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88. Jahrgang. Postscheckkonto Nr. 5113 Stuttgart Schwäb. Landwirt.

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Wichtiges vom Tage.

Der MilitärluftkreuzerZ. 1" ist am Samstag mittag aus der Fahrt von Köln nach Metz bei Diedenhosen bei einer Notlandung verunglückt. Das Luftschiff muß ganz abmontiert werden. Verletzt wurde ein Ober­leutnant.

In Hosheim bei Worms wurde der Bäckermeister Back, seine Frau und zwei Töchter von einem Gesellen ermordet und das Haus angezündet.

Bei Smyrna kam es zwischen griechischen Einwoh­nern und türkischen Gendarmen zu einem Kampf, bei dem türkische Gendarmen getötet wurden.

Alle in München weilenden griechischen Offiziere wurden telegraphisch einberusen.

Die Verhandlungen an den N tagarafällen haben einen günstigen Verlauf genommen, fodaß Wilson mit ihrem Abschluß in zwei Tagen rechnet.

Das Ministerium Bioiani hat sich konstituiert.

In dem spanischen Zuchthaus in Figueras brach eine Meuterei aus. Der Direktor und 5 Angestellte wurden getötet, 9 Gefangene wurden verletzt.

Amtliches.

K. Hbevarrrt Nagold.

Ausbruch der Maul- und Klauenseuche.

Die Maul- und Klauenseuche ist ausgebrochen im Gehöfte des Bauern Georg Kleinbeck, jung in Gült- lingen.

Auf Grund des Biehseuchengesetzes und der §§ 182 bis 192 der Min.BerfÜgung hiezu vom 11. Juli 1912 (RBl. S. 317 ff.) ergehen folgende Anordnungen:

Zperrkrjirk: Im gelöschten Gäßle die Gehöfte des Georg Kleinbeck, der Witwe Fischer und des Schmieds Kleinbeck.

8. Seobachinngsgebirt: Der nicht im Sperrgebiet befind­liche Teil von Gültlingen, die Gemeinden Sulz, Wildberg, Effringen, Schönbronn, OA. Nagold, Deckenpfronn, Holz- bronn und Stammheim OA. Calw.

6. In den Umkreis von 15 Klm. um den Seuchenort werden einbezogen die sSmtliche« Gemeinde« des Oberamts­bezirks ausgenommen Enztal, Simmersfeld, Fünfbronn, Ettmannsweiler, Beuren, Lengenloch, Heselbronn. Garrweiler. Spielberg, Bösingen, Beihingen, Haiterbach, Ober- und Untertalheim, Schietingen und folgende Gemeinden der Nachbaroberämter: 1. im Oberamt Calw: alle Gemeinden ausgenommen: Aichhalden, Bergorte, Dennjächt, Hosstett, Gde. Neuweiler, Hornberg, Monakam, Unterreichenbach. 2. im Oberamt Neuenbürg: Maisenbach, Bainberg, Igcls- loch. 3. im Oberamt Leonberg: Münklingen, Merklingen, Weil der Stadt. 4. im Oberamt Böblingen : Schashaufen, Dätzingen, Döffingen, Darmsheim, Dagersheim, Deufringen, Aidlingen, Ehningen. 5. im Oberamt Herrenberg: alle Ge­meinden ausgenommen. Bondorf, Neusten, Entringen, Brei­tenholz, Oberndorf, Poltringen, Pfäffingen, Unterjesingen.

Gin Irühtingslraum.

Von Fr. Lehne.

(12. Fortsetzung.) (Nachdr. verb.)

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Mittlerweile kam Frau Berger mit dem Tee. Vorher hatte sie schon mit einiger Umständlichkeit die Staatstassen aus dem Schranke genommen und auf den Tisch gestellt, sowie die dazu passende Zuckerdose. Jetzt goß sie den Tee ein, und in ihrer stillsreundlichen Weise bat sie, zu trinken. Die Gäste kamen gern ihrem Wunsche nach, und das dustende Getränk tat ihnen gut. Sie fühlten sich so wohl bei den einfachen Leuten; besonders der alte Mann hatte etwas ungemein Ruhiges an sich, was Wolf zu ihm zog; seine blauen Augen trugen einen so stillen, gleichsam nach innen gekehrten Blick, als lebte er in einer ganz anderen Welt Wolf mußte ihm das auch sagen.

Ja, das kommt so, Herr Leutnant," entgegnete er, das kommt von dem Umgang mit den Toten. Man sagt immer, der Tod mache alles gleich vielleicht droben hier noch nicht; da wird einer, der es gar nicht verdient, mit aller Pracht und Herrlichkeit begraben, der andere still und einfach, obgleich er es besser verdient hätte und manchmal, da wird einer so abseits eingescharrt ohne Sang und Klang, und kein Pastor spricht den Segen! Da lernt man Nachdenken, Herr Leutnant, und sieht das Leben mit ganz anderen Augen an. Die Gräber reden zu mir alle ihre besondere Sprache."

Montag, den 15. Juni

I. Besondere Maßregeln für den Sperrbezirk.

1. In dem verseuchte« Gehöft ist über die Ställe oder sonstigen Standorte, wo Klauenoieh steht, die Sperre verhängt, die abgesperrten Tiere dürfen nur mit oberamt­licher Erlaubnis aus dem Stall (Standort) entfernt werden. Weitere Vorschriften sind erlassen über die Verwendung der Pferde außerhalb des Gehöfts, die Verwahrung des Ge­flügels. die Fernhaltnng fremden Klauenviehs von dem Gehöft, das Weggeben von Milch, die Abfuhr von Dünger und Jauche, die Ausfuhr von Futter, Streu und Wolle, das jedesmalige Herausbringen von Fahrzeugen und Gerätschaften, namentlich Milchtransportgesäßen, die Ent­fernung von Kadavern u. a. Der Besitzer, sein Vertreter, die mit der Beaufsichtigung, Wart und Pflege der Tiere betrauten Personen und Tierärzte müssen sich beim Ver­lassen eines gesperrten Stalls reinigen und desinfizieren. Andere« Personen ist das Betrete« der gesperrten Ställe Verbote«. Zur Wartung des Klauenviehs in dem Gehöft dürfen Personen nicht verwendet werden, die mit fremdem Klauenvieh in Berührung kommen.

2. Sämtliches Klanenvieh (Rindvieh, Schase, Ziegen, Schweine) nicht verseuchter Gehöfte unterliegt der Ab- sonderung im Stalle und darf nur mit oberamtlicher Er­laubnis zur sofortigen Schlachtung entfernt werden.

3. Sämtliche Hunde sind festzulegen.

4. Schlächter«, Viehkastrierer«, sowie Händler« und anderen Personen, die gewerbsmäßig in Ställen ver­kehren, ferner Hausierhändlern ist das Betreten aller Ställe und sonstiger Standorte von Klauenoieh im Sperrbezirke und der Eintritt in die Seuchengehöste verboten.

5. Dünger und Jauche von Klauenoieh, ferner Gerätschaften und Gegenstände aller Art, die mit solchem Vieh in Berührung gekommen sind, dürfen aus dem Sperr­bezirke nur mit polizeilicher.Erlaubnis ausgeführt werden.

6. Die Einfuhr von Klauenvieh in den Sperr­bezirk, sowie das Durchtreiben von solchem Vieh und das Durchfahren mit Wiederkäuergespannen durch den Bezirk ist verboten. Ausnahmen für die Einfuhr bann das Ober- amt zulassen.

7. Die Ber- und Entladung von Klanenvieh auf den Bahnstationen im Sperrbezirk ist verboten.

II. Besondere Maßregeln für das Beobachtungsgebiet,

soweit es in den Oberamtsbezirk fällt.

1. Klanenvieh darf aus dem Beobachtnngs- gebiet nicht entfernt werden. Das Oberamt kann die Ausfuhr in der Regel nur zu sofortiger Schlachtung zulassen.

2. Das Durchtreiben von Klanenvieh und das Durchfahren mit Wiederkäuergespannen ist verboten.

III. Gemeinsame Maßregeln für Sperrbezirk, Beobachtungsgebiet und 15 Km-Umkreis, soweit sie in den Oberamtsbezirk fallen.

Verboten sind:

1. Die Abhaltung von Märkten und marktähn-

Es ist aber doch eine traurige Beschäftigung hier."

Der Alte schüttelte den Kops.Nein, Herr Leutnant," sagte er,nein? Man wird so ruhig und wunschlos dabei, und man kommt dem lieben Gott viel näher als draußen in der großen Welt, wo man so viel von ihm abgezogen wird. Hier redet alles eine so deutliche, eindringliche Sprache von seiner Macht und unserer Nichtigkeit, und man muß immer an ihn denken, hier aus dem Gottesacker!"

Das brachte der alte Mann alles so schlicht und über­zeugend vor, daß die beiden ihm sehr gern zuhörten. Er sprach davon, daß er seine beiden Kinder begraben hätte, daß ihm nur der Wilhelm, Lieses Sohn, sein einziges Enkelkind, geblieben wäre. Seine Frau beschränkte sich darauf, zustimmend mit dem Kopfe zu nicken und Mary bewundernd anzuschauen. Einmal strich sie verstohlen mit der Hand über deren goldiges Gelock. Die saß kindisch fröhlich neben ihrem Wolf und hielt seine Hand fest in der ihrigen.

Das Gewitter hatte inzwischen seine Heftigkeit einge- büßt; nur vereinzelte Blitze leuchteten auf, und immer schwächer wurde der Donner. Auch der Regen hatte nach­gelassen. Der Alte stand auf und öffnete das Fenster; eine erquickende Luft strömte herein, und unwillkürlich atmeten alle lies aus.

Da gibt's morgen viel zu tun," meinte der Alte, das Weiter hat tüchtig gewütet!"

Nun müssen wir aber gehen." sagte Wolf,es wird Zeit."

Frau Berger holte ein warmes Tuch, das sie sorglich

1914

lichen Veranstaltungen mit Klanenvieh, sowie der Auf­trieb von Klauenvieh auf Jahr- und Wochenmärkte.

2. Der Handel mit Klanenvieh, der ohne vor­gängige Bestellung entweder außerhalb des Gemeindebezirks der gewerblichen Niederlassung des Händlers oder ohne Begründung einer solchen stattfindet. Als Handel gilt auch das Aufsuchen von Bestellungen durch Händler ohne Mit- sühren von Tieren und das Aufkäufen von Tieren durch Händler.

3. Die Veranstaltung von Versteigerungen von Klanenvieh.

4. Die Abhaltung von öffentliche« Tierschauen mit Klauenvieh.

5. Das Weggeben von nicht ausreichend erhitzter Milch aus Sammelmolkereien an landwirtschaftliche Betriebe, in denen Klauenvieh gehalten wird, sowie die Verwertung solcher Milch in den eigenen Viehbeständen der Molkerei, soweit dies nicht schon ohnehin verboten ist, ferner die Ent­fernung der zur Anlieferung der Milch und zur Ablieferung der Mtlchrückstände benutzten Gefäße aus der Molkerei, bevor sie desinfiziert sind.

Als ausreichende Erhitzung der Milch ist anzusehen

a) Erhitzung über offenem Feuer bis zum wiederholten Aufkochen;

b) Erhitzung durch unmittelbar oder mittelbar einwirken­den strömenden Wassecdampf auf 85°;

e) Erhitzung im Wasserbad, und zwar

entweder auf 85° für die Dauer einer Minute oder, unter der Voraussetzung, daß durch geeignete Vorrichtungen eine gleichmäßige Erwärmung der ge­samten Milchmenge oder Milchrückstände gewährleistet ist, aus 70° sür die Dauer einer halben Stunde.

Die Desinfektion der Mtlchgefässe kann mit strömendem Wasserdampf oder durch Auskochen in Wasser oder 3 pro- zentizer Soda- oder Seifenlösung oder auf eine der folgen­den Arten geschehen - durck Einlegen der Gefäße in kochend heißes Wasser oder kochend heiße Sodalösung oder dünne Kalkmilch für die Dauer von mindestens 2 Minuten der­art, daß alle Teile der Gefäße von der Flüssigkeit bedeckt sind; oder durch gründliches Abbürstcn der Außen- und Innenfläche der Gefäße nebst Griffen. Deckeln und anderen Verschlußvorrichtungen mit kochend heißem Wasser oder kochend heißer Sodalösung oder dünner Kalkmilch.

Jeder weitere Ausbruch oder Verdacht der Seuche ist der Ortspoltzeibehörde sofort nach dem Auf­treten der ersten Kronkheitserscheinungen anznzeige». Verletzungen der Anzeigepflicht oder der vorstehend ange­ordneten Schutzmaßregeln unterliegen den Strafbestimmungen des § 328 StGB, und der §§ 7477 des Viehseuchen- gesetzes und ziehen den Verlust des Entschädigungsanspruchs sür Rindvieh nach sich.

Nagold, den 13. Juni 1914.

K. Oberamt: Mayer, Amtmann.

Markt- und Tierfchau-Berbot.

Wegen Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche in Gültlingen wird die Abhaltung der auf 18. d. Mts. vor.

um Marys Schulter legte ; sie wollte es nicht, aber Wolf redete zu, da sie zu leicht gekleidet war.

Nun unseren Dank, Ihr guten Leute," und herzlich drückte Wolf deren Hände.

Keine Ursache, Herr Leutnant," wehrte Berger ab, wir haben es gern getan! Und wenn Sie sich mal wieder mit Ihrer Braut treffen wollen, so kommen Sie nur ruhig rein zu uns es ist vielleicht bester für Euch junges Blut; man soll sich nicht unnütz in Versuchung führen!" Wolf wollte etwas sagenich weiß schon, Herr Leutnant; wir alten Leute sind verschwiegen; wir sprechen über nichts; da können Sie ganz unbesorgt sein; unser Wilhelm erfährt auch nichts! Sie, Herr Leutnant, wissen ja auch, was Recht und Unrecht ist und das schöne Fräulein sicher auch kein Wunder, wenn die Ihnen gefällt; der muß man ja gut fein !"

Sie verabschiedeten sich von Frau Berger; er ging mit ihnen bis zur Pfort-, um dieselbe zu schließen.Ich danke Ihnen nochmals," sagte Mary,das Tuch bringe ich Ihnen morgen mittag zurück."

Nein, Märchen, das hat Zeit bis zum Abend, da bringen wir es zusammen; nicht wahr, lieber Berger, wir dürfen doch kommen? Schön! Also gute Nacht, und grüßen Sie Ihre Frau von uns."

Gute Nacht, Fräulein, gute Nacht, Herr Leutnant!" Hinter ihnen wurde die Pforte geschlossen. Es war kühl geworden, und die Straße war noch naß vom Regen. Aber der Himmel war klar, und die Steme leuchteten freundlich.auf die beiden Menschenkinder herab, die eng