nachschieben der Waren), wird nach Z 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 5000 ^ oder mit einer dieser Strafen bestraft.
8 7.
Auf Saison- und Inventurausverkäufe, die in der Ankündigung als solche bezeichnet werden und im ordentlichen Geschäftsverkehr üblich sind, finden die vorstehenden Bestimmungen (§ 1—6) keine Anwendung.
Saison- und Inventurausverkäufe sind nur zweimal im Jahr in der Weise zulässig, daß der Inventurausverkauf mit einem Saisonausverkauf verbunden wird. Diese Ausverkäufe dürfen nur in der Zeit vom 2. Januar bis 15. Februar und vom 15. Juli bis 31. August stattfinden und einzeln die Dauer von zwei Wochen nicht übersteigen.
8 8 .
Mit Geldstrafe bis zu 150 ^ oder mit Haft wird bestraft
1. Wer es unterläßt, in der Ankündigung eines Ausverkaufs den Grund anzugeben, der zu dem Ausverkauf Anlaß gegeben hat;
2. Wer den Anordnungen in 8 3 und 4 zuwider
noch nicht; es gibt jetzt viel zu tun," entgegnete Wolf nachdenkend.
„Machen Sie es nur möglich! Leutnant Brenner kommt doch so oft!"
„Ich werde sehen? Einstweilen bitte ich um eine Empfehlung an den Herrn Papa. — Auf Wiedersehen, mein gnädiges Fräulein." Flüchtig führte er die darge- reichte Hand an die Lippen und entfernte sich.
Stolz ging Gabriele weiter mit einem Lächeln befriedigter Eitelkeit um den Mund; sie war von so und so vielen mit dem schönen Wolfsburg gesehen worden — und sie wußte, daß daran gleich Vermutungen geknüpft wurden. Wie sie ihn liebte — sie mußte Frau von Wolfsburg werden, koste es. was es wolle! Wenn er doch recht viele Schulden hätte — aber er war ja so unheimlich solide — wie nett wäre es da. wenn sie ihn mit ihren Millionen beglücken könnte! — Für heute war sie befriedigt, hatte sie ihn doch gesehen und gesprochen — morgen kam er zum Frühstück, und wer weiß, wie lange es noch dauerte, dann hatte sie ihr Ziel erreicht. Sie lieble den jungen, eleganten Offizier mit jener hartnäckigen Liebe, die eigensinnige Kinder für etwas haben, das sie nicht bekommen können oder das ihnen nur sehr schwer erreichbar ist I Und an seiner Seite würde sie sicher eine Stellung einnehmen, ganz verschieden von ihrer jetzigen in der Gesellschaft. Wolfsburg war sehr angesehen und beliebt, Kavalier vom Scheitel bis zur Sohle, dabei schön und klug — und so unbeschreiblich vornehm. Sie sann nach, wie sie es wohl fertig bringen könnte, ihn an sich zu fesseln. Er sollte eine kleine Liaison