Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Festtage.
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A«ls- m!> Aiyei-k'SIiIl fir dm Vbn>»ills-örj>ik NWld.
Fernsprecher Nr. 29.
88. Jahrgang.
Fernsprecher Nr. 29.
Anzrigen-Gebühr sür die einspalt. Zeile aus gewöhnlicher Schrift oder deren Raum bei einmal.
Einrückung 10 -4, bei »ehrmaliger entsprechend Rabatt.
Beilagen: Plauderstllbchen, Illustr. Sonntagsblatt und
Schwäb. Landwirt.
Donnerstag, den 26. Ilevruar
1914
Amtliches.
Agk. HöevcrrnL Wagokö. Bekanntmachung
/^betreffend die staatliche Bezirksrindviehscha«.
^ Nach Maßgabe der im Amtsblatt des K. Ministeriums des Innern Nr. 7 vom 19. April 1908 und Nr. 23 vom 31. Dezember 1910 oder im Wochenblatt sür die Landwirtschaft Nr. 19 vom 8. Mai l908 und Nr. 2 vom 14. Mai 1911 veröffentlichten Grundbestimmungen für die staatlichen Bezirksrtndoiehschauen finde! inAltensteig auf den von der Sladtgenuinde zur Verfügung gestellten Platz vor dem unteren Schulhaus
am Donnerstag, de« 18. Juni 1014 vormittags 8 Uhr eine staatliche Bezirksrindviehfchau statt.
Zugelassen werden zu der Schau Zuchttiere des Fleckviehs, nümiich
a. ) Farren, fprungfühig mit 2—6 Schaufeln.
d.) Kühe, erkennbar tragend oder in Milch mit höchstens 4 Kälbern.
Preise können bei der Schau in nachfolgenden Abstufungen zuerkannt werden:
s..) für Farren zu 120, 100, 80, 60
b. ) „ Kühe 100, 80. 60, 40 Znschlagspreise von 20 ^ zu den ersten und zweiten und
„ 10^ „ „ übrigen Preisen ' werden für solche Tiere erteilt, welche sich im Besitze von Mitgliedern einer von der K. Zentralstelle anerkannten Zuchtgeuoffenschaft befinden, im Lande gezüchtet und in das Herdbuch der Zuchtgenossenschast eingetragen sind, sowie deren Abstammung bet der Schau durch beglaubigten Herdbuchauszug nachgewiesen wird.
Die Hrrdbuchlluszüge "sind bei 'Zuchtgenoffenschästen, die einem Verband angehören, durch den Berbandsgeschäfts- führer. bei den Einzelgenossenschasten durch deren Herdbuchführer zu beglaubigen.
Sowohl die Höhe als auch die Zahl der zu vergebenden Preise wird erst bei der Schau selbst unter Berücksichtigung der Beschaffenheit der vorgefllhrten Tiere endgiltig festgesetzt werden.
Diejenigen, welche sich um Preise bewerben wollen, haben ihre Tiere mindestens IO Tage vor der Schau bei dem Oberamt unter Benützung der im Jahre ISIS uen heransgegebenen, beim Oberamt erhältlichen Anmeldeformulare anznmelde« nud spätestens bis zu der oben genannte« Zeit ans dem Musternngsplatz aufznstelle». Farren muffe« mit Naseuriug versehen sein «nd am Leitstock vorgeführt werden.
Besonders wird darauf hingewiefen, daß verspätet angemeldete Tiere zur Teilnahme an dem Preisbewerb nicht berechtigt sind, und daß Farren ohne Naseuriug znrückgewiesen werden.
Die Anmeldescheine sind vom Oberamt zu beziehen; alte, von früheren Jahren her vorrätige Anmeldescheine können nicht mehr benützt werden.
Die Herren Ortsvm sicher wollen Vorstehendes in ihren Gemeinden bekannt macken.
Den 17. Februar 1914. Kommersll.
Bekanntmachung des Medizinalkollegiums, Tierärztliche Abteilung, betreffend Abwehrmaßregeln gegen die Maul- und Klauenseuche.
(1) Die im Abs. 1 Buchstabe b der diesseitigen Bekanntmachung vom 12. November 1913 (Staotsanz. Nr. 266) angeordnets Maß egel der polizeilichen Beobachtung ist von jetzt ab ans die ysrkünste (Wiederkäuer und Schweine) aus den K. Preuß. Provinzen Ostpreußen, Westpreußen, Brandenburg. Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen, den K. Preuß. Kreis« n Celle (Reg.-Bez. Lünedura). Hanau (Reg.-Bez. Cassel), Cöln (Reg.-Bez. Cöln);
den K. Bayer. Amtsbezirken Fürth (Reg -Bez. Mittelständen). Wafferburg (Reg.-Bez. Obeibrycrn);
dem K. Sächs. Amtsbezirk Zittau (Kreichauplmann- schaft Bautzen; «
dem Großh. Bad. Landeskommissariatsbezirk Konstanz, dem Großh. Bad. Amtsbezirk Durlach (Land.-Komm.- Bez. Karlsruhe);
dem Großh. Hess. Kreisamt Fciedberg (Prov. Oberhesten);
den Großh. Meckl.-Schwer. Kreisen Güstrow, Rostock; dem Großh. Oldcnb. Amtsbezirk Brake; dem Herzog!. Sachs.-Cod.-Goth. Amtsbezirk Coburg: dem Fürstentum Reich ä. L.; den Reich-landcn Elsaß-Lothringen
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mit der Wirkung anzuwendcn, daß bei der Einführung von Wiederkäuern und Schweinen aus den genannten Gebietsteilen die vorgkschüedene Anzeige zu erstatten ist und die im Eisenbahn- oder Sch ffsverkehre eingesührten Tiere bei dem Entladen der amtsüe!ärztlichen Untersuchung unterliegen.
(2) 3m übrigen bleiben die Bestimmungen der Bekanntmachung vom 12. November 1913 unberührt.
Stuttgart, den 23. Februar 1914. Nestle.
Den Ortspolizeibehörden
Becchiung zur Kenntnisnohme, und Bekanntgabe an die in Betracht kommenden Viehhändler.
Die früheren Bekanntmachungen werden hiemit außer Wirkung gesetzt.
Nagold, den 25. Fedr. 1914.
Amtmann Mayer.
Seine Königliche Majestät haben vermöge allerhöchster Entschließung vom 85. Februar zu verleihen geruht: die Verdienstmedaille des Kronenordens an:
Reiff, Oberlehrer in Althengstett; die silberne Verdienstmedaille an:
Eger, Bahnhofausseher in Horb,
Hipp (Joseph). Hilfswärter und Borarbeiter in Altheim: die Karl-Olga-Medaille in Silber an:
Lipps, Kanzleirat beim Landgericht Tübingen; den Titel und Rang eines Oberpostkassiers an:
Häm merle, Postkassier in Horb: den Titel eines Oberregierungsassessors an:
Schlö r, Amtmann bei der Regierung des Neckarkrcises,
Bullinger, Amtmann bei der Zentralstelle für die Landwirtschaft: den Rang aus der fünften Stufe der Rangordnung an:
Dr. Reck, Domkapitular in Rottenburg; den Rang aus der siebten Stuse der Rangordnung an:
Mohr, evang. Stadtpfaner in Horb: den Titel und Rang eines Steuerinspektors an:
Rocken stiehl, OderkorrU bei dem Kameralamt Horb.
Zur Psychologie der Rechtsgefühle.
Bon Dr. Albert Hellwig (Berlin-Friedenau.)
kos. Tagiäglich fast hört- oder liest man, diese oder jene Entscheidung entspreche dem Rechtsgesühl oder sie sei mit ihm nicht vereinbar. Jeder von uns hat wohl auch schon hier und da vom Standpunkte des Rechtsgefühls aus zu irgend einer Tageisrage Stellung genommen. Nur wenige ober werden den Beriuch gemacht haben, sich darüber klar zu werden, was cs denn eigentlich mit dem Rechts- gesühl für ein Bewandtnis hat und wie es möglich ist, daß über ein und dieselbe Frage die verschiedensten Ansichten vertreten werden und jeder der festen Usberzeugung ist, gerade seine Lösung stehe-einzig und allein mit dem Rechts- gefüht in Einklang.
Daß es sich hier um eine der schwierigsten Fragen der Psychologie und der Rechtsphilosophie handelt, kann man dadurch ersehen, daß vor kaum länger als Jahresfrist die Kantglsellschasr ein Preisausschreiben über das Rechts- gefiihl veranstaltet hat. Die preisgekrönte Arbeit des Primararztes Dr. Kornfeld in Wien hat namentlich nach der psychologischen Seite hin das Problem wesentlich gefördert, während vom rechtsphilosophtschen Standpunkte aus die vor wenigen Jahren in zweiter Auflage erschienene, ins Deutschs leider noch nickt übe«setzte Arbeit dcs Bologneser Rechisphtlosophen Prof. Dr. Gieorgio de! Vecchio noch immer das Beste ist, was über den Gegenstand geschrieben wurde.
Schon Juristen und Philosophen von der Bedeutung eines IHering oder Rümelin haben sich eingehender mit der Untersuchung des Rechrsgesühls befaßt und wer die Schriften der neueren sogenannten Freirechtler kennt, der wird fast auf Schritt und Tritt Berufuungen aus das Rechtsgesühl oder kurzen kritischen Erörterungen darüber b'gegnen. Ich muß mich hier notgedrungen damit begnügen, mit einigen Strichen zu zeigen, daß mit der Berufung aus das Rechtsgesühl im allgemeinen nicht viel gewonnen ist.
Iheiing behauptete, nicht das Rechtsgesühl habe das Recht erzeugt, sondern dieses das Rechtsgesühl, während del B cchio die entgegengesetzte These vertritt. Es will mir scheinen, als cb vom phttas-phischen Standpunkt aus del Vecchio Recht hat, daß gegen Ihertng's These begründet ist, wenn man das Rechtsgesühl in seiner historischen Entwicklung betrachtet. Wir sehen schon an diesem Beispiel, daß dar Wort „Rechtsgesühl" nicht immer denselben Begriff umschließt. Auch wenn man nur von dem Rechts- eeföh! nach seiner praktischen, historischen Seite spricht, handelt es sich keineswegs immer um erwas Gleichwertiges.
Daß das Rechtsgesühl bei den v>rschirde»en Völkern sowie im Lause der Zeiten auch be! einem und demselben
Volk einen verschiedenen Inhalt hat. ist ohne weiteres klar. Den alten Römern schien die Sklaverei durchaus einem gesunden Rechtsgesühl zu entsp echen, Hexenveifoigungen, Gottesurteile, Folter erschienen auch unseren Alt-ordrren mit dem Rechtsgefühl nicht in Widerspruch zu sein und bei hrrlbzwilisierten Völkern und Naturvölkern der Gegenwart findet man noch heute Rechtsanschauungen, gegen die sich unser Rechtsgesühl aufbäumt.
Aber auch das Rechtsgesühl etwa der modernen Kulturvölker ist keineswegs etwas durchaus Einheitliches. Man denke nur an die Auseinandersetzungen über die Todesstrafe, über die Prügelstrafe über die Sterilisation von Verbrechern, über den ominösen § 175 des Strafgesetzbuchs usw.! Bei diesen Fragen ist cs jedenfalls klar, wie der Standpunkt des geltenden Rechts zu ihnen ist: Wenn wir hierbei also von der Stellungnahme des Rechtsgefühls zu ihnen sprechen, so denken wir daran, ob unser Rechtsgesühl eine Gesetzesänderung erheischt oder nicht. Bon dieser rechtepolitischen Rolle des Rechtsgefühls muß man scharf unterscheiden die Rolle des Rechtsgefühls bei der Anwendung des geltenden Rechts. Wie mancher Richterspruch wird nur deshalb als mit dem Rechtsgefühl unvereinbar verdammt, weil der Kritiker sich nicht bewußt ist, daß er nicht von dem geltenden Recht ausgeht — an das der Richter, auch der Laienrichter gebunden ist — sondern seine,, möglicherweise berechtigten, rechtspolitischen Gedanken zu Grunde legt, die vielleicht geeignet sind, die Schaffung des Rechtes der Zukunft anzuregen, die aber nie und nimmermehr bei der Beurteilung der Anwendung des geltenden Rechts ausschlaggebend sein können, wenn man nicht aus vermeintlichem Rechtsgefühl — Unrecht begehen will! Ein Urteil zu kritisieren ist eigentlich nur derjenige befugt, der der Bei Handlung von Anfang bis zu Ende beigewohnt hat und- über -rrchtWe Schalung sowie die zur Beurteilung des Falles, insbesondere zur Würdigung der Zeugenaussagen und sonstigen Beweismittel etwa erforderlichen psychologischen und sonstigen Kenntnisse verfügt. Wie oft wird dagegen gesündigt!
Aber auch wenn alle diese Vorbedingungen erfüllt sind, wird das Rechtsgesühl mit der gefällten Entscheidung nicht immer einverstanden sein, selbst dann nicht immer, wenn man vom Standpunkte des geltenden Rechts an die Beurteilung der Entscheidung herantritt. In sehr zahlreichen Fällen gibt das Gesetz nämlich keine bestimmte klare Antwort auf eine konkrete Rechtsstage, sodoß der Richter «inen gewissen Spielraum sür die Auslegung Hot. Je nach seinen politischen und wirtschaftlichen Anschauungen, seiner religiösen und ethischen Lebensauffassung, kurz, nach seiner ganzen Weltanschauung wird die Entscheidung des einen Richters so ausfallen, die eines andern Richters vielleicht anders. Mit solchen Differenzen werden wir zu rechnen haben, solange der Richter eine Persönlichkeit ist, und eine Maschine, die das Rechtsprechen besorgt, noch nicht erfunden ist. Der gute Richter wird darnach trachten, sich die Anschauungen der Besten seiner Zeit zu eie er zu machen, um in Fragen, in denen das Rechtsgefühl den Ausschlag gibt, die Entscheidung in ihrem Sinne zu treffen. Mag er dabei auch vielleicht von vielen gescholten werden, weil sein Urtett ihr Rechtsgesühl verletzte, so wird er doch auf diese Weise der Rechtsentwicklvng die Bahnen weisen, die zu einer gesunden Weiterentwicklung des Rechtes füh'en!
Tages-Neuigkeiten.
Ans Stadt und Amt
Nagold, 26. Februar IS14.
* Ehrensold. Die bürgerlichen Kollegien haben in der gestrigen Sitzung beschlossen, den Ehrensold der Veteranen auf 10 Mk. sestzusetzen. _
Schietingen, 25. Febr. (Korr.) Gemeiudepsleger Rauschenberger, der seit 42 Jahren treu und gewissenhaft seines Amtes waltet, wurde am Geburtsstst Sr. Maj. des Königs durch die Verleihung der silbernen Verdienstmedaille ausgezeichnet. Dem von schwerer Krank- beit heimgesuchten Manne wurde die Auszeichnung vom O 1-Vorsteher im Beisein des Gemeinderats am Krankenbett überreicht. Dazu kam eine Ehrengabe von 50 welche die bürgerlichen Kollegien auf Antrag ihres Vorsitzenden dem verdienten Gemetndebeamten einstimmig verwilligt halten. Wir freuen uns mit dem Schwerkranken über die an seinem Lebensabend allerseits zum Ausdipck cekrmmene Anerkennung. Nach einigen Worten des Dankes für die ihm zu t-ttl gewordene Ehrung richtete Gem-indepsl. R. an die Anwesenden di» beherzigenswerte Mahnung in schöner Eintracht weite^zuwirken zum Wahle der Gemeinde.