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Fernsprecher Nr. 29.
87. Jahrgang.
Fernsprecher Nr. 29.
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Beilagen: PlauderstXbchru, Illustr. Sonntaprblatt und
EchwSb. Landwirt.
113
Montag» den IS. Mai
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Sofern diese es verlangt, hat die Konsularbehörde Feststellungen über Verbleib und Aushändigung des Schriftstücks zu veranlassen und die Auskunft, die ihr darüber von der Post zugeht, der Stelle mitzuteilen. Gelangt das Schriftstück durch die Post unbestellt an die Konsularbehörde zurück, so hat diese es mit den Vermerken der Post unverzüglich der die Zustellung betreibenden Stelle zu übermitteln.
Ist die Konsularbehörde nicht in der Lage, die Zustellung des Schriftstücks zu vermitteln, so hat sie dieses ohne Verzug, spätestens aber vor Ablauf einer Woche nach Empfang, der die Zustellung betreibenden Stelle zurückzussnden.
Wenn die Vermittlung der Konsularbehörde zur Zustellung ohne Erfolg in Anspruch genommen worden ist. so steht es der die Zustellung betreibenden Stelle frei, sie anderweit zu bewirken.
Auch bei Zustellungen, die den Lauf van Fristen nicht bedingen, kann die Vermittlung der italienischen Konsularbehörde m Anspruch genommen werden.
Weiter mache ich besonders auf nachstehend abgedruckte Ziffer 3 der Bekanntmachung des Reichskanzlers betr. die Ausführung des Art. 3 Abs. 2 des obengenannten Abkommens aufmerksam:
Die für die Antragstellung zuständige Landesversiche- rungsar.stalt trägt in ein für die Ursprungsanstalt bestimmtes Merkblatt von der Größe der Quittungskarte die Angaben über die Person des Antragstellers, dessen Kassenzuaehöriakeit, den Tag des Eingangs des Antrags bei der Versicherungsanstalt oder bet der gemäß Nr. 1 Satz 3 zuständigen Amtsstrlle und das Aktenzeichen ein. Wird der Versicherungsanstalt bei Stellung des Antrags bekannt, daß der Antragsteller früher Mitglied einer Sonderanstalt war, so ist diese zu benachrichtigen. Sodann wird, gegebenenfalls nach Aufrechnung der bisherigen Quittungskarte, eine neue Quitrungskarte mit fortlaufender Nummer ausgestellt und dem Antragsteller zugesandt. In diese werden alle Marken eingeklebt, die nach dem Tage der Antragstellung verwendet werden. Auf der Außenstite ist links von dem Worte „Ouittungskarte" handschriftlich oder mittels Farbstempels in blauer Farbe augenfällig die Bezeichnung: „Ital." anzubringen. Rechts von dem Worte „Quittungskarte" ist in gleicher Weise zu vermerken: „Ueberweisuugsantrag gestellt am ... .
." „Aktenz." Handelt es sich
UM die Lassa Ilivaliäi äella Naring, Nercantile, so ist diese namentlich zu bezeichnen.
Gleiche Vermerke sind in der gleichen Weise von den Qutttung kartenausgobestellen auf die späteren Quittungs- Karten und auf die Ausrechnungsbeschcinigungen zu setzen.
Den 14. Mai 1913. Amtmann Mayer.
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Vom Evang. Oberschulrat ist am 16. Mai eine ständige Lehrstelle in Liebelsberg dem Unterlrhrer Theophil Kümmerlr in Winnenden bestätigt worden.
Der Wetterwart.
politische Amscha«.
Für die Presse und damit auch für das Lesepublikum hat es diesmal auch kleine Pfingstferien gegeben; es war in dieser Woche wirklich nicht viel los. nach den Monaten politischer Spannung oder besser gesagt Ueberspannung eigentlich ein ganz wohltuendes Gefühl. In unserm Heimatlande hatten wir nur zwei Tagungen von etwas größerer Bedeutung: die der evang. Arbeitervereine in Schrambrrg und die des württ. B olksschulle hrer- vereins in Stuttgart. Wenn auf der elfteren ein ruhiger» aber stetes Borwärtsschreiten der evang. Arbeiteroereinsbewegung konstatiert werden konnte, so ist das immerhin bemerkenswert für unsere Zeit mit ihrer gewaltigen Erstarkung der gewerkschaftlichen Organisation, die auf fast rein materialistischer Grundlage aufgebaut eben doch eine ganz andere Zugkraft ausübt als Bewegungen, die die idealen Momente mehr in den Vordergrund stellen. Die Tagung der evang. Arbeitervereine hat es zwar vermieden, zu der gewerkschaftlichen Frage in irgend einem entscheidenden Sinne Stellung zu nehmen, aber bezüglich der zukünftigen Entwicklung ist immerhin bemerkenswert, daß von verschiedenen Seiten nachdrücklich aus die starken Bedenken hingewiesen wurden, welche unter der. gegenwärtigen Verhältnissen evang. Arbeitervereinsmitgliedern den Anschluß an die freien Gewerkschaften erschweren, weil auf dieser Seite fortwährend starke Verletzungen der politischen und namentlich der religiösen Neutralität Vorkommen.
Aus der Tagung des Württ. Volkslchullehreroereins kann man mit Befriedigung entnehmen, daß dieser tatsächlich lange genug stiefmütterlich behandelte Stand endlich aus eine Basis gestellt ist, daß die ewigen Klagen aufhören und man endlich auch Worte der Anerkennung hört, die sich aus den Fortschritten, die Württemberg auf dem Gebiete des Dolksschulwesens in den letzten Jahren gemacht hat, gewiß rechtfertigen. Unter den Fragen, die noch einer näheren Regelung bedürfen und die auch auf der Landesoersammlung besprochen worden sind, ist in erster Linie die Orgcmisten- frage zu erwähnen, und hier sind die Forderungen der Lehrerschaft, namentlich die eines mehrwöchigen Urlaubs unter Uebernahme der Stellvertretungskosten auf die Kirchenkasse und Bestellung des Stellvertreters durch den Kirchen- gemeinderat gewiß nicht unberechtigt. Bezüglich der Befreiung vom Feuerwehrdienst wird es der Behörde nicht allzu schwer fallen, grundsätzliches Entgegenkommen zu zeigen. Im allgemeinen ist aus der Bersamm-
Amtliches.
K. HkersicHevrrngsarnt Wcrgolid.
An die Ortsbehörde« für die Arbeiterverficherung.
Unter Hinweis aus das Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und dem Königreich Italien Über Arbeiteroersicherung vom 31. Juli 1912 (R.G.Bl. 1913 S. 171) werden dis Ortsbehörden insbesondere aus die Art. 16 bis 18 a. a. O. hingcwiesen, sowie darauf, daß als italienische Konsularbehärde in diesen Fällen für Württemberg das K. Italienische Konsulat in München zuständig ist.
Die Art. 16 bis 18 sind in Folgendem abgedruckt:
Artikel 16.
Bon dem Abschlüsse der Unfalluntersuchung hat die mit dieser befaßte deutsche Stelle der für ihren Sitz zuständigen italienischen Konsular behörde unverzüglich Nachricht zu geben, wenn es sich um den Unfall eines Italieners handelt.
Die italienische Konsularbehörde kann in demselben Umfange wie die Beteiligten selbst Einsicht in die Unter- suchungsverhandlurrgen und in die weiteren Verhandlungen verlangen.
Die Bestimmung des Absatz 2 ist entsprechend aus die deutsche Invaliden- und Hmterbttebettenoersicherung anzuweudcn.
Artikel 17.
Wenn für die Feststellung des Anspruchs eines Italieners aus der deutschen Unfallversicherung, sowie aus der deutschen Invaliden- und Hinterbl'.ebenenversicherung Beweiserhebungen in Italien erforderlich sind, so können die deutschen Bersicherunasträger und die deutschen Ver- sicherungsbehöcden. die Vermittlung der für ihren Sitz zuständigen italienischen Konsularbehörde in Anspruch nehmen. Die auf diesem Wege hecbeigeführten Erhebungen sind mit Au-nahme der ärztlichen Gutachten kostenfrei.
Artikel 18,
Sind für die Durchführung der deutschen Unfallversicherung. sowie der demschrn Invaliden- und Hinter- blkbenenoersicherung Zustellungen, die den Lauf von Füsten lu d argen, an Italiener zu bewirken, die sich nicht im Gebiet des deutschen Reichs austzalten, und deren Aufenthalt bekannt ist, so ist hierfür von der die Zustellung betreibenden Stelle dis Vermitttung der ital entschen Konsutardehörde in Anspruch zu nehmen, in bereu Bezirke die Stelle ihren Sitz hat.
Me Konsularbehörde hat binnen einer Woche nach Empfang des Schriftstücks die Bescheinigung der Post über dessen Einiuferrmg der die Zustellung betreibenden Stelle zu übersende«.
Zer GesMAstzAreit sm M! md Re «rrg. GesWgWer »m M2 s. mz.
Von Professor Karl Baud er in Stuttgart.
Schluß. (Nachdruck verboten.)
Der Pfarrer Ehemann schrieb am 2. Dezember: „Ich bitte urn Gottes willen um Hilfe, wenn nick: Gottesdienst und alle Ordnung, die am äußersten Rande ist, vollends zu Grunde gehen soll." Der Schulmeister Rspp wurde des Abends beim Nachhausegehen mit Prügeln überfallen und am Kaps verwundet. Der Pfarrer und Schulmeister erklärten. daß sie bei keinem Ausgang sicher seien. Hätte das Oberamt. sagte man im Or?, jene scchs Bürger mit Recht vorgeladen, so würden sie lärmst abgcholt worden sein. Auch der Schultheiß bitter um Gottes willen um Beistand. Die Beamten des gemeinschaftlichen Oberamts selbst erhielten sichere Anzeige, w.e ein gegen sie angesponnener Anschlag nur durch die schnelle Abreise von Kirchentellinsfurt vor kurzem vereitelt worden sei. So trug am 11. Dez. 1801 die Regierung selbst auf Absendung eines militärischen Kommandos an. Am 14. Dez. kam der Befehl hiezu endlich zustande. Dem Generalfeldzeuamcister von Hügel wurde mikgsteilt, daß das Kommando am 18. Dezember morgens in dem Orte Kirchentellinsfurt einrückcn möchte, damit noch an demselben Tage die Inhaftierung der Rädelsführer vorgenommm werden könne. Von Waldenbuch aus sollte der kommandierende Offizier durch Eilboten das Odsramt in Tübingen benachrichtigen. Das Einrücken der Mannschaft unter dem Oberleutnant Georgii geschah sodann von Lustnau und Dettenhausen her ohne die mindeste Schwierigkeit. Die Mannschaft bestand aus 2 Offizieren mit 71 Mann, Reiterei und Fußvolk; die erstere hatte für 10, das letztere für 9 Tage Bollsireckungsgebühr anzusprechen. Die
3 Hauptanführer wurden sogleich festgenommen und nach Tübingen eingetiescri. Das Militärkommando blieb während der Hauptuntersuchung im Ort und entfernte sich am 24. Dezember vormittags wieder. Bei der Untersuchung gelang es jedoch nicht, für alle Ausschreitungen die Urheber ausfindig zu machen. Die Unkosten beliefen sich aus 374^ Gulden.
Die große Abneigung gegen das Gesangbuch von 179l und die Ungunst der Zeit (Armut, Zahlung einer Kriegs- kostentichädigung von iVs Millionen Gulden an Frankreich, Fortdauer der Kriegsnot, Fehljahre) verzögerten die Einführung in ganz Württemberg ungemein. Besonders die fränkischen Landesteiie hatten sich lange gesträubt, ihr besseres hohenlohisches Gesangbuch auszugeben, das noch 1824 neu aufgelegt wurde. Noch 1830 und 1831 drang das Evang. Konsistorium aus allgemeine Einführung bis Ostern als letzten Termin. Die Biberacher verstanden ihr bedeutend schlechteres trotzdem beizubehalten. Allgemein eingebürgert hat sich das Gesangbuch von 1791 überhaupt nicht, ja es hat das Umsichgreifen der Sektiercrci am Anfang des 19. Iahrb'wderts wesentlich mitoerschulvet.
Zwecks Verbesserung des Gesangbuchs von 1791 ermächtigte auf Antrag der Evang. Synode der König im September 1837 das Evang. Konsistorium zur Aufstellung einer Kommission. Der von letzterer ausgearbeitete Entwurf wurde durch den Druck der öffentlichen Beurteilung unterbreitet und namentlich in den Bezirksoereinen der Geistlichen lebhaft besvrochsn, nicht minder in dcm Kirchcnblatt, das gerade als Sprechsal für diese Angelegenheit gegründet worden war. Eine vom König unberufene verstärkte Synode stellte dann 1841 das neue Gesangbuch fertig. Ihre Arbeit wurde vom König am 5. Jan. 1842 unverändert genehmigt. Das Gesangbuch gewann überaus raschen und leichten Eingang beim Volk. Sein Leben währte 70 Jahre, ist Mühe und Arbeit gewesen, hat viele Enttäuschungen er
fahren, aber der segensreichen Erfolge sind cs weit meh a Nun ist es in den wohlverdienten Ruhestand versetzt, wird jedoch von allen, die in inniger Gemeinschaft mit ihm lebten, sicherlich noch oft hervorgeholt werden der Lieblingslieder wegen, die jedes hat und dis nicht alle in das Werk von 1912 übernommen werden konnten. Das Gedächtnis des Gesangbuchs von 1842 bleibt in Ehren.
Me Tatsache, daß sich das Bauwerk von 1842 siebzig Jahre lang a!s ein Kleinod der evang. Kirche Württembergs bewährt hat, durste doch nicht blind machen gegen seine Mängel, die im Blick auf seine Entstehungszeit wohl erklärlich waren, anfangs sich kaum bemerkbar machten, aber nach 60 bis 70 Jahren mit den Bedürfnissen der Gegenwart nicht mehr in Einklang zu bringen waren. Eine von der Oberkirchenbehörde zur Erneuerung des Gesangbuchs cinberufene sechsgliedrige Kommission hat vom 2. Jan. 1908 bis 4. Jan. 191 l in 36 Sitzungstagen ihre Beratungen gehalten. Der 1911 im Druck rrschienene Entwurf wurde der öffentlichen Beurtei.uug vorgelegt und in den weitesten Kreisen sorgfältigster Durchsicht unterzogen. Die zahlreichen Wünsche wurden tunlichst beachtet. So ist das Ende 1912 erschienene und am 18. Mai zur Einführung gelangende Gesangbuch ein ideales Kirchengut geworden. Das neue Werk ist nicht auf Saud sondern auf den Felsen gegründet; Jesus Christas ist sein Eckstein: sett.e Grund- und Umfassungsmauern sind fest; sein Dach ist kräftig gezimmert und wetterfest, sein Einbau solid; seine Wohnröume sind heimelig, gediegen aus gestattet, sinnig geschmückt; durch seine zahlreichen Fenster drang mährend der Fertigstellung das Licht in Fülle ei»; seine Dorratsräume bergen unverfälschte Nahrungs- snd bewährte Stärkungsmittel in Menge; an Gewürz, besonders an Salz, fehlt es nicht; ebensowenig an unschädlichen Genußmitteln ; seine Hausapotheke liefert im Bedürfnisfall vortreffliche Heilmittel. Darum rufen wir dem neuen Gesangbuch ein herzliches Grüß-Golt zu.