Stadtgemeinde Wagold.
mmhch-V
Im Wege des schriftlichen Anfstreichs kommen zum Verkauf aus Distrikt Badwals, Abt. oberes Horn und Sulzeröschle-Ebene, Distrikt Talgenberg, Abt. mittlerer Golgenbeig, mittlerer und unterer Kohlplattenberg: Distrikt Mittler» bergle, Abt. Acndresle und mittlerer Bühlkops: Distrikt Bühl, Abt. Stadtacker; Distrikt Killberg. Abt. hinteres Buch, vordere Lache und Lehmgrube; Distrikt Härle, Abt. obere und untere Kehrhalde und Scheidholz der Waldachhut:
ISIS M«, ISS Wm, 38S kschril Ml lm
Larrghslz (Nmil I. AHO 528 I., 715 II., 681 III.,
302 IV.. 165 V., 42 VI. Kl.
Sägholz (Li Ml I. Ws« 65 I.. 54 II.. 5 III. Kl.
Die bedingungslosen Angebole in ganzen und Prozenten der staatlichen Taxpreise ausgedrückt find vom Bietenden unterzeichnet, verschlossen und mit der Aufschrift „Angebot auf Nadelholzstammholz" versehen, bis spätestens
Dienstag, iv. Maar, vmittags iv Uhr
bei der Ttadtpflege einzureichen. Die E Öffnung der Angebote, welcher die Bietenden anwohnen können, erfolgt zu vorstehender Zeit auf dem Rathaus: der Beschluß über den Zuschlag am folgenden Tage.
Berkaufsdedingungen, Losoerzeichnisse und Offenformulare können unentgeltlich von der stöd.ischen Forstoerwallung bezogen werden.
Nagold, 22. Januar 1914
Städtische Forstverwaltung.
Stadtgemeinde Nagold.
Laubholzstammholz-, Kilben-,
VeWlz- und Reißg-Berkinls.
Dienstag, 3. Februar
aus Distrikt Härle, Abt. obere und untere Kehrhalde:
Laubholzstammholz: Rotbuche Iv'. Kl. 1 St. Fm. 0 9>: V. Kl. 1 St., Fm. 0.27. Kilben: Fichte I. Kt. 9 St.. Fm. 2 81; II. Kl. 5 St.. Fm. 0.27. Beigholz Rm.: Rotbuche 5 Schcker, 15 Prügel; Weißbuche 2 Prügel; sonstiges Laubholz (Han) 1 Prügel; Nadelholz 19 Prügel, 28 Anbruch.
Reisig Wellen: gebunden, Laubholz (meist Rotbuche) 643, Nadelholz 362; ungebunden auf Hrufen, geschätzt, Laubholz 75.
Zusammenkunft 2 Uhr auf der alten Mindersbacherstratze beim Rohrdorser Wegzeiger.
Altensteig-Stadt.
Die Stadtgemeinde verkauft am
5. Februar im Submissionswege
einen 2 Jahre alten 12—13 3tr. schweren, vollslei chigen
SlhWt-Smeli.
Offerte wollen schriftlich und verschlossen mit der Aufschrift „Gebot auf Schlachtsarrcn* bis Mittags 12 Uhr genannten Tages, eingereicht werden bei der
Den 30. Januar 1914. Stadtstslege: Lutz.
Gemeinde Unterjettingen OA Herrenberg
WklWimW.'iüiif.
Am Samstag, 7. Februar, vormittags 10 Uhr
Kommen im Gasthof zum »Schiff" zum Verkauf aus sämtlichen Gemeindewal düngen:
98 Fichten, 119 Tannen, 3 Forchen mit Fm.
Langholz 12 II.. 30 III.. 31 IV.. 27 V. 4 VI. Kl. Sägholz 1 I.. 2 II.. 1 III. Kl.
Lo »Verzeichnisse unentgelilich durch die Gemeindebehörde.
Waldschütz Bruckner zeigt das Holz auf Verlangen vor.
Hildrizhauser
Im Jahre 1912 wurde ich von einer schwer n Nierenentzündung befallen, ich hatte stark Wasser on Händen und Füßen und 41V/ Fieber, auf Anraten meines Arztes genoß ich nia,ts als Milch und das Wasser von der Herligenquelle nach acht Tagen war ich fieberfrei. Nach einec Kur von acht Wochen war ich vollständig gen sen. Meine Gesund heit verdanke ich einzig nur der He ligenquelle Hildrizhausen OA. Herrenberg. Ich kann das Wasser bei allen ähnlichen Krankheiten aufs Beste empfehlen. C. W.
Zu beziehen durch die Brunnenverwaltnng Hildriz Hausen OA. Herrenberg.
Haiterdach.
Ein zum erstenmal 12 Wochen trächtiges starkes
Mutter- Schwein
verkauft
Georg Helder, Kübler, am Schömberg.
Bei der schlechten Obsternte empfehlen wir
Breisgauer
Mostansatz
als cin gutes und billiges — Ersatzgetränk.
Achten Sie beim Einkauf auf die Schutzma' Ke imd Gurscheine.
Gebr. Keller Nachf., Freiburg. Ueberall e'hältl'ch.
Seit, das polizeiliche Meldeivefeil.
Durch Verfügung des Kgl. Ministeriums des Innern vom 20. Dezember 1913 (Reg.°Dl. Nr. 33 p. 1913 Sette 357) sind neue Bestimmungen über das polizeiliche Meldewese» (Meidepoltzei- ordnung) erlassen worden, von denen nachstehend die wichtigsten zur genauen Beachtung bekannt gegeben werden.
Meldepflicht:
1. Jede Woh -ungsänderung einer Person ist der Ortspolizeibehörde unter De>Wendung der vorgeschrir denen neuen Vordrucke, welche von der Orlspollzttkehörde unentgeltlich erhältlich sind, schriftlich zu melden. Es sind also auch Wohuungsäuderunge» innerhalb des Gemeindebezirks anzumeldeu.
Bon Personen, die aus einer andern Gemeinde anziehen, ist dabei eme Bescheinigung über ihre Abmeldung von dort und aus Verlangen ein Nachweis über ihre Staatsangehörigkeit vor- zulegen, sowie über ihre sonstigen polizeilich erheblichen persönlichen Verhältnisse Auskunft zu geben. In der Abmeldung wegziehender Personen ist, wenn möglich, der neue Wohnort anzugeben.
Nach Abs. 1 sind auch solche Personen zu melden, die in einer Gemeinde zu vorübergehendem Aufenthalt in Prroat- häusrrn oder Gasthöfen Wohnung nehmen, sofern der Aufenthalt auf m hr als 1 Monat (bei Familienbesuchen ans mehr als S Monate) berechnet ist oder nachträglich erstreckt wird Auf öffen.'liche oder private Krankenanstalten findet diese Bestimmung keine Anwendung.
Ist eine Person nach Abs. 3 anzumelden, so ist sie außerdem von ihrem seitherigen Aufenthaltsort in Württemberg abzumelden.
Personen, die dauernd an mehreren Orten Wohnungen zu abwechselnder Benützung unterhalten, sind nebst ibr, n in Betracht kommenden Haushaltsgenossen an jedem dieser Orte beim erstmaligen Bezug der Wohnung anzumelden, beim jeweiligen Ortswechsel aber n cht abzumelden. Wird die Wohnung am eine» oder andern Ort aufqegeben, so sind sämtliche dort an- gemeldeten Haashaltsgenossen ohne Rücksicht auf ihren äugen- dlicklichen Aufenthalt abzumelden: eine aus dem Hauchatlungs- verband ausscheidende Person ist gleichermaßen von jeder Wohnung, in der sie angemeldet war. vdzumelden.
Die Unterbringung von Militärpersoncn in Räumen, dir dem milrärischen Dienstbetrieb gewidmet sind, die Verwahrung von Untersuchungs- und Strafgefangenen in den dazu bestimmten Räumen und ähnliche Fälle unterliegen nicht der Meldepflicht. Landjäger gelten nicht als Militärpersonen im Sinns dieser Bestimmung.
Zu den Meldungen ist für jede Person ein besonderer Bor- druck zu verwenden; eine Ausnahme gilt für Ehefrauen und Kinder, die zusammen mit dem Ehemann, dem Vater oder der Mutter dis Wohnung ändern, jedoch dürfen auch in diesem Falle nur Personen mit gleichem Familiennamen in eine Meldung ausgenommen werden.
Meldefrist.
2. Beim Wegzug aus einer Gemei de hat diesem zu erfolgen: im Uedrigen (Zifs. 1
1 ägt die Meldefrist S Tage.
3. Melde- und auskunstspslichiig (Zisf. 1 Abs. 1 bis 3) ist regelmäßig die Person selbst, um deren Wohnungsändeiung es sich handelt.
Außer dem Mieter ist auch der Vermieter rmlbepflichtig, soweit er nicht nach Abs. 3 allein meldepfl ch:ig ist.
Für die in einen Haushalrsoervand ausgenommen«:« Familienmitglieder, Kostkinder, Pensionäre. Dienstboten, Lehrlinge. Hand- lungs- und Gewerbegehilfen und sonstigen Angestellten, sowie für die in eine öffentliche oder prinate Anstalt aufgenommenen oder darin angeftellten Personen liegt die Meldepflicht dem Haushalts- oder Anstaltsvorstand allein ob.
Der An- oder Abzumeldende hat in den Fällen der Absätze
2 und 3 dem neben chm oder für ihn Meldepslichtigen die erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß zu machen.
Mehrere für die gleiche Wohnungsänderung meldepflichtige Personen können eine gemeinsame Meldung erstatten.
Die Auskunftepflicht im Sinne von Ziff. 1 Abs 2 liegt für Familienmitglieder dem Familienhaupt in anderen Fällen dem gesetzlichen Vertreter einer anziehenden Person ob, wenn diese wegen j geudlichen Alters, Geister Krankheit oder dergleichen zu ihrer genügenden Erfüllung unfähig ist.
4. Wirte «nd andere Personen, die gewerbsmäßig Gäste beherbergen, haben über die bei ihnen übernachtenden Personen fortlaufende Verzeichnisse zu führen, worin der Tag der Aufnahme und der Abreise, der Name, der Siand oder Beruf und der Wohnort jedes Uebrrnachtenden einzutragen sind. Die Gäste haben die hiezu erforderliche Auskunft wahrheitsgemäß zu erte len.
Die Verzeichnisse oder Auszüge daraus sind der Orispolizei- behörde in regelmäßiger, von ihr zu bestimmender Wiederkehr (hier vierteljährlich) oorzulegen. Die Verzeichnisse sind mindestens zwei Jahre lang anszubewahren und bet einem Geschästswechsel dem neuen Inhaber, bei Geschäftsaufgabe aber der Oltspolizei- behörde zu übergeben.
Strafbestimw nngen.
Wer die durch ob. Meldepolizeiordnung vorgrschriebenen Meldungen unterläßt kann mit Geldstrafe bis zu 30 oder Hast bis 8 Tagen bestraft werden.
Nagold, den 22. Januar 1914.
Stadtschultheißenamt:
Maier.
die Abmeldung vor Abs. 1 und 3) be-